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Oberlandesgericht Düsseldorf, 12 W 15/18

Datum:
20.11.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 W 15/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2018:1120.12W15.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Duisburg, 3 O 137/18
Leitsätze:

I-12 W 15/18

§ 91 Abs. 1 InsO

Der schuldrechtliche Anspruch des Schuldners auf Auszahlung des Überschusses nach Aufhebung der Zwangsverwaltung wegen Antragsrücknahme ist nach den allgemeinen Vorschriften abtretbar und pfändbar. Da der Anspruch auf Auszah-lung des Überschusses erst mit der Aufhebung des Verfahrens durch gerichtlichen Beschluss entsteht, handelt es sich um die Vorausabtretung eines künftigen An-spruchs. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der Abtretungsempfänger an dem Anspruch auf Auszahlung des Überschusses aus der Zwangsverwaltung gemäß § 91 Abs. 1 InsO kein Recht erwerben, weil er bis zur Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens noch keine gesicherte Rechtsposition innehat.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Prozesskostenhilfe verweigernde Beschluss der 3. Zivilkammer – Einzelrichter - des Landgerichts Duisburg vom 02.07.2018 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 31.08.2018 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das Gericht 1. Instanz zurückverwiesen.

 
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