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Oberlandesgericht Düsseldorf, 23 U 6/17

Datum:
10.04.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 U 6/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2018:0410.23U6.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Mönchengladbach, 11 O 436/04
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

1.

Das Urteil der Einzelrichterin der 11. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 14.12.2016 wird auf die Berufung des Beklagten teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 27.094,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.03.2004 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten der ersten Instanz einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens trägt die Klägerin zu 18 % und der Beklagte zu 82 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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