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Oberlandesgericht Düsseldorf, 20 U 115/17

Datum:
19.04.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 115/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2018:0419.20U115.17.00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 6. Juli 2017 verkündete Urteil der 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert und die Antragsgegnerin verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf,

zu unterlassen,

in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Krankenhausinformationssysteme gegenüber Endkunden (Krankenhäusern) eine Klausel zu verwenden, die es Drittanbietern untersagt, im Lesezugriff direkt und/oder indirekt auf die Inhalte der vom Krankenhausinformationssystem der Antragsgegnerin benutzten Datenbank zuzugreifen, wenn dies geschieht wie in den „Besonderen Lizenzbestimmungen für Z. ASFU* Datenbank Software (Stand 08/2016)“ (Anlage ASt1) wiedergegeben.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt die Antragsgegnerin.

 

 

Gründe

A)

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17

B)

18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37
 

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