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Oberlandesgericht Düsseldorf, VI-U (Kart) 8/16

Datum:
31.05.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Kartellsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
VI-U (Kart) 8/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2017:0531.VI.U.KART8.16.00
 
Tenor:

                                         I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25. Oktober 2016 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 8. Dezember 2016 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 25.000 €, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall von bis zu zwei Jahren, verpflichtet, es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß die folgende Satzungsbestimmung zu verwenden:

„Mitglied kann nicht werden, wer gleichzeitig einer anderen Funk- und Telefonzentrale bzw. anderen Einrichtungen zur Vermittlung von Fahraufträgen angehört oder mit einer solchen Einrichtung zusammenarbeitet oder diese unmittelbar oder mittelbar oder in sonstiger Weise unterstützt, sofern hierdurch die Belange der Genossenschaft oder die ihrer Mitglieder schwerwiegend geschädigt werden oder die Funktionsfähigkeit der Genossenschaft gefährdet wird.“

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung aus Ziff. I des Tenors durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000 €, im übrigen in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

V.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 60.000 € festgesetzt.

 
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