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Oberlandesgericht Düsseldorf, 12 U 12/18

Datum:
06.12.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 U 12/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2018:1206.12U12.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Wuppertal, 2 O 234/17
Leitsätze:

§§ 129 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO

Ein Gläubiger hat trotz Kenntnis von der Zahlungseinstellung des Schuldners keine Kenntnis von dessen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz, wenn er aufgrund des ihm bekannten Sachverhalts eine Gläubigerbenachteiligung ausschließen kann. Das ist der Fall, wenn er aufgrund einer Sicherungsübereignung von einer umfassenden insolvenzfesten Sicherung seiner Forderungen ausgeht und ausgehen darf.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 04.05.2018 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal (2 O 234/17) abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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