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Oberlandesgericht Düsseldorf, 1 Ws 274/17

Datum:
09.05.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Ws 274/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2018:0509.1WS274.17.00
 
Sachgebiet:
Strafrecht
Leitsätze:

Die in der Ausnahmevorschrift des § 48 Abs. 6 Satz 1 RVG fingierte vergütungsrechtliche Rückwirkung der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Strafverfahren greift dann nicht, wenn in dem gerichtlichen Beiordnungsbeschluss ausdrücklich eine abweichende Bestimmung der zeitlichen Geltung der Beiordnung getroffen worden ist.

OLG Düsseldorf, Beschl. v, 9.5.2018 – III-1 Ws 274/17

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beschwerde des Beistandes des Nebenklägers L. gegen den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 23. Oktober 2017 (10 KLs 5/13) wird als unbegründet verworfen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 
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