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Oberlandesgericht Düsseldorf, 10 W 101/18

Datum:
17.08.2018
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 W 101/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2018:0817.10W101.18.00
 
Leitsätze:

(nicht amtlich):

Wird eine Institut für Rechtsmedizin nicht als Sachverständiger tätig, weil es nur um den Ersatz der Kosten der Verwahrung einer Leiche in einer Kühlzelle geht, ist auf einen hierfür in Betracht kommenden Kostenersatz das JVEG nicht anwendbar (vorgehend LG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2018 – 1 AR 14/18 –, juris).

 
Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 1. Großen Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 17. April 2018 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antrag auf gerichtliche Festsetzung gem. § 4 Abs. 1 JVEG als unzulässig verworfen wird.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 
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