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Oberlandesgericht Düsseldorf, 24 U 185/17

Datum:
11.09.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
24. Zivilseant
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
24 U 185/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2018:0911.24U185.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Duisburg, 8 O 292/14
Leitsätze:

Behauptet der Käufer einer Immobilie bei ausgeschlossener Sachmängelhaftung, Mängel seien nicht erkennbar gewesen und der Verkäufer habe ihn arglistig dar-über nicht aufgeklärt, muss der Käufer die negative Tatsache beweisen, nicht auf-geklärt worden zu sein. Im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast muss der Verkäufer lediglich vortragen, wann, wie und wo er aufgeklärt haben will. Für die negative Tatsache, dass Mängel erkennbar waren, gilt nichts anderes. Der Verkäu-fer muss in einem derartigen Fall nur angeben, dass der Mangel seiner Art nach unabhängig vom Zeitpunkt und der Dauer der Besichtigung für jeden potentiellen Käufer ebenso sichtbar war.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21. September 2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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