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Oberlandesgericht Düsseldorf, 10 W 433/17

Datum:
06.02.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 W 433/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2018:0206.10W433.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 25 T 679/15
Leitsätze:

1. Die bloße Nichtbegleichung der Kostenberechnung ist nicht als Beanstandung gegenüber dem Notar gem. § 127 Abs. 1 S. 2 GNotKG anzusehen, so dass der Notar kein Verfahren nach § 127 GNotKG einleiten kann.

2. Vor der Nichtbegleichung einer Kostenberechnung kann sich der Notar insbesondere bei ausländischen Kostenschuldnern durch Vorschusserhebung nach § 15 GNotKG schützen.

 
Tenor:

Die Beschwerden des Notars und der Kostenschuldnerin gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 12. Juli 2017 werden zurückgewiesen.

Die der Kostenschuldnerin im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten trägt die Landeskasse. Der Notar trägt seine eigenen außergerichtlichen Kosten selbst.

 
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