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Oberlandesgericht Düsseldorf, 1 UF 18/18

Datum:
28.09.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 UF 18/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2018:0928.1UF18.18.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Düsseldorf, 253 F 81/16
 
Tenor:

Es wird festgestellt:

Die Annahme des am 09.11.2006 geborenen Kindes A3 durch die Antragsteller, die Eheleute A1 und A2, als deren gemeinschaftliches Kind gemäß dem Urteil der 4. Kammer des Familiengerichts Antalya (Türkei) vom 23.12.2015 (Haupt-Nr. …., Beschluss-Nr. ….) wird anerkannt.

Das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes zu den bisherigen Eltern ist durch die Annahme nicht erloschen.

Das Annahmeverhältnis steht in Ansehung der elterlichen Sorge und der Unterhaltspflicht der Antragsteller einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleich.

Die Gerichtskosten für das Verfahren erster Instanz tragen die Antragsteller zu je 1/2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.

 
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