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Die Revision wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
G r ü n d e :
3Die Revision des Angeklagten ist unzulässig.
4Die einwöchige Frist zur Einlegung der Revision (§ 341 Abs. 1 StPO) begann mit der Verkündung des Urteils am 31. Juli 2017 und endete am 7. August 2017. Der Angeklagte hat die Revision erst am 8. August 2017 und damit verspätet bei der Rechtsantragstelle des Landgerichts Kleve eingelegt.
5Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist durch den Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2017 (III-2 Ws 389/17) unanfechtbar als unzulässig verworfen worden.
6Die mit Schriftsatz des Verteidigers vom 9. Oktober 2017 „rein vorsorglich“ erneut eingelegte Revision ist erst recht verspätet.
7Entgegen dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft sind vorliegend nicht die Revision des Angeklagten vom 8. August 2017 und die Revision des Verteidigers vom 9. Oktober 2017 (kumulativ) als unzulässig zu verwerfen. Es existiert rechtlich nur eine Revision des Angeklagten. Das eigene Recht des Verteidigers zur Einlegung von Rechtsmitteln ändert nichts daran, dass die Anfechtung für den Angeklagten erfolgt (§ 297 StPO). Die doppelte Einlegung durch den Angeklagten und den Verteidiger führt nicht zu unabhängig voneinander zu beurteilenden Revisionen. Vielmehr betreffen die Erklärungen ein und dasselbe Rechtsmittel, überdessen Zulässigkeit nur einheitlich entschieden werden kann (vgl. BGH BeckRS 1983, 31108446; NStZ 1996, 202; Jesse in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 302 Rdn. 87).
8Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.