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Oberlandesgericht Düsseldorf, 1 U 127/16

Datum:
02.10.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 U 127/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2018:1002.1U127.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Wuppertal, 17 O 197/12
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 29. Juni 2016 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer – Einzelrichterin – des Landgerichts Wuppertal im Hinblick auf die Klage unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 18.950,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. September 2011 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger mit einer Haftungsquote von 50 % sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 1. Juni 2011 zu erstatten, sofern die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von außergerichtlich entstandenen und nach RVG nicht anzurechnenden Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 858,69 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Auf die Widerklage werden der Kläger und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte zu 2) 6.197,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.354,00 € seit dem 21. Oktober 2011, aus 783,76 € seit dem 14. September 2012 und aus weiteren 2.059,62 € seit dem 15. August 2013 sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 17. Mai 2012 und für die Monate August 2013 bis einschließlich Dezember 2013 einen monatlichen, jeweils zum 9. eines jeden Monats fälligen Betrag in Höhe von 141,04 €, sowie außergerichtliche Rechtanwaltskosten in Höhe von 718,40 € zu zahlen.

Zudem werden der Kläger und die Drittwiderbeklagte verurteilt, die Beklagte zu 2) gegenüber dem Sachverständigen A. von dessen Forderung aus der Rechnung vom 4. Juli 2011 zu Gutachtennummer 000000 in Höhe von 472,91 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die im ersten Rechtszug angefallenen Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

Von den Gerichtskosten tragen der Kläger und die Drittwiderbeklagte 5 % als Gesamtschuldner. Weitere 75 % trägt der Kläger allein. Die Beklagten tragen die Gerichtskosten zu 15 % als Gesamtschuldner. Weitere 5 % trägt die Beklagte zu 2) allein.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 20 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten trägt die Beklagte zu 2) zu 40 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt der Kläger zu 80 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) tragen der Kläger und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner zu 15 %. Weitere 60 % trägt der Kläger allein.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) trägt der Kläger zu 80 %.

Eine weitere Kostenerstattung findet nicht statt.

Die im Berufungsrechtszug angefallenen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 80 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 20 %.

Das Berufungsurteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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