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Oberlandesgericht Düsseldorf, 26 W 10/17 [AktE]

Datum:
15.01.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
26 W 10/17 [AktE]
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2018:0115.26W10.17AKTE.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 33 O 126/06 [AktE]
Leitsätze:

§§ 17 Abs. 2 Satz 1 SpruchG, 306 AktG a.F.

§ 10 BRAGO

In den „Übergangsfällen“ (1. Instanz altes Recht, 2. Instanz SpruchG) bleibt es für die Berechnung des Gegenstandswerts für die erste Instanz bei der bis zum Inkrafttreten des Spruchverfahrensgesetzes geltenden Wertberechnung, wonach als Beziehungswert der Bruchteil des gerichtlichen Geschäftswertes anzusetzen ist, der sich nach dem Verhältnis des jeweiligen Aktienbesitzes zu der Gesamtzahl der Aktien der außenstehenden Aktionäre bemisst.

Der für die anwaltliche Vergütung maßgebliche Aktienbesitz kann nach „alter“ Verfahrensweise noch bis zur Festsetzung des Gegenstandwerts in der jeweils maßgeblichen Instanz mitgeteilt und nachgewiesen werden.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 22.08.2017 gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit für den Antragsteller zu 32) und die Antragstellerin zu 33) in erster Instanz durch Beschluss des Landgerichts Düsseldorf – 3. Kammer für Handelssachen - vom 14.08.2017 wird zurückgewiesen.

 
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