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Oberlandesgericht Düsseldorf, 12 U 20/17

Datum:
09.07.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 U 20/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2018:0709.12U20.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Krefeld, 5 O 334/16
Leitsätze:

§ 17 Abs. 1 S. 1 AnfG, § 249 ZPO

Die Unterbrechung des Anfechtungsprozesses gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 AnfG nach Schluss der mündlichen Verhandlung hindert nicht die Verkündung des auf diese Verhandlung ergehenden Urteils. § 249 Abs. 2 ZPO steht der Wirksamkeit der Berufungseinlegung und –begründung nicht entgegen, denn dabei handelt es sich nicht um Prozesshandlungen, die dem Gegner gegenüber vorzunehmen sind.

§§ 531 Abs. 1, 296 Abs. 1 ZPO

Vortrag, der für die Entscheidung nicht erheblich ist, bedarf keines Beweises und deshalb auch keiner Zurückweisung als verspätet.

Vorbringen, das ein – in der Regel schriftliches – Sachverständigengutachten veranlasst hätte, darf nicht als verspätet zurückgewiesen werden, wenn sich ohne weitere Erwägungen aufdrängt, dass dieses Gutachten in der Zeit zwischen dem Ende der versäumten Frist und der darauf folgenden mündlichen Verhandlung ohnehin nicht eingeholt hätte werden können.

§ 4 Abs. 1 AnfG

Die Übertragung des Miteigentumsanteils an einem Grundstück ist weder im Hinblick darauf entgeltlich, dass sie im Rahmen einer ehebedingten Zuwendung erfolgt, noch stellt die Übernahme der im Grundbuch eingetragenen Belastungen eine Gegenleistung dar.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt (entspr. § 91a ZPO).

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

bis zum 18.06.2018:              30.470,85 EUR

danach:              (bis zu) 13.000,00 EUR(Kosteninteresse der Beklagten für zwei Instanzen)

 
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