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Oberlandesgericht Düsseldorf, 12 U 46/17

Datum:
04.10.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 U 46/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2018:1004.12U46.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Kleve, 2 O 28/13
Leitsätze:

Art. 3 Abs. 1 EuInsVO 2000, Art. 31 Abs. 1 CMR

Die Zuständigkeit aus Art. 31 Abs. 1 CMR erfasst nicht die Insolvenzanfechtungsklage eines Insolvenzverwalters, auch wenn die angefochtene Zahlung eine Forderung betrifft, die aus der Beförderung aufgrund eines gültigen CMR-Vertrages i.S.d. Art. 1 CMR resultiert.

Art. 13 EuInsVO 2000, Art. 3 Rom I-VO, Art. 10 Rom I-VO, Ziff. 30.3. ADSp 2003

Eine ausdrückliche Rechtswahl i.S. von Art. 3 Abs. 1 S. 2 Rom I-VO ist auch durch eine Rechtswahlklausel in AGB möglich, hier durch Vereinbarung der ADSp. Die Wirksamkeit der Einbeziehung richtet sich dabei gem. Art. 3 Abs. 5 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Rom I-VO nach deutschem Recht. Ist der ausländische Unternehmer dem Kreis der berufsständischen Spediteure zuzurechnen, genügt es für die Einbeziehung der ADSp in künftige Verträge, wenn der Auftraggeber im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen bisher stets darauf hingewiesen hat, dass Verträge auf Grundlage der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp), jeweils neueste Fassung, zustande kommen, ohne dass es einer unaufgeforderten Übersendung des Textes der ADSp bedarf.

Muss sich die ausländische Partei die Kenntnis der AGB aufgrund ihrer Branchenvertrautheit zurechnen lassen, kann sie sich nicht auf ihr Umweltrecht berufen, um eine Bindung an die AGB auszuschließen, denn dann fehlt es an der von Art. 10 Abs. 2 Rom I-VO vorausgesetzten Unbilligkeit.

§ 130 Abs. 2 InsO

Der Gläubiger hat Kenntnis von Umständen, aus denen die Zahlungseinstellung des Schuldners zwingend folgt, wenn er auf der Bezahlung seiner seit mehreren Wochen fälligen Forderungen erheblichen Umfangs besteht und weiß, dass der Schuldner eine Teilzahlung unter Verzicht auf die Restforderung anbietet, um einer Klage zu entkommen und Liquidität wiederzugewinnen.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 23.08.2017 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Kleve (2 O 28/13) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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