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Oberlandesgericht Düsseldorf, 12 U 68/17

Datum:
02.08.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 U 68/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2018:0802.12U68.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 10 O 498/16
Nachinstanz:
Bundesgerichtshof, IX ZR 249/18
Leitsätze:

§ 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO

Erfüllt ein Dritter auf Anweisung des Schuldners dessen Verbindlichkeit, kommt es für die Frage der Kongruenz der so erlangten Deckung allein darauf an, ob eine insolvenzfeste Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner über diese Art der Befriedigung vorliegt. Nicht erforderlich ist, dass dem Gläubiger ein eigenes Forderungsrecht gegen den Dritten eingeräumt wird.

Eine derartige Kongruenzvereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner kann auch konkludent dadurch zustande kommen, dass der Gläubiger die langjährig (hier: mehr als zehn Jahre) praktizierte Zahlung der Verbindlichkeiten des Schuldners durch ein konzernangehöriges Unternehmen widerspruchslos hinnimmt und damit auch für den Schuldner erkennbar sein Einverständnis mit dieser Art der Befriedigung zum Ausdruck bringt.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10.11.2017 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (10 O 498/16) abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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