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Oberlandesgericht Düsseldorf, 12 W 12/18

Datum:
04.10.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 W 12/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2018:1004.12W12.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Duisburg, 1 O 63/18
Leitsätze:

§ 116 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO

Den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten ist die Aufbringung der Kosten des Prozesses in der Regel nicht zuzumuten, wenn der im Falle der Durchführung des Rechtsstreits für den Gläubiger bei der Verteilung zusätzlich zu erwartende absolute Betrag weniger als das Doppelte des anfallenden Kostenbeitrags beträgt. Eine Vorschusspflicht kommt vielmehr regelmäßig erst bei einem im Fall des Prozesserfolgs erzielbaren Ertrag von deutlich mehr als dem Doppelten des aufzubringenden Vorschusses in Betracht (Anschluss an BGH, Beschl. v. 19.07.2018 – IX ZB 24/16; Beschl. v. 26.04.2018 – IX ZB 29/17).

§ 114 Abs. 1 S. 1, letzter Halbs. ZPO

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist nicht bereits deshalb mutwillig, weil die Prozessführung für die Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens nicht erforderlich ist und der für die Gläubiger zu erwartende Ertrag nicht so hoch ist, dass ihnen die Aufbringung der Prozesskosten zuzumuten ist.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 03.07.2018 wird der Beschluss der 1. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Duisburg vom 07.06.2018 (1 O 63/18) in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 18.07.2018 abgeändert.

Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage auf Rückgewähr von 7.000 EUR nebst Zinsen gemäß Schriftsatz vom 07.03.3018 unter Beiordnung von Rechtsanwalt K bewilligt.

 
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