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(nicht amtlich):
Wird eine Institut für Rechtsmedizin nicht als Sachverständiger tätig, weil es nur um den Ersatz der Kosten der Verwahrung einer Leiche in einer Kühlzelle geht, ist auf einen hierfür in Betracht kommenden Kostenersatz das JVEG nicht anwendbar (vorgehend LG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2018 – 1 AR 14/18 –, juris).
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 1. Großen Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 17. April 2018 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antrag auf gerichtliche Festsetzung gem. § 4 Abs. 1 JVEG als unzulässig verworfen wird.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
2I.
3Die aufgrund der landgerichtlichen Zulassung gem. § 4 Abs. 3 JVEG zulässige Beschwerde ist unbegründet und unterliegt der Zurückweisung mit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe. Dem Antragsteller mangelt es bereits an der erforderlichen Antragsberechtigung. Einen Antrag auf gerichtliche Festsetzung nach § 4 Abs. 1 JVEG können nur der Anspruchsberechtigte nach § 1 JVEG und die Staatskasse stellen. An der Anspruchsberechtigung nach § 1 JVEG fehlt es dem Antragsteller. Dieser führt selbst aus, dass das Institut für Rechtsmedizin vorliegend nicht als Sachverständiger tätig geworden ist; vielmehr geht es nur um die Kosten der Verwahrung einer Leiche in einer Kühlzelle. Auf einen hierfür in Betracht kommenden Kostenersatz ist das JVEG nicht anwendbar. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Übrigen auf die insoweit zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
4II.
5Der Kostenausspruch folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.