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Oberlandesgericht Düsseldorf, 20 U 46/17

Datum:
07.06.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 46/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2018:0607.20U46.17.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 08. Februar 2017 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung zu

I.1. des angefochtenen Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120.000 €,I.2. des angefochtenen Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 80.000 €,I.3. des angefochtenen Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 €

abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Beklagte kann die Vollstreckung, soweit sie die Zahlung von Beträgen betrifft, durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beitreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages leistet.

 
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