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I.
Auf die Berufung des Verfügungsbeklagten wird das am 3. Mai 2017 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Dem Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, den Verfügungskläger einstweilen und bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens in erster Instanz (Az. 8 O 12/17 (Kart) LG Dortmund) weiterhin als sein Mitglied gemäß seiner Satzung (….-Satzung, Anl. B 64 zur Berufungsbegründung vom 1. Juni 2017) zu behandeln.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen werden gegenein-ander aufgehoben.
III.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
2I.
3Der Verfügungsbeklagte (fortan: Beklagte) ist ein deutscher Dachverband von 178 Hundezucht- und Hundesportvereinen. Er ist einziges deutsches Mitglied des Weltverbandes des Hundewesens, der FCI, und überwacht das Hundezuchtgeschehen und den Hundesport in Deutschland. Seine Mitgliedsvereine sind berechtigt, unter Beachtung der …- und …-Regelwerke für Hundezucht und –sport Ahnentafeln auszustellen, Hundeprüfungen und –wettkämpfe durchzuführen und Leistungsnachweise zu erteilen.
4Der Verfügungskläger (fortan: Kläger) ist ein im Jahre 2007 gegründeter Schäferhundverein. Er war von März 2009 bis August 2012 vorläufiges Mitglied des Beklagten und ist in der Folgezeit dessen ordentliches Mitglied.
5Der Kläger ist zudem Mitglied des …… e.V., den einige seiner Mitglieder im Jahr 2014 gründeten. Der …… versteht sich als Parallelorganisation zur WUSV, dem international agierenden - und mit der FCI kooperierenden - Dachverband der Schäferhundvereine. Der …… erstrebt ebenfalls eine Kooperation mit der FCI, um eine vergleichbare und offizielle Position auf internationaler Ebene zu erlangen. Dies lehnt die FCI mit der Begründung ab, dass sie nur mit einem Verband pro Hunderasse kooperiere. Der ….. gab sich eine eigene Hundeprüfungsordnung.
6Nach § 5 Abs. 4 der Satzung des Beklagten (….-Satzung, Anl. B 64) kann der Ausschluss eines Mitglieds vom Verbandsgericht ausgesprochen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der dem Mitglied zuzurechnen ist. Ausschlussgründe können insbesondere sein: Verletzung der Satzung und/oder der Ordnungen des Verbandes und/oder der FCI, Verstoß gegen die Interessen des Verbandes, Missachtung von Beschlüssen und Anordnungen der Verbandsorgane. Errichtung, Aufgaben und Verfahren des Verbandsgerichts sind in § 8 ….-Satzung und in der Verbandsgerichts-Ordnung (Anl. B 65) geregelt. Die Mitglieder des Verbandsgerichts werden nach § 4 der Verbandsgerichts-Ordnung von der Mitgliederversammlung gewählt und müssen gemäß § 2 der Verbandgerichts-Ordnung Mitglieder eines Mitgliedsvereins sein. § 10 der Verbandsgerichts-Ordnung regelt die Verfahrensgestaltung und erklärt die Vorschriften der ZPO für sinngemäß anwendbar, soweit sie dieser Ordnung nicht widersprechen. § 14 der Verbandsgerichts-Ordnung enthält Vorschriften über die Richterablehnung wegen Befangenheit, § 18 der Verbandsgerichts-Ordnung solche über vorläufige Maßnahmen.
7Mit Schriftsatz vom 13. August 2015 (Anl. B 1) beantragte der Beklagte beim Verbandsgericht den Ausschluss des Klägers. Er machte folgende Verstöße gegen § 5 Abs. 4 …-Satzung geltend:
8Der Kläger führe Hundeprüfungen sowohl nach der Prüfungsordnung des Beklagten und der FCI als auch nach der inhaltlich wesentlich abweichenden Prüfungsordnung des ….. durch, verwende bei Anwendung beider Prüfungsordnungen einheitliche Richterbögen, die mit den Maßgaben des …./FCI-Regelwerks nicht übereinstimmten und trage auch die gemäß Prüfungsordnung des ….. erzielten Ergebnisse in die …./FCI-anerkannten Leistungsnachweise ein. Dies alles führe zu Unklarheiten darüber, welche Prüfungsordnung angewandt worden sei und ob die Ergebnisse von dem Beklagten und der FCI – etwa als Qualifikation für die Teilnahme an weiteren Leistungsprüfungen – anerkannt würden.
9Der Kläger lasse entgegen den Regeln des Beklagten und der FCI trächtige Hündinnen an Prüfungen und Wettkämpfen teilnehmen und gestatte ebenfalls entgegen diesen Regeln die Verwendung von Elektroreizgeräten bei Hundetraining und -ausbildung.
10Der Kläger setze entgegen den Regelwerken des Beklagten und der FCI mit seinem Mitglied Dr. S…. einen Leistungsrichter ein, der die höchstzulässige Altersgrenze überschritten habe. Ebenso regelwidrig setze er einen ausländischen Leistungsrichter ein, für den der zuständige ausländische Dachverband die Freigabe nicht erteilt habe.
11Zudem stelle der Kläger Registrierbescheinigungen bzw. Ahnentafeln für Hunde aus, die denen des Beklagten und der FCI zum Verwechseln ähnlich seien, obwohl die entsprechenden Hunde nicht nach den …./FCI-Regeln gezüchtet seien.
12Ferner habe der Kläger im Ausland Ortsgruppen gegründet, obwohl nach FCI-Regeln eine solche Betätigung eines Mitglieds eines nationalen Dachverbands im Zuständigkeitsgebiet eines anderen nationalen Dachverbandes nicht gestattet sei.
13In der nach schriftlichem Vorverfahren durchgeführten mündlichen Verhandlung des Verbandsgerichts vom 11. März 2016 lehnte der Kläger den Vorsitzenden Richter F….. wegen Besorgnis der Befangenheit ab, nachdem dieser das anwesende Mitglied Dr. S…. zur Richtigkeit des Beklagtenvortrags zum Einsatz von Elektroreizgeräten befragt hatte (Anl. B 66).
14Der Vorsitzende Richter F….. gab hierzu eine Stellungnahme ab, in der er u.a. erklärte, die Vizepräsidentin des Beklagten C….. und den Geschäftsführer des Beklagten B……, die beide in der Sitzung vom 11. März 2016 anwesend waren, seit Jahren persönlich zu kennen und Frau C….. zu duzen; der Kontakt mit beiden beschränke sich auf den Hundesport bzw. seine Tätigkeit beim Verbandsgericht. Er erklärte ferner, im Rahmen der Sitzungsleitung sei es notwendig gewesen, diese auf Seiten des Klägers straffer zu gestalten und insbesondere bei Herrn Dr. S…. auch mit Ermahnungen zu arbeiten (Anl. B 67). Der Kläger erhielt diese Stellungnahme in Form eines von der Geschäftsstellenmitarbeiterin des Verbandsgerichts unterzeichneten Schreibens auf Briefpapier des Beklagten (Anl. B 69). Daraufhin lehnte der Kläger den Vorsitzenden Richter F…. mit Schriftsatz vom 6. April 2016 (Anl. B 70) erneut wegen Besorgnis der Befangenheit ab, gestützt u.a. auf die Form der Stellungnahme und das Duzen der Vizepräsidentin. Der abgelehnte Richter und Frau C….. hatten sich in der mündlichen Verhandlung gesiezt.
15Das Verbandsgericht wies beide Befangenheitsanträge ohne Mitwirken des abgelehnten Richters mit Beschluss vom 14. Juni 2016 zurück, ohne dass dieser zuvor erneut Stellung genommen hatte (Anl. B 71). Nach erneuter mündlicher Verhandlung vom 26. Oktober 2016 (Anl. B 74) schloss das Verbandsgericht unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters F….. mit Beschluss vom 18. Januar 2017 den Kläger mit sofortiger Wirkung aus dem Beklagten aus (Anl. B 75).
16Der Kläger erhob mit Schriftsatz vom 21. Februar 2017 gegen diesen Beschluss Klage zur Hauptsache vor dem Landgericht Dortmund (Az. 8 O 12/17 (Kart)); Termin zur mündlichen Verhandlung ist am 4. Oktober 2017. Zugleich beantragte er den Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtet auf die Feststellung, dass der Beschluss unwirksam und er nach wie vor Mitglied des Beklagten sei (Bl. 1 BA). Das Landgericht Dortmund erließ die einstweilige Verfügung antragsgemäß nach mündlicher Verhandlung mit Urteil vom 9. März 2017 (Az. 2 O 64/17, Bl. 136 BA). Der Beklagte legte mit Schriftsatz vom 11. April 2017 Berufung beim Oberlandesgericht Hamm ein, u.a. mit der Begründung, der Kläger habe die Vollziehungsfrist verstreichen lassen (Bl. 159 GA). Mit Schriftsatz vom 28. April 2017 nahm der Kläger den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück (Bl. 215 BA). Das Oberlandesgericht Hamm erklärte mit Beschluss vom 29. Mai 2017 das Verfahren als nicht anhängig geworden und das erstinstanzliche Urteil für wirkungslos (I-8 U 41/17, Bl. 227 BA).
17Im hier vorliegenden Verfahren hat der Kläger mit Schriftsatz vom 13. April 2017 erneut den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Er hat geltend gemacht, der Ausschluss-Beschluss habe unmittelbar existenzgefährdende Wirkung für ihn. So könnten drei Mitglieder des Klägers nicht an den von diesem vom 24. bis 26. Februar 2017 ausgetragenen Fährtenmeisterschaften teilnehmen, weil sie sich nicht für die FCI-Weltmeisterschaft qualifizieren könnten. Wenn dies sich herumspreche, komme es zu Spekulationen und Gerüchten, die zu einem sofortigen gravierenden Mitgliederaustritt führten. Mit Bekanntwerden des Ausschlusses des Klägers aus dem Beklagten seien zudem die Anmeldungen zu der Anfang April 2017 vom Kläger auszutragenden Qualifikationsprüfung zur Deutschen Meisterschaft des Beklagten im Juli 2017 eingebrochen. Mitglieder, die nicht mehr an Prüfungen teilnehmen könnten, träten sofort aus. Dasselbe gelte für Züchter, die ihre Welpen nicht mehr verkaufen könnten, wenn sie keine Ahnentafel des Beklagten erhielten. Es seien bereits vier Vereinsmitglieder ausgetreten; der Ortsverein M….. habe seinen Austritt für den Fall angekündigt, dass die einstweilige Verfügung nicht erlassen werde.
18In der Sache hat der Kläger geltend gemacht, der Ausschluss-Beschluss sei ihm nicht wirksam bekanntgegeben worden, er sei vom Vorstand des Beklagten mit Schreiben vom 17. November 2014 nicht ordnungsgemäß angehört worden, die ihm vorgeworfenen Satzungsverstöße lägen entweder nicht oder nicht mehr vor, die Satzungsregelungen, nach denen der Ausschluss eines Mitglieds oder der entsprechende Antrag zum Verbandsgericht dem Vorstand des Beklagten übertragen sei, seien unwirksam. Zudem seien der Vorsitzende des Verbandsgerichts befangen und dessen Tatsachenermittlung fehlerhaft gewesen. Letztlich sei der Verbandsausschluss unbillig und willkürlich.
19Der Kläger hat beantragt,
20es dem Beklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu untersagen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens vor dem Landgericht Dortmund (8 O 12/17 (Kart)) den Beschluss des Verbandsgerichts vom 18. Januar 2017, durch den der Kläger als Mitglied aus dem Antragsgegner ausgeschlossen wird, zu vollziehen und den Kläger als Nichtmitglied zu behandeln.
21Der Beklagte hat beantragt,
22den Antrag zurückzuweisen.
23Er hat den Antrag mangels Bestimmtheit für unzulässig, im übrigen mangels Verfügungsgrunds und –anspruchs für unbegründet gehalten.
24Das Landgericht hat nach mündlicher Verhandlung mit Urteil vom 3. Mai 2017 die einstweilige Verfügung antragsgemäß erlassen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Der Verfügungsgrund ergebe sich daraus, dass der angegriffene Beschluss für den Kläger existenzgefährdende Wirkung habe, weil bereits Mitgliederaustritte erfolgt seien und weitere drohten. Er sei weder durch langes Zuwarten noch durch Verstreichenlassen der Vollziehungsfrist der ersten einstweiligen Verfügung entfallen. Der Verfügungsanspruch folge daraus, dass der angegriffene Beschluss formell unwirksam und damit nichtig sei. Denn der Kläger habe den Vorsitzenden Richter F….. zu Recht wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Die Art und Weise der Bekanntgabe der dienstlichen Stellungnahme des Richters auf Briefpapier des Beklagten und ohne Unterzeichnung durch den Richter rechtfertige Zweifel an dessen Objektivität, erst recht im Zusammenhang mit der Nichtoffenlegung des Näheverhältnisses zur Vizepräsidentin des Beklagten und dem „strafferen“ Umgang mit dem Kläger in der mündlichen Verhandlung.
25Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, der sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft.
26Der Beklagte beantragt,
27abändernd den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
28Der Kläger beantragt,
29die Berufung zurückzuweisen.
30Er verteidigt das angefochtene Urteil.
31Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die tatbestandlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
32Die Akte 2 O 64/17 LG Dortmund lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
33II.
34Die zulässige Berufung hat in der Sache nur insoweit Erfolg, als der Erlass der einstweiligen Verfügung nur bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens in erster Instanz in Betracht kommt, nicht bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss. Im übrigen hat die Abänderung des Tenors des landgerichtlichen Urteils klarstellenden Charakter und trägt dem Umstand Rechnung, dass der Kläger in der Sache kein Unterlassen, sondern ein Tun begehrt.
35A.
36Die Berufung ist zulässig, insbesondere beim zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingelegt und begründet.
37Das Oberlandesgericht Düsseldorf ist als Kartell-Oberlandesgericht für die Entscheidung über die Berufung zuständig.
38Gemäß § 91 S. 2 GWB entscheidet das Kartell-Oberlandesgericht u.a. über die Berufung gegen Endurteile in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach § 87 GWB. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten nach § 87 GWB sind solche, die die Anwendung des GWB, des Art. 101 oder 102 AEUV oder des Art. 53 oder 54 EWRA betreffen oder in denen die Entscheidung ganz oder teilweise von einer Entscheidung, die nach dem GWB zu treffen ist, oder von der Anwendbarkeit des Art. 101 oder 102 AEUV oder des Art. 53 oder 54 EWRA abhängt.
39Diese Voraussetzungen liegen vor. Das Begehren des Klägers, dass der Beklagte es unterlassen solle, den Ausschluss-Beschluss seines Verbandsgerichts vom 18. Januar 2017 zu vollziehen und ihn als Nichtmitglied zu behandeln, ist in der Sache darauf gerichtet, von dem Beklagten einstweilen weiter als Mitglied behandelt zu werden. Ein solcher Anspruch kann sich (auch) aus § 33 Abs. 1 GWB i.V.m. §§ 1, 19 GWB bzw. Art. 81 EG, Art. 101 AEUV oder Art. 82 EG, Art. 102 AEUV ergeben, wenn es sich bei dem Verbandsausschluss des Klägers um einen wettbewerbsbeschränkenden Beschluss einer Unternehmensvereinigung im Sinne der § 1 GWB, Art. 81 EG, Art. 101 AEUV oder um eine missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch ein Unternehmen gemäß § 19 GWB, Art. 82 EG, Art. 102 AEUV handelt.
40B.
41Die Berufung ist allerdings nur insoweit begründet, als der Erlass der einstweiligen Verfügung nur bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens in erster Instanz in Betracht kommt, nicht bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss. Im übrigen ist sie unbegründet; das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung vorliegen. Lediglich zu Klarstellungszwecken war der Tenor wie geschehen abzuändern. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass der Kläger tatsächlich kein Unterlassen, sondern ein Tun erstrebt.
42I.
43Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist zulässig.
441.
45Zu Unrecht wendet der Beklagte ein, der Antrag sei mangels der erforderlichen Bestimmtheit im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig, weil er nicht erkennen lasse, welche konkreten Handlungen der Beklagte zur Beachtung des gerichtlichen Verbots zu unterlassen habe.
46Allerdings darf ein Unterlassungsantrag – und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung – nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist. Die zu unterlassende Verletzungshandlung muss daher so genau wie möglich beschrieben werden. Dementsprechend sind Klageanträge, die auslegungsbedürftige Formulierungen enthalten, in der Regel unbestimmt und damit unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2001 – I ZR 40/99, juris - Laubhefter, m.w.N.). Dies gilt allerdings nicht ausnahmslos, denn im Einzelfall kann die notwendige Bestimmtheit sich auch aus einer Auslegung des Antragsinhalts unter Heranziehung des Sachvortrags des Klägers (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2001 – I ZR 115/99, juris - Jubiläumsschnäppchen; Urteil vom 29. Juni 1995 – I ZR 137/93, juris - Verbraucherservice, jeweils m.w.N.) oder aus der Bezugnahme auf Anlagen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 1999 – I ZR 117/97, juris - Musical-Gala, m.w.N.) ergeben.
47Aus diesen Grundsätzen lässt sich im vorliegenden Fall eine Unbestimmtheit des Klageantrags schon deshalb nicht herleiten, weil dessen Auslegung unter Heranziehung des klägerischen Sachvortrags ergibt, dass es dem Kläger in der Sache gar nicht um ein Unterlassen des Beklagten geht, sondern darum, von dem Beklagten einstweilen weiterhin als Mitglied behandelt zu werden, mithin um ein Tun. Der Kläger erstrebt zwar nach dem Wortlaut seines Antrags das Unterlassen, den Ausschluss-Beschluss zu vollziehen und ihn als Nichtmitglied zu behandeln. Der Ausschluss-Beschluss bedarf aber keiner weiteren Vollziehung durch irgendein Tun, das zu unterlassen wäre. Ebenso wäre die Behandlung als Nichtmitglied kein Tun, das zu unterlassen wäre, sondern umgekehrt ein Unterlassen, nämlich der Gewährung mitgliedschaftlicher Rechte und Leistungen.
48Der so – auf einstweilige Behandlung als Mitglied gerichtet – zu verstehende Antrag ist hinreichend bestimmt. Auch der auf die Vornahme einer Handlung gerichtete Antrag muss die begehrte Handlung genau bezeichnen, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis abstecken, Inhalt und Umfang der begehrten Entscheidung erkennen lassen, darf das Risiko eines Unterliegens nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf den Beklagten abwälzen und muss schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lassen (vgl. MüKoZPO/Becker-Eberhard, 5. Aufl. 2016, § 253 Rdnr. 88, 140, jew. m.w.N.). Diesen Anforderungen wird ein Antrag, der auf die einstweilige Weiterbehandlung als Mitglied des Beklagten gerichtet ist, gerecht, weil sich durch die zulässige Bezugnahme auf die Satzung des Beklagten (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 1999 – I ZR 117/97, juris - Musical-Gala, m.w.N.) feststellen lässt, welche Mitgliedschaftsrechte der Beklagte dem Kläger zu gewähren hat.
49Der Senat hat den Tenor der landgerichtlichen Entscheidung zu Klarstellungszwecken entsprechend dem tatsächlichen Inhalt des Antrags abgeändert. Dies war erforderlich, weil die Vollstreckung des hier tatsächlich erstrebten (unvertretbaren) Handlungsgebots gemäß § 888 ZPO anderen Regeln folgt als die Vollstreckung eines Unterlassungsgebots (§ 890 ZPO).
502.
51Die Rechtshängigkeit des ersten einstweiligen Verfügungsverfahrens steht der Zulässigkeit des vorliegenden Verfahrens schon deshalb nicht (mehr) gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO entgegen, weil der Kläger seinen auf Erlass der einstweiligen Verfügung gerichteten Antrag mit Schriftsatz vom 28. April 2017 im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm zurückgenommen hat. Auf die Frage, ob der Gläubiger nach Ablauf der Vollziehungsfrist auch bei fortbestehender Rechtshängigkeit oder rechtskräftigem Abschluss des früheren Verfahrens einen erneuten Eilantrag stellen kann (vgl. dazu MüKoZPO/Drescher, 5. Aufl. 2016, § 929 Rdnr. 14 m.w.N.), kommt es daher nicht an.
52Die Antragsrücknahme war wirksam. Einer Zustimmung des Beklagten gemäß § 269 Abs. 1 ZPO bedurfte es nicht, weil dieses Erfordernis im einstweiligen Verfügungsverfahren keine Anwendung findet. Denn der Zweck der Vorschrift, den Beklagten vor einer an sich möglichen Wiederholung der Klage zu bewahren, indem ihm die Möglichkeit gegeben wird, über eine Verweigerung der Genehmigung eine rechtskraftfähige Sachentscheidung zu erzwingen, trifft auf das einstweilige Verfügungsverfahren nicht zu. Dieses hat ohnehin nur vorläufigen Charakter, und selbst bei einer Antragsabweisung kann der Antrag bei Vorliegen eines neuen Verfügungsgrunds oder besserer Glaubhaftmachung wiederholt gestellt werden (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 10. Februar 1998 – 4 U 1564/97, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Juli 1982 – 2 U 54/82, NJW 1982, 2452; MüKoZPO/Becker-Eberhard, 5. Aufl. 2016, § 269 Rdnr. 90). Im übrigen ist im Kostenantrag des Beklagten nach § 269 Abs. 4 ZPO (Bl. 224 BA) eine konkludente Zustimmung zu sehen und ist der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. Mai 2017, mit dem dieses das Verfahren als nicht anhängig geworden und das erstinstanzliche Urteil für wirkungslos erklärt hat, rechtskräftig (Az. 2 O 64/17 LG Dortmund = I-8 U 41/17 OLG Hamm).
533.
54Die vereinsrechtliche Natur der Streitigkeit als solche steht der Zulässigkeit einer Klage vor staatlichen Gerichten nicht entgegen, sondern führt lediglich zu einer aufgrund der Vereinsautonomie eingeschränkteren Kontrolle der vereinsrechtlichen Entscheidung (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 1994 – II ZR 11/94, BGHZ 128, 93; Senat, Urteil vom 23. Juli 2014 – VI-U (Kart) 40/13, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 18. Mai 2000 – 13 W 29/00, juris).
554.
56Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung zu einem staatlichen Gericht ist auch nicht deswegen unzulässig, weil der Kläger um einstweiligen Rechtsschutz vor dem Verbandsgericht nachzusuchen hätte. Denn dieses ist kein Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO, bei dem der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ausgeschlossen sein soll.
57Allerdings kann auch nach § 18 Verbandsgerichts-Ordnung der jeweilige Kammervorsitzende nach Beginn des Verfahrens vorläufige Maßnahmen anordnen. Dabei kann dahinstehen, ob einstweiliger Rechtsschutz vor dem Verbandsgericht noch möglich wäre, nachdem das dortige Verfahren mit dem Erlass des Ausschluss-beschlusses abgeschlossen ist, ob also § 18 S. 1 Verbandsgerichts-Ordnung, der vorläufige Maßnahmen „nach Beginn des Verfahrens“ gestattet, auch noch solche nach Abschluss des Verfahrens erlaubt. Ebenso kann offenbleiben, ob § 18 Verbandsgerichts-Ordnung einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor staatlichen Gerichten überhaupt entgegensteht oder ob aus dessen S. 2, wonach es ein eigenständiges Eilverfahren nicht gibt, folgt, dass eigenständige Eilverfahren wie das vorliegende vor staatlichen Gerichten auch in den Fällen zulässig sind, in denen auch Eilmaßnahmen des Verbandsgerichts nach S. 1 möglich wären.
58Denn jedenfalls handelt es sich bei dem Verbandsgericht des Beklagten nicht um ein Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO, das Rechtsprechung im weiteren Sinne ausübt, sondern um ein Verbandsorgan, das in Ausübung der ihm im Rahmen der Befugnis zur inneren Selbstorganisation satzungsmäßig zugewiesenen Aufgaben tätig wird (vgl. zur Schiedsgerichtseigenschaft des Court of Arbitration for Sports (CAS) BGH, Urteil vom 7. Juni 2016 – KZR 6/15, BGHZ 210, 292 - Pechstein/International Skating Union, und zur fehlenden Schiedsgerichtseigenschaft etwa des Schiedsgerichts der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. BGH, Urteil vom 28. November 1994 – II ZR 11/94, BGHZ 128, 93; vgl. zur Abgrenzung auch OLG München, Beschluss vom 16. September 2016 – 34 SchH 11/16, juris).
59Wesentliches Merkmal für ein Schiedsgericht im Sinne der ZPO ist, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ausgeschlossen sein soll. Ob dies der Fall ist, ist der Satzung nach objektiven Gesichtspunkten, d.h. nach ihrem Inhalt unter Berücksichtigung von Zusammenhang und erkennbarem Zweck, durch Auslegung zu entnehmen. Danach fehlt es an der Schiedsgerichtseigenschaft hier schon deshalb, weil die Verbandsgerichts-Ordnung die Anrufung der ordentlichen Gerichte gerade nicht ausschließt, es vielmehr in deren § 1 Abs. 4 lediglich heißt, dass „vor etwaiger Anrufung der ordentlichen Gerichtsbarkeit“ zunächst das Verbandsgericht anzurufen sei. Gegen die Schiedsgerichtseigenschaft sprechen ferner die Bezeichnung als Verbands- und nicht als Schiedsgericht und die Tatsache, dass die verbandsgerichtliche Entscheidung nach § 20 Verbandsgerichts-Ordnung unanfechtbar ist, verbandsgerichtliche Rechtsmittel also nicht vorgesehen sind. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass nach § 10 Verbandsgerichts-Ordnung die Vorschriften der ZPO sinngemäß heranzuziehen sind, wenn sie dieser Ordnung nicht widersprechen. Aus dem Verweis auf Vorschriften der ZPO allein folgt nicht, dass es sich um ein echtes Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO handelt (vgl. OLG München, Beschluss vom 16. September 2016 – 34 SchH 11/16, juris). Der Beklagte hat im übrigen weder behauptet, dass es sich bei seinem Verbandsgericht um ein echtes Schiedsgericht im Sinne der ZPO handele noch gemäß §§ 1032 Abs. 1, 1041 ZPO die Schiedsgerichtseinrede erhoben.
605.
61Da das Verbandsgericht des Beklagten nach den vorstehenden Ausführungen kein Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ZPO ist, kann auch der Ausschluss-Beschluss vom 18. Januar 2017 keine Rechtskraft gemäß § 1055 ZPO entfalten, die der Zulässigkeit des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz entgegenstehen würde.
62II.
63Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung ist nur für die Zeit bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens in erster Instanz (Az. 8 O 12/17 (Kart) LG Dortmund) begründet.
641.
65Der Kläger hat einen Verfügungsgrund nur für die Zeit bis zum erstinstanzlichen Abschluss des Hauptsacheverfahrens vorgetragen und glaubhaft gemacht, nicht darüberhinaus bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss.
66a)
67Das Begehren des Klägers richtet sich nach der gebotenen Antragsauslegung (vgl. oben B. I. 1.) auf die einstweilige Weiterbehandlung als Mitglied des Beklagten und damit auf den Erlass einer Regelungsverfügung im Sinne des § 940 ZPO. Dabei geht es dem Kläger – wie er selbst vorträgt - der Sache nach ganz offensichtlich darum, ab sofort wieder ohne Einschränkungen alle Rechte und Leistungen in Anspruch nehmen zu können, die mit der Mitgliedschaft im Beklagten verbunden sind, insbesondere also Prüfungen und Wettkämpfe nach dessen Reglement durchführen und Ahnentafeln nach dessen Vorschriften ausstellen zu können. Sein Begehren auf einstweiligen Rechtsschutz ist damit über eine bloße Sicherung der späteren Durchsetzung von Rechtsansprüchen hinaus auf die vorübergehende und unumkehrbare Gewährung einer Rechtsposition gerichtet, die im wesentlichen die Rechte umfasst, die ihm im Falle eines Obsiegens in der Hauptsache einzuräumen wären. Der Kläger erstrebt damit die zeitweilige Erfüllung seiner Mitgliedschaftsrechte, wie sie im Falle der Unwirksamkeit des Verbandsausschlusses bestehen würden, und damit eine Leistungsverfügung als Unterfall der Regelungsverfügung (vgl. Senat, Urteil vom 14. Oktober 2015 – VI-U (Kart) 9/15, juris).
68b)
69Eine Leistungsverfügung (Befriedigungsverfügung) ist - weil sie zu einer im Gesetz nicht vorgesehenen Vorwegnahme der Hauptsache führt - nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig. Nach ständiger Senatsrechtsprechung (vgl. Senat, Urteil vom 14. Oktober 2015 – VI-U (Kart) 9/15, juris; Urteil vom 21. November 2012 - VI-U (Kart) 14/12, Umdruck S. 12 f.; Urteil vom 10. November 2010 - VI-U (Kart) 19/10, IPRspr 2010, Nr. 238, 592-596, Rz. 63 bei juris m.w.N.; Urteil vom 22. Juni 2010 - VI-U (Kart) 9/10, WuW/E DE-R 2947, Rz. 49 bei juris; Beschluss vom 24. Februar 2010 - VI-W (Kart) 1/10, Rzn. 49 ff. bei juris) und der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 24. November 2014 - 2 W 237/14, NJW 2015, 711 [712], Rzn. 9 ff. bei juris; OLG Köln, Urteil vom 17. Mai 2013 - 19 U 38/13, Rz. 5 bei juris; OLG Koblenz, Urteil vom 30. November 2012 - 10 U 304/12, VersR 2014, 96; OLG München, Urteil vom 26. September 2012 - 7 U 3821/11, Rzn. 4 f. bei juris; OLG Jena, Beschluss vom 8. März 2012 - 4 W 101/12, MDR 2012, 488 [489], Rzn. 14 f. bei juris) genügt es nicht, dass ohne den Erlass der einstweiligen Verfügung die Verwirklichung eines Anspruchs des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 935 ZPO) oder der nachgesuchte einstweilige Rechtsschutz erforderlich ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden (§ 940 ZPO). Eine Leistungsverfügung kommt nur bei bestehender oder zumindest drohender Notlage des Antragstellers in Betracht. Dieser muss so dringend auf die Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs angewiesen sein oder ihm müssen so erhebliche wirtschaftliche Nachteile drohen, dass ihm ein Zuwarten bei der Durchsetzung seines Anspruchs oder eine Verweisung auf die spätere Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nicht zuzumuten ist. Dem Interesse der antragstellenden Partei an einer Gewährung effektiven Rechtsschutzes durch Erlass der Leistungsverfügung ist dabei das schutzwürdige Interesse der verfügungsbeklagten Partei gegenüberzustellen, in einem mit nur eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten ausgestatteten summarischen Verfahren nicht zur Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs angehalten zu werden. In die erforderliche Abwägung der beiderseitigen Belange sind ferner die Erfolgsaussichten des Verfügungsantrags einzubeziehen. Ist die Rechtslage eindeutig und lässt sich die Berechtigung des verfolgten Anspruchs zweifelsfrei feststellen, so ist der Antragsgegner weniger schutzbedürftig und es überwiegt im Zweifel das Interesse des Antragstellers daran, dass ihm der Anspruch bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zuerkannt wird. Die dargestellten Beurteilungskriterien stehen dabei in einer Wechselbeziehung zueinander. Ist die Berechtigung des geltend gemachten Anspruchs eindeutig und/oder liefe die Versagung einer Leistungsverfügung auf eine endgültige Rechtsverweigerung hinaus, so sind geringere Anforderungen an die wirtschaftliche Notlage zu stellen. Umgekehrt ist die Schwelle für die zu fordernde Notlage höher anzusetzen, sofern die Rechtslage zu Gunsten des Antragstellers nicht völlig zweifelsfrei und/oder eine spätere Geltendmachung von Schadensersatz zumutbar ist.
70Hierbei trägt der Antragsteller eines Verfügungsverfahrens - im Streitfall also der Kläger - für das Vorliegen der die Annahme eines Verfügungsgrundes tragenden Tatsachen die Last der Darlegung und Glaubhaftmachung (vgl. Senat, Urteil vom 14. Oktober 2015 – VI U (Kart) 9/15, juris; Urteil vom 21. November 2012 - VI-U (Kart) 14/12, Umdruck S. 13 f.; Urteil vom 10. November 2010 - VI-U (Kart) 19/10, IPRspr 2010, Nr 238, 592-596, Rz. 64 bei juris).
71c)
72Gemessen an diesen Grundsätzen, die auch im Bereich des Sports gelten (vgl. Senat, Urteil vom 14. Oktober 2015 – VI-U (Kart) 9/15, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 18. Mai 2000 - 13 W 29/00, NJW-RR 2000, 1117 [1119] unter II., Rz. 39 bei juris), kann der Kläger im vorliegenden Verfahren einstweiligen Rechtsschutz nur bis zum erstinstanzlichen Abschluss des Hauptsacheverfahrens beanspruchen.
73aa)
74Soweit der Kläger reklamiert, er habe aufgrund des Verbandsausschlusses die Fährtenmeisterschaft in der Zeit vom 24. bis 26. Februar 2017 und die Qualifikationsprüfung zur Deutschen Meisterschaft Anfang April 2017 nicht austragen können oder jedenfalls jeweils weniger Teilnehmer verzeichnet als üblich, ist zwar weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, welche erheblichen wirtschaftlichen Nachteile ihm allein hierdurch zum für die Beurteilung einer Notlage maßgeblichen jetzigen Zeitpunkt noch drohen. Der Kläger hat jedoch glaubhaft gemacht, dass infolge des Verbandsausschlusses zahlreiche Mitglieder austreten würden, weil sie mit ihren Hunden nicht mehr an Wettkämpfen und Prüfungen teilnehmen könnten, die vom Beklagten und der FCI anerkannt werden, und weil sie ihre gezüchteten Welpen nicht mehr verkaufen könnten, wenn sie für diese keine Ahnentafeln nach den Regularien des Beklagten und der FCI erhielten. Nach seinem - durch Vorlage der entsprechenden Schreiben belegten – Vortrag waren im Zeitpunkt des ersten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bereits vier Mitglieder ausgetreten (Bl. 79 ff. BA), und die Ortsgruppe M…. hatte mitgeteilt, dass ein Ausschluss aus dem Beklagten ihre Auflösung und den Austritt aller ihrer Mitglieder bedeuten würde (Bl. 88 BA). Nach dem Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist es zwar in der Folgezeit zu weiteren Austritten nicht gekommen. Der Kläger hat dies aber glaubhaft darauf zurückgeführt, dass angesichts des Erlasses der ersten einstweiligen Verfügung am 9. März 2017 und des Erlasses der weiteren einstweiligen Verfügung vom 3. Mai 2017 in diesem Verfahren vorläufige Ruhe eingekehrt sei, aber aus den vorgetragenen Gründen erneut Mitglieder austreten würden, wenn die einstweilige Verfügung aufgehoben werden würde.
75Das Drohen von Mitgliederaustritten rechtfertigt im vorliegenden Fall den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Dabei kann offen bleiben, ob dem Kläger hierdurch so erhebliche wirtschaftliche Nachteile drohen, dass ihm ein Zuwarten bei der Durchsetzung seines Anspruchs oder eine Verweisung auf die spätere Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nicht zuzumuten ist. Denn hier sind deshalb geringere Anforderungen an die wirtschaftliche Notlage zu stellen, weil die in die Abwägung einzubeziehende Prüfung der Erfolgsaussichten des Verfügungsantrags ergibt, dass der verfolgte Anspruch zweifelsfrei berechtigt ist, so dass das Interesse des Klägers daran, dass ihm der Anspruch bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zuerkannt wird, überwiegt. Der Ausschluss-Beschluss des Verbandsgerichts des Beklagten vom 18. Januar 2017 leidet an einem formellen Verfahrensfehler, der zu seiner Aufhebung führt (dazu unten unter 2.), so dass durch die einstweilige Verfügung nur einstweilen die Rechtslage hergestellt wird, auf die der Kläger auch im Hauptsacheverfahren einen Anspruch hat. Dementsprechend tritt das Interesse des Beklagten, nicht aufgrund des nur summarischen Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes zur Erfüllung eines Anspruchs verpflichtet zu werden, zurück.
76bb)
77Die vorstehenden Erwägungen gelten indes nur für die Zeit bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens in erster Instanz, nicht auch darüberhinaus für die Zeit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.
78Das einstweilige Verfügungsverfahren soll dem Gläubiger eine einstweilige Sicherung oder auch Befriedigung seines Anspruchs ermöglichen, weil und soweit eine solche mit dem Hauptsacheverfahren aufgrund von dessen Dauer nicht so rechtzeitig erreicht werden kann, dass erhebliche Nachteile für den Anspruchsgläubiger vermieden werden können. Ist hingegen im Hauptsacheverfahren eine stattgebende Entscheidung ergangen, kann der Gläubiger hieraus vollstrecken, so dass kein Verfügungsgrund für eine daneben bestehende einstweilige Verfügung mehr vorliegt. Daran ändert es im Regelfall nichts, dass das stattgebende erstinstanzliche Urteil grundsätzlich gemäß § 709 ZPO gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist, während zur Vollstreckung der einstweiligen Verfügung keine Sicherheitsleistung erforderlich ist. Lediglich dann, wenn der Gläubiger die Sicherheitsleistung nicht aufbringen kann, kommt ein Verfügungsgrund für zusätzlichen einstweiligen Rechtsschutz in Betracht, bei dessen Prüfung allerdings zu berücksichtigen ist, ob der Gläubiger einen Schutzantrag nach §§ 710, 714 ZPO hätte stellen können (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 26. April 2006 – I-15 U 16/06, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 24. Januar 1996 – 6 U 88/95, juris; MüKoZPO/Drescher, 5. Aufl. 2016, § 917 Rdnr. 20; Musielak/Voit/Huber, ZPO, 14. Aufl. 2017, § 916 Rdnr. 6). Beim Verfügungsanspruch sind zudem die im Hauptprozess auf der Grundlage einer vollständigen und umfassenden Sachaufklärung gewonnenen Erkenntnisse zu berücksichtigen.
79Nach diesen Maßgaben kann der Kläger keinen einstweiligen Rechtsschutz beanspruchen, der zeitlich über den erstinstanzlichen Abschluss des Hauptsacheverfahrens hinausgeht. Denn er hat nicht vorgetragen, die im erstinstanzlichen Urteil voraussichtlich anzuordnende Sicherheitsleistung nicht aufbringen zu können, nachdem er vom Senat in der mündlichen Verhandlung vom 20. September 2017 darauf hingewiesen worden war, dass einstweiliger Rechtsschutz über den Zeitpunkt des erstinstanzlichen Abschlusses des Hauptsacheverfahrens hinaus grundsätzlich nicht in Betracht komme. Überdies könnte der Kläger im Hauptsacheverfahren noch einen Vollstreckungsschutzantrag nach §§ 710, 714 ZPO stellen, so dass auch aus diesem Grund kein Bedürfnis für eine zeitlich über den Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren hinausgehende einstweilige Verfügung besteht.
80Auch die Möglichkeit, dass der Antrag des Klägers im Hauptsacheverfahren abgewiesen werden kann, stellt im maßgeblichen gegenwärtigen Zeitpunkt keinen Grund für die begehrte Geltungsdauer der einstweiligen Verfügung dar. Denn die hier in Rede stehende – vor oder während des erstinstanzlichen Hauptsacheverfahrens zu erlassende – einstweilige Verfügung soll die Rechte des Gläubigers nur bis zum Ergehen einer Entscheidung sichern oder regeln, nicht aber dem Gläubiger auch das Risiko einer Klageabweisung abnehmen. Eine solche kann – wenn der Gläubiger Berufung einlegt – allenfalls Anlass zu einem erneuten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sein, wobei im Rahmen der Prüfung des Verfügungsanspruchs dann allerdings die aufgrund - vollständiger tatsächlicher und rechtlicher Prüfung gewonnenen - Erkenntnisse des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen sein werden. Im Ergebnis wird deshalb der Erlass einer dem Urteil im Hauptsacheprozess widersprechenden einstweiligen Verfügung, und erst Recht einer solchen Leistungsverfügung, im Allgemeinen nur in Betracht kommen, wenn sich das Hauptsacheurteil als evident fehlerhaft und in der Sache unzutreffend erweist.
812.
82Der Verfügungsanspruch ergibt sich daraus, dass dem Kläger gegen den Beklagten schon aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ein Anspruch auf Weiterbehandlung als Verbandsmitglied zusteht. Denn der Ausschluss-Beschluss des Verbandsgerichts vom 18. Januar 2017 kann wegen eines schwerwiegenden formellen Fehlers keinen Bestand haben; der Kläger hat den Vorsitzenden Richter F…. zu Recht wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so dass das Verbandsgericht bei seiner Ausschluss-Entscheidung, an der der abgelehnte Richter mitgewirkt hat, nicht ordnungsmäßig besetzt war.
83a)
84Bei dem angegriffenen Ausschluss-Beschluss des Verbandsgerichts des Beklagten vom 18. Januar 2017 handelt es sich um die Entscheidung eines verbandsinternen Organs, dem in Ausübung der autonomen Verbänden zustehenden Befugnis zur inneren Selbstorganisation die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen gegenüber der Verbandsstrafgewalt unterworfenen Personen zugewiesen ist. Von einem solchen Verbandsorgan verhängte Sanktionen sind nicht Entscheidungen einer externen Schiedsgerichtsbarkeit, sondern eigene Disziplinarmaßnahmen des betreffenden Verbandes selbst. Sie unterliegen der gerichtlichen Kontrolle. Der Umfang der Nachprüfung ist jedoch mit Rücksicht auf die grundrechtlich geschützte Vereinsautonomie (Art. 9 Abs. 1 GG) teilweise eingeschränkt. Nach ständiger Rechtsprechung darf das staatliche Gericht prüfen, ob der Betroffene der Vereinsstrafgewalt unterliegt, die Strafe eine ausreichende Grundlage in der Satzung hat und das in der Satzung festgelegte Verfahren sowie allgemeingültige Verfahrensgrundsätze eingehalten worden sind. Darüber hinaus unterliegen auch die dem Strafbeschluss zugrundeliegenden Tatsachenfeststellungen einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit. Die Anwendung des Vereinsrechts und die Strafbemessung sind zudem vollständig gerichtlich nachprüfbar, wenn es sich um die Disziplinarmaßnahme eines Vereins handelt, den – wie hier den Beklagten wegen seiner überragenden Machtstellung im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich eine Aufnahmepflicht trifft. In einem solchen Fall erstreckt sich die Kontrollbefugnis des angerufenen Gerichts auch auf die inhaltliche Angemessenheit der angewandten Bestimmungen gemäß § 242 BGB, die einen angemessenen Ausgleich zwischen den berechtigten Interessen des Verbandes und den schutzwürdigen Interessen derjenigen herstellen müssen, die seiner Verbandsgewalt unterworfen sind; eine AGB-Kontrolle findet dagegen nicht statt (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 1994 – II ZR 11/94, BGHZ 128, 93; Urteil vom 24. Oktober 1988 – II ZR 311/87, BGHZ 105, 306; Senat, Urteil vom 23. Juli 2014 – VI-U (Kart) 40/13, juris; KG, Urteil vom 8. April 2014 – 7 U 67/13, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 18. Mai 2000 – 13 W 29/00, juris; LG Stuttgart, Urteil vom 2. April 2002 – 17 O 611/00, juris – Dieter Baumann).
85b)
86Der Kläger, der als Mitglied des Beklagten zweifellos dessen Verbandsstrafgewalt unterworfen ist, reklamiert allerdings zu Unrecht, der Beschluss sei ihm gegenüber nicht wirksam geworden, weil er ihm nicht wirksam bekanntgegeben worden sei. Für seine Auffassung, der Beschluss habe ihm nicht durch die Geschäftsstelle des Verbandsgerichts zugestellt werden dürfen, sondern durch den Vorstand des Beklagten zugestellt werden müssen, findet sich in der Satzung des Beklagten und in der Verbandsgerichts-Ordnung keine Grundlage. Während die Satzung des Beklagten sich zur Zustellung von Entscheidungen des Verbandsgerichts nicht verhält, ergibt sich aus der Verbandsgerichts-Ordnung, dass je eine Ausfertigung der Entscheidung den Parteien zuzustellen ist (§ 20). Daraus folgt, dass die Zustellung von Amts wegen und nicht im Parteibetrieb erfolgt. Daraus ergibt sich, ohne dass es einer ausdrücklichen Regelung bedarf, dass das Verbandsgericht die Zustellung durch seine Geschäftsstelle vornimmt und nicht etwa der Beklagte als Partei des Verbandsgerichtsverfahrens durch seinen Vorstand. Zum selben Ergebnis führt die von § 10 der Verbandsgerichts-Ordnung angeordnete sinngemäße Anwendung der Vorschriften der ZPO, nach deren § 168 Abs. 1 Zustellungen ausdrücklich durch die Geschäftsstelle des Gerichts erfolgen.
87c)
88Ohne Bedeutung für die Frage, ob das Verbandsgericht das in der Satzung festgelegte Verfahren sowie allgemeingültige Verfahrensgrundsätze eingehalten hat, ist es, ob der Beklagte vor seinem Antrag an das Verbandsgericht, den Kläger mit sofortiger Wirkung aus dem Verband auszuschließen, den Kläger zu den geltend gemachten Ausschlussgründen ordnungsgemäß angehört hat. Entscheidend für die Rechtmäßigkeit des Ausschluss-Beschlusses des Verbandsgerichts ist allein, ob dieses dem Kläger in der erforderlichen Weise Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Dass das Verbandsgericht selbst den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt habe, behauptet dieser bereits nicht, ist angesichts des Umfangs des schriftlichen Vorverfahrens und der beiden mündlichen Verhandlungen auch sonst nicht ansatzweise ersichtlich.
89d)
90Ein Mangel der verbandsgerichtlichen Entscheidung ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers ganz offensichtlich auch nicht daraus, dass „eine Satzungsregelung, mit der (die) Zuständigkeit zum Ausschluss von Vereinsmitgliedern auf den Vorstand übertragen wird, … unwirksam (ist), wenn der Vorstand einer Kontrolle durch die Mitgliederversammlung weitgehend entzogen ist.
91Nach allgemeiner Auffassung begegnet es keinen Bedenken, wenn das Recht, ein (einfaches) Vereinsmitglied auszuschließen, durch die Satzung auf den Vorstand übertragen wird und nicht der Mitgliederversammlung zusteht (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 1984 – II ZR 119/83, juris; OLG Hamm, Urteil vom 25. April 2001 – 8 U 139/00, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. Januar 1988 – 23 U 222/87, juris). Etwas anderes – nämlich die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung – gilt dann, wenn es darum geht, ein Vorstandsmitglied aus dem Verein - und damit auch aus dem Vorstand - auszuschließen, weil sonst der Vorstand – neben der Vereinsmitgliedschaft - auch über seine eigene Zusammensetzung entscheiden dürfte, was aber allein der Mitgliederversammlung vorbehalten ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 1984 – II ZR 119/83, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. Januar 1988 – 23 U 222/87, juris). Soweit das OLG Dresden (Urteil vom 31. Mai 2002 – 2 U 141/02, juris) entschieden hat, auch das Recht zum Ausschluss einfacher Vereinsmitglieder dürfe nicht auf den Vorstand übertragen werden, wenn der Vorstand einer Kontrolle durch die Mitgliederversammlung weitgehend entzogen ist, ist die Berufung des Klägers auf dieses Urteil im vorliegenden Fall gänzlich unbehelflich, weil die Entscheidung über den Ausschluss von Vereinsmitgliedern in der Satzung des Beklagten gerade nicht dem Vorstand übertragen ist, sondern dem Verbandsgericht (§ 5 Abs. 4), das von der Mitgliederversammlung gewählt wird (§ 10 Abs. 3 Nr. 5) und unabhängig und keinerlei Weisungen unterworfen ist (§ 8 Abs. 2).
92Dass nur der Vorstand des Beklagten einen Ausschluss-Antrag an das Verbandsgericht stellen kann, ergibt sich schon ganz zwangsläufig daraus, dass er allein den Beklagten vertritt. Eine Unwirksamkeit des verbandsgerichtlichen Beschlusses kann der Kläger daraus schon deshalb nicht herleiten. Im übrigen folgt aus der Satzung des Beklagten oder der Verbandsgerichts-Ordnung mitnichten, dass auch nur der Vorstand darüber entscheiden darf, ob er einen Ausschluss-Antrag stellt. Das Gegenteil ergibt sich aus § 10 Abs. 3 Nr. 15 ….-Satzung, wonach die Mitgliederversammlung über Anträge beschließt.
93e)
94Der Kläger hat den Vorsitzenden Richter des Verbandsgerichts F…. jedoch zu Recht wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Der unter Mitwirkung des befangenen Richters ergangene Ausschluss-Beschluss leidet damit an einem schwerwiegenden Verfahrensfehler und kann aus formellen Gründen keinen Bestand haben.
95aa)
96Entgegen der Auffassung des Beklagten hat das staatliche Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Überprüfung vereinsinterner Entscheidungen darauf, ob das in der Satzung festgelegte Verfahren sowie allgemeingültige Verfahrensgrundsätze eingehalten worden sind, auch zu beurteilen, ob der an der verbandsgerichtlichen Entscheidung mitwirkende Richter befangen war, deshalb nicht hätte mitwirken dürfen und die Entscheidung deshalb formell rechtswidrig und damit aufzuheben ist. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass nach § 14 Verbandsgerichts-Ordnung die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch unanfechtbar ist. Diese Vorschrift ordnet die Unanfechtbarkeit allein für das verbandsgerichtliche Verfahren an, kann aber den durch den grundgesetzlich garantierten Justizgewährungsanspruch in Verbindung mit der grundrechtlich geschützten Vereinsautonomie (Art. 9 abs. 1 GG) festgelegten und von der Rechtsprechung in der oben beschriebenen Weise definierten Umfang der Überprüfung vereinsinterner Entscheidungen durch staatliche Gerichte nicht beschränken.
97bb)
98Eine Besorgnis der Befangenheit des Vorsitzenden Richters F…. ergibt sich allerdings zunächst offensichtlich weder aus der Form seiner dienstlichen Stellungnahme zum ersten Befangenheitsantrag des Klägers noch aus dessen Verhandlungsführung.
99(1)
100In § 14 der Verbandsgerichts-Ordnung ist nicht ausdrücklich geregelt, aus welchen Gründen ein Verbandsrichter als befangen abgelehnt werden kann. Daher sind gemäß § 10 der Verbandsgerichts-Ordnung die Vorschriften der ZPO und hier insbesondere § 42 Abs. 2 ZPO heranzuziehen, nach dem die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit stattfindet, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung der Fall, wenn objektive Gründe vorliegen, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber. Rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen des Ablehnenden scheiden aus. Nicht erforderlich ist, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Unerheblich ist, ob er sich für befangen hält. Entscheidend ist allein, ob aus der Sicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die nach der Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. nur BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014, V ZR 84/14, juris; Beschluss vom 21. Dezember 2006 – IX ZB 60/06, juris; Urteil vom 15. Dezember 1994 – I ZR 121/92, juris – Oxygenol II; OLG München, Urteil vom 26. März 2014 – 15 U 4783/12, juris; KG, Beschluss vom 7. Juli 2010 – 20 SchH 2/10, juris; Beschluss vom 9. März 2006 – 21 U 4/05, juris). Der Verbandsrichter ist dementsprechend verpflichtet, die für einen Richter geltenden Gebote, insbesondere der Neutralität, Objektivität und der Wahrung der Ausübung der Parteirechte zu beachten.
101(2)
102Unter Zugrundelegung dieser Kriterien hat der Kläger keine objektiven Gründe vorgetragen geschweige denn glaubhaft gemacht, die im Hinblick auf die Form der dienstlichen Stellungnahme des Vorsitzenden Richters F…. zu dem ersten Befangenheitsantrag oder auf dessen Verhandlungsführung Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln.
103(aa)
104Das Schreiben vom 22. März 2017 (Anl. B 70), mit dem der Kläger die dienstliche Stellungnahme des Vorsitzenden Richters F…. erhalten hat, erweckt bei verständiger Würdigung weder den Eindruck, der Richter habe entgegen § 14 der Verbandsgerichts-Ordnung und § 44 Abs. 3 ZPO keine (eigene) Stellungnahme abgegeben, noch den Eindruck, der Richter stehe aufgrund der Verwendung von Briefpapier des Beklagten in einem unzulässigen Näheverhältnis zu diesem. Vielmehr ist aufgrund des Einleitungssatzes jenes von der Geschäftsstelle des Verbandsgerichts verfassten und unterschriebenen Schreibens „zum Ablehnungsgesuch gibt Herr F….. folgende Stellungnahme ab:“ und der nachfolgenden Formulierungen in der 1. Person Singular offensichtlich, dass der abgelehnte Richter tatsächlich eine eigene Stellungnahme abgegeben hat, die in diesem Schreiben wörtlich widergegeben wird. Dies ist – auch mangels näherer Regelungen zur Form der dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters in § 10 der Verbandsgerichts-Ordnung und § 44 Abs. 3 ZPO – nicht zu beanstanden.
105Auch auf ein unzulässiges Näheverhältnis zwischen dem Richter und dem Beklagten weist das Schreiben in keiner Weise hin. Es stammt vielmehr offensichtlich von der Geschäftsstelle des Verbandsgerichts und nicht von dem Beklagten selbst, wie sich sowohl aus dem Briefkopf als auch aus der Unterschrift ergibt. Dass das Verbandsgericht mit seiner Geschäftsstelle und Adresse auf dem Briefkopf unter der Überschrift „…“ genannt ist, folgt zwangsläufig daraus, dass es sich um das Verbandsgericht des Beklagten und nicht dasjenige eines anderen Verbandes handelt, und kann deshalb bei vernünftiger Betrachtung keinen Eindruck von Voreingenommenheit erwecken.
106Nicht zu beanstanden ist auch, dass der Vorsitzende Richter F…. zum zweiten Ablehnungsgesuch des Klägers, das sich auf seine Stellungnahme zum ersten Ablehnungsgesuch stützt, keine weitere Stellungnahme abgegeben hat. Denn die Gründe, auf die der Kläger sein zweites Ablehnungsgesuch gestützt hat, ergaben sich aus der Verfahrensakte und bedurften daher keiner weiteren Stellungnahme, deren Sinn es ist, zur Aufklärung des Vorliegens der geltend gemachten Ablehnungsgründe beizutragen.
107(bb)
108Soweit der Kläger eine Befangenheit des Vorsitzenden Richters F…. in diesem Verfahren überhaupt noch darauf stützt, dass dieser ihn in „höchst unfreundlich gehaltenem Ton“ befragt und das Verfahren „straff“ geführt habe, vermag er auch damit nicht durchzudringen. Objektive Gründe, die Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Vorsitzenden Richters F…. begründen, hat der Kläger insoweit nicht vorgetragen. Ein im Rahmen der richterlichen Sachaufklärung gebotenes richterliches Verhalten begründet keine Befangenheit (vgl. KG, Beschluss vom 7. Juli 2010 – 20 SchH 2/10, juris). Dass die Fragen aus sachfremden Erwägungen erfolgten und nicht der gebotenen Sachverhaltsaufklärung dienten, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das Gegenteil ist der Fall. Wenn – wie aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11. März 2016 (Anl. B 66) ersichtlich – der Vorsitzende Richter den für den Kläger anwesenden Herrn Dr. S…. im Rahmen der gebotenen Sachaufklärung fragte, ob der Vortrag des Beklagten, Dr. S…. habe etwa bei der FCI-Qualifikation in … im September 2012 einen Hund mit Elektroreizgeräten auf dem Vorplatz geführt, den Tatsachen entspreche, und dieser lediglich antwortete, er sei im September 2012 nicht in … gewesen, bestand angesichts der Lückenhaftigkeit der Antwort aller Anlass für die Nachfrage, ob Dr. S…. zu einem anderen Zeitpunkt in … einen Hund mit einem Elektroreizgerät geführt habe.
109Im übrigen ergibt sich aus der eidesstattlichen Versicherung des Vorsitzenden Richters F…. vom 22. Mai 2017 in diesem Verfahren (Anl. B 66a), dass es nötig gewesen sei, die in der mündlichen Verhandlung anwesenden Vertreter des Klägers immer wieder bestimmt zur Sache zurückzuführen, weil diese sich wiederholt unaufgefordert zu Wort gemeldet und seine Fragen zur Aufklärung des streitigen Sachverhalts nachhaltig mit Gegenfragen beantwortet hätten. Unter diesen Umständen, die der Kläger nicht bestritten hat, war die beanstandete „straffe“ Verhandlungsführung aus Gründen zielgerichteter und ordnungsgemäßer Verfahrensführung erforderlich und sind objektive Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit des Vorsitzenden Richters F….. nicht ersichtlich (vgl. KG, Beschluss vom 9. März 2006 – 21 U 4/05, juris).
110cc)
111Eine Besorgnis der Befangenheit des Vorsitzenden Richters F…. ist jedoch deshalb gegeben, weil der Richter nicht – rechtzeitig – offengelegt hat, dass er die Vizepräsidentin des Beklagten C….. duzt und welcher Art die zwischen beiden bestehende Bekanntschaft ist.
112(1)
113Für den Zivilprozess folgt aus § 48 ZPO - wenngleich nicht ausdrücklich aus dem Wortlaut, so jedoch aus Sinn und Zweck der Vorschrift bzw. aus ihrer Funktion im Zusammenhang mit dem Gebot aus Art. 103 Abs. 1 GG - die den Verfahrensbeteiligten gegenüber bestehende und damit auch unmittelbar verfahrensrelevante Pflicht des Richters, unverzüglich alle Umstände mitzuteilen, die eine Besorgnis der Befangenheit begründen können. Dabei sind alle Umstände offenzulegen, die Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken können. Es kommt weder darauf an, ob ein darauf gestütztes Befangenheitsgesuch tatsächlich begründet wäre, noch darauf, ob der Richter sich für befangen hält; vielmehr sind auch Zweifelsfälle anzuzeigen (vgl. MüKoZPO/Stackmann, 16. Aufl. 2016, Rdnr. 1, 3 m.w.N.). Die in § 48 ZPO vorgesehene Anzeige bestimmter Gründe durch den Richter dient der Gewährleistung des Verfassungsrechts der Parteien, nicht vor einen Richter gestellt zu werden, dem es an der gebotenen Neutralität fehlt. Die Verletzung dieser Anzeigepflicht führt daher im Zivilprozess zur Aufhebung der in dem fehlerhaften Verfahren ergangenen Entscheidung (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1994 – I ZR 121/92, juris – Oxygenol II; OLG München, Urteil vom 26. März 2014 – 15 U 4783/12, juris).
114In gleicher Weise begründet § 1036 Abs. 1 ZPO die Pflicht des Schiedsrichters, unverzüglich alle Umstände offenzulegen, die Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken können. Auch hier umfasst die Pflicht nicht allein Gründe, die letztlich für eine Ablehnung des Schiedsrichters ausreichend sind. Es kommt auch bei der Offenbarungspflicht gemäß § 1036 Abs. 1 ZPO nicht darauf an, ob diese Zweifel „berechtigt“ sind, wie § 1036 Abs. 2 ZPO dies für einen Ablehnungsgrund voraussetzt. Hat ein Schiedsrichter diese Pflicht verletzt und nicht alle Umstände offengelegt, die Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken können, entspricht das schiedsrichterliche Verfahren nicht den Bestimmungen des § 1036 Abs. 1 ZPO. Nach § 1059 Abs. 1 Nr. 1 lit. d ZPO ist der Schiedsspruch in einem solchen Fall aufzuheben, wenn anzunehmen ist, dass dieser Verfahrensverstoß sich auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat. Der Umstand, dass der Schiedsspruch unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen Urteils hat (§ 1055 ZPO) und damit ebenso wie ein solches Urteil Rechtssicherheit und Rechtsfrieden schaffen soll, rechtfertigt es nicht, den Verstoß gegen die Offenbarungspflicht gegen die Prinzipien von Rechtssicherheit und Rechtsfrieden abzuwägen und nur in den Fällen vom Vorliegen eines Aufhebungsgrundes nach § 1059 Abs. 1 Nr. 1 lit. d ZPO auszugehen, in denen die vom Schiedsrichter zu offenbarenden Umstände einen besonders schwerwiegenden und eindeutigen Fall von Befangenheit begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2017 – I ZB 1/16, juris, unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung, vgl. Urteil vom 4. März 1999 – III ZR 72/98, juris).
115Nach diesen Maßgaben haben Richter wie Schiedsrichter geschäftliche und engere gesellschaftliche oder persönliche Beziehungen zu einer Partei, aber auch zu deren Verfahrensbevollmächtigten, zu offenbaren, weil sich hieraus die Besorgnis der Befangenheit ergeben kann (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 – V ZR 84/14, juris; Beschluss vom 21. Dezember 2006 – IX ZB 60/06, juris, und vorgehend KG, Beschluss vom 9. März 2006 – 21 U 4/05, juris; BGH, Urteil vom 15. Dezember 1994 – I ZR 121/92, juris – Oxygenol II; OLG München, Urteil vom 26. März 2014 – 15 U 4783/12, juris; KG, Beschluss vom 7. Juli 2010 – 20 SchH 2/10, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. Januar 2008 – 26 Sch 21/07, juris; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 26. Januar 2004 – 5 AR 1/04, juris; BayOblG, Beschluss vom 2. Oktober 1986 – Breg 2 Z 113/86, juris).
116(2)
117Nach diesen Grundsätzen, die auch ohne die Verweisung in § 10 der Verbandgerichts-Ordnung auch für das verbandsgerichtliche Verfahren des Beklagten gelten, war der Vorsitzende Richter F… verpflichtet, unverzüglich offenzulegen, dass er die Vizepräsidentin des Beklagten C….. duzt und welcher Art die zwischen beiden bestehende Bekanntschaft ist.
118Ihm musste nämlich bewusst sein, dass das Duzen aus der Sicht einer vernünftigen Partei auf einem besonderen persönlichen Näheverhältnis zwischen dem Richter und der gegnerischen Partei beruhen kann, das die Besorgnis der Befangenheit nach dem Maßstab des § 42 Abs. 2 ZPO begründen kann. Daran ändert es nichts, dass anders als in Verfahren vor staatlichen Gerichten und noch stärker als in Verfahren vor Schiedsgerichten, bei denen berufsbranchenbedingt Bekanntschaften zwischen Schiedsrichtern und Parteien bzw. deren Verfahrensbevollmächtigten schon näherliegen (vgl. KG, Beschluss vom 7. Juli 2010 – 20 SchH 2/10, juris), es im vorliegenden verbandsgerichtlichen Verfahren geradezu zwangsläufig ist, dass Verbandsrichter und Parteien sich kennen, weil zum einen der Verbandsrichter gemäß § 2 Abs. 1 der Verbandsgerichts-Ordnung Mitglied in einem Mitgliedsverein des Beklagten sein muss und zum anderen der Beklagte regelmäßig Partei eines verbandsgerichtlichen Verfahrens ist. Die Partei eines Verfahrens vor dem Verbandsgericht des Beklagten muss daher von vornherein davon ausgehen, dass die Verbandsrichter die Vertreter des Beklagten kennen, so dass die sich aus der Vereinsmitgliedschaft und der Tätigkeit für Verbandsgericht bzw. Verband ergebende Bekanntschaft zwischen dem Vorsitzenden Richter F… und der Vizepräsidentin des Beklagten C…. sowie dessen Geschäftsführer B….. allein vernünftigerweise nicht die Besorgnis der Befangenheit begründen kann (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 26. Januar 2004 – 5 AR 1/04, juris). Etwas anderes gilt jedoch im Falle des Duzens. Denn dieses muss nicht auf bloßer vereinsbedingter Bekanntschaft, oder – wie im Verbandsgerichtsbeschluss vom 14. Juni 2016 formuliert – allgemeiner sportlicher oder kameradschaftlicher Kollegialität beruhen, sondern kann auf ein darüber hinausgehendes, besonderes persönliches Näheverhältnis hinweisen und daher Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit des Richters zu zweifeln (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 – IX ZB 60/06, juris, und vorgehend KG, Beschluss vom 9. März 2006 – 21 U 4/05, juris).
119Dies gilt auch im vorliegenden vereinsrechtlichen Fall. Dabei mag es sein, dass - wie in der dienstlichen Stellungnahme des Vorsitzenden Richters F…. zum Ablehnungsgesuch und in seiner eidesstattlichen Versicherung in diesem Verfahren wie auch in den Gründen des das Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschlusses des Verbandsgerichts vom 14. Juni 2016 ausgeführt – es im „Vereinsleben“ absolut üblich sei, sich zu duzen, die Anrede „Du“ daher verbreiteter ist als die Anrede „Sie“ und somit eher der Normalfall als die Ausnahme. Entscheidend ist, dass – wie damit gleichzeitig eingeräumt ist – auch im „Vereinsleben“ nicht alle sich duzen, insbesondere der Vorsitzende Richter F…. nicht alle anderen Vereinsmitglieder duzt, sondern etwa den Geschäftsführer des Beklagten B…… mit „Sie“ anredet. Wenn der Richter aber bezüglich der Anrede zwischen den ihm bekannten Vereinsmitgliedern differenziert und einige mit „Sie“, andere mit „Du“ anredet, so kann das Duzen Ausdruck einer besonderen persönlichen Freundschaft mit der betreffenden Person sein, die über die bloße vereinsbedingte Bekanntschaft hinausgeht. Dementsprechend hatte der Richter unverzüglich, d.h. bereits zu Beginn des verbandsgerichtlichen Verfahrens, spätestens aber zu Beginn der mündlichen Verhandlung, offenzulegen, dass er die Vizepräsidentin des Beklagten C….. duzt und welcher Art das zwischen ihnen bestehende Näheverhältnis (Freundschaft, enge Bekanntschaft, lockere oder entfernte Bekanntschaft) ist. Das ist unterblieben.
120(3)
121Dahin stehen kann, ob Herr F….. die entsprechende Anzeige in seiner Stellungnahme vom 20. März 2017 (Anl. B 67) zum ersten Ablehnungsgesuch des Klägers in ausreichender Weise, insbesondere unter zureichender Darlegung der Art seines persönlichen Verhältnisses zu mit Frau C….., nachgeholt hat, der Verfahrensverstoß der Verletzung der Anzeigepflicht nach § 48 ZPO damit geheilt ist und als solcher deshalb nicht zur Aufhebung des Ausschluss-Beschlusses führt. Denn die verspätete Erfüllung der Anzeigepflicht begründet jedenfalls die Besorgnis der Befangenheit, weil der Verstoß gegen die Pflicht zur unverzüglichen Anzeige für sich bereits Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters weckt, so dass das Verfahren deshalb fehlerhaft und der Ausschluss-Beschluss aufzuheben ist (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. Januar 2008 – 26 Sch 21/07, juris).
122Dabei bedarf keiner näheren Erörterung, ob die Besorgnis der Befangenheit schon deshalb begründet ist, weil der Vorsitzende Richter F….. während des schriftlichen Vorverfahrens nicht angezeigt hat, dass er die Vizepräsidentin des Beklagten C….. duzt und welcher Art die Bekanntschaft mit ihr ist. Aus der Sicht einer vernünftigen Partei bestand jedenfalls deshalb Anlass, an der Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit des Vorsitzenden Richters F….. zu zweifeln, weil dieser auch zu Beginn der mündlichen Verhandlung vor dem Verbandsgericht am 11. März 2016 die notwendigen Angaben nicht gemacht hat, vielmehr das Duzen verschwiegen und es zudem dadurch verheimlicht hat, dass er Frau C….. in der Verhandlung mit „Sie“ angesprochen hat. In einem solchen Fall muss eine Partei, die hiervon später erfährt, bei ruhiger und verständiger Würdigung den Verdacht hegen, zwischen dem Richter und der anderen Partei bestehe ein Näheverhältnis, das die Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit des Richters gefährdet und gerade deshalb verheimlicht wird. Dies gilt umso mehr, als Frau C….. in der Verhandlung der Anrede durch den Richter F…. mit „Sie“ offensichtlich auch nicht widersprochen hat, was für eine vernünftige Partei nahelegt, dass Beide sich diesbezüglich vor der Verhandlung abgestimmt haben.
123Soweit Herr F…. in seiner eidesstattlichen Versicherung in diesem Verfahren ausgeführt hat, es sei vor dem Verbandsgericht üblich, die Parteien und ihre Vertreter mit „Sie“ anzureden, auch wenn man sich sonst duzt, gibt dies zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass. Es mag zutreffen, dass die Verbandsrichter – wie die Richter an staatlichen Gerichten auch - Verfahrensbeteiligte, die sie sonst mit „Du“ anreden, in den mündlichen Verhandlungen siezen, um die Form und die Unparteilichkeit zu wahren und nicht den Anschein zu erwecken, der einen Partei näher zu stehen als der anderen, indem sie die eine duzen und die andere nicht. Maßgebend ist aber, ob es üblich ist, gegenüber der anderen Partei zu verschweigen, dass man die eine Partei sonst duzt, und dies zu verheimlichen, indem man sie in der Verhandlung nunmehr siezt. Dies lässt sich nicht feststellen, weder für Verbandsgerichte und schon gar nicht für staatliche Gerichte. Dem steht schon die Tatsache entgegen, dass das Duzen nach § 48 ZPO aufzudecken ist.
124C.
125Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen waren gemäß § 92 Abs. 1 ZPO gegeneinander aufzuheben, weil der Kläger insoweit unterlegen ist, als sein Verfügungsantrag nur bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens in erster Instanz Erfolg hat und nicht bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss. Angesichts der realistischerweise zu erwartenden Zeitspanne zwischen erstinstanzlicher Entscheidung und Rechtskraft im Falle einer Berufung und Revision bzw. Nichtzulassungsbeschwerde beziffert der Senat das Teilunterliegen des Klägers mit der Hälfte seines Interesses.
126D.
127Das Urteil ist gemäß § 542 Abs. 2 S. 1 ZPO unanfechtbar.