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Oberlandesgericht Düsseldorf, 3 Kart 114/17 (V)

Datum:
11.07.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kartellsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Kart 114/17 (V)
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2018:0711.3KART114.17V.00
 
Leitsätze:

§ 22 Abs. 4 S. 1, 2 Nr. 2, Abs. 6 EEG 2017

Bis zum Eintritt des 31.12.2018 nimmt § 22 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 EEG diejenigen Anlagen von dem Ausschreibungserfordernis aus, die vor dem 01.01.2017 genehmigt und bereits in Betrieb genommen worden sind.

Genehmigte Anlagen, bei denen eine Inbetriebnahme vor dem 01.01.2019 theoretisch nicht auszuschließen ist, weil dieser Zeitpunkt noch nicht verstrichen ist, sind bis zum 31.12.2018 nicht von Ausschreibungen auszuschließen, wenn der Anlagenbetreiber die Anlage bereits nicht im Vertrauen auf den Fortbestand des gesetzlichen Förderregimes, sondern von vornherein mit einem nach dem 31.12.2018 liegenden Errichtungsdatum geplant hat und die Anlage so genehmigt worden ist.

 
Tenor:

Die Bundesnetzagentur wird unter Aufhebung ihres Beschlusses vom 15.09.2017 (Az.: 605b, 8175-05-01/008) verpflichtet, das Gebot der Beschwerdeführerin aus der Ausschreibungsrunde für Biomasseanlagen vom 01.09.2017 (Gebotsmenge: … kW, Gebotswert: … Ct/kWh) zu bezuschlagen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen außergerichtlichen Aufwendungen der Beschwerdeführerin werden der Bundesnetzagentur auferlegt.

Der Beschwerdewert wird auf … Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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C.

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