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Oberlandesgericht Düsseldorf, 12 U 16/18

Datum:
08.11.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 U 16/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2018:1108.12U16.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Wuppertal, 2 O 90/17
Leitsätze:

§ 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 InsO, § 242 BGB

Erklärt der vorläufige Sachwalter, dass er Zahlungen, die aus Mitteln des Unternehmens für Lieferungen und Leistungen erfolgen, die ab einem bestimmten Zeitpunkt erbracht werden, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und seiner Bestellung zum Sachwalter/Insolvenzverwalter nicht anfechten wird, ist er nachfolgend nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes gehindert, solche Zahlungen anzufechten, die bereits vor dem Stichtag geliefertes Material betreffen, das der Bauunternehmer erst nach dem Stichtag in das Bauvorhaben eingebaut hat. Darauf, ob dem Bauunternehmer am Stichtag bereits ein fälliger Anspruch auf Bezahlung der Teil- oder Vorleistung zustand, kommt es nicht an.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 26.04.2018 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal (2 O 90/17) wird zurückgewiesen.

Im Hinblick auf die teilweise Klagerücknahme wird der Tenor in der Hauptsache zur Klarstellung wie folgt gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 33.030,89 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.02.2014 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.239,40 EUR zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten bleibt es bei der Entscheidung des Landgerichts.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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