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Oberlandesgericht Düsseldorf, 10 W 13/18

Datum:
01.02.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 W 13/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2018:0201.10W13.18.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die weitere Beschwerde der Kostenschuldnerin werden der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 30. Juni 2015 und der Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt vom 24. April 2015 abgeändert. Auf die Erinnerung der Kostenschuldnerin wird der Kostenansatz des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt vom 3. Februar 2015 (Bl. 175) in Verbindung mit der hierzu ergangenen Kostenrechnung vom 4. Februar 2015 (Kassenzeichen …, Bl. 176 GA) dahingehend abgeändert, dass nur eine Gebühr gemäß KV 14121 GNotKG für die Eintragung eines Nießbrauchs in Höhe von 219 € in Ansatz zu bringen ist.

Das Verfahren über die weitere Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 
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