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Oberlandesgericht Düsseldorf, 18 U 68/17

Datum:
04.07.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 U 68/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2018:0704.18U68.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Duisburg, 22 O 92/15
Leitsätze:

Es ist für den Haftungsmaßstab des § 435 HGB nicht ausreichend, dem Fahrer des Frachtführers die Gefahrenlage erst bei der Verladung des Transportgutes zu verdeutlichen, weil der Frachtführer dann nicht mehr reagieren kann.

Der Hinweis – spiegelbildlich zum Mitverschulden – hat so rechtzeitig erfolgen, dass der Frachtführer noch im normalen Geschäftsablauf eine Entscheidung treffen kann, ob er angesichts des Wertes des Transportgutes den Frachtvertrag überhaupt ausführen will und die notwendigen besonderen Sicherungsmaßnahmen ergreifen kann.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg vom 11.04.2017 abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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