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Oberlandesgericht Düsseldorf, 1 U 162/17

Datum:
16.10.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 U 162/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2018:1016.1U162.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Kleve, 3 O 303/16
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 6. Oktober 2017 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kleve unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1a) Die Beklagten werden unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Landgerichts Kleve vom 25. April 2017 verurteilt, als Gesamtschuldner 29,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. September 2015 an den Kläger zu 1) zu zahlen.

b) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 1) Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 1.703,16 € für den Zeitraum vom 29. November 2016 bis zum 15. Juli 2018 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 1) einen weiteren Betrag in Höhe von 250,00 € sowie an die Klägerin zu 2) einen Betrag in Höhe von 300,00 € zu zahlen.

3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger weitere 492,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. November 2016, die Beklagte zu 2) darüber hinaus seit dem 26. November 2016 zu zahlen.

4. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

5. Die im ersten Rechtszug angefallenen Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

Von den Gerichtskosten tragen der Kläger zu 1) alleine 76 %, die Klägerin zu 2) alleine 15 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 9 %.

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) trägt dieser selbst 95 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 5 %.

Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) trägt diese selbst 77 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 23 %.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Kläger als Gesamtschuldner 95 %, die Klägerin zu 2) darüber hinaus noch weitere 1 % und die Beklagten selbst 4 %.

Die Kosten ihrer Säumnis im Termin vom 25. April 2017 tragen die Kläger allein.

6. Die im Berufungsrechtszug angefallenen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 70 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 30 %.

7. Das Berufungsurteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 
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