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Die Berufung des Klägers gegen das am 28.04.2017 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Wert: 75.585,92 €.
Gründe:
2I.
3Das vorliegende Verfahren gehört zu einer Serie von Verfahren, in denen verschiedene Kläger die beklagte Partnerschaft von Rechtsanwälten auf Schadensersatz im Zusammenhang mit deren Tätigkeit als Sicherheitentreuhänderin für von der A… (im Folgenden: B…) emittierte sogenannte Hypothekenanleihen in Anspruch nehmen. Über das Vermögen der B… wurde am 01. März 2013 das Insolvenzverfahren eröffnet. Nachdem dieses Verfahren zwischenzeitlich aufgehoben worden war, wurde am 29. März 2016 erneut das Insolvenzverfahren eröffnet.
4Das Geschäftsmodell der B… sah im Wesentlichen vor, Immobilien günstig zu erwerben, durch sog. Entwicklungsmaßnahmen aufzuwerten und anschließend mit Gewinn wieder zu veräußern. Hierbei sollte die Finanzierung nicht durch die Aufnahme von Bankdarlehen sondern primär durch die fortlaufende Emission von - unter der Bezeichnung "Hypothekenanleihen" vertriebenen - Teilschuldverschreibungen erfolgen. Die Immobilien, die mit den von den Anleihegläubigern zu zahlenden Geldern erworben werden sollten, standen bei Platzierung der Anleihen noch nicht fest. Nach diesem Modell begab die B… u. a. die mit den Wertpapierkennnummern AOLDUL, B…H04, B…H05, b…H06, B…H07, B…H08 versehenen Hypothekenanleihen.
5Nach den in den Verkaufsprospekten abgedruckten Anleihebedingungen sollten die eingeworbenen Gelder in Höhe zwischen 10-18 % als "freie Mittel" für die Geschäftstätigkeit der B… und in jeweils restlicher Höhe als "gebundene Mittel" zum Erwerb von Investitionsobjekten (Grundstücken, Erbbaulasten, Grundpfandrechten, grundpfandrechtlich abgesicherten Darlehen an verbundene Gesellschaften, Anteilen an Gesellschaften mit entsprechend abgesichertem Immobilienvermögen, vorübergehend auch mündelsicheren Anlagen oder festverzinslichen Wertpapieren) verwendet werden. Die gebundenen Mittel sollten zur Sicherheit an einen Mittelverwendungskontrolleur - einem Rechtsanwalt - abgetreten werden, der die Mittel auf Sonderkonten verwahren und deren ordnungsgemäße Verwendung kontrollieren, d. h. insbesondere beim Erwerb eines Investitionsobjekts die Einhaltung der in den Anleihebedingungen aufgestellten Investitionskriterien überprüfen sollte. Hierzu zählte u. a., dass zugunsten eines Sicherheitentreuhänders - der Beklagten - dingliche Sicherungsrechte (Sicherungshypotheken oder Grundschulden) im Nennbetrag von mindestens 90 % des für die jeweilige Immobilie von einem zertifizierten Immobiliengutachter ermittelten Verkehrswerts eingetragen werden. Vor der Freigabe gebundener Mittel für sog. Entwicklungsmaßnahmen mussten die zugunsten der Beklagten als Sicherheitentreuhänderin bestellten dinglichen Sicherungsrechte auf 90 % des "erwarteten Verkehrswerts" erhöht werden, den die Immobilie voraussichtlich nach Durchführung der Entwicklungsmaßnahme haben werde, wobei eine Überprüfung der Entwicklungsmaßnahme oder des erwarteten Verkehrswerts durch externe Gutachter in den Anleihebedingungen nicht vorgesehen und eine Überprüfung durch die Beklagte oder den Mittelverwendungskontrolleur ausdrücklich ausgeschlossen war.
6Die Beklagte hatte die B… zuvor im jeweiligen Bewilligungsverfahren für die einzelnen Anleihen vor der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vertreten, was sich den Prospekten nicht entnehmen ließ.
7Der Kläger erwarb am 05.10.2009 60 Stück der Hypothekenanleihe A0LDUL zum Kaufpreis von 30.363,48 €, am 19.01.2011 und am 17.05.2012 insgesamt 60 Stück der Hypothekenanleihe B…H04 zum Kaufpreis von insgesamt 20.264,05 €, am 16.03.2010 10 Stück der Hypothekenanleihe B…H05 zum Kaufpreis von 5.098,15 € und am 15.11.2014 44 Stück der Hypothekenanleihe B…H06 zum Kaufpreis von 20.102,65 €. Mit der Klage begehrt er die Erstattung des für den Erwerb der Anleihen aufgewandten Betrages abzüglich erhaltener Ausschüttungen.
8Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagte habe die Anleger im Vorfeld der Zeichnung pflichtwidrig über verschiedene, ihr bekannte Umstände, darunter mehrere Prospektfehler, nicht unterrichtet. Die Beklagte sei nicht nur im Bewilligungsverfahren vor der BaFin tätig geworden, sondern habe die maßgeblichen Prospekte auch erstellt und geprüft. Die Beklagte habe erkennen können, dass die B… bereits im Jahr 2008 insolvenzreif gewesen sei. Im Jahr 2011 habe die B… durch die Gewährung eines Darlehens, das nicht für Entwicklungsmaßnahmen eingesetzt worden sei, an eine Tochtergesellschaft das Sicherheitenkonzept umgangen, was die Beklagte ebenso habe erkennen können wie die Erhöhung der Nennbeträge der Grundpfandrechte um unrealistische Aufschläge.
9Mit Urteil vom 28.04.2017, auf das wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf die Klage abgewiesen und zur Begründung folgendes ausgeführt:
10Die Beklagte hafte weder aus Prospekthaftung im engeren Sinne noch aus Prospekthaftung im weiteren Sinne. Sie sei weder Vertragspartnerin der Anleger noch habe sie ein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen. Auch weise der Anlageprospekt darauf hin, dass der Treuhänder keine Haftung für den veröffentlichten Wertpapierprospekt übernehme und den Anleihegläubigern daher keine Prospekthaftungsansprüche gegenüber dem Treuhänder zustünden.
11Die Beklagte hafte auch nicht in ihrer Eigenschaft als Sicherheitentreuhänderin wegen eines ihr zur Last zu legenden vorvertraglichen Aufklärungsverschuldens. Die Beklagte habe keine ihr aus den mit der B… geschlossenen Treuhänderverträgen, die als echte Verträge zu Gunsten der Anleger zu qualifizieren seien, gegenüber den Anlegern obliegenden (vor-)vertraglichen Informationspflichten verletzt. Insbesondere habe sie nicht auf ihre sonstige Geschäftsverbindung zur B… hinweisen müssen. Da es sich bei dem Bewilligungsverfahren vor der BaFin um ein rein formelles Verfahren handele, in dem insbesondere der Prospekt nicht auf seine inhaltliche Richtigkeit geprüft werde, und diese Vortätigkeit bei Veröffentlichung des Prospektes bereits abgeschlossen sei, könne hieraus keine aufklärungsbedürftige nennenswerte Gefahr eines Interessenkonflikts der Beklagten entstehen. Die weitergehende klägerische Behauptung, die Beklagte habe an der Prospekterstellung mitgewirkt, sei nicht hinreichend substantiiert.
12Die Beklagte habe auch keine besonderen Risikohinweise geschuldet. Soweit man mit der klägerischen Argumentation eine Schwachstelle im Sicherheitenkonzept im Hinblick auf die Entwicklungsmaßnahmen erblicken wolle, weil bei der Investition gebundener Mittel in solche Entwicklungsmaßnahmen nur eine eingeschränkte Absicherung durch die Mittelverwendungskontrolle gewährleistet gewesen sei, ziehe dies keine Hinweispflicht der Beklagten nach sich. Die Ausgestaltung der Mittelverwendungskontrolle und ihre Effektivität lägen außerhalb des der Beklagten zugewiesenen Aufgabenbereichs und beträfen damit Umstände, hinsichtlich derer die Beklagte keine Aufklärungspflichten träfen. Hinsichtlich der Möglichkeit einer Mehrfachbesicherung sei nicht ersichtlich, dass eine solche einerseits nach dem Prospekt bei verständiger Würdigung ausgeschlossen und andererseits nach dem Treuhändervertrag möglich habe sein sollen. Schließlich werde eine Aufklärungspflicht der Beklagten nicht durch die klägerseits behaupteten Unregelmäßigkeiten im Geschäftsbetrieb der B… begründet. Es sei nicht feststellbar, dass die klägerseits anhand des Berichts des Insolvenzverwalters dargelegten Umstände der Beklagten bereits im vorvertraglichen Stadium bekannt geworden seien oder bei Anwendung der für sie geltenden berufsüblichen Sorgfalt von ihr hätten erkannt werden können. Die Beklagte hätte als Sicherheitentreuhänderin keine allgemeinen Prüfungs- und Kontrollpflichten getroffen, sie sei deshalb weder gehalten gewesen, in Jahresabschlüsse und Geschäftsberichte Einsicht zu nehmen noch diese zu prüfen noch das Geschäftsmodell der B… oder die Zweckmäßigkeit einzelner Investitionsvorhaben zu hinterfragen oder zu kontrollieren. Sollte die Beklagte die im Jahr 2008 geschlossenen Verträge über den Verkauf von Immobilien an konzerneigene geschlossene Immobilienfonds gekannt haben, ergäben sich daraus keine Aufklärungspflichten der Beklagten. Für sie sei entscheidend gewesen, dass die von ihr für die Anleihegläubiger gehaltenen Grundpfandrechte nicht gelöscht würden, bevor die Kaufpreise auf die Sonderkonten eingezahlt worden seien. Dass dies nicht sichergestellt gewesen sei, sei klägerseits nicht vorgetragen worden. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte von einer von vornherein fehlenden Leistungsfähigkeit der Käuferinnen gewusst habe oder aufgrund welcher ihr positiv bekannter oder - bei Anwendung der von ihr geschuldeten Sorgfalt - erkennbarer Tatsachen sie sich einer entsprechenden Kenntnis verschlossen haben solle.
13Mit seiner form– und fristgerecht eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter.
14Die Berufung macht geltend, die 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf habe rechtsfehlerhaft und ohne Auseinandersetzung mit der gegenteiligen Argumentation der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf eine Pflicht der Beklagten zur Aufklärung über den Interessenkonflikt verneint, der sich aus ihrer über die Übernahme der Sicherheitentreuhand hinausgehenden und auf Dauer angelegten Geschäftsverbindung mit der B.. ergebe. Die Beklagte habe auf eine Beauftragung für die nachfolgenden Hypothekenanleihen abgezielt, was sie daran hätte hindern können, die Interessen der Anleger konsequent gegenüber der B… wahrzunehmen. Zudem habe zwischenzeitlich ein Partner der Beklagten, Rechtsanwalt C…, eingeräumt, dass der Beklagten die Anlageprospekte der B… jeweils als Entwurf zur Prüfung vorgelegen hätten, ihre Tätigkeit also über eine bloße Teilnahme am Bewilligungsverfahren hinausgegangen sei.
15Das Landgericht lasse außer Acht, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung Interessenkonflikte, wenn sie schon nicht vermieden werden könnten, jedenfalls aufklärungspflichtig seien. Die Aufklärung über personelle und wirtschaftliche Verflechtungen sei sowohl bei der Prospekthaftung im engeren, als auch im weiteren Sinne eine Hauptpflicht, die auch Treuhänder und Mittelverwendungskontrolleure treffe. Da die Tatsache, dass mit der Beklagten ein renommiertes Anwaltsbüro die Sicherheitentreuhand für die B… übernommen habe, werbewirksam herausgestellt worden sei, hätte dem Kapitalanleger mitgeteilt werden müssen, dass eben dieser Sicherheitentreuhänder bereits zuvor sowie während des Bestandes und der Laufzeit des jeweiligen Treuhändervertrages im Auftrag und gegen Gebühr für die B… tätig geworden sei. Die Beklagte habe den Anleihegläubiger weder über ihren Interessenkonflikt aufgeklärt, noch die Prospekte auf einen Hinweis auf ihre Doppeltätigkeit und den damit verbundenen Interessenkonflikt hin überprüft. Sie hätte erkennen müssen, dass der Hinweis auf ihren Interessenkonflikt im Prospekt unerlässlich gewesen sei und gefehlt habe.
16Die Beklagte habe für ihre fortlaufende Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Geschäftsmodell der B… nicht unerhebliche Honorare vereinnahmt. Für die Anleger sei nicht erkennbar gewesen, dass die Beklagte auf anderweitige Folgeaufträge hätte spekulieren können, die sie nicht im ausschließlichen Interesse der Anleger, sondern vielmehr ausschließlich im Interesse der B… zu erledigen gehabt hätte. Die Erheblichkeit des Interessenkonflikts folge schon aus dem der Beklagten auch und gerade im Sicherungsfall zustehenden Entscheidungsspielraum, außerdem hätten in diesem Fall konkrete Risiken der Übervorteilung der Anleihegläubiger zugunsten der B… bestanden.
17Hinsichtlich der Kausalität dieser Aufklärungspflichtverletzung für die klägerische Entscheidung, die Teilschuldverschreibung zu erwerben, streite für die Anleihegläubiger eine Beweislastumkehr. Die klagenden Anleger wären, ebenso wie jeder andere normal denkende Mensch, der eine Teilschuldverschreibung im Wesentlichen deshalb zeichne, weil deren Rückzahlung durch Sicherungsgrundschulden abgesichert sei, die für die Kapitalanleger von einer Sicherheitentreuhänderin von der B… getrennt gehalten werden, vor der Kapitalanlageentscheidung zurückgeschreckt, hätten sie erfahren, dass das als Sicherheitentreuhänderin tätige angeblich so gut beleumundete Anwaltsbüro gleichzeitig im Auftrage der B…, vor der die Anleger in der Krise gerade geschützt werden sollten, gegen Bezahlung im Rahmen der Platzierung eben dieser Teilschuldverschreibung tätig war. Zu einer Zeichnung der Anleihe wäre es dann nicht gekommen.
18Entgegen der Auffassung des Landgerichts seien weitere Prospektfehler festzustellen, zu deren Aufdeckung die Beklagte verpflichtet gewesen wäre. Das Landgericht habe die Fehlerhaftigkeit der Anleiheprospekte insbesondere im Hinblick auf das werbewirksam herausgestellte Sicherungskonzept der B… verkannt. Jedenfalls an den Schnittstellen der Verzahnung der Mittelverwendungskontrolle und der Sicherheitentreuhand sei die Beklagte auch verpflichtet gewesen, Teilbereiche der Mittelverwendungskontrolle durch den Mittelverwendungskontrolleur mit zu überwachen. Bei der Investition gebundener Mittel in Entwicklungsmaßnahmen habe keine Absicherung bestanden. Zwar sei der komplette Wegfall der Absicherung in diesen Fällen in § 14 der Anleihebedingungen geregelt, dies sei aber angesichts der werbewirksam herausgestellten Risikobegrenzung im Prospekt nicht ausreichend. Potentielle Anleger hätten vielmehr gleich eingangs der Anleiheprospekte auffällig gestaltet auf das vollständige Fehlen einer Absicherung ihrer gebundenen Mittel bei Entwicklungsmaßnahmen hingewiesen werden müssen. Der Beklagten, die auch mit der Prospektprüfung von der B… betraut worden sei, hätte dies unbedingt auffallen müssen, zumal dieser Umstand in unmittelbarem Zusammenhang mit der von ihr ebenfalls zu prüfenden und zu beurteilenden Tragfähigkeit des Sicherungskonzepts der B… gestanden habe. Die Beklagte sei daher auch verpflichtet gewesen, die prospektiven Anleihegläubiger auf die mangelnde Plausibilität und Widersprüchlichkeit der Anleiheprospekte in Bezug auf den Wegfall der Absicherung der gebundenen Mittel bei Entwicklungsmaßnahmen hinzuweisen.
19Die Prospekte seien nicht geeignet gewesen, ein zutreffendes Gesamtbild zu vermitteln. Sie hinterließen vielmehr den Eindruck, als habe die B… ganz bewusst darauf gesetzt, dass der Wegfall der Absicherung nicht bemerkt werden würde. Das darin liegende Risiko habe sich realisiert, da der Wert der dinglichen Absicherungen aufgrund der fantasievollen Einschätzung des sogenannten erwarteten Verkehrswertes durch die B… nicht annähernd dem wahren Wert der Immobilien entsprochen habe. Die Beklagte und der Mittelverwendungskontrolleur hätten zugelassen, dass die B… willkürlich und vollkommen unkontrolliert einen beliebigen „erwarteten Verkehrswert“ habe festsetzen können. Die Beklagte habe Sicherungsgrundschulden in Höhe von 90 % dieses Wertes akzeptiert und dadurch ermöglicht, dass der Emissionserlös nicht gemäß den strengen Investitionskriterien, also nach dem Verkehrswert laut Gutachten, sondern lediglich mit einem nach der zukünftigen Entwicklung der jeweiligen Immobilien „erwarteten Verkehrswert“ abgesichert gewesen sei.
20Der Prospekt weise auch auf die Möglichkeit der Mehrfachbesicherung nicht hinreichend hin, was das Sicherungskonzept der Anleihe in erheblicher Weise beeinträchtige. Auch hierauf habe die Beklagte hinweisen müssen.
21Auch hätten der Beklagten die das Sicherungskonzept gefährdende Überschuldungssituation der B… im Jahr 2008 und deren prospektwidrige Vertuschung auffallen müssen, sodass sie zu entsprechenden Hinweisen gegenüber potentiellen Anlegern verpflichtet gewesen sei.
22Der Kläger beantragt,
23das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 28.04.2017 abzuändern und
241. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 75.585,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung aller seiner Rechte aus 60 Stück der Hypothekenanleihe D… A0LDUL, aus 10 Stück der Hypothekenanleihe D… B…H05, aus 60 Stück der Hypothekenanleihe D… B…H04 und aus 44 Stück der Hypothekenanleihe D… B…H06,
252. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Ansprüche aus den Beteiligungen gemäß Ziffer 1. im Verzug befindet,
263. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 14.421,91 € entgangene Zinseinnahmen sowie Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
274. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2,554.93 € für außergerichtlich entstandene Kosten der Rechtsverfolgung zu bezahlen.
28Die Beklagte beantragt,
29die Berufung zurückzuweisen.
30Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Als Sicherheitentreuhänderin sei sie weder zur Aufklärung über angebliche Schwachstellen des Sicherheitskonzepts noch über eine angebliche Insolvenzreife der B… im Jahr 2008 verpflichtet gewesen. Ein vertragswidriger und aufklärungsbedürftiger Interessenkonflikt ergebe sich weder aus der jeweiligen Doppeltätigkeit hinsichtlich der einzelnen Anleihe noch aus ihrer mehrmaligen Tätigkeit als Sicherheitentreuhänderin und anwaltlicher Beraterin der B… im Billigungsverfahren. Da eine fixe jährliche Vergütung vereinbart worden sei, habe sie kein finanzielles Eigeninteresse an der Zeichnung der Anleihe durch den jeweiligen Anleger, da sie an dessen Beitritt nicht finanziell partizipiert habe. Auch habe sie nach den Anleihebedingungen keinen Entscheidungsspielraum gehabt, sondern habe nur gebundene Entscheidungen treffen können. Es handele sich bei ihr auch nicht um eine „Schlüsselfigur“ des Anlagemodells. Zudem könne selbst ein unterstellter Interessenkonflikt nicht als für die Anlageentscheidung wesentlich angesehen werden, sodass eine Aufklärungspflicht auch aus diesem Grund zu verneinen sei. Jedenfalls hätte sie insoweit nicht schuldhaft gehandelt, weil sie sich in einem unvermeidbaren Rechtsirrtum befunden hätte.
31Zu Recht habe das Landgericht angenommen, dass sie lediglich zu einer eingeschränkten Prospektprüfung verpflichtet gewesen sei und aufklärungspflichtige Umstände oder Widersprüche nicht vorgelegen hätten. Die ausführlichen Hinweise in den im Prospekt abgedruckten Anleihebedingungen auf das Procedere im Zusammenhang mit den Entwicklungsmaßnahmen seien weder versteckt noch überraschend. Bei gebotener sorgfältiger Lektüre habe der verständige Anleger dem Prospekt auch entnehmen können, dass weder sie noch der Mittelverwendungskontrolleur Kontrollmöglichkeiten hinsichtlich des erwarteten Verkehrswertes gehabt hätten. Nach Lektüre des Prospektes hätten die Anleger auch nicht davon ausgehen können, dass sie die B… allgemein kontrollieren würde.
32Regelwidrige Auffälligkeiten, über welche sie hätte aufklären müssen, seien nicht schlüssig vorgetragen. Selbst wenn die B… das Sicherheitskonzept unterlaufen hätte, sei jedenfalls nicht dargetan, dass sie die Umstände gekannt habe oder hätte kennen müssen.
33Der Senat hat die Parteien mit Beschluss vom 25.06.2018 darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die klägerische Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Hierzu hat der Kläger mit Schriftsatz vom 16.07.2018 (Datum des Schriftsatzes versehentlich 18.06.2018) Stellung genommen.
34Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
35II.
36Die Berufung ist aus den uneingeschränkt fortgeltenden Gründen des Senatsbeschlusses vom 25.06.2018 offensichtlich unbegründet.
37Die weiteren Ausführungen in der klägerischen Stellungnahme vom 16.07.2018 geben keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung.
381.
39Entgegen der klägerischen Auffassung ist die Berufung zur Zurückweisung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO geeignet.
40a)
41Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
42Da es eine Abstufung zwischen mehr oder weniger erfolglos qualitativ nicht geben kann, bezieht sich die Offensichtlichkeit allein auf den Erkenntnisprozess des Gerichts. Ist sich das Gericht „zweifelsfrei“ darüber klar, dass eine mündliche Verhandlung zu keinem höheren Erkenntnisgrad führen kann, ist offensichtlich mangelnde Erfolgsaussicht anzunehmen (vgl. Heßler, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 522 Rn. 36; ähnlich Rimmelspacher, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl., § 522 Rn 21; BT-Drs 17/6406 S. 9). Dies führt dazu, dass das Berufungsgericht unter diesen Voraussetzungen grundsätzlich dazu berechtigt ist eine erfolglose Berufung im Wege des § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen (vgl. Gehrlein, „Beschlusszurückweisung einer Berufung im Zivilprozess“, NJW 2014, 3393, 3394), wenn es sich von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine neuen Erkenntnisse verspricht (vgl. auch BT-Drs 17/6406 S. 9). Dies ist hier der Fall.
43b)
44Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen u.a. dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2018 - II ZR 239/16, juris, Rn. 10; BGH, Beschluss vom 22. September 2015 - II ZR 310/14, juris, Rn. 3).
45Solche Unklarheiten bestehen hier nicht. Ob es einem Rechtsanwalt durch § 45 Abs. 2 Nr. 2 BRAO versagt ist, in Angelegenheiten tätig zu werden, mit denen er bereits als Rechtsanwalt befasst war, richtet sich nach den tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm, die vom Tatrichter auf den jeweiligen zur Entscheidung stehenden Einzelfall anzuwenden sind.
46Darauf, dass der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf bei dem von ihm zu entscheidenden Einzelfall zu einem anderen Ergebnis gelangen könnte als der Senat, kommt es nicht an. Dies schon deswegen, weil eine abweichende Endentscheidung des 16. Zivilsenats noch nicht ergangen ist. Zudem ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung einer Sache nur anzunehmen, wenn einige Oberlandesgerichte oder einige Senate eines Oberlandesgerichts eine entscheidungsrelevante Rechtsfrage in die Instanz abschließenden Entscheidungen abweichend beurteilt haben. Daran fehlt es. Vorliegend ist eine mögliche Differenz zum 16. Zivilsenat lediglich darin begründet, dass der entscheidende Senat und der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter tatrichterlicher Anwendung der jeweiligen Rechtsgrundsätze auf die von ihnen jeweils zu entscheidenden Fälle zu einem anderen Ergebnis gelangen könnten.
47c)
48Auch bedarf es zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keiner Entscheidung durch Urteil des Senats (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). Inwieweit sich die Entscheidung des Senats in Einklang mit der Rechtsprechung anderer Obergerichte befindet, ist in diesem Zusammenhang nur von Bedeutung, wenn der Senat – was nicht der Fall ist – von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht oder die höchstrichterliche Rechtsprechung im Hinblick auf zwischenzeitlich eingetretene Umstände fortentwicklungsbedürftig ist, was weder konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 – XI ZR 298/17, juris, Rn.28). Zudem befindet sich die Entscheidung im Einklang mit weiteren zu diesem Themenkomplex ergangenen Entscheidungen des 6. und 9. Zivilsenates des Hauses (vgl. z. B. OLG Düsseldorf, Urteil vom 05. Februar 2018, I-9 U 72/17; sowie Urteil vom 24. Mai 2018, I-6 U 65/17).
49d)
50Nach den Umständen des Falls ist auch sonst keine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO); insbesondere sind neue Erkenntnisse durch eine mündliche Verhandlung nicht zu erwarten.
512.
52Mit zutreffender und von der Berufung nicht angegriffener Begründung hat das Landgericht Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne und aus Prospekthaftung im weiteren Sinne verneint.
533.
54Entgegen der erstmals mit Schriftsatz vom 16.07.2018 geäußerten Ansicht des Klägers war die Beklagte nicht verpflichtet, auf eine vermeintliche Nichtigkeit des von ihr mit der B… geschlossenen Treuhandvertrages hinzuweisen.
55Denn dieser Treuhandvertrag ist nicht gemäß § 134 BGB i.V.m. § 45 Abs. 2 Nr. 2 BRAO (in der vom 01.01.1999 bis zum 17.05.2017 geltenden und mit der heutigen Regelung dieses Absatzes identischen Fassung) nichtig.
56a)
57Zwar stellt § 45 Abs. 2 Nr. 2 BRAO ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB dar, so dass ein Verstoß hiergegen grundsätzlich die Nichtigkeit des geschlossenen Vertrages zur Folge hat. Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Nr. 2 BRAO sind jedoch nicht erfüllt.
58b)
59Gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 2 BRAO ist es dem Rechtsanwalt untersagt, in Angelegenheiten, mit denen er bereits als Rechtsanwalt befasst war, außerhalb seiner Anwaltstätigkeit oder einer sonstigen Tätigkeit im Sinne des § 59 Abs. 1 S. 1 BRAO beruflich tätig zu werden.
60Die Beklagte hatte die B… vor Abschluss der jeweils streitgegenständlichen Treuhandverträge im Prospektprüfungs- und Billigungsverfahren gemäß §§ 13-16 WpPG vor der BaFin anwaltlich vertreten. Dies hat allerdings nicht zur Folge, dass sie mit ihrer nachfolgenden Tätigkeit als Sicherheitentreuhänderin gegen § 45 Abs. 2 Nr. 2 BRAO verstoßen hat.
61c)
62Wird im Schrifttum die Regelung des § 45 Abs. 2 Nr. 2 BRAO teilweise sogar für verfassungswidrig erachtet oder ihre Verfassungsgemäßheit zumindest in Frage gestellt (vgl. Bormann in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 45 BRAO Rn. 44; Hartung in Hartung/Scharmer, BRAO, 6. Aufl., § 45 Rn. 46; Kilian in Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 45 Rn. 43; Kleine- Cosack, BRAO, 7. Aufl., § 45 Rn. 41), ist sie jedenfalls wegen des damit verbundenen Eingriffs in die anwaltliche Berufsfreiheit aus verfassungsrechtlichen Gründen restriktiv auszulegen (vgl. Bormann in Gaier/Wolf/Göcken a.a.O. Rn. 5; Kleine-Cosack, a.a.O. Rn.6, 9, 42).
63Sollte man aus verfassungsrechtlichen Erwägungen jedenfalls im Rahmen des § 45 Abs. 2 Nr. 2 BRAO als weiteres ungeschriebenes Kriterium eine echte Interessenkollision des Rechtsanwaltes fordern (vgl. hierzu Kleine-Cosack a.a.O. Rn. 42), stünde dies, wie unter 3. a) noch ausgeführt werden wird, bereits der Anwendbarkeit des § 45 Abs. 2 Nr. 2 BRAO entgegen. Aber ungeachtet dessen liegt hier auch aus den folgenden Erwägungen kein Verstoß vor:
64d)
65Das in § 45 Abs. 2 Nr. 2 BRAO normierte Tätigkeitsverbot kommt nur dann zum Tragen, wenn die vorangegangene Tätigkeit als Rechtsanwalt und die nachfolgende Tätigkeit dieselbe Angelegenheit betreffen.
66Dies ist bereits fraglich, dürfte aber vielleicht noch zu bejahen sein. Maßgeblich ist der sachlich-rechtliche Inhalt der anvertrauten Interessen, also das anvertraute materielle Rechtsverhältnis, das bei natürlicher Betrachtungsweise auf ein inhaltlich zusammengehöriges, einheitliches Lebensverhältnis zurückzuführen ist (vgl. Kleine-Cosack § a.a.O. Rn. 5 i.V.m. § 43 a Rn. 143). Die Klammer der beiden von der Beklagten ausgeübten Tätigkeiten bildet hier der Prospekt der streitgegenständlichen Schuldverschreibung. Die Beklagte war – als Rechtsanwaltsgesellschaft – in dem diesen Prospekt betreffenden Bewilligungsverfahren vor der BaFin von der B… beauftragt und nahm später die im Prospekt dargestellte Tätigkeit als Sicherheitentreuhänderin für die Anleger wahr, die die Teilschuldverschreibungen aufgrund des Prospektes erworben hatten.
67e)
68Allerdings unterfällt die Tätigkeit als Sicherheitentreuhänderin der Beklagten hier nicht dem Regelungsbereich des § 45 Abs. 2 Nr. 2 BRAO.
69aa)
70Die Regelung des § 45 Abs. 2 Nr. 2 BRAO bildet das Pendant zur Regelung des § 45 Abs. 1 Nr. 4 BRAO und wiederholt dessen Tätigkeitsverbot in umgekehrter Reihenfolge (vgl. Bormann in Gaier/Wolf/Göcken a.a.O.Rn. 42; Träger in Feuerich/Weiland, BRAO, 9. Aufl., § 45 Rn. 36; Hartung in Hartung/Scharner a.a.O.Rn. 44; Kilian in Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 45 Rn. 43; Kleine-Cosack, § 45 Rn. 38). Mit der Neufassung des § 45 BRAO mit Gesetz vom 02. September 1994 wurde der vorangegangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgericht zum anwaltlichen Zweitberuf Rechnung getragen, um mit verfassungsrechtlich verhältnismäßigeren Mitteln als der Nichtzulassung oder dem Widerruf der Zulassung zur Anwaltschaft durch Berufsausübungsregelungen der Gefahr von Interessenkollisionen zu begegnen (vgl. Träger in Feuerich/Weiland a.a.O. Rn. 1, 2). Während nach dem ursprünglichen Regierungsentwurf im Rahmen des § 45 Abs. 1 Nr. 4 BRAO noch die Übernahme des Mandats immer dann untersagt werden sollte, wenn der Rechtsanwalt mit derselben Angelegenheit als Nichtanwalt bereits „geschäftlich, beruflich oder in sonstiger Weise“ befasst war, ist dies im weiteren Gesetzgebungsverfahren auf die „berufliche“ Vorbefassung beschränkt worden (vgl. Kilian in Henssler/Prütting a.a.O. Rn. 29 a unter Verweis auf BT Drucks 12/7656 S. 49). Das Tätigkeitsverbot des § 45 Abs. 1 Nr. 4 BRAO knüpft daher an eine zweitberufliche, insbesondere kaufmännische oder sonst erwerbswirtschaftliche, Tätigkeit des Rechtsanwaltes an (vgl. Träger in Feuerich/Weiland a.a.O. Rn. 26).
71bb)
72Ein Tätigkeitsverbot kommt folglich hier nur dann in Betracht, wenn man die Tätigkeit der Beklagten als Sicherheitentreuhänderin als nichtanwaltliche Tätigkeit ansieht. Werden einem Rechtsanwalt über die Rechtsberatung hinausgehende Aufgaben gerade deshalb übertragen, weil er Rechtsanwalt und sein Beruf Grundlage für weitere nicht anwaltliche Tätigkeiten ist, wie es beispielsweise bei Treuhändern der Fall ist, liegt in der Regel kein Zweitberuf vor (vgl. Hartung in Hartung/Scharner Rn. 38). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass die Treuhandtätigkeit grundsätzlich zum Berufsbild des Rechtsanwalts gehört (vgl. BGH, Urteil vom 09. November 1992 – II ZR 141/91 –, BGHZ 120, 157-161, Rn. 7, juris). Ist die Einordnung als anwaltliche Tätigkeit nicht zweifelsfrei möglich, liegt jedenfalls bei einer übernommenen Treuhandtätigkeit ein Grenzfall vor (vgl. Kleine-Cosack a.a.O. Rn. 31). Auch dann dürfte nach der gebotenen restriktiven Auslegung des Tätigkeitsverbotes wohl im Zweifel zu Gunsten des Rechtsanwaltes eine anwaltliche Tätigkeit anzunehmen sein.
73Dies hätte zur Folge, dass hier zu Gunsten der Beklagten von einer (noch) anwaltlichen Tätigkeit auszugehen wäre. Dafür spricht auch, dass zwar die Ausübung einer Treuhandtätigkeit nicht von der Zulassung als Rechtsanwalt abhängig ist, aber hier - wie ja auch von der Berufung geltend gemacht - nicht von der Hand zu weisen ist, dass die Ausübung der Sicherheitentreuhand durch eine renommierte Anwaltskanzlei für die jeweiligen Anleger einen besonderen Sicherheitsaspekt verkörpern sollte. Gegen die Annahme einer anwaltlichen Tätigkeit könnte allerdings sprechen, dass, wie noch ausgeführt wird, der Beklagten kein eigener Entscheidungsspielraum zustand (vgl. zur versicherungsvertraglichen Einordnung der Tätigkeit eines Mittelverwendungskontrolleurs als Rechtsanwaltstätigkeit: BGH, Beschluss vom 23. September 2015 – IV ZR 484/14 –, juris).
74cc)
75Voraussetzung eines Verstoßes gegen § 45 Abs. 2 Nr. 2 BRAO ist es aber weiterhin, dass sich der Rechtsanwalt im Rahmen einer zweitberuflichen Tätigkeit mit derselben Angelegenheit befasst.
76Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Unter „beruflich“ ist jede auf Dauer gerichtete und nicht nur vorübergehende, der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dienende Betätigung zu verstehen. Diese muss nicht als alleinige Lebensgrundlage dienen, ihrer Art nach aber dazu geeignet sein; einmalige Tätigkeiten, auch wenn sie auf Erwerb ausgerichtet sind, unterfallen dieser Regelung nicht (vgl. Träger in Feuerich/Weiland, a.a.O. Rn. 28). Im Rahmen des Tätigkeitsverbotes des § 45 Abs. 1 Nr. 4 BRAO ist von einem Zweitberuf dann auszugehen, wenn der Rechtsanwalt in diesem rechtlich und tatsächlich einer richtungsgebenden Einflussnahme unterliegt, etwa weil Weisungen und Richtlinien des Vertragspartners, denen der Rechtsanwalt in seinem Zweitberuf unterworfen ist, in die anwaltliche Tätigkeit hineinwirken bzw. mit der anwaltlichen Unabhängigkeit und Bindungsfreiheit kollidieren (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 29. November 2006 – 1 U 44/06 –, juris; Träger in Feuerich/Weiland, a.a.O.Rn. 28; Hartung in Hartung/Scharmer, a.a.O. Rn. 35).
77Dies ist hier nicht der Fall. Die Beklagte übt durch ihre Tätigkeit als Sicherheitentreuhänderin keinen weiteren (Zweit-) Beruf neben ihrer anwaltlichen Tätigkeit aus. Zwar war die Treuhandtätigkeit für die B… auf mehrere Jahre angelegt, dies hat aber noch nicht zur Folge, dass die Beklagte deshalb ihrer Vertragspartnerin, der B…, wie ein weisungsabhängiger Beschäftiger gegenüberstünde. Der Abschluss eines eine nichtanwaltliche Tätigkeit betreffenden Vertrages alleine reicht für die Annahme einer beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 45 BRAO ebensowenig aus wie eine bloße Einzelfalltätigkeit (vgl. Kleine-Cosack, a.a.O. Rn. 26, 29; Kilian in Henssler/Prütting a.a.O. Rn. 30). Dass die Beklagte für die B,,, nicht nur bei einer Schuldverschreibung als Sicherheitentreuhänderin eingesetzt war, sondern bei mehreren macht sie noch nicht zu einem im Zweitberuf dauerhaft als Sicherheitentreuhänder Tätigen noch hat es zur Folge, dass die Beklagte als eine Art Beschäftigte der B… anzusehen ist. Wie das Gesetzgebungsverfahren zur Neuregelung des § 45 BRAO zeigt, schwebte dem Gesetzgeber aber bei der Endfassung nur eine so einzustufende Tätigkeit vor, da ja gerade nicht jede als Nichtanwalt ausgeübte geschäftliche oder sonstige Tätigkeit ausreichen sollte, sondern nur eine „berufliche“. Zwar kann auch ein als Selbstständiger ausgeübter Zweitberuf unter die Regelung des § 45 Abs. 1 Nr. 4 BRAO und damit auch unter den hier maßgeblichen § 45 Abs. 2 Nr. 2 BRAO, fallen, dies aber nur dann, wenn der Anwalt in diesem Zweitberuf rechtlich und tatsächlich einer richtungsgebenden Einflussnahme unterliegt (vgl. Kleine-Cosack Rn. 35; Bormann Rn. 38). Auch dies ist hier zu verneinen.
784.
79Entgegen der Berufung haftet die Beklagte auch nicht gemäß §§ 328 Abs. 1, 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. den Treuhänderverträgen wegen der Verletzung der ihr als Sicherheitentreuhänderin obliegenden (vor)vertraglichen Pflichten.
80Zwar trafen die Beklagte aufgrund der mit der B… geschlossenen Treuhänderverträge auch (vor)vertragliche Informations- und Aufklärungspflichten gegenüber den Anlegern, da diese entweder als echte Verträge zu Gunsten Dritter gemäß § 328 Abs. 1 BGB oder jedenfalls als Verträge mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter zu qualifizieren sind. Auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens im Berufungsverfahren lässt sich aber eine haftungsbegründende Pflichtverletzung der Beklagten nicht feststellen.
81Der Senat hatte die Parteien in seinem Hinweisbeschluss bereits darauf hingewiesen, dass die Beklagte nicht verpflichtet war, potentielle Anleger auf ihre über die Übernahme der Sicherheitentreuhand für die streitgegenständlichen Hypothekenanleihen hinausgehende Geschäftsverbindung zur B… hinzuweisen. Hieran hält der Senat fest.
82a)
83Die Beklagte war im Prospektprüfungs- und Billigungsverfahren gemäß §§ 13-16 WpPG für die B… als Herausgeberin der Wertpapierprospekte tätig. Diese Tätigkeit mag auch die Erarbeitung eigener, den gesetzlichen Anforderungen genügender Formulierungsvorschläge umfassen. Dass die Tätigkeit der Beklagten darüber hinausging, lässt sich entgegen der Berufungsbegründung nicht der in der Sitzung des Landgerichts vom 07. März 2017 protokollierten Aussage von Rechtsanwalt C… entnehmen. Dieser hatte auf die vorangegangenen Ausführungen des Klägervertreters, denen zufolge Rechtsanwalt C… „selbst viel geschrieben und gestaltet bei der Erstellung der Prospekte“ habe, erklärt, dass sich die Tätigkeit der Beklagten auf die Mitwirkung im Billigungsverfahren beschränkt habe. Im Rahmen dieser Tätigkeit seien die Prospekte durchgeschaut worden, teilweise seien Änderungen hinsichtlich einiger Formulierungen vorgeschlagen worden. Praktisch sei die Tätigkeit der BaFin vorweggenommen worden, indem sie die Prospekte aus dem Blickwinkel, aus dem auch die BaFin sie zu prüfen gehabt habe, durchgeschaut hätte. An der Erstellung der Prospekte sei die Beklagte hingegen nicht beteiligt gewesen, diese seien bereits als Entwurf fertiggestellt gewesen, als sie ihr zur Prüfung für das Billigungsverfahren vorgelegt worden seien.
84Die weitergehende klägerische Behauptung, die Tätigkeit der Beklagten habe tatsächlich in einer „weitaus umfangreicheren Prüfung“ und sogar der Gestaltung der Prospekte durch Mitwirkung an der Formulierung „in großen Zügen“ bestanden, die Beklagte habe „wesentliche Teile der Prospekte formuliert“, findet in der zitierten Aussage von Rechtsanwalt C… gerade keine Bestätigung und wird auch in der Berufung nicht weiter ausreichend substantiiert.
85Der Senat vermag angesichts dessen nicht nachzuvollziehen, woraus sich ein Interessenkonflikt zu der späteren Tätigkeit als Sicherheitentreuhänderin ergeben soll. § 13 Abs. 1 Satz 2 WpPG sieht grundsätzlich lediglich eine formale, nicht aber eine inhaltliche Prüfung vor, so dass im Prospektprüfungs- und Billigungsverfahren eine Vollständigkeits-, Kohärenz- und Verständlichkeitsprüfung erfolgt. Es liegt daher zum einen im Interesse der B…, mithilfe ihrer anwaltlichen Beratung durch die Beklagte sicherzustellen, dass die Prospekte die Prüfungskriterien der BaFin erfüllen. Die Beklagte hat als deren Rechtsberaterin die Interessen der B… zu vertreten und unterliegt im Hinblick auf ihre Tätigkeit auch der anwaltlichen Schweigepflicht. Diesem Interesse entspricht jedoch zugleich das Interesse der potentiellen Anleihezeichner, gesetzlichen Anforderungen genügende Informationen über die konkrete Geldanlage einschließlich des Sicherheitenkonzepts zu erhalten. Ein Interessengegensatz, wie ihn ein Interessenkonflikt voraussetzen würde, besteht damit nicht (vgl. hierzu auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 05. Februar 2018, I-9 U 72/17; sowie Urteil vom 24. Mai 2018, I-6 U 65/17). Zwar hat die Beklagte in ihrer Funktion als Sicherheitstreuhänderin die Interessen der Anleihezeichner wahrzunehmen, ihre vorangegangene Tätigkeit läuft diesen aber nicht zuwider. Auch ist es für den einzelnen Anleger gerade nicht nachteilig, dass sich die Beklagte durch ihre Vorbefassung bereits intensiv mit den Prospektinhalten vertraut gemacht hatte, bevor sie die Aufgaben der Sicherheitentreuhänderin übernahm.
86Soweit sich der Kläger zum Beleg seiner abweichenden Auffassung auf ein Schreiben der stellvertretenden Vorsitzenden des 16. Zivilsenats des OLG Düsseldorf vom 26. Juni 2018 (AZ I-16 U 131/17) beruft, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Soweit darauf abgestellt wird, dass die Beklagte aufgrund ihrer anwaltlichen Schweigepflicht gegenüber der B… daran gehindert wäre, die Anleger über eine ihrer Meinung nach bestehende Inkohärenz aufzuklären, die der BaFin im Billigungsverfahren nicht aufgefallen war, käme dies nur dann zum Tragen, wenn die Beklagte im kollusiven Zusammenwirken mit der B… erfolgreich versucht hätte, der BaFin einen wegen Inkohärenz nicht billigungsfähigen Prospekt unterzuschieben. Hierfür bestehen keine Anhaltspunkte. Auch der 16. Zivilsenat bejaht entgegen der Darstellung im klägerischen Schriftsatz vom 16.07.2018 dies nicht, sondern wirft lediglich die Frage auf, ob der Prospekt eine ausreichende Warnung vor dem Risiko, dass aufgrund der langfristigen Stundung der Kaufpreise mit einer laufzeitgerechten Ablösung der vorhergehenden Anleihen aus dem Verkauf der mit den Geldern dieser Anleihen erworbenen Immobilien entgegen dem Geschäftsmodell vorerst nicht zu rechnen gewesen sei, enthielt.
87b)
88Der Berufung ist zwar zuzugeben, dass die Hoffnung der Beklagten auf Folgeaufträge der B… in Billigungsverfahren und/oder als Treuhänderin potentiell dazu geeignet gewesen sein könnte, die Beklagte zu veranlassen, bei ihrer Treuhändertätigkeit nicht ausschließlich die Interessen der Anleihegläubiger zu wahren.
89Einer hieraus resultierenden Aufklärungspflicht steht aber jedenfalls die fehlende Erheblichkeit eines etwaigen wirtschaftlichen Interessenkonflikts entgegen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. Februar 2018, I-9 U 72/17; Urteil vom 24. Mai 2018, I-6 U 65/17). Ein allgemeines wirtschaftliches Interesse an weiteren Geschäften muss nur dann offenbart werden, wenn hierdurch eine wirtschaftliche Abhängigkeit oder jedenfalls ein ernsthafter Anreiz zur unausgewogenen Interessenwahrnehmung geschaffen wird. Dies ist hier nicht der Fall. Ausweislich des den Anlegern bekannten Treuhändervertrages erhält die Beklagte von der B… eine jährliche Vergütung von 15.000 € bzw. 20.000 €. Dies ist bezogen auf den anzunehmenden Gesamtumsatz einer Anwaltssozietät wie der Beklagten ein vergleichsweise geringer Betrag. Dass der Erhalt dieser Summe durch weitere Treuhandaufträge die Beklagte veranlassen könnte, in im Ergebnis für sie nicht nur rufschädigender sondern auch haftungsrelevanter Weise ihren Pflichten als Sicherheitentreuhänderin gegenüber den Anlegern nicht gewissenhaft nachzukommen, ist nicht anzunehmen.
90Dass die B… und die Beklagte dergestalt persönlich oder wirtschaftlich miteinander verflochten waren, dass die Beklagte zwei Parteien verpflichtet war, also beispielsweise ein Partner der Beklagten Mitglied des Vorstands oder der Geschäftsführung der B… selbst oder einer zur B… Gruppe gehörenden Gesellschaften war, oder an diesen als Gesellschafter beteiligt war, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.
91c)
92Zudem ist angesichts der detaillierten Vorgaben zur Treuhandtätigkeit der Beklagten in den einzelnen Regelungen des § 17 der Anleihebedingungen auch nach wie vor nicht klägerseits aufgezeigt, wie sich der behauptete Interessenkonflikt auf die Aufgabenwahrnehmung der Beklagten überhaupt hätte auswirken können, da dies nur bei einem entsprechenden Entscheidungsspielraum in Betracht kommen kann.
93Ein solcher bestand nicht. Wie die Formulierung der einzelnen Regelungen, so beispielsweise „wird der Treuhänder …erteilen“, „ist der Treuhänder …verpflichtet“ oder „wird der Treuhänder ..geltend machen“ zeigen, konnte die Beklagte nur gebundene Entscheidungen ohne eigenen Entscheidungsspielraum treffen.
94Die klägerseits angesprochene Regelung in § 17 Ziffer 7.2 bzw. im als 8.2/9.2 bezeichneten Absatz, derzufolge die Beklagte der B… im Falle der Nichtzahlung bei Fälligkeit vor der Verwertung der dinglichen Sicherheit eine angemessene Frist setzen soll, begründet kein hier relevantes Risiko für die Interessen der Anleihegläubiger. Denn der Sicherungsnehmer hat bei einer Verwertung der Grundschuld stets auch die Interessen des Sicherungsgebers zu wahren, soweit ihm dies zumutbar ist und seine schutzwürdigen Interessen nicht entgegenstehen. Da Letzteres weder vorgetragen noch ersichtlich ist, hätte die Beklagte demzufolge auch ohne eine entsprechende Regelung eine angemessene Frist vor der Verwertung setzen müssen.
95Soweit die Berufung unter Verweis auf das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 19. Dezember 2016,13 O 8/16 (vgl. auch LG Düsseldorf, Urteil vom 3. April 2017,13 O 393/16) einen relevanten Entscheidungsspielraum der Beklagten in der in einigen Anleiheprospekten abgedruckten Muster-Sicherungszweckerklärung sieht, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung.
96Die Kritik der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf beschränkt sich auf den - von der Beklagten entkräfteten - Befund, dass die Voraussetzungen, unter denen eine Reduzierung der dinglichen Sicherheiten möglich sei, nicht geregelt seien. Ob dies an dieser Stelle notwendig gewesen wäre, mag dahinstehen. Jedenfalls verweist die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung auf die Notwendigkeit der Haftungsentlassung beispielsweise bei dem Verkauf einer einzelnen Immobilie bei aus einem mit einer erstrangigen Gesamtgrundschuld belasteten Immobilienportfolio sowie hinsichtlich der Rangänderungsmöglichkeit auf die diesbezüglichen Bestimmungen in § 13 der Anleihebedingungen und legt dar, dass es auch insoweit an Ermessensspielräumen fehlt.
97d)
98Ob eine Haftung der Beklagten wegen einer fehlenden Aufklärung über ihren wirtschaftlichen Interessenkonflikt darüber hinaus jedenfalls an der fehlenden Kausalität für die klägerische Entscheidung, die Teilschuldverschreibungen zu erwerben, scheitert, wofür aus den den Parteien bekannten Erwägungen der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (z.B. Urteil vom 3. April 2017,13 O 393/16) einiges spricht, bedarf vorliegend keiner Entscheidung des Senates. Eine Auseinandersetzung mit dem entsprechenden Berufungsvorbringen erübrigt sich daher.
995.
100Die Beklagte traf als Sicherheitentreuhänderin keine Aufklärungs- und Hinweispflicht hinsichtlich der Umsetzung des prospektierten Sicherheitenkonzepts und dessen Risiken.
101a)
102Die Funktion der Beklagten bestand nach der Konzeption der Anleihe in erster Linie darin, im Interesse der Anleihegläubiger dafür Sorge zu tragen, dass deren Ansprüche auf Zahlung der Zinsen sowie auf Rückzahlung der Anleihe durch Eintragung erstrangiger dinglicher Sicherheiten, die den Anforderungen der Regelungen in den Anleihebedingungen entsprechen, im Grundbuch abgesichert werden. Dies beinhaltet ihre Verpflichtung, mit berufsüblicher Sorgfalt zu prüfen, ob die im Treuhändervertrag bzw. den Anleihebedingungen genannten Voraussetzungen für die prospektierte Absicherung der Anleihegläubigeransprüche erfüllt sind und diese Absicherung umzusetzen. Dem ist die Beklagte nachgekommen.
103b)
104Die Beklagte war aufgrund dieser Funktion allerdings nicht verpflichtet, potentielle Anleger auf den Umfang und damit auch die Grenzen der ihr als Sicherheitentreuhänderin obliegenden Prüfung hinzuweisen. Auch war die Beklagte ohne besonderen Anlass, für den hier nichts ersichtlich ist, nicht gehalten, über den Wortlaut der Bestimmungen in den Anleihebedingungen hinaus die wirtschaftliche Tragfähigkeit des prospektierten Sicherungskonzepts und dabei vor allem die Werthaltigkeit der dinglichen Absicherung der Ansprüche der Anleihegläubiger im Falle von Entwicklungsmaßnahmen zu prüfen.
105aa)
106Art und Umfang vorvertraglicher Hinweispflichten richten sich nach dem jeweiligen Aufklärungsbedürfnis des Anlageinteressenten. Dieses ist zu verneinen, wenn der Prospekt eine entsprechende hinreichend deutliche Darstellung enthält. Dies ist hier der Fall.
107Die der Beklagten als Sicherheitentreuhänderin obliegenden Aufgaben konnten die Anleger den Regelungen in § 17 der Anleihebedingungen entnehmen. Dass in dieser mehrere Seiten umfassenden und mit Unterpunkten deutlich gegliederten Darstellung keinerlei Regelungen über Kontroll- oder Überwachungspflichten des Treuhänders zu finden waren, ließ für den verständigen Leser nur den Schluss zu, dass solche Pflichten nicht bestanden. Für die Annahme einer Verpflichtung der Beklagten, zumindest – wie die Berufung meint – an den „Schnittstellen der Verzahnung der Mittelverwendungskotrolle und der Sicherheitentreuhand Teilbereiche der Mittelverwendungskontrolle mit zu überwachen“, fehlt es mithin an einer Grundlage in den in den Prospekten abgedruckten Verträgen oder dem Prospektinhalt im Übrigen.
108bb)
109Etwas anderes folgt auch nicht aus der von der Berufung angeführten „Schwachstelle“ des Sicherheitenkonzepts der Anleihen. Denn das Bestehen dieser „Schwachstelle“ war den Prospekten bei aufmerksamer Lektüre ebenfalls mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen. In den Prospekten wird jeweils unter 1.3.1 sowie unter § 12 der Anleihebedingungen einerseits dargestellt, dass der Erwerb von Objekten bestimmten Investitionskriterien unterlag, deren Einhaltung vom Mittelverwendungskontrolleur überwacht werden sollte, und andererseits jeweils unter 1.3.5 sowie unter § 14 der Anleihebedingungen darauf hingewiesen, dass die B… im Bereich der Entwicklungsmaßnahmen in ihren Entscheidungen hinsichtlich des „ob“ frei war und wie die Entwicklungsmaßnahmen sowie der „erwartete Verkehrswert“ ermittelt werden würden. Die Regelung in § 14 Ziffer 4. Satz 2 der Anleihebedingungen
110„Der Treuhänder ist nicht verpflichtet und berechtigt, den erwarteten Verkehrswert zu prüfen“
111ist eindeutig.
112Dass die Qualität ihrer dinglichen Absicherung bei Entwicklungsmaßnahmen auf einer, von den Summenbegrenzungen einmal abgesehen, freien und auch vom Mittelverwendungskontrolleur nur eingeschränkt jeweils nach § 14 Ziffer 3. kontrollierten Kostenkalkulation der B… selbst beruhte, war dem Prospekt unmissverständlich zu entnehmen. Dieser Hinweis erfolgte auch nicht etwa versteckt oder in verwirrender Art und Weise, sondern an durchaus „richtiger“ Stelle, nämlich in den Anleihebedingungen als den für die Konzeptdarstellung maßgeblichen Regelungen des Prospekts.
113c)
114Die Beklagte traf auch nicht deshalb eine Hinweispflicht, weil in den Risikohinweisen des Prospekts auf das im Zusammenhang mit der Durchführung von Entwicklungsmaßnahmen bestehende Risiko des Auseinanderfallens von dinglicher Absicherung und Wert des Sicherungsobjektes nicht ausdrücklich hingewiesen wird. Die Prospekte stellen die Möglichkeit der Finanzierung des Erwerbs mit Mitteln aus verschiedenen Anleihen ebenso dar wie die in diesem Fall von der Beklagten vorzunehmende - und unstreitig auch durchgeführte - verhältnismäßige dingliche Absicherung der Anleihegläubiger. Dies stellt auch die Berufung nicht in Abrede. Für allgemeine Prospektfehler hat die Beklagte nicht einzustehen.
115d)
116Der Beklagten obliegende Hinweis- und Warnpflichten folgen auch nicht daraus, dass die Anleihegläubiger – wie geltend gemacht – lediglich eine prospektwidrige, hinter den dortigen Zusagen zurückbleibende Absicherung erfahren sollten.
117Das prospektierte Sicherheitenkonzept wurde umgesetzt. Zudem kam der Beklagten als reiner Sicherheitentreuhänderin keine zentrale Rolle für die Umsetzung des Anlagekonzepts zu, da sie keinerlei zusätzliche Aufgaben aus dem Bereich der Mittelverwendungskontrolle übernommen hatte, die vielmehr durch Rechtsanwalt E… ausgeübt wurde. Hierin liegt der entscheidende Unterschied zu der von der Berufung in diesem Zusammenhang angeführten Rechtsprechung.
1186.
119Mit zutreffender Begründung, auf die Bezug genommen wird, hat das Landgericht eine Hinweis- und Aufklärungspflicht in Bezug auf angebliche Unregelmäßigkeiten im Geschäftsbetrieb der Beklagten verneint.
120Eine Warn- oder Hinweispflicht der Beklagten lässt sich insbesondere auch nicht daraus herleiten, dass die Beklagte Kenntnis von den im Jahr 2008 gekauften und Ende 2008 zu deutlich höheren Kaufpreisen konzernintern weiterverkauften Grundstücken und den Vertragsinhalten gehabt haben soll. Gemäß § 14 Ziffer 4. der Anleihebedingungen war die Beklagte nicht berechtigt, den Verkehrswert des Grundstücks zu prüfen, sondern „nur“ die Höhe des dinglichen Sicherungsrechts.
121III.
122Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit rechtfertigen sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.