Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Düsseldorf, 15 U 2/17

Datum:
26.07.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 U 2/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2018:0726.15U2.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 4a O 105/14
Nachinstanz:
Bundesgerichtshof, X ZR 142/18
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 22.12.2016 (4a O 106/14) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neugefasst:

„I.        Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger in Gemeinschaft mit Herrn

     A unter Vorlage eines einheitlichen,     geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Auskunft zu     erteilen und Rechnung zu legen, in welcher Art und in welchem     Umfang sie und/ oder ihre Rechtsvorgängerin, die B GmbH & Co. KG:

1.       Vorrichtungen zur automatisierten Flammpunktprüfung, bestehend aus einem die Prüfflüssigkeit enthaltenden, mit Prüfdeckel verschließbarem Prüfgefäß mit Rührer, Temperatursensor und Flammpunktindikator, einer Temperiervorrichtung und einer Zündung, dadurch gekennzeichnet, dass die Gesamtprüfvorrichtung aus einem stationären Simultan-Funktionskopf und einem mobilen Prüfeinsatz besteht, wobei der Prüfeinsatz vorinstalliert den Temperatursensor und den Flammpunktindikator aufweist und dem Simultan-Funktionskopf Kontaktierungselemente zur Herstellung der elektrischen Verbindung zu dem Temperatursensor und dem Flammpunktindikator und mindestens ein Koppelelement zur Herstellung der mechanischen Verbindung zwischen einem Rührerantrieb und dem Rührer angeordnet ist;

2.       Verfahren zur automatisierten Flammpunktprüfung, wobei Prüfflüssigkeiten in mit Prüfdeckel verschließbaren Prüfgefäßen temperiert und Zündversuchen unterworfen werden und bei erfolgreicher Zündung eine Flammpunkterfassung erfolgt, dadurch gekennzeichnet, dass

       die Prüfgefäße mit den Prüfflüssigkeiten vorab befüllt und mit den Mitteln zur Temperaturerfassung und Flammpunktindikation sowie Mittel zur Prüfdeckeldrehung und Durchmischung der Prüfflüssigkelten aufweisenden Prüfdeckeln zu Prüfeinsätzen verschlossen werden,

       die so vorbereiteten Prüfeinsätze in die Temperiervorrichtung eingesetzt werden und

       lösbare Verbindungen und/ oder Kontaktierungen zwischen einem Simultan-Funktionskopf eines Automaten und dem Prüfeinsatz hergestellt werden derart, dass die Mittel zur Temperaturerfassung und Flammpunktindikation elektrisch kontaktiert werden und nach erfolgter Zündung und Abschluss der Flammpunktprüfung die Verbindungen und/oder Kontaktierungen wieder gelöst werden,

3.       Penetrometer zur Bestimmung des Härtegrades von halbfesten Materialien mit einem Messkörper, einem Kraft-Weg-Sensor, einem Mittel zur vertikalen Bewegung des Messkörpers und einer Einheit zur Auswertung der Messwerte des Kraft-/Wegsensors und zur Steuerung des Mittels zur vertikalen Bewegung des Messkörpers, wobei

       der Messkörper einen Fallstab und einen Eindringkörper aufweist und durch eine Fallstab-Arretierung gehalten ist, wobei

       die Fallstab-Arretierung über dem zu vermessenden Material abgestützt ist, und wobei

       der Kraft-/Wegsensor mit dem Messkörper verbunden ist und die Auswerte- und Steuereinheit zum Kraft-/Wegsensor und zum Mittel zur vertikalen Bewegung des Messkörpers eine Datenübertragung aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass der Kraft-/Wegsensor innerhalb des Fallstabs angeordnet ist;

4.       Verfahren zur Bestimmung des Härtegrades von halbfesten Materialien durch Messung der Eindringtiefe eines sich unter Eigengewicht in das zu untersuchende Material absenkenden Messkörpers, wobei vor der eigentlichen Messung des Härtegrades der mit einem Kraft-Weg-Sensor verbundene Messkörper von einer über dem zu vermessenden Material gelegenen Ausgangsposition (S25) bis zu einem im zu vermessenden Material gelegenen Umkehrpunkt (S51) abgesenkt wird, und die exakte Startposition (S41) der Oberfläche des zu vermessenden Materials ermittelt und danach der Messkörper in der ermittelten Startposition (S41) angeordnet wird, dadurch gekennzeichnet, dass vor oder während des Absenkens des Kraft-Weg-Sensors von der Ausgangsposition (S25) bis zum Umkehrpunkt (S51) ein bereinigter Kraftmesswert (FBer) ermittelt wird und für eine Vielzahl von Messzeitpunkten (t32-t51) die Kraftdifferenz (ΔF32-ΔF51) zwischen dem bereinigten Kraftmesswert (FBer) und dem zum jeweiligen Zeitpunkt (t32-t51) gemessenen Kraftmesswert (F32-F51) bestimmt und derjenige Nullzeitpunkt (t41) ermittelt wird, für den mindestens eines der folgenden Kriterien i) – iii):

i.        ab dem Nullzeitpunkt (t41) besitzen die Kraftdifferenzen (ΔF41-ΔF48) aufeinander folgender Zeitpunkte (t41-t48) das gleiche Vorzeichen und die Zeitdifferenz (Δt48-41) zwischen dem Nullzeitpunkt (t41) und einem der aufeinanderfolgenden Zeitpunkte (t) übersteigt eine vorgegebenen Zeitspanne (Δtkrit),

ii.      ab dem Nullzeitpunkt (t41) besitzen die Kraftdifferenzen (ΔF41-ΔF43) aufeinander folgender Zeitpunkte (t41-t48) das gleiche Vorzeichen und die Kraftdifferenz (ΔF48) eines dem Nullzeitpunkt (t41) nachfolgenden Zeitpunktes (t43) übersteigt einen vorgegebenen Kraftwert(ΔFkrit),

iii.    ab dem Nullzeitpunkt (t41) besitzen die Kraftdifferenzen (ΔF41-ΔF43) aufeinander folgender Zeitpunkte (t41-t48) das gleiche Vorzeichen und die Wegdifferenz (ΔS48-91) zwischen dem Nullzeitpunkt (t41) und einem der aufeinander folgenden Zeitpunkte (t43) übersteigt eine vorgegebene Weglänge (ΔSkrit),

erfüllt ist, wobei die Position (S41) des Messkörpers zum Nullzeitpunkt (t41) als exakte Startposition (S41) der Oberfläche des zu vermessenden Materials verwendet wird;

a)      hinsichtlich I. 1. (Vorrichtung Flammpunktprüfung) und hinsichtlich I. 3. (Penetrometer) im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht hat, und

hinsichtlich I. 2. (Verfahren zur automatisierten Flammpunktprüfung) und I. 4. (Verfahren zur Bestimmung des Härtegrades) jeweils Vorrichtungen, die dazu geeignet sind, das unter Ziff. I. 2. bzw. das unter Ziff. I. 4. genannte Verfahren anzuwenden,

Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angeboten und /oder an solche geliefert hat,

und zwar jeweils unter Angabe

(1)   der Herstellungsmengen und -zeiten,

(2)   der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

(3)   der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

(4)   der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

(5)   von Lizenzeinnahmen bzw. fällig gewordenen Lizenzansprüchen, sowie den Namen und Anschriften der Lizenznehmer,

(6)   der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

betreffend Ziff. I. 1. (Vorrichtung Flammpunktprüfung) und betreffend Ziff. I. 2. (Verfahren zur automatisierten Flammpunktprüfung) die Angaben zu (1) – (5) für Handlungen ab dem 01.10.2004 und die Angaben zu (6) für Handlungen ab dem 01.01.2011,

betreffend Ziff. I. 3. (Penetrometer) die Angaben zu (1) – (5) für Handlungen ab dem 24.04.2008 und die Angaben zu (6) für Handlungen ab dem 01.01.2011 bis zum 09.07.2017, und

betreffend Ziff. I. 4. (Verfahren zur  Bestimmung des Härtegrads) die Angaben zu (1) – (5) für Handlungen vom 22.01.2009 – 30.04.2013 und die Angaben zu (6) für Handlungen vom 01.01.2011 – 30.04.2013

zu machen sind;

b)      wobei sich die Auskunft- und Rechnungslegungspflicht zudem auf die Schutz-, Benennungs- und Erstreckungsstaaten der jeweiligen Schutzrechte erstreckt.

I.                    Es wird festgestellt, dass

1.       die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger in Gemeinschaft mit Herrn A für die unter Ziff. I. 3. lit. a) genannten und zwischen dem 24.04.2008 und dem 02.07.2008 (WO ... A1) begangenen Handlungen, eine angemessene Restentschädigung zu zahlen;

2.       die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger in Gemeinschaft mit Herrn A allen Schaden zu ersetzen, der diesem durch die

a)      in Ziff. I. 1. lit. a) genannten und ab dem 01.10.2004 bis zum 09.07.2017 begangenen Handlungen,

b)      in Ziff. I. 2. lit. a) genannten und ab dem 01.10.2004 bis zum 09.07.2017 begangenen Handlungen,

c)      in Ziff. I. 3. lit. a) genannten und ab dem 03.07.2008 bis zum 09.07.2017 begangenen Handlungen, und

d)     in Ziff. I. 4. lit. a) genannten und in dem Zeitraum vom 22.01.2009 bis 30.04.2013 begangenen Handlungen

entstanden ist oder und noch entstehen wird,

wobei sich die Schadensersatzpflicht für vor dem 01.01.2011 begangenen Handlungen auf die Herausgabe dessen beschränkt, was die Beklagte durch die Benutzung des jeweiligen Schutzgegenstandes auf Kosten des Klägers erlangt hat.

II.                  Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 1.954,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % - Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.10.2014 zu zahlen.

III.               Im Übrigen wird die Klage, soweit sie zur Entscheidung stand, abgewiesen.

IV.               Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.“

Die Anschlussberufung des Klägers wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte hat 85 % und der Kläger 15 % der Kosten der zweiten Instanz zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers betreffend die Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 330.000,00 € und betreffend die Ziffer III. in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 20 21 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 44 45 46 47 48 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 120 121 122 123 124 126 127 128 129 130 131 132 133 134 135 136 137 138 139 140 141 142 143 144 145 146 147 148 149 150 151 152 153 154 155 156 157 158 159 160 161 162 163 164 165 166 167 168 169 170 171 172 173 174 175 176 177 178 179 180 181 182 183 184 185 186 187 188 189 190 191 192 193 194 195 196 197 198 199 200 201 202 203 204 205 206 207 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 218 219 220 221 222 223 224 225 226 227 228 229 230 231 232 233 234 235 236 237 238 239 240 241 242 243 244 245 246 247 248 249 250 251 252 253 254 255 256 257 258 259 260 261 262 263 264 265 266 267 268 269 270 271 272 273 274 275 276 277 278 279 280 281 282 283 284 285 286
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank