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Oberlandesgericht Düsseldorf, 24 W 19/18

Datum:
29.03.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
24 W 19/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2018:0329.24W19.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Mönchengladbach, 4 T 53/17
 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Mönchengladbach vom 25.01.2018 wird als unzulässig verworfen, weil die sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht nur gegen die erstinstanzlichen Entscheidungen des Landgerichts, nicht aber gegen die in zweiter Instanz ergehenden Beschlüsse der Beschwerdekammer eröffnet ist, § 567 Abs. 1 ZPO.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 127 Abs. 4 ZPO.

 
 

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