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Die Berufung des Klägers gegen das am 17.01.2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe:
2Wegen des Sach- und Streitstands und der rechtlichen Würdigung verweist der Senat auf den Hinweisbeschluss vom 28. Juni 2018. Ergänzend bemerkt der Senat zu dem Schriftsatz des Klägers vom 20. Juli 2018:
3Dem Kläger kann nicht darin gefolgt werden, der Prozessvergleich lasse eine Aufrechnung mit Erstattungsansprüchen in Ansehung beglichener Steuerschulden durchaus zu.
4Dem Vergleich vorangegangen war der Rechtsstreit LG Duisburg 26 O 18/15 (OLG Düsseldorf I – 17 U 32/16), mit dem der Rechtsvorgänger des hiesigen Beklagten den Kläger und die A. GmbH auf Zahlung von 258.699,74 € nebst erheblichen Zinsen verklagte mit dem Vorwurf, der Kläger und die GmbH hätten Vermögen der GbR verschoben und deren Guthabenkonten liquidiert. Der Senat gewährte dem Rechtsvorgänger des Beklagten Prozesskostenhilfe für die Rechtsverfolgung, weil der hiesige Kläger in entsprechender Anwendung von Ziffer IV des Gesellschaftsvertrages der GbR sowie unter dem Gesichtspunkt des § 826 BGB verpflichtet sei, seinem Bruder in geltend gemachter Höhe Zahlung zu leisten.
5Bereits diese rechtliche Einordnung der Ansprüche des Rechtsvorgängers des Beklagten, die durch den Prozessvergleich geregelt werden sollten, schließt gemäß
6§ 393 BGB eine Aufrechnungsbefugnis des hiesigen Klägers aus.
7Der Kläger berücksichtigt ferner nicht, dass sowohl in dem Verfahren I-17 U 32/16 durchweg von einem Entnahmerecht seines Bruders die Rede ist, als auch im Prozessvergleich mit der Formulierung, dass „nach Eingang der Zahlung bei dem Prozessbevollmächtigten des Klägers“ dieser auf sämtliche Rechte aus dem Arrest verzichten werde, auf Erfüllung durch Barzahlung/Überweisung abgestellt wurde.
8Die Kostenentscheidung ergeht nach § 97 Abs. 1 ZPO, die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
9Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 45.097,61 € festgesetzt.
10Am 28.06.2018 erging nachfolgender Hinweisbeschluss:
11Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 17. 01. 2018
12verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
13Gründe:
14I.
15Der Kläger wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung des Beklagten aus dem Vergleich, den er am 02. 12. 2016 mit seinem inzwischen verstorbenen Bruder H. K. vor dem Senat (I – 17 U 32/16) geschlossen hat. Er ist der Auffassung, durch Zahlung in Höhe von 45.097,61 €, die er am 20. 01. 2017 an das Finanzamt B. als Pfändungsgläubiger seines Bruders geleistet hat, sei die titulierte Forderung erfüllt; jedenfalls sei er zur Aufrechnung in dieser Höhe berechtigt.
16Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
17Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
18Der Beklagte sei als Testamentsvollstrecker aktiv legitimiert, aus dem Prozessvergleich zu vollstrecken. Denn es handele sich insoweit nicht um die Verwaltung der Gesellschaft, die der Kläger mit seinem Bruder gehalten habe, sondern um die Verfolgung eines Anspruchs, der vor Eintritt des Erbfalls tituliert worden sei. Dieses übertragbare Vermögensrecht sei dem vom Beklagten verwalteten Nachlass zugehörig.
19Der restliche Zahlungsanspruch aus dem Prozessvergleich sei weder erfüllt worden noch durch Aufrechnung erloschen. Der Kläger habe durch die Zahlung an das Finanzamt B. (im Folgenden: FA) keine Leistung an seinen Bruder bzw. dessen Rechtsnachfolger erbracht; diese hätten den Kläger auch nicht entsprechend ermächtigt. Die Pfändung des FA beziehe sich auf Ansprüche des verstorbenen Bruders gegen die GbR, nicht hingegen auf Ansprüche desselben gegen den Kläger, wie sie der Prozessvergleich begründe.
20Dem Kläger stehe auch kein aufrechenbarer Gegenanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag zu, weil er allenfalls ein Geschäft für die GbR geführt habe, um einen gepfändeten Anspruch auf Gewinnentnahme oder auf Auskehr von Auseinandersetzungsansprüchen zu erfüllen. Auf Bereicherungsrecht könne er keinen Gegenanspruch stützen, weil die GbR die Zahlung an das FA veranlasst habe, während er selbst nur Zahlungsmittler sei und die Leistung auch nicht auf seine Kosten erfolgt sei.
21Der Kläger wiederholt und vertieft mit seiner Berufung sein Vorbringen dazu, dass der Beklagte als Testamentsvollstrecker über den Nachlass des verstorbenen H. K. nicht aktivlegitimiert sei, die Restforderung aus dem Prozessvergleich geltend zu machen. Das Landgericht habe rechtsirrig angenommen, dass ein Privatentnahmeanspruch für die Vergangenheit zu den verkehrsfähigen Vermögensrechten gehöre.
22Der Vergleich habe Privatentnahmeansprüche des H. K. gegenüber der H. und U. K. Vermietungs-, Beteiligungs- und Maschinenbaugesellschaft (GbR) aus vergangenen Jahren geregelt. Er, der Kläger, habe damit nicht persönlich belastet werden sollen, vielmehr habe er im Innenverhältnis den Betrag von der GbR zurückerhalten sollen. Bei wirtschaftlicher Betrachtung habe die GbR die Zahlung tragen sollen. Deshalb unterliege der in Absatz 1 des Vergleichs geregelte Anspruch der Pfändung durch das FA.
23Selbst wenn man der formaljuristischen Argumentation des Landgerichts folge, stehe ihm, dem Kläger, jedenfalls ein bereicherungsrechtlicher Anspruch zu, mit dem er aufrechne. Die Leistung an das FA stelle eine Geschäftsführung sowohl für die GbR wie für H. K. dar, die Gesamtschuldner seien. H. K. sei Schuldner des FA gewesen; aufgrund der Pfändung sei die GbR verpflichtet gewesen, diese Schuld zu begleichen. Die Leistung habe dem mutmaßlichen Willen des H. K. entsprochen.
24Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
25II.
26Die Berufung des Klägers hat nach einmütiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung noch ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erforderlich; eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 ZPO).
271)
28Der Beklagte ist als Testamentsvollstrecker aktivlegitimiert, den titulierten Zahlungsanspruch gegen den Kläger geltend zu machen.
29Das Verwaltungsrecht des Testamentsvollstreckers bezieht sich grundsätzlich auf den gesamten Nachlass (BeckOK BGB/Lange, BGB § 2205, Rn. 5-9, beck-online).
30Höchstpersönliche Rechte des Erblassers, die über seinen Tod hinaus fortwirken, und solche persönlichen Rechte, die durch das Eintreten des Erben in die Rechtsposition des Verstorbenen neu entstehen, die aber ihrer Natur nach nicht durch Dritte ausgeübt werden können, unterliegen nicht der Verwaltung des Testamentsvollstreckers. Ein solches höchstpersönliches Recht wird in dem Prozessvergleich vom 02. 12. 2016 nicht begründet. Der gegen den Kläger gerichtete Zahlungsanspruch aus Mitteln der GbR hat die Qualität eines Nachlassgegenstandes.
312)
32Der durch Prozessvergleich titulierte Anspruch ist nicht dadurch in Höhe von 45.097,61 € erloschen, dass der Kläger am 20. 01. 2017 diesen Betrag für die H. K. und U. K. Vermietungs-, Beteiligungs – und Maschinenbau GbR an das Finanzamt B. überwies, um am 03. 12. 2013 gepfändete und vom Finanzamt eingezogene Ansprüche des H. K. aus dem Gesellschaftsverhältnis zu begleichen. Denn der gegen den Kläger persönlich gerichtete Zahlungsanspruch blieb davon unberührt.
333)
34Dem Kläger ist auch eine Aufrechnung gegenüber dem titulierten Zahlungsanspruch verwehrt.
35Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Nachlass durch die von dem Kläger veranlasste Zahlung an das FA von einer (Steuer-) Verbindlichkeit frei geworden ist, bestünde die Leistungsbeziehung zwischen dem Nachlass und der GbR, die mit der Leistung ihre Zahlungspflicht gegenüber ihrem (früheren) Gesellschafter H. K. zu erfüllen suchte. Es ist auch nicht ersichtlich, dass dem Kläger ein bereicherungsrechtlicher Anspruch gegen den Beklagten zustehen könnte, weil der Nachlass nichts auf Kosten des Klägers erlangt hat.
36Ausschlaggebend ist, dass der Prozessvergleich nach Sinn und Zweck der mit ihm verfolgten Regelung einen stillschweigenden Ausschluss der Aufrechnung enthält:
37Die Parteien des Vergleichs wollten eine partielle Neuordnung ihrer umstrittenen Rechtsbeziehungen dahin, dass H. K. den Betrag von 256.000 € vorab zur Begleichung seiner diversen Zahlungsverpflichtungen erhalten und im Gegenzug auf den Arrest in das Konto der GmbH verzichten sollte. Diese Intention haben die Parteien durch die Formulierung verdeutlicht, dass „nach Eingang der Zahlung bei dem Prozessbevollmächtigten des Klägers“ dieser auf sämtliche Rechte aus dem Arrest verzichten werde. Es war bei Vergleichsschluss bekannt, dass das Finanzamt Forderungen gegen H. K. geltend machte und durch Pfändungs- und Einziehungsverfügung aus Dezember 2013 tituliert hatte. Die Titulierung des Zahlungsanspruchs des H. K. gegen den Kläger im Wege des Prozessvergleichs sollte sich daraus ergebende oder anderweitige Einwendungen oder Aufrechnungen gerade ausschließen.
38Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, zu diesen Hinweisen binnen 3 Wochen Stellung zu nehmen.