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Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 U 30/16

Datum:
25.10.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 U 30/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2018:1025.2U30.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 4b O 108/14
 
Tenor:

A.

Auf die Berufung der Beklagten zu 4. wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – das am 21.01.2016 verkündete Schlussurteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert undinsgesamt wie folgt neu gefasst:

I.Die Beklagte zu 4. wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gerichtfestzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 4. an ihren gesetzlichen Vertretern zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

Vorrichtungen zum Schneiden einer Rolle in einer Richtung, die zu der Achse der Rolle im Wesentlichen rechtwinklig ist, mit einem Gehäuse, einer Einrichtung, die an dem Gehäuse befestigt ist, um die Rolle zu empfangen, undeiner Einrichtung, die an dem Gehäuse befestigt ist, zum Schneiden derRolle, wobei die Rolle durch die Einrichtung empfangen wird, um sie in einer Position mit dem Ende voran und im Wesentlichen aufrecht zu empfangen, und wobei die an dem Gehäuse befestigte Einrichtung zum Schneiden der Rolle eine Querschneiderbaugruppe aufweist, welche Querschneiderbaugruppe (a) einen Querschneiderturm, der sich von dem Gehäuse auserstreckt, (b) einen Querschneiderarm, der an dem Querschneiderturmbefestigt ist, (c) ein drehbares Sägeblatt, das an dem Querschneiderarm befestigt ist, und (d) eine Einrichtung, die ermöglicht, das Sägeblatt einwärts dem Zentrum einer zu schneidenden Rolle zu bewegen, aufweist, und wobei der Querschneiderarm an dem Querschneiderturm drehbar befestigt ist,

in der K zu gebrauchen oder zu diesem Zweck einzuführen oder zu besitzen;

2.

den Klägerinnen Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie – die Beklagte zu 4. – in der Zeit vom 07.11.2001 bis 04.06.2018

die zu Ziffer I.1. bezeichneten Vorrichtungen

in der K angeboten, in Verkehr gebracht odergebraucht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen hat,

und zwar unter Angabe

a)               der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer oder der gewerblichen Nutzer der Dienstleistungen in Form des Gebrauchens der in Ziff. I. 1. genannten Vorrichtungen, insbesondere in Form von Schneidearbeiten,

b)              der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie derVerkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

c)              der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisseoder die in a) benannten Dienstleistungen bezahlt wurden;

wobei

-              die Verkaufsstellen, Einkaufspreise und Verkaufspreise und die für die in a) benannten Dienstleistungen gezahlten Preise nur für die Zeit seit dem 30.04.2006 anzugeben sind;

-              zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) und Rechnungen über die in a) benannten erbrachten Dienstleistungen in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

3.

den Klägerinnen darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie – die Beklagte zu 4. – die zu Ziffer I.1. bezeichneten Vorrichtungen in der Zeit 07.12.2001 vom bis 04.06.2018

in der K gebraucht oder zu diesem Zweckbesessen oder eingeführt hat,

und zwar unter Angabe

a)              der einzelnen Gebrauchshandlungen und des Umfangs des Gebrauchs der in Ziffer I. 1. genannten Vorrichtungen für eigene Zwecke und für Zwecke Dritter, aufgeschlüsselt nach der Menge des mit der Vorrichtung bearbeiteten Materials in Tonnen, den Zeiten der Bearbeitung und den dafür in Rechnung gestellten Preisen, sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Empfänger der Leistungen,

b)              der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;

4.

die unter Ziffer I.1. bezeichneten Vorrichtungen, die sich spätestens seit dem 04.06.2018 in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihremEigentum befinden, zu vernichten oder an einen von den Klägerinnen zubenennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten zu 4. – Kosten herauszugeben.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 4. verpflichtet ist, den Klägerinnen allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin zu 1. sowie der Klägerin zu 2. und der A UK Ltd. durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten und in der Zeit vom 07.12.2001 bis zum 03.01.2018 begangenen Handlungenentstanden ist und noch entstehen wird, wobei Ersatz an beide Klägerinnen gemeinsam zu leisten ist.

III.Die weitergehende Klage gegen die Beklagte zu 4. wird abgewiesen.

B.                                         

Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszuges gilt Folgendes: Von den Gerichtskosten haben die Klägerin zu 1. 56 %, die Klägerin zu 2. 6 % und die Beklagte zu 4. 38 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. werden dieser zu 75 % und der Beklagten zu 4. zu 25 % auferlegt. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2. haben diese 25 % und die Beklagte zu 4. 75 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4. trägt diese selbst zu 75 % und die Klägerinnen zu jeweils 12,5 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Streithelferin der Beklagten zu 4. haben die Klägerinnen jeweils 12,5 % zu tragen; im Übrigen trägt die Streithelferin ihre Kosten selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1., 2. und 3. trägt die Klägerin zu 1.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt: Von denGerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4.haben die Klägerinnen zu 1. und 2. jeweils 12,5 % und die Beklagte zu 4. 75 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. haben die Beklagte zu 4. 75 % und die Klägerin zu 1. selbst 25 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2. tragen die Beklagte zu 4. zu 75 % und die Klägerin zu 2. selbst zu 25 %. Von den außergerichtlichenKosten der Streithelferin der Beklagten zu 4. haben die Klägerinnen zu 1. und 2. jeweils 12,5 % zu tragen; im Übrigen trägt die Streithelferin ihreKosten selbst.

C.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten zu 4. wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung derKlägerinnen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000,00 EUR abzuwenden, falls nicht die Klägerinnen zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Der Klägerinnen wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 4. sowie ihrer Streithelferin wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils jeweils beizutreibendenBetrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte zu 4. bzw. deren Streithelferin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

D.

Die Revision wird nicht zugelassen.

E.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 400.000,00 EUR festgesetzt, wovon auf die Klägerinnen jeweils 200.000,00 EUR entfallen

 
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