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Oberlandesgericht Düsseldorf, 21 U 63/17

Datum:
15.05.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
21. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 U 63/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2018:0515.21U63.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Duisburg, 3 O 233/14
Leitsätze:

1. Der Werkunternehmer, der ein Bauwerk arbeitsteilig herstellen lässt, muss die organisatorischen Voraussetzungen schaffen, um sachgerecht beurtei-len zu können, ob dieses bei Ablieferung mangelfrei ist. Unterlässt er dies, verjähren Gewährleistungsansprüche des Bestellers nach den allgemeinen Verjährungsvorschriften der §§ 195, 199 BGB, wenn der Mangel bei richtiger Organisation entdeckt worden wäre.

2. Der Unternehmer kann sich seiner vertraglichen Offenbarungspflicht bei Ab-lieferung des fertigen Werkes nicht dadurch entziehen, dass er sich unwis-send hält oder sich keiner Gehilfen bei der Erfüllung dieser Pflicht bedient. Er ist daher gehalten, den Herstellungsprozess angemessen zu überwachen und das Werk vor Abnahme auf Mangelfreiheit zu überprüfen.

3. Bei der Frage, ob ein gravierender Mangel an besonders wichtigen Gewer-ken ebenso den Schluss auf eine mangelhafte Organisation von Überwa-chung und Überprüfung zulassen kann wie ein besonders augenfälliger Mangel an weniger wichtigen Bauteilen, darf die Indizwirkung selbst gravie-render Mängel nicht überbewertet werden, da sich im Nachhinein nahezu je-der denkbare Baumangel für den Fall einer anderen - besseren - Kontrolle des Herstellungsprozesses als vermeidbar darstellen muss.

4. Eine Haftung des Unternehmers wegen eines Organisationsverschuldens kommt nur dann in Betracht, wenn der Mangel bei richtiger Organisation er-kannt worden wäre. Hiervon kann nicht ohne weiteres bei Planungsfehlern oder unzutreffenden technischen Einschätzungen ausgegangen werden, die auch dann nicht aufgedeckt worden wären, wenn eine ordnungsgemäße Organisation der Überwachung durch den Werkunternehmer eingerichtet worden wäre.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 21.06.2017 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Duisburg - 3 O 233/14 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts Duisburg sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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