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„I. Die Entscheidung vom 9. Dezember 2008 - B 2-90/01-4 - wird mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben.
II. Die Vereinbarungen zur gemeinsamen Vermarktung von Nadelstammholz (im Folgenden als Holz bezeichnet) zwischen dem Land Baden-Württemberg und Privat- und Körperschaftswaldbesitzern verstoßen, soweit sie die in den Tenoraussprüchen zu III. a. und b. und zu IV. genannten Dienstleistungen zum Gegenstand haben, gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV und sind nicht nach Art. 101 Abs. 3 AEUV freigestellt, soweit eine Körperschaft (§ 3 Abs. 2 BWaldG), ein Privatwaldbesitzer (§ 3 Abs. 3 BWaldG)oder ein forstwirtschaftlicher Zusammenschluss (§ 15 BWaldG) jeweils über eine Waldfläche von über 100 ha verfügen.
III. Dem Land Baden-Württemberg wird untersagt, auf Grundlage bestehender oder neu abzuschließender Vereinbarungen für die unter Ziff. II. des Tenors genannten Waldbesitzer
Holz zu verkaufen und zu fakturieren,
soweit diese jeweils eine Waldfläche von 1.000 ha oder mehr besitzen: ab sechs Monaten nach Bestandskraft der Verfügung,
soweit diese jeweils eine Waldfläche von weniger als 1.000 ha und mehr als 100 ha besitzen: ab einem Jahr nach Bestandskraft der Verfügung,
Holz auszuzeichnen, Holzerntemaßnahmen zu betreuen, Holz aufzunehmen und Holzlisten zu drucken,
soweit diese jeweils eine Waldfläche von 1.000 haoder mehr besitzen: ab einem Jahr nach Bestandskraft der Verfügung,
soweit diese jeweils eine Waldfläche von weniger als 1.000 ha und mehr als 100 ha besitzen: ab einem Jahr und sechs Monaten nach Bestandskraft der Verfügung,
oder
die vorstehend unter a. und b. genannten Dienstleistungen durch Personen erbringen zu lassen, die eine Forstbehörde leiten und/oder dort beschäftigt sind und/oder unter deren Dienst- und/oder Fachaufsicht stehen und/oder Zugang zu Informationen über das Marktverhalten des Landes beim Verkauf von Holz haben und/oder Informationen, die sie im Rahmen der vorgenannten Tätigkeiten über diese Waldbesitzer erhalten, an das Land Baden-Württemberg weitergeben müssen oder weitergeben. Dies gilt auch für die Landräte und damit für Personen in den Landkreisen, gegenüber denen der Landrat weisungsbefugt ist, solange dieser - wie derzeit - in Personalunion auch als Leiter einer unteren Forstbehörde in die Forstorganisation des Landes integriert und insoweit selbst weisungsgebunden ist.
IV. Dem Land Baden-Württemberg wird ab zwei Jahren und sechs Monaten nach Bestandskraft der Verfügung untersagt, für die unter Ziff. II. genannten Waldbesitzer mit einer Waldfläche von mehr als 100 ha die jährliche Betriebsplanung (§ 51 LWaldG), die forsttechnische Betriebsleitung (§§ 47 Abs. 1 Satz 2, 55 Abs. 2 LWaldG) und den forstlichen Revierdienst (§§ 48 Abs. 1, 55 Abs. 2 LWaldG) durchzuführen, das heißt von Personen gemäß Ziff. III. erbringen zu lassen, soweit
diese Staatswald bewirtschaften und/oder
diese Zugang zu Informationen über Kunden, Mengen, Sortimente (Qualitäten) und Preise des Landes beim Verkauf von Holz haben und/oder derartige Informationen, die sie im Rahmen der vorgenannten Tätigkeiten über andere Waldbesitzer erhalten, an das Land Baden-Württemberg weitergeben müssen oder weitergeben.
V. Dem Land Baden-Württemberg wird untersagt, bei der Vermarktung eigener Dienstleistungen, und zwar der Erstellung des periodischen und des jährlichen Betriebsplans sowie der Durchführung der forsttechnischen Betriebsleitung gegenüber Körperschaften die Vorstellung zu erwecken oder die vorgefundene Vorstellung zu bestätigen, wonach die eigene Durchführung der oder die Beauftragung Dritter mit der Durchführung dieser forstwirtschaftlichen Dienstleistungen an die Voraussetzung gebunden sei, ein körperschaftliches Forstamt zu errichten.
VI. Dem Land Baden-Württemberg wird ab einem Jahr nach Bestandskraft der Verfügung untersagt, den unter Ziff. II. genannten Waldbesitzern mit Waldflächen von mehr als 100 ha nicht kostendeckende Angebote für forstwirtschaftliche Dienstleistungen der Betreuung und technischen Hilfe (§ 55 Abs. 2 LWaldG) sowie des periodischen Betriebsplans (§ 50 Abs. 1 LWaldG), der jährlichen Betriebsplanung (§ 51 LWaldG), der forsttechnischen Betriebsleitung (§ 47 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 LWaldG), des forstlichen Revierdienstes (§ 48 LWaldG) sowie der Wirtschaftsverwaltung (§ 47 Abs. 1 Satz 4 LWaldG) zu machen und diese zu nicht kostendeckenden Entgelten zu erbringen.“
Gründe
2I.
31. Der Betroffene, das Land Baden-Württemberg (fortan auch: das betroffene Land), führt über seine - unter der Bezeichnung „Forst BW“ handelnde - Landesforstverwaltung die Bewirtschaftung des landeseigenen Staatswaldes (vgl. § 3 Abs. 1 S. 1 des Waldgesetzes für Baden-Württemberg [LWaldG BW]) durch. Der Anteil des landeseigenen Staatswaldes an der gesamten Waldfläche in Baden-Württemberg beträgt 24 %; dem Bund gehört 1 % der Gesamtwaldfläche. Der Wald in Baden-Württemberg besteht des Weiteren zu 38 % aus Körperschaftswald (§ 3 Abs. 2 LWaldG BW), der sich auf mehr als 1.000 einzelne (kommunale) Eigentümer verteilt, und zu 37 % aus Privatwald (§ 3 Abs. 3 LWaldG BW), der von ungefähr 260.000 einzelnen Eigentümern gehalten wird.
4Im Rahmen der Waldbewirtschaftung verkauft das betroffene Land - über Forst BW sowie die unter seiner Aufsicht stehenden unteren Forstbehörden - Holz aus dem Staatswald. Darüber hinaus betreibt es auch die Vermarktung von Holz aus Körperschafts- und Privatwald. Im Jahr 2011 erzielte das betroffene Land aus dem gebündelten waldbesitzartübergreifenden Holzverkauf Umsätze in Höhe von insgesamt etwa 400 Mio. € bis 450 Mio. €, wovon ca. 80 % bis 90 % auf Stammholz und wiederum hiervon etwa 90 % auf Nadelstammholz entfielen; im genannten Jahr wurde eine gebündelte Gesamtmenge von 5,5 Mio. bis 6,5 Mio. fm (Festmeter) verkauft, wovon etwa 65 % bis 75 % auf Stammholz entfielen.
5Im Wege der waldbesitzartübergreifenden gebündelten Holzvermarktung vereinbart das betroffene Land mit nachfragenden Sägewerken die Lieferung von Rundholz aus allen Waldbesitzarten (Staats-, Körperschafts- und Privatwald). Dabei fasst der Betroffene die zur Vermarktung anstehenden Holzmengen aus den einzelnen Waldbesitzarten zu einem einheitlichen Angebot zusammen. Die Verträge mit den Holzabnehmern werden entweder zentral über Forst BW (Regierungspräsidium Tübingen) oder dezentral über die jeweiligen unteren Forstbehörden geschlossen. Soweit das zu liefernde Holz aus Körperschafts- oder Privatwald stammt, handelt der Betroffene bei Abschluss der Lieferungsverträge in rechtsgeschäftlicher Vertretung der jeweiligen kommunalen bzw. privaten Waldeigentümer.
6In den Standardlieferungsverträgen zwischen Forst BW bzw. den unteren Forstbehörden und den Sägewerken werden die Holzsorte, die Holzart, die Verkaufseinheit, die Maßermittlung und ein Lieferplan festgelegt. Darüber hinaus treffen die Vertragsbeteiligten Regelungen zu den Verkaufs- und Zahlungsbedingungen, den Preisen und den Liefermengen; hierzu heißt es in §§ 2 ff. der Standardverträge auszugsweise wie folgt:
7„§ 2 Verkaufs- und Zahlungsbedingungen
8Der Käufer erkennt die Allgemeinen Verkaufs- und Zahlungsbedingungen für die Holzverkäufe der Staatsforstverwaltung des Landes Baden-Württemberg (AVZ) in der jeweils gültigen Fassung an. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Holz aus dem Privat- und Körperschaftswald der Vertrag unmittelbar zwischen dem Käufer und dem Waldbesitzer zustande kommt. …
9§ 3 Preise
10Die angegebenen Preise sind Nettopreise frei vereinbartem Bereitstellungsort. …
11§ 4 Liefermenge
12a) Außerdem hat der Verkäufer dem Käufer mindestens 90 % der vereinbarten Liefermenge zu übergeben und der Käufer hat mindestens einen Mehranfall von 10 % abzunehmen. Der Verkäufer ist berechtigt, die Liefermenge innerhalb der vereinbarten Lieferfrist im Ganzen oder in Teilmengen aus allen Waldbesitzarten bereitzustellen. Bei Lieferengpässen kann der Verkäufer dem Käufer kostenneutrale Ersatzlieferungen durch Dritte vermitteln. …“
13Der vorbezeichneten Angebotsbündelung liegen entgeltliche Vereinbarungen zwischen dem betroffenen Land und Körperschafts- bzw. Privatwaldbesitzern zu Grunde, mit denen der Betroffene - auf der Grundlage von § 47 Abs. 1 S. 4 i.V.m. Abs. 2 LWaldG BW bzw. § 55 Abs. 2, Abs. 3 LWaldG BW i.V.m. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 der Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum BW über die Beratung und Betreuung im Privatwald und sonstige Leistungen vom 7. Juni 1999 [PWaldVO BW] - gegen Zahlung von Kostenbeiträgen zu Gunsten seiner Vertragspartner die Wirtschaftsverwaltung des jeweils vertragsbefangenen Waldbesitzes (und u.U. auch weitere forstwirtschaftliche Dienstleistungen) übernimmt. Der Holzverkauf ist wesentlicher Bestandteil der Wirtschaftsverwaltung (vgl. Nr. 2 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums Ländlicher Raum BW über die Übernahme der Wirtschaftsverwaltung im Körperschaftswald vom 12. September 2006 [VwV-Wirtschaftsverwaltung BW] bzw. Nr. 2.1 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum BW zur Durchführung der Privatwaldverordnung vom 12. September 2006 [VwV-PWaldVO BW]); zu ihm gehören das Führen von Holzverkaufsgesprächen, die Durchführung des Verkaufs und die Einweisung der Hölzer auf Lieferverträge (vgl. Nr. 2.2 VwV-PWaldVO BW - zu § 2 Abs. 2 Nr. 4 PWaldVO BW).
142. Bereits im Jahr 2001 hatte das Bundeskartellamt eine seitens des Verbandes … e.V., W. - Rechtsvorgänger des Beigeladenen zu 3. - ausgebrachte Beschwerde über die damals in Baden-Württemberg und auch in anderen Bundesländern praktizierte waldbesitzartübergreifende und über die jeweilige Landesforstverwaltung gebündelte Holzvermarktung erreicht. Der genannte Verband hatte reklamiert, dass die vorbezeichnete Holzvermarktung zu einer Vereinheitlichung der Verkaufspreise und -konditionen hinsichtlich des ganz überwiegenden Teils der zum Verkauf anstehenden Holzmengen und infolgedessen zu einem nahezu vollständigen Ausschluss des Wettbewerbs zwischen den Holzanbietern geführt habe.
15Nach ausgiebigen Verhandlungen zwischen dem Bundeskartellamt und einzelnen Bundesländern gab das betroffene Land Baden-Württemberg gegenüber dem Amt im November 2008 Verpflichtungszusagen im Sinne des § 32 b Abs. 1 S. 1 GWB ab. Der Betroffene verpflichtete sich, sich an Holzvermarktungskooperationen mit privaten oder kommunalen Forstunternehmen und/oder mit Kooperationen solcher Forstunternehmen (über Einzelfälle hinaus) nur dann zu beteiligen bzw. weiterhin zu beteiligen, wenn die Forstbetriebsfläche keines einzelnen beteiligten nichtstaatlichen Unternehmens 3.000 ha übersteigt und, soweit eine Beteiligung an einer Kooperation betroffen ist, unter gleichzeitiger Geltung des vorgenannten Schwellenwerts in Bezug auf die einzelnen Unternehmen der Kooperation zudem die Gesamtforstbetriebsfläche der Kooperation 8.000 ha nicht übersteigt. Ferner sagte der Betroffene zu, die Professionalisierung privater und kommunaler Kooperationen mit dem Ziel zu fördern, diese zum selbständigen Marktauftritt beim Holzverkauf zu befähigen. Die Zusagen beinhalteten überdies diverse Maßnahmen betreffend die Nichtbehinderung nichtstaatlicher Vermarktungskooperationen, die Einrichtung und Förderung von Pilotprojekten und ein Monitoring.
16Mit Beschluss vom 9. Dezember 2008 - B2-90/01-4 -, auf dessen Inhalt im Einzelnen verwiesen wird (vgl. Anl. Bf 4 zur Beschwerdebegründung), erklärte das Bundeskartellamt die vorbezeichneten Verpflichtungszusagen des Betroffenen für bindend; zugleich stellte das Amt nach Maßgabe des § 32 b Abs. 1 S. 2 GWB das Kartellverwaltungsverfahren gegen den Betroffenen vorbehaltlich der ihm durch § 32 b Abs. 2 GWB eingeräumten Befugnisse zur Wiederaufnahme ein. Eine umfassende Marktbefragung durch das Amt war dem Beschluss nicht vorangegangen.
173. In der Folgezeit gingen bei dem Bundeskartellamt mehrere Beschwerden insbesondere von privaten Vermarktungskooperationen in Bezug auf mangelnde Förderung und Unterstützung ihrer Arbeit durch die Landesforstverwaltung in Baden-Württemberg ein. Im September 2012 kündigte das Amt dem Betroffenen an, zwecks Überprüfung der Marktverhältnisse in Baden-Württemberg Ermittlungen durchzuführen, um die Wirksamkeit der vorbezeichneten Verpflichtungszusagen einschätzen zu können; das Amt stellte dem betroffenen Land zudem in Aussicht, eine weitergehende Entscheidung bezüglich der kartellrechtlichen Zulässigkeit der waldbesitzartübergreifenden Rundholzvermarktung durch Forst BW zu erlassen.
18Im Zuge der angekündigten Ermittlungen holte das Bundeskartellamt neben weiteren Angaben von Forst BW Auskünfte von 306 Sägewerken mit Sitz in Baden-Württemberg ein. Des Weiteren befragte das Amt zehn, mit einer Ausnahme erst nach Erlass seines Beschlusses vom 9. Dezember 2008 entstandene, forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse, die (weitgehend oder teilweise) unabhängig von Forst BW Holz verkaufen.
194. Das Bundeskartellamt ist im Hinblick auf die von ihm durchgeführten Ermittlungen zu der Beurteilung gelangt, dass die in seinem Beschluss vom 9. Dezember 2008 festgelegten Schwellenwerte (3000 ha bzw. 8.000 ha) nicht annähernd ausreichen, um das Ziel einer wettbewerblichen Angebotsstruktur bei der Produktion und Vermarktung von Rundholz in Baden-Württemberg zu erreichen. Zudem sei davon auszugehen, dass sowohl private als auch körperschaftliche Waldbesitzer, die über eine Waldfläche von mehr als 100 ha verfügen, tatsächlich in der Lage seien, ihr Rundholz unabhängig vom betroffenen Land wirtschaftlich selbständig zu vermarkten.
20a. Das Amt nimmt an, dass die zwischen dem betroffenen Land und Privat- bzw. Körperschaftswaldbesitzern getroffenen Vereinbarungen über den waldbesitzartübergreifenden gebündelten Verkauf von Rundholz (einschließlich Fakturierung) auf die Vereinheitlichung von Preisen und eine Beschränkung des Absatzes gerichtet seien („Kernbeschränkungen“). Diese Vereinbarungen bezweckten und bewirkten eine spürbare Beschränkung des Wettbewerbs auf einem abzugrenzenden Angebotsmarkt für Nadelstammholz in Baden-Württemberg und seien, soweit ein an ihnen beteiligter Körperschafts- oder Privatwaldbesitzer oder ein forstwirtschaftlicher Zusammenschluss jeweils über eine Waldfläche von mehr als 100 ha verfügt, auch nicht freigestellt.
21b. Eine im Hinblick auf den vorbezeichneten Absatzmarkt für Nadelstammholz bezweckte und bewirkte Wettbewerbsbeschränkung nimmt das Amt darüber hinaus auch für solche Vereinbarungen an, nach denen das betroffene Land im Körperschafts- bzw. Privatwald (neben der bereits erwähnten Wirtschaftsverwaltung) weitere forstwirtschaftliche Dienstleistungen erbringt oder durch Dritte erbringen lässt.
22Solche Dienstleistungen sind die Maßnahmen des forstlichen Revierdienstes und der forsttechnischen Betriebsleitung einschließlich der Erstellung des jährlichen Betriebsplans sowie das Aufstellen des periodischen Betriebsplans.
23Der forstliche Revierdienst umfasst gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 LWaldG BW den Betriebsvollzug. Zu ihm gehören u.a. (1.) das Holzauszeichnen, nämlich die Auswahl und Kennzeichnung der zum Fällen bestimmten Bäume, ferner (2.) die Organisation und Betreuung von Holzerntemaßnahmen, worunter die Organisation des Holzeinschlags, die Aufarbeitung der gefällten Bäume, der Transport der aufgearbeiteten Stammteile zu einem Sammelplatz zur Abholung (durch Lastkraftwagen) sowie das Vermessen und Sortieren des Holzes in Güteklassen zu verstehen sind und (3.) die Holzaufnahme mit Holzlistendruck, das heißt das Aufnehmen der Abmessungen und Güteklassen in eine elektronische Datei oder eine Liste (vgl. hierzu auch Nr. 2.2 VwV-PWaldVO BW - zu § 2 Abs. 2 Nr. 3 PWaldVO BW).
24Die forsttechnische Betriebsleitung beinhaltet gemäß § 47 Abs. 1 S. 2 LWaldG BW Planung, Vorbereitung, Organisation, Leitung und Überwachung sämtlicher Forstbetriebsarbeiten.
25Bestandteil der Planung im Sinne der forsttechnischen Betriebsleitung ist der gemäß § 51 LWaldG BW aufzustellende jährliche Betriebsplan. Dieser enthält - nach näherer Maßgabe der §§ 1, 8, 9 der Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum BW über die Grundsätze für die Betriebsplanung und ihren Vollzug im Körperschaftswald vom 1. Dezember 1977 - Erste Körperschaftswaldverordnung BW [1. KWaldVO BW], die bei Tätigwerden des betroffenen Landes im Privatwald gleichermaßen gelten (vgl. Nr. 2.1 [Satz 1] VwV-PWaldVO BW) - in der Regel Einzelpläne für die Bereiche Holzernte und Nebennutzungen, Kulturen, Forstschutz, Bestandspflege, Wegebau und Wegeunterhaltung, Erholung und Landschaftspflege sowie einen Arbeitsplan; der Nutzungsplan legt die Holznutzung des kommenden Forstwirtschaftsjahres, bestandsweise aufgegliedert nach Holzsorten, Vor- und Endnutzung und unter Berücksichtigung der örtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse fest.
26Die periodische Betriebsplanung (Forsteinrichtung) erfolgt gemäß § 50 Abs. 1 LWaldG BW in der Regel für einen Zeitraum von zehn Jahren. Der (nach dem LWaldG BW gegenwärtig nur im Staats- und Körperschaftswald zwingend vorgeschriebene) periodische Betriebsplan hat den gesamten Betriebsablauf im Hinblick auf die langfristigen Zielsetzungen räumlich und zeitlich zu ordnen sowie die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes (§ 1 Nr. 1 LWaldG BW) aufeinander abzustimmen und nachhaltig zu sichern sowie die nachhaltige Nutzung festzusetzen.
27Soweit der Betroffene im Körperschafts- bzw. Privatwald die vorbezeichneten forstwirtschaftlichen Dienstleistungen erbringt, liegen die insoweit von den Waldbesitzern vereinnahmten Entgelte (Kostenbeiträge) in weiten Teilen erheblich unter den kalkulatorischen Kosten der Vollkostenrechnung; in diesem Zusammenhang wird auf die Darlegungen im angefochtenen Beschluss (vgl. dort insbesondere Rzn. 19 u. 399) Bezug genommen.
28In der Übernahme der forstwirtschaftlichen Dienstleistungen zu Gunsten dritter Waldbesitzer durch den Betroffenen erkennt das Amt eine spürbare Verstärkung der von ihm angenommenen Wettbewerbsbeschränkung durch den waldbesitzartübergreifenden gebündelten Rundholzverkauf. Auf diese Weise nehme das betroffene Land erheblichen und auch unmittelbaren Einfluss auf die Mengen, Qualitäten und Sortimente der von ihm betreuten und mit ihm bei der Holzvermarktung in Wettbewerb stehenden Körperschafts- und Privatwaldbesitzer. Die Übernahme der vorbezeichneten Dienstleistungen führe zudem zu einem (wechselseitigen) Austausch zwischen den konkurrierenden Waldbesitzern über wettbewerblich relevante Informationen. Außerdem schaffe der Betroffene durch nicht kostendeckende Angebote dieser Dienstleistungen für die Körperschafts- und Privatwaldbesitzer starke Anreize, ihm die betreffenden Arbeiten in Auftrag zu geben, anstatt sie selbst zu erledigen oder durch andere Dritte ausführen zu lassen; auch dies führe im Ergebnis zu einer Verstärkung der Wettbewerbsbeschränkung auf dem Absatzmarkt für Nadelstammholz in Baden-Württemberg.
295. Mit Beschluss vom 9. Juli 2015, geändert gemäß Beschlüssen vom 16. Juli 2015 und vom 1. Oktober 2015, hat das Bundeskartellamt in der Hauptsache folgende Feststellungen bzw. Anordnungen tenoriert:
30„I. Die Entscheidung vom 9. Dezember 2008 - B 2-90/01-4 - wird mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben, soweit sie über die erfolgte Befristung nach § 32 b Abs. 1 Satz 3 GWB Rechtswirkung entfaltet.
31II. Die Vereinbarungen zur gemeinsamen Vermarktung von Nadelstammholz (im Folgenden als Holz bezeichnet) zwischen dem Land Baden-Württemberg und Privat- und Körperschaftswaldbesitzern verstoßen gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV bzw. § 1 GWB und sind nicht nach Art. 101 Abs. 3 AEUV bzw. § 2 GWB freigestellt, soweit eine Körperschaft (§ 3 Abs. 2 BWaldG), ein Privatwaldbesitzer (§ 3 Abs. 3 BWaldG) oder ein forstwirtschaftlicher Zusammenschluss (§ 15 BWaldG) jeweils über eine Waldfläche von über 100 ha verfügen.
32III. Dem Land Baden-Württemberg wird untersagt, auf Grundlage bestehender oder neu abzuschließender Vereinbarungen für die unter Ziff. II. des Tenors genannten Waldbesitzer
33Holz zu verkaufen und zu fakturieren,
soweit diese jeweils eine Waldfläche von 1.000 ha oder mehr besitzen ab sechs Monaten nach Bestandskraft der Verfügung,
36soweit diese jeweils eine Waldfläche von weniger als 1.000 ha und mehr als 100 ha besitzen ab einem Jahr nach Bestandskraft der Verfügung,
37Holz auszuzeichnen, Holzerntemaßnahmen zu betreuen, Holz aufzunehmen und Holzlisten zu drucken,
soweit diese jeweils eine Waldfläche von 1.000 ha oder mehr besitzen ab einem Jahr nach Bestandskraft der Verfügung,
40soweit diese jeweils eine Waldfläche von weniger als 1.000 ha und mehr als 100 ha besitzen ab einem Jahr und sechs Monaten nach Bestandskraft der Verfügung,
41oder die vorgenannten Dienstleistungen durch Personen erbringen zu lassen, die eine Forstbehörde leiten und/oder dort beschäftigt sind und/oder unter deren Dienst- und/oder Fachaufsicht stehen und/oder Zugang zu Informationen über das Marktverhalten des Landes beim Verkauf von Holz haben und/oder Informationen, die sie im Rahmen der vorgenannten Tätigkeiten über diese Waldbesitzer erhalten, an das Land Baden-Württemberg weitergeben müssen oder weitergeben. Dies gilt auch für die Landräte und damit für Personen in den Landkreisen, gegenüber denen der Landrat weisungsbefugt ist, solange dieser - wie derzeit - in Personalunion auch als Leiter einer unteren Forstbehörde in die Forstorganisation des Landes integriert und insoweit selbst weisungsgebunden ist.
42IV. Dem Land Baden-Württemberg wird ab zwei Jahren und sechs Monaten nach Bestandskraft der Verfügung untersagt, für die unter Ziff. II. genannten Waldbesitzer mit einer Waldfläche von mehr als 100 ha die jährliche Betriebsplanung (§ 51 LWaldG), die forsttechnische Betriebsleitung (§§ 47 Abs. 1 Satz 2, 55 Abs. 2 LWaldG) und den forstlichen Revierdienst (§§ 48 Abs. 1, 55 Abs. 2 LWaldG) durchzuführen bzw. von Personen gemäß Ziff. III. erbringen zu lassen, soweit
43diese Staatswald bewirtschaften und/oder
diese Zugang zu Informationen über Kunden, Mengen, Sortimente (Qualitäten) und Preise des Landes beim Verkauf von Holz haben und/oder derartige Informationen, die sie im Rahmen der vorgenannten Tätigkeiten über andere Waldbesitzer erhalten, an das Land Baden-Württemberg weitergeben müssen oder weitergeben.
V. Dem Land Baden-Württemberg wird untersagt, bei der Vermarktung eigener Dienstleistungen, insbesondere des periodischen und des jährlichen Betriebsplans sowie der forsttechnischen Betriebsleitung oder des Revierdienstes gegenüber Körperschaften die Vorstellung zu erwecken oder die vorgefundene Vorstellung zu bestätigen, wonach die eigene Durchführung der oder die Beauftragung Dritter mit der Durchführung dieser forstwirtschaftlichen Dienstleistungen an die Voraussetzung gebunden sei, ein körperschaftliches Forstamt zu errichten.
48VI. Dem Land Baden-Württemberg wird ab einem Jahr nach Bestandskraft der Verfügung untersagt, den unter Ziff. II. genannten Waldbesitzern nicht kostendeckende Angebote für forstwirtschaftliche Dienstleistungen der Betreuung und technischen Hilfe (§ 55 Abs. 2 LWaldG) sowie des periodischen Betriebsplans (§ 50 Abs. 1 LWaldG), der jährlichen Betriebsplanung (§ 51 LWaldG), der forsttechnischen Betriebsleitung (§ 47 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 LWaldG), des forstlichen Revierdienstes (§ 48 LWaldG) sowie der Wirtschaftsverwaltung (§ 47 Abs. 1 Satz 4 LWaldG) zu machen und diese zu nicht kostendeckenden Entgelten zu erbringen.“
49Hiergegen richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte und begründete Beschwerde des betroffenen Landes.
50Der Betroffene meint, das Bundeskartellamt habe das im Dezember 2008 eingestellte Verfahren mangels eines einschlägigen Grundes im Sinne von § 32 b Abs. 2 GWB nicht wieder aufnehmen dürfen. In der Sache macht er in erster Linie geltend, dass mit Ausnahme des Holzverkaufs selbst die streitbefangenen Leistungen im Zusammenhang mit der Holzvermarktung ganz oder ganz überwiegend schon keine unternehmerische Betätigung des Landes Baden-Württemberg darstellten. Des Weiteren greift er die wettbewerbliche Beurteilung des Amts in vielen Punkten an, insbesondere hinsichtlich der sachlichen und räumlichen Marktabgrenzung, der Annahme einer mit den streitbefangenen Vereinbarungen bezweckten spürbaren Wettbewerbsbeschränkung und der vom Amt verneinten Freistellung dieser Vereinbarungen, soweit diese bzw. ihre Praktizierung ihm - dem Betroffenen - mit der angefochtenen Abstellungsverfügung untersagt worden sind.
51Der Betroffene beantragt,
52den Beschluss des Bundeskartellamts vom 9. Juli 2015 - B1-72/12 - in Gestalt der Änderungsbeschlüsse vom 16. Juli 2015 und vom 1. Oktober 2015 aufzuheben.
53Das Bundeskartellamt beantragt,
54die Beschwerde des Betroffenen zurückzuweisen.
55Das Bundeskartellamt verteidigt den angefochtenen Beschluss unter Vertiefung und Ergänzung seines dortigen Vorbringens. Zum Verständnis der von ihm im Einzelnen tenorierten Feststellungen und Anordnungen hat das Amt vor dem Senat Erklärungen abgegeben; insoweit wird auf die entsprechenden Ausführungen auf Seite 4 des Sitzungsprotokolls vom 4. Mai 2016 (GA 668) verwiesen.
56Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
57Der Beigeladene zu 1. hat in dem Verfahren des Senats VI-Kart 12/15 (V) Beschwerde gegen die vorbezeichnete Abstellungsverfügung des Amts eingelegt und sein Rechtsmittel mit am 16. Oktober 2015 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage zurückgenommen. Mit Beschluss vom 21. Oktober 2015 (GA 27 – VI-Kart 12/15 (V)) hat der Senat das Verfahren VI-Kart 12/15 (V) zum Zwecke einer einheitlichen Kostenentscheidung mit dem hiesigen Verfahren VI-Kart 10/15 (V) verbunden.
58Mit in der mündlichen Verhandlung vom 4. Mai 2016 verkündetem Beschluss (GA 669) hat der Senat das Amt um weitere Nachermittlungen und Stellungnahmen gebeten.
59Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Akteninhalt einschließlich der Ausführungen in dem angefochtenen Amtsbeschluss Bezug genommen.
60II.
61Die zulässige Beschwerde des Betroffenen hat in der Sache in nur äußerst geringfügigem Umfang Erfolg und ist im Übrigen als unbegründet zurückzuweisen. Das Bundeskartellamt hat das im Dezember 2008 eingestellte Kartellverwaltungsverfahren gegen den Betroffenen zu Recht wieder aufgenommen (nachstehend zu A.). Zutreffend hat das Amt in den streitbefangenen Vereinbarungen bzw. Tätigkeiten, soweit sie von der Abstellungsverfügung berührt werden, Kartellrechtsverstöße des betroffenen Landes erkannt (nachstehend zu B.) und insoweit eine Freistellung verneint (nachstehend zu C.). Die vom Amt ausgesprochenen Rechtsfolgen stellen sich mit einer lediglich geringfügigen Ausnahme als rechtmäßig und ermessensfehlerfrei dar (nachstehend zu D.).
62A. Durch den Beschluss vom 9. Dezember 2008, mit dem die Einstellung des im Jahr 2001 gegen den Betroffenen eingeleiteten Kartellverwaltungsverfahrens angeordnet worden war, ist das Bundeskartellamt an dem Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung rechtlich nicht gehindert gewesen.
631. Allerdings ist die Auffassung des Amts unzutreffend, der Einstellungsbeschluss vom 9. Dezember 2008 sei im Sinne von § 32 b Abs. 1 S. 3 GWB „implizit“ und zeitlich parallel mit den Verpflichtungszusagen des Betroffenen hinsichtlich der Durchführung eines Monitoring bis zum Ablauf des 31. Januar 2014 befristet worden, so dass das Amt nach diesem Zeitpunkt das Verfahren gegen den Betroffenen ohne weitere Voraussetzungen, insbesondere unabhängig von den Wiederaufnahmegründen des § 32 b Abs. 2 GWB, habe wieder aufgreifen dürfen. Ebenso wenig hat der Beschluss vom 9. Dezember 2008 unter dem rechtlichen Vorbehalt (§ 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG) einer späteren Prüfung gestanden, ob die von dem betroffenen Land eingegangenen Verpflichtungen tatsächlich zu den ausweislich jenes Beschlusses erhofften wettbewerblichen Impulsen führen.
64Der Tenor des Beschlusses vom 9. Dezember 2008 gibt für eine befristete oder unter einem Vorbehalt stehende Verfahrenseinstellung (§ 32 b Abs. 1 S. 2 GWB i.V.m. §§ 32, 32 a GWB) keinen Anhaltspunkt. Dies gilt umso mehr, als einige der vom Amt mit dem Beschluss gemäß § 32 b Abs. 1 S. 1 GWB für bindend erklärten Verpflichtungszusagen des Betroffenen (Pilotprojekte, Monitoring) in den Beschlussgründen ausdrücklich befristet worden sind.
65Auch die Begründung des Beschlusses spricht gegen die vom Amt im vorliegenden Beschwerdeverfahren reklamierte Auffassung einer befristeten bzw. unter dem Vorbehalt des Widerrufs (im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG) stehenden Verfahrenseinstellung.
66Ausweislich der Ausführungen auf Seite 15 zu Rz. 12 des Beschlusses steht die Einstellung des Verfahrens gegen das betroffene Land alleine unter dem gemäß § 32 b Abs. 1 S. 2 GWB gesetzlich vorgeschriebenen Vorbehalt, dass Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne des § 32 b Abs. 2 GWB vorliegen. Indes hätte sich aus der Sicht eines verständigen Betrachters - spätestens - an dieser Stelle der Entscheidung vom 9. Dezember 2008 die Erwähnung einer Befristung bzw. eines (allgemeinen) Widerrufsvorbehalts geradezu aufgedrängt, wenn das Amt solches denn beabsichtigt gehabt hätte; das Schweigen der Entscheidung zu diesen Punkten spricht mithin ganz erheblich gegen eine Absicht des Bundeskartellamts, sich über die Befugnisse des § 32 b Abs. 2 GWB hinaus weitere Möglichkeiten zu verschaffen, das mit seiner Verfügung aus dem Jahr 2008 eingestellte Verfahren gegen den Betroffenen wieder aufzugreifen.
67Auch die Beschlussgründe im Übrigen rechtfertigen keine andere Beurteilung. Aus ihnen geht vielmehr - eindeutig - hervor, dass das Amt zum Zeitpunkt der Einstellung des Kartellverwaltungsverfahrens davon überzeugt gewesen ist, dass die für bindend erklärten Verpflichtungszusagen des Betroffenen geeignet und ausreichend sein würden, um nachhaltig funktionierende wettbewerbliche Strukturen bei der Holzvermarktung zu etablieren und diesbezügliche kartellrechtliche Bedenken endgültig auszuräumen; vor diesem Hintergrund bleibt freilich für die Annahme einer befristeten bzw. unter einem (allgemeinen) Widerrufsvorbehalt stehenden Verfahrenseinstellung vernünftigerweise kein Raum. Die wie vorstehend dargelegt zu verstehende Überzeugung des Amts kommt insbesondere durch die folgenden, hier auszugsweise zitierten, Beschlussausführungen deutlich zum Ausdruck (Hervorhebungen durch den Senat):
68„Die im Verfahrensverlauf angebotenen Verpflichtungszusagen des Beteiligten zu 1. sind nach Auffassung des Bundeskartellamtes geeignet, dem kartellrechtlich verfolgten Zweck - hier der Beschränkung eines Vertriebskartells - zu Gunsten der Schaffung wettbewerblicher Angebote bei der Holzvermarktung Geltung zu verschaffen. (vgl. S. 13 zu Rz. 6)
69…
70Forstbetriebe oder Forstbetriebsgemeinschaften mit Waldflächen oberhalb der unter Abschnitt II.1. genannten Schwellenwerte für generelle Vermarktungskooperationen mit staatlicher Beteiligung sind nach den Ermittlungen des Bundeskartellamtes marktfähig und von der gebündelten Holzvermarktung unter staatlicher Regie grundsätzlich auszuschließen (vgl. ebd.)
71…
72Unterhalb der genannten Schwellen wird das Bundeskartellamt im Interesse der Holzmobilisierung und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegen eine kooperative Holzvermarktung nicht einschreiten. Denn angesichts der bestehenden Waldbesitzerstruktur mit einer Vielzahl für sich nicht marktfähiger Splitterwaldflächen ist auch unter Wettbewerbsgesichtspunkten ein Kooperationsbedürfnis namentlich kleiner und mittlerer Waldbesitzer mit der staatlichen Forstverwaltung des Beteiligten zu 1. oder nichtstaatlichen Vermarktungsgemeinschaften anzuerkennen. (vgl. S. 14 zu Rz. 8)
73…
74Mit der jetzt gefundenen Lösung wird der Aufbau vermarktungsfähiger Forstbetriebs- und Vermarktungsorganisationen im Rahmen der vorbezeichneten kartellrechtlichen Grenzen verstärkt angeregt, … (vgl. ebd.)
75…
76…, ist die Verpflichtung zur Nichtbehinderung des nichtstaatlichen Waldbesitzes durch den Beteiligten zu 1. im Verbund mit den übrigen genannten Maßnahmen ein geeignetes Mittel, der nichtstaatlichen Holzvermarktung breiteren Raum zu geben. (vgl. S. 14 f. zu Rz. 8)“
77Vor diesem Hintergrund reichten aus Sicht der seinerzeit erkennenden Beschlussabteilung des Amts die in § 32 b Abs. 2 GWB niedergelegten Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens ganz offensichtlich aus, um verbleibenden Unwägbarkeiten bei der Frage, ob die wettbewerblichen Probleme durch die Verpflichtungszusagen des betroffenen Landes zu beseitigen sind, Rechnung zu tragen.
78Gegen die Annahme einer befristeten oder unter einem Widerrufsvorbehalt im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG stehenden Verfahrenseinstellung spricht schließlich auch der Umstand, dass für solche vorsorglichen Maßnahmen des Bundeskartellamts bei Erlass des Beschlusses vom 9. Dezember 2008 objektiv keine Notwendigkeit bestanden hat. Soweit - wie für sich genommen vorliegend außer Streit steht - vor der Einstellung des Verfahrens gegen den Betroffenen keine abschließende Sachaufklärung, insbesondere auch keine umfassende Marktbefragung stattgefunden hat, hat für das Bundeskartellamt - wie nachstehend unter 2. dargelegt wird - im Hinblick auf § 32 b Abs. 2 Nr. 1 GWB von vornherein die gesicherte Möglichkeit bestanden, nach Erlass der Einstellungsverfügung entsprechende Ermittlungen anzustellen und gegebenenfalls auf der Grundlage neu zu Tage tretender tatsächlicher Umstände oder Erkenntnisse das Kartellverwaltungsverfahren gegen den Betroffenen wieder aufzunehmen. Dies schließt die Möglichkeit ein, dass das Amt sodann im Fortgang des Verfahrens auf der Grundlage einer vollumfänglichen Sachaufklärung eine abschließende Entscheidung über die Frage der kartellrechtlichen Zulässigkeit der streitbefangenen Holzvermarktung trifft, dies unter Umständen auch zu Lasten des Betroffenen.
792. Das Bundeskartellamt ist jedoch gemäß § 32 b Abs. 2 Nr. 1 GWB befugt gewesen, seine Verfügung vom 9. Dezember 2008 aufzuheben und das Verfahren gegen den Betroffenen wieder aufzunehmen.
80Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist nach dieser Vorschrift zulässig, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse in einem für die Verfügung wesentlichen Punkt nachträglich geändert haben. So liegt der Fall hier.
81a. Im Ausgangspunkt ist die Vorschrift des § 32 b Abs. 2 Nr. 1 GWB - entgegen der Beschwerde - dahin auszulegen, dass hinsichtlich der in ihr aufgeführten Tatbestandsmerkmale auf das Normverständnis zurückgegriffen werden kann, das die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte in Bezug auf § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwVfG (bzw. inhaltlich gleichlautende Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der einzelnen Bundesländer) entwickelt hat.
82aa. Wie bereits den Gesetzesmaterialien zum Kartellgesetz zu entnehmen ist, handelt es sich bei den in § 32 b Abs. 2 GWB geregelten Fällen um Spezialvorschriften gegenüber den allgemeinen Regeln über die Aufhebung von Verwaltungsakten nach den §§ 48 ff. VwVfG (vgl. BReg-Begr., WuW-Sonderheft zur 7. GWB-Novelle [2005], S. 166).
83Die Art. 9 Abs. 2 Buchst. a) VO (EG) 1/2003 [Kartellverfahrensverordnung] nachgebildete und mit der 7. GWB-Novelle im Jahr 2005 in das nationale Kartellgesetz eingefügte Vorschrift des § 32 b Abs. 2 Nr. 1 GWB ist unübersehbar parallel zu der allgemeinen Norm des § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwVfG formuliert, soweit hiernach ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden darf, wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen. In der Sache hat der Gesetzgeber die genannten Widerrufsvoraussetzungen und die tatbestandlichen Anforderungen für eine Wiederaufnahme des Kartellverwaltungsverfahrens gemäß § 32 b Abs. 2 Nr. 1 GWB mithin identisch ausgestaltet. Dass die Anforderungen in dem einen wie dem anderen Fall grundsätzlich auf gleiche Weise auszulegen sind, drängt sich einem vernünftigen Betrachter bereits vor diesem Hintergrund geradezu auf. Hiermit in Einklang steht zudem die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung vertretene Auffassung, dass die Bestimmung des § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwVfG einen allgemeingültigen Rechtsgedanken enthalte, der auch in besonderen Verwaltungsverfahren Geltung beanspruche (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss v. 7. Juli 2009 - 1 WB 51/08, Buchholz 449 § 3 SG Nr. 53, Rz. 23 m.w.N.).
84Dass § 32 b Abs. 2 Nr. 1 GWB gegenüber § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwVfG die speziellere Norm ist, kommt darin zum Ausdruck, dass allein die letztgenannte Vorschrift die Befugnis zum Widerruf des Verwaltungsakts von der weiteren Voraussetzung abhängig macht, dass ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Die Aufnahme einer gleichlautenden Einschränkung in § 32 b Abs. 2 Nr. 1 GWB ist freilich - ganz offensichtlich - entbehrlich. Denn soweit die Kartellbehörde nach Anwendung des § 32 b Abs. 2 GWB ein Kartellverwaltungsverfahren wieder aufgreift und darüber hinaus womöglich durch Erlass einer Abstellungsverfügung gemäß § 32 GWB tätig wird, dient ihr Handeln im Hinblick auf die Zielsetzung des Kartellgesetzes, einen freien und unverfälschten Wettbewerb zu gewährleisten (vgl. hierzu BGH, Beschluss v. 11. November 2008 - KVR 17/08, WuW/E DE-R 2514, Rz. 14 - Bau und Hobby; Urteil v. 31. Januar 2012 - KZR 65/10, WuW/E DE-R 3549, Rz. 29 - Werbeanzeigen; vgl. auch Senat, Beschluss v. 17. September 2014 - VI-Kart 1/13 [V], NZKart 2014, 514, Rz. 26 bei juris), zwangsläufig - gewichtigen - öffentlichen Interessen. Angesichts dessen ist der Einwand der Beschwerde zurückzuweisen, die beiden hier zur Debatte stehenden Vorschriften seien nicht miteinander zu vergleichen, weil § 32 b Abs. 2 Nr. 1 GWB die Wiederaufnahme des Verfahrens, anders als § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwVfG, nicht an die Voraussetzung einer Gefährdung des öffentlichen Interesses knüpfe.
85bb. Auch die weiteren Einwände der Beschwerde gegen ein sich an § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwVfG orientierendes Verständnis des § 32 b Abs. 2 S. 1 GWB greifen nicht durch.
86(1) Die Beschwerde reklamiert einen besonderen Vertrauensschutz zu Gunsten von Unternehmen, die Adressaten einer Verpflichtungszusagenentscheidung gemäß § 32 b Abs. 1 GWB sind. Von einer nachträglichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne von § 32 b Abs. 2 Nr. 1 GWB könne nur im Falle einer „Zäsur der tatsächlichen Verhältnisse“ (vgl. Beschwerdebegründung S. 60) gesprochen werden. Eine solche Zäsur setze eine nachträgliche - objektive - Änderung der tatsächlichen Verhältnisse voraus, die der aufzuhebenden Entscheidung zu Grunde gelegt worden seien. Sie sei jedoch zu verneinen, wenn die Kartellbehörde erst nach Erlass einer Verpflichtungszusagenentscheidung Kenntnis von (objektiv) bereits vor der Entscheidung eingetretenen Tatsachen erhalte und auf der Grundlage dieser Erkenntnisse eine Wiederaufnahme des zuvor eingestellten Kartellverwaltungsverfahrens erwäge. Denn nur bei einer solchen Betrachtungsweise sei sichergestellt, dass das „vor der Zäsur liegende Verhalten nach wie vor mit dem Kartellrecht vereinbar“ (vgl. Beschwerdebegründung a.a.O.) sei und das betroffene Unternehmen hinsichtlich seines Verhaltens „vor der Zäsur“ nicht mit ihm nachteiligen Sanktionen bzw. Rechtsfolgen rechnen müsse. Soweit dagegen nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts eine Behörde einen begünstigenden Verwaltungsakt unter Umständen auch auf Grund - (lediglich) subjektiv - erst nach seinem Erlass erlangter Kenntnis von entscheidungserheblichen Tatsachen (aus der Zeit vor Erlass des Verwaltungsakts) widerrufen könne, dürften diese Grundsätze auf die Anwendung des § 32 b Abs. 2 Nr. 1 GWB nicht übertragen werden.
87(2) Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Die Beschwerde geht zu Unrecht davon aus, dass Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes die von ihr reklamierte Auslegungsweise rechtfertigten.
88(2.1) Ohne Erfolg macht die Beschwerde geltend, dass im Falle einer Wiederaufnahme des zuvor nach § 32 b Abs. 1 GWB eingestellten Kartellverwaltungsverfahrens womöglich eine abschließende Untersagungsverfügung oder Bußgeldentscheidung ergehen und eine insoweit getroffene Feststellung der Kartellrechtswidrigkeit eines Verhaltens Schadensersatzpflichten gemäß § 33 Abs. 3 GWB auslösen könne.
89Dies ist schon im Ausgangspunkt nicht richtig, weil, wie sich von selbst versteht, Grundlage für die zivilrechtliche Verpflichtung eines Unternehmens, Kartellschadensersatz zu leisten, gegebenenfalls der von dem Unternehmen (schuldhaft) begangene Kartellrechtsverstoß selbst und nicht (erst) die behördliche Feststellung dieses Verstoßes ist. Keinesfalls kann die aus Sicht eines Unternehmens bestehende Gefahr, dass nach Wiederaufnahme eines mit Erlass einer Verpflichtungszusagenentscheidung zunächst eingestellten Kartellverwaltungsverfahrens eine ihn belastende Verfügung ergeht, zur Begründung eines Vertrauensschutzes angeführt werden, der einer Wiederaufnahme des Verfahrens von vornherein entgegensteht. Dies liegt auf der Hand, weil die Möglichkeit des Erlasses einer solchen dem Unternehmen ungünstigen (abschließenden) Verfügung dem Wiederaufnahmeverfahren immanent ist und der Gesetzgeber diese Möglichkeit, wie die Vorschrift des § 32 b Abs. 2 GWB zeigt, ganz offensichtlich erkannt und billigend in Kauf genommen hat.
90Zu keiner anderen Beurteilung führt, dass gemäß § 33 Abs. 4 S. 1 GWB von Kartellrechtsverstöße feststellenden Entscheidungen der Kartellbehörden eine Bindungswirkung für die Gerichte in Schadensersatzprozessen ausgeht. Auch vor diesem Hintergrund ist im Hinblick auf die Verpflichtungszusagenentscheidung des Bundeskartellamts aus 2008 kein schutzwürdiges Vertrauen des Betroffenen in die Vereinbarkeit seines Verhaltens mit dem Kartellrecht entstanden. Zwar hat das betroffene Land nach der Einstellung des gegen ihn geführten Kartellverwaltungsverfahrens die waldbesitzartübergreifende gebündelte Rundholzvermarktung im Rahmen seiner für bindend erklärten Verpflichtungszusagen fortgesetzt. Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass (spätestens) bei Einhaltung der Verpflichtungszusagen ein Kartellrechtsverstoß ausgeschlossen sein würde, konnte bei dem Betroffenen durch den Beschluss vom 9. Dezember 2008 jedoch von vornherein nicht entstehen. Denn die Entscheidung nach § 32 b Abs. 1 GWB lässt die Frage, ob das ursprünglich beanstandete Verhalten einen Kartellrechtsverstoß darstellt, gerade offen (vgl. BGH, Beschluss v. 14. Juli 2015 - KVR 55/14, NZKart 2015, 486 = WuW/E DE-R 4883, Rz. 22 - Trinkwasserpreise). Sie hat insoweit keinerlei Bindungswirkung, und zwar weder (im Hinblick etwa auf § 33 Abs. 4 GWB) zu Lasten noch - wie die Beschwerde indes verkennt - zu Gunsten des betroffenen Unternehmens; ebenso wenig trifft die Entscheidung eine Aussage darüber, ob die Einhaltung der Verpflichtungszusagen in Zukunft einen Kartellrechtsverstoß ausschließt (vgl. zum Ganzen BReg-Begr. 7. GWB-Novelle, BT-Drucks. 15/3640, S. 34 [li. Sp.]; Bach in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, Band 2: GWB, 5. Aufl. [2014], § 32 b Rz. 20; Bornkamm in Langen/Bunte, Kartellrecht, Band 1: Deutsches Kartellrecht, 12. Aufl. [2014], § 32 b GWB Rz. 13; Jaeger in Jaeger/Kokott/Pohlmann/Schroeder, Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht [FK], 85. Lieferung 11.2015, § 32 b GWB Rz. 38; Rehbinder in Loewenheim/Meessen/Riesenkampff/Kersting/Meyer-Lindemann, Kartellrecht, 3. Aufl. [2016], § 32 b GWB Rz. 13).
91Fehl geht aus diesen Gründen auch der Einwand der Beschwerde, das betroffene Land sei auf Grund der Verpflichtungszusagenentscheidung aus 2008 bußgeldbewehrt (vgl. § 81 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a) GWB) gerade zu demjenigen Verhalten verpflichtet gewesen, dessen Kartellrechtswidrigkeit das Amt nunmehr reklamiere. Die Verpflichtungszusagenentscheidung hat den Betroffenen weder rechtlich noch tatsächlich daran gehindert, sich den Normbefehlen des Art. 101 AEUV bzw. des § 1 GWB entsprechend und damit kartellrechtskonform zu verhalten; etwas Anderes macht der Betroffene selbst auch nicht geltend. Soweit dies - wie die Amtsentscheidung vom 9. Dezember 2008 gerade offengelassen hat - ein „überobligationsmäßiges“ Handeln über die Verpflichtungszusagen hinaus erforderte, war der zur Gesetzestreue gehaltene Betroffene hierzu selbstverständlich, und zwar völlig unabhängig vom Inhalt der für bindend erklärten Verpflichtungszusagen, verpflichtet.
92(2.2) Nach alledem kann die Beschwerde auch nicht mit ihrer Ansicht durchdringen, die Vorschrift des § 32 b Abs. 1 GWB diene gerade dem Zweck, dem Bundeskartellamt die Durchführung abschließender Amtsermittlungen zu ersparen. Dies ist bereits für sich genommen insoweit unzutreffend, als - wie die Beschwerde freilich unbeleuchtet gelassen hat - § 32 b Abs. 1 GWB auch dem Interesse der betroffenen Unternehmen an der Vermeidung bzw. Abkürzung eines zeit- und kostenintensiven Kartellverwaltungsverfahrens und einer sich möglicherweise anschließenden gerichtlichen Auseinandersetzung dient (so zutreffend Immenga/Mestmäcker-Bach, § 32 b Rz. 3). Aus den vorstehend unter (2.1) genannten Gründen kann die Beschwerde aus dem von ihr reklamierten Normzweck des § 32 b Abs. 1 GWB jedenfalls keine besondere Schutzwürdigkeit des betroffenen Landes herleiten, die die von ihr geforderte (einschränkende) Auslegung des § 32 b Abs. 2 Nr. 1 GWB rechtfertigt bzw. vorliegend einer Wiederaufnahme des im Dezember 2008 eingestellten Kartellverwaltungsverfahrens entgegensteht.
93Im Gegenteil ist vielmehr dem Bundeskartellamt in seiner Auffassung beizutreten, dass § 32 b Abs. 2 Nr. 1 GWB an die Aufhebung einer kartellbehördlichen Entscheidung, die auf einer vorläufigen und unvollständigen Sachaufklärung beruhen kann und keine abschließende Aussage zum Vorliegen bzw. Nichtvorliegen eines Kartellrechtsverstoßes enthält, vernünftigerweise keine strengeren Anforderungen stellen kann als § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwVfG an den Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsakts, der in einem Verfahren mit voller Amtsermittlung als eine abschließende Behördenentscheidung ergangen ist. Für einen insoweit abweichenden Willen des Kartellgesetzgebers fehlt jedweder Anhaltspunkt und im Übrigen auch jedwede sachliche Rechtfertigung.
94b. Nach dem unter Berücksichtigung des Vorstehenden maßgeblichen Normverständnis liegt eine im Sinne von § 32 b Abs. 2 Nr. 1 GWB relevante Änderung der Sachlage vor.
95aa. Von „nachträglich eingetretenen Tatsachen“ bzw. einer „nachträglichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse“ ist auszugehen, wenn sich der Sachverhalt, der dem Verwaltungsakt zu Grunde liegt, nachträglich so ändert, dass die Behörde berechtigt wäre, den ursprünglichen Verwaltungsakt - dem vorliegend die Einstellung des Kartellverwaltungsverfahrens im Rahmen der Verpflichtungszusagenentscheidung (§ 32 b Abs. 1 GWB) entspricht - nicht zu erlassen. Die entscheidungserheblichen Elemente des Sachverhalts, deren Änderung zu einem Widerruf des Verwaltungsakts - bzw. im hier interessierenden Zusammenhang zur Wiederaufnahme des Kartellverwaltungsverfahrens gemäß § 32 b Abs. 2 Nr. 1 GWB - berechtigt, können sowohl in einem Verhalten von Beteiligten oder Betroffenen als auch in äußeren Umständen liegen. Notwendig ist aber eine Veränderung der Sachlage; die bloße andere Beurteilung der gleichgebliebenen Tatsachen reicht nicht aus (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss v. 7. Juli 2009 - 1 WB 51/08, Buchholz 449 § 3 SG Nr. 53, Rz. 34; Urteil v. 11. Dezember 1990 - 6 C 33/88, NVwZ 1991, 577, Rz. 27 bei juris; jew. m.w.N.).
96Von einer relevanten Änderung der Sachlage kann beispielsweise bei einem Fortschritt von Wissenschaft und Technik nach Erlass des Verwaltungsakts auszugehen sein (vgl. BVerwG, Beschluss v. 13. Juli 1989 - 7 B 188/88, DVBl 1990, 58, Rz. 11 bei juris). Eine Änderung der Tatsachen ist aber auch dann gegeben, wenn auf Grund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse bestimmte, schon bei Erlass des Verwaltungsakts vorhandene und berücksichtigte Tatsachen anders bewertet werden (vgl. BVerwG, Beschluss v. 16. Juli 1982 - 7 B 190/81, DVBl 1982, 1004, Rz. 5 bei juris).
97Darüber hinaus gilt allgemein, dass nachträglich „eingetreten“ eine Tatsache nicht allein dann ist, wenn sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt objektiv geändert hat. Maßgeblich ist vielmehr der Tatsachenstand im behördlichen Verfahren bei Erlass der in Rede stehenden Entscheidung. Eine relevante Änderung der Sachlage ist daher auch dann anzunehmen, wenn die Behörde erst nachträglich von solchen Tatsachen Kenntnis erlangt, die zum Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts bereits vorgelegen haben (vgl. BVerwG, Beschluss v. 1. Februar 2006 - 2 PKH 3/05, Rz. 12 bei juris; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 14. Februar 2006 - 10 B 2119/05, NVwZ-RR 2006, 527, Rz. 9 bei juris). Ob das nachträgliche Bekanntwerden von entscheidungsrelevanten Tatsachen auf ein Versäumnis der Behörde zurückzuführen ist, ist dabei unerheblich. Dies gilt nach den Grundsätzen der Rechtsprechung bereits für den Widerruf von regelmäßig nach umfassender Sachaufklärung ergehenden begünstigenden Verwaltungsakten im Rahmen des § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwVfG (vgl. BVerwG, a.a.O.).
98Dasselbe muss daher erst recht bei der Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 b Abs. 2 Nr. 1 GWB gelten, weil die Verpflichtungszusagenentscheidung gemäß § 32 b Abs. 1 GWB richtiger Ansicht nach bereits ohne vollständige und umfassende Ermittlung des Sachverhalts ergehen darf (so zutreffend Ritter in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, Band 1: EU-Wettbewerbsrecht, 5. Aufl. [2012], Art. 9 VO (EG) 1/2003 Rz. 6; FK-Jaeger, § 32 b GWB Rzn. 9 f.; a.A. Immenga/Mestmäcker-Bach, § 32 b GWB Rz. 11). Gerade die im Vergleich mit dem Fall einer Abstellungsverfügung nur eingeschränkte Sachverhaltsaufklärung entspricht dem (primären) Normzweck des § 32 b GWB, den Kartellbehörden eine Entscheidungsart an die Hand zu geben, mit der sie im konkreten Einzelfall eine möglichst wirksame Durchsetzung der kartellrechtlichen Verbote auf verfahrensökonomische Weise, namentlich schneller und mit geringerem Verfahrensaufwand als für Entscheidungen nach § 32 GWB, erreichen können. Der Sachverhalt muss, um als Grundlage einer Verpflichtungszusagenentscheidung dienen zu können, daher lediglich insoweit aufgeklärt werden, als sich mit ihm der Verdacht eines konkreten Kartellrechtsverstoßes (über einen bloßen Anfangsverdacht hinaus) hinreichend, das heißt im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit, verdichtet; anders als bei einer (abschließenden) Abstellungsverfügung bedarf es dagegen von vornherein keiner für den Nachweis eines Kartellrechtsverstoßes genügenden Tatsachenfeststellungen (so zutreffend FK-Jaeger [a.a.O.] mit überzeugenden Argumenten gegen die Forderung nach einer umfassenden Sachaufklärung auch im Rahmen des § 32 b GWB). Werden solche für den Nachweis eines Kartellrechtsverstoßes tauglichen Tatsachen der Kartellbehörde auf Grund einer erst nach Erlass einer Verpflichtungszusagenentscheidung umfassend durchgeführten Sachaufklärung bekannt, müssen diese vor dem genannten Hintergrund im Rahmen der Wiederaufnahme gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 1 GWB - erst recht - verwertet und einer nunmehr ergehenden Abstellungsverfügung (§ 32 GWB) zu Grunde gelegt werden können. Insoweit ist in den Blick zu nehmen, dass die Kartellbehörde erst in dem wieder aufgenommenen und sodann mit dem Erlass einer Abstellungsverfügung beendeten Kartellverwaltungsverfahren überhaupt die verfahrensrechtliche Pflicht trifft, den für eine abschließende Verfügung im Sinne von § 32 GWB notwendigen Sachverhalt erschöpfend zu ermitteln und diesen ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen.
99Freilich kann vorliegend die Frage einer bereits im Vorfeld einer Verpflichtungszusagenentscheidung bestehenden Pflicht der Kartellbehörde zur umfassenden Tatsachenermittlung im Ergebnis auf sich beruhen. Wie bereits dargelegt, lässt die höchstrichterliche Rechtsprechung grundsätzlich auch bei begünstigenden Verwaltungsakten, deren Erlass eine abschließende Sachaufklärung regelmäßig vorausgeht oder vorauszugehen hat, den Widerruf zu, sofern die Behörde (gleichwohl) erst im Nachhinein von hinsichtlich des Verwaltungsakts entscheidungsrelevanten Tatsachen erfährt.
100Gegen das Erfordernis einer objektiv veränderten Sachlage im Rahmen des § 32 Abs. 2 Nr. 1 GWB ist schließlich auch die Überlegung anzuführen, dass gegebenenfalls das Instrument der Verpflichtungszusagenentscheidung für die Kartellbehörde mit derart hohen Risiken verbunden wäre, dass es für einen wirksamen Schutz des freien Wettbewerbs praktisch nicht oder allenfalls erheblich eingeschränkt geeignet wäre. Nichts spricht für einen dahingehenden Willen des Kartellgesetzgebers.
101bb. An den dargestellten Anforderungen gemessen sind die in § 32 b Abs. 2 Nr. 1 GWB genannten Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Kartellverwaltungsverfahrens gegen das betroffene Land erfüllt.
102(1) Das Bundeskartellamt hat (erstmalig) ab Oktober 2012 alle 472 zu jener Zeit in Baden-Württemberg existierenden Sägewerke und zehn forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse, die selbständig Holz verkaufen, zu den Markt- und Wettbewerbsverhältnissen befragt. 306 Sägewerke haben die Fragen des Amts beantwortet. Bei Erlass der Verpflichtungszusagenentscheidung aus 2008 existierte lediglich eine vom betroffenen Land unabhängige Vermarktungskooperation; bei Erlass der vorliegend angefochtenen Entscheidung bestanden dagegen zehn Kooperationen in Baden-Württemberg, die vom Amt auch befragt wurden.
103Nachträglich eingetretene Tatsachen im Sinne von § 32 b Abs. 2 Nr. 1 GWB sind all diejenigen Fakten, die sich aus den Ergebnissen der vorbezeichneten Befragungen ergeben. Ob und inwieweit das Amt die zur Debatte stehenden Ermittlungen (mit gleichermaßen aussagekräftigen Ergebnissen) bereits vor Erlass der Verpflichtungszusagenentscheidung vom 9. Dezember 2008 hätte durchführen können oder sogar an sich hätte durchführen müssen, ist aus den insoweit bereits dargelegten Gründen unerheblich.
104(2) Die Befragungsergebnisse offenbaren auch entscheidungserhebliche Tatsachen im Sinne des § 32 b Abs. 2 Nr. 1 GWB. Hiervon ist das Bundeskartellamt mit Recht ausgegangen; zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss (vgl. dort Rzn. 168 ff.) Bezug.
105Die Entscheidungsrelevanz der Befragungsergebnisse wird alleine schon durch den Umstand belegt, dass das Amt - auf Grundlage insbesondere der Auskünfte der zu ihren Markteinschätzungen und zu ihrem tatsächlichen Marktverhalten im Jahr 2011 befragten Sägewerke in Baden-Württemberg - statt der mit der Verpflichtungszusagenentscheidung ursprünglich vorgegebenen Schwellenwerte von 3.000 ha bzw. 8.000 ha nunmehr - wie nachfolgend noch dargelegt wird: in der Sache zu Recht - eine Waldfläche von lediglich 100 ha für ausreichend erachtet, damit ein Waldbesitzer sein Rundholz wirtschaftlich selbständig vermarkten kann. Bereits damit besteht auch eine Grundlage dafür, die Verpflichtungszusagenentscheidung aus 2008 in Gänze aufzuheben. Zu berücksichtigen ist, dass das Amt erklärtermaßen alle Verpflichtungszusagen zusammen für zur Ausräumung seiner kartellrechtlichen Bedenken erforderlich gehalten hat; alleine schon die Korrektur der Schwellenwerte (vgl. Auflage zu Ziff. II.1. des Beschlusses vom 9.12.2008) entzieht daher der Zusagenentscheidung die Grundlage. Bereits die Veränderung der Sachlage in (nur) einem wesentlichen Punkt berechtigt die Kartellbehörde nach dem eindeutigen Wortlaut des § 32 Abs. 2 Nr. 1 GWB dazu, die Verpflichtungszusagenentscheidung aufzuheben und das Kartellverwaltungsverfahren wieder aufzunehmen.
106Im hier interessierenden Zusammenhang nicht zu beanstanden ist aber auch die Einschätzung des Bundeskartellamts, gerade erst durch die infolge der Verpflichtungszusagenentscheidung entwickelten Pilotprojekte (vgl. hierzu Auflage Ziff. II.5. des Beschlusses vom 9.12.2008) und die Befragung der hieraus in Baden-Württemberg neu entstandenen Vermarktungskooperationen entscheidungsrelevante Erkenntnisse namentlich hinsichtlich des - wie in der angefochtenen Abstellungsverfügung angenommen - wettbewerbsbeschränkenden Einflusses der vom Betroffenen nicht kostendeckend übernommenen (weiteren) forstwirtschaftlichen Dienstleistungen zu Gunsten dritter Waldbesitzer auf den Markt für Produktion und Vertrieb von Nadelstammholz in Baden-Württemberg erlangt zu haben.
107(3) Gegen die vorstehende Beurteilung hat die Beschwerde keine durchgreifenden Einwendungen vorgetragen. Unbehelflich ist ihr Vorbringen (vgl. etwa Beschwerdebegründung S. 50 f.), bereits im Jahr 2008 hätten „sämtliche Wirkungszusammenhänge bzw. tatsächlichen Verhältnisse“, so etwa auch hinsichtlich der „100 ha-Grenze für die Rundholzvermarktung“, bestanden und die waldbesitzartübergreifende Wahrnehmung forstlicher Tätigkeiten durch das betroffene Land habe eine über mehrere Jahrhunderte währende Tradition. Rechtliche Bedeutung haben diese Einwendungen nicht. Denn sie lassen die vorstehenden Schlussfolgerungen unberührt.
108Ob im Falle von bereits vor Erlass der Verpflichtungszusagenentscheidung bei den Sägewerken in Baden-Württemberg abgefragten Markteinschätzungen bzw. Marktverhalten Erkenntnisse zu Tage hätten gefördert werden können, die zu der Annahme einer „100 ha-Grenze“ für eine in allen Waldbesitzarten mögliche selbständige Rundholzvermarktung geführt hätten, kann auf sich beruhen. Aus den oben (unter II.A.2.a. und b.aa.) bereits dargelegten Gründen ist im hier interessierenden Zusammenhang allein erheblich, dass dem Bundeskartellamt solche Erkenntnisse vor Erlass seiner Verfügung vom 9. Dezember 2008 - wie auch die Beschwerde nicht in Abrede stellt - tatsächlich nicht vorgelegen haben. Deutlichen Ausdruck findet dies im Übrigen darin, dass mit den gemäß den Verpflichtungszusagen für bindend erklärten Schwellenwerten von 3.000 ha bzw. 8.000 ha gerade einmal sechs Körperschaften und vier Forstbetriebsgemeinschaften von der gemeinsamen Holzvermarktung mit dem Betroffenen ausgeschlossen worden sind. Der von dem Amt mit seiner Verfügung vom 9. Dezember 2008 verfolgte Zweck, einen funktionierenden Anbieterwettbewerb bei der Vermarktung von Rundholz zu gewährleisten, ist schon angesichts dieser Zahlen sowie der auch bereits damals (Wirtschaftsjahr 2007) bestehenden Angebotsbündelung von etwa 60 % der in Baden-Württemberg vermarkteten Rohholzmengen über den Betroffenen ganz offensichtlich nahezu vollständig verfehlt worden. Die mit der Verpflichtungszusagenentscheidung aus 2008 (gemäß dortiger Auflage Ziff. II.1.) konkret erfolgte Bemessung von Schwellenwerten für die noch erlaubte gemeinsame Rundholzvermarktung über den Betroffenen ist vernünftigerweise allein vor dem Hintergrund zu erklären, dass das Amt solche tatsachenbezogenen Erkenntnisse, wie es sie ihrer Qualität und Bedeutung nach den Marktbefragungen ab 2012 entnommen hat, seiner Entscheidung tatsächlich gerade nicht zu Grunde gelegt hat.
109Auch die von der Beschwerde hervorgehobene „traditionelle“ Wahrnehmung forstwirtschaftlicher Dienstleistungen zu Gunsten dritter Waldbesitzer durch das betroffene Land kann von vornherein nichts an der Beurteilung ändern, dass die Tatsachen, die das Amt auf Grund der Befragung von nach Erlass der Verpflichtungszusagenentscheidung überhaupt erst gegründeten Vermarktungskooperationen ermittelt hat, im Sinne von § 32 Abs. 2 Nr. 1 GWB „nachträglich“ entstanden sind. Die auf diese Weise vom Amt in Erfahrung gebrachten Tatsachen stehen, soweit sie Aufschluss über Auswirkungen von Körperschafts- bzw. Privatwaldbesitzern nicht kostendeckend angebotenen forstwirtschaftlichen Dienstleistungen auf den streitbefangenen Holzmarkt geben, in Bezug auf ihre Qualität neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen gleich, die - wie bereits ausgeführt - nach den Grundsätzen der Verwaltungsrechtsprechung im Rahmen einer Widerrufsentscheidung auch dann zu berücksichtigen sind, wenn sie zu einer anderen Bewertung von schon bei Erlass des Verwaltungsakts vorhandenen und berücksichtigten Tatsachen führen. Darüber hinaus ist weder von der Beschwerde im Ansatz aufgezeigt worden noch sonst ersichtlich, dass dem Amt (wie auch immer beschaffene) wettbewerbliche Einflüsse der vorbezeichneten Dienstleistungen auf den streitbefangenen Absatzmarkt zum Zeitpunkt des Erlasses der Verpflichtungszusagenentscheidung bereits bekannt gewesen sind; allein schon deshalb gehen die im hiesigen Kontext von der Beschwerde geltend gemachten Einwendungen ins Leere.
110c. Die Aufhebung der Verpflichtungszusagenentscheidung vom 9. Dezember 2008 und die Wiederaufnahme des Kartellverwaltungsverfahrens gegen den Betroffenen sind verhältnismäßig, wie das Amt in seiner vorliegend angefochtenen Abstellungsverfügung mit zutreffenden Erwägungen (vgl. dort Rzn. 189 ff.) dargelegt hat.
111Dies greift die Beschwerde ohne Erfolg an.
112In den Blick zu nehmen ist vor allem, dass - wie bereits dargelegt - bei Zugrundelegung der wettbewerblichen Beurteilung des Amtes die Verpflichtungszusagen des Betroffenen den Zweck, einen freien und unverfälschten Anbieterwettbewerb bei der Vermarktung von Rundholz zu gewährleisten, nahezu vollständig verfehlt haben. Allein schon deshalb kann die Verhältnismäßigkeit des Vorgehens des Amtes gemäß § 32 b Abs. 2 Nr. 1 GWB vernünftigerweise nicht angezweifelt werden.
113Haltlos ist der Vorwurf der Beschwerde, das Amt habe auf das betroffene Land Druck ausgeübt, damit dieses die Verpflichtungszusagen abgebe. Es ist vielmehr die freie Entscheidung des Betroffenen gewesen, auf ein ordentliches Hauptverfahren mit voller Sachaufklärung zu verzichten und Verpflichtungszusagen anzubieten. Die „Gefahr“, dass im Falle einer Untersagungsverfügung des Amtes der gemeinsame Holzverkauf sofort zu beenden bzw. die gesamte Holzvermarktung zu ändern ist, ist die schlichte Folge der kartellgesetzlichen Bestimmungen (vgl. Art. 101 AEUV, §§ 1, 32 GWB) und nicht vom Amt zu verantworten.
114Die vom betroffenen Land in den Jahren 2009 bis 2013 angeblich zur Umsetzung der zugesagten Verpflichtungen aufgewendeten Fördermittel von etwa 2 Mio. € sind schon ihrer Höhe nach nicht ansatzweise eine Rechtfertigung dafür, die bei Zugrundelegung der wettbewerblichen Beurteilung des Amtes vollkommen unzureichenden Verpflichtungszusagen aufrechtzuerhalten und von den wettbewerblich gebotenen Maßnahmen abzusehen. Dies gilt umso mehr, als der Betroffene die Verpflichtungszusagen in Kenntnis aller Umstände abgegeben hat und nach Lage der Dinge hätte erkennen können, dass die Zusagen nicht geeignet sein würden, die wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen der gemeinsamen Holzvermarktung deutlich und ausreichend zu reduzieren.
115Die von der Landesforstverwaltung Baden-Württembergs erst in den nächsten Jahren angeblich vorgesehenen weiteren Fördermittel sind schon aus zeitlichen Gründen von vornherein ungeeignet, um die Berechtigung der Wiederaufnahmeentscheidung des Amts in Frage zu stellen.
116B. Im Umfang ihrer Beanstandungen durch die angefochtene Verfügung verstoßen sowohl die vergemeinschaftete Rundholzvermarktung als auch die weiteren forstlichen Dienstleistungen gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV. Bei allen streitbefangenen Tätigkeiten handelt das betroffene Land als Unternehmen im Sinne des Kartellrechts (nachstehend zu 1.). Soweit durch das Bundeskartellamt untersagt, bezwecken die streitbefangenen Vereinbarungen eine spürbare Wettbewerbsbeschränkung (nachstehend zu 2.) und sind diese Vereinbarungen auch geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen (nachstehend zu 3.). Die Tätigkeiten des betroffenen Landes sind auch nicht gemäß Art. 106 Abs. 2 AEUV dem Anwendungsbereich des Kartellrechts entzogen (nachstehend zu 4.).
1171. Wie das Bundeskartellamt zutreffend festgestellt hat, handelt das betroffene Land bei allen streitbefangenen Tätigkeiten als Unternehmen im Sinne des Kartellrechts. Dass der gemeinsame Holzverkauf als solcher eine unternehmerische Betätigung des Betroffenen darstellt, ist offensichtlich. Hiergegen erinnert die Beschwerde mit Recht nichts. Die Beschwerde meint indes, die weiteren dem Betroffenen mit der Abstellungsverfügung untersagten bzw. nur unter Einschränkungen gestatteten Dienstleistungen würden vom betroffenen Land ausschließlich im Rahmen hoheitlichen oder schlicht-hoheitlichen Handelns, dagegen nicht in Ausübung einer wirtschaftlichen Betätigung erbracht. Dies ist nicht richtig.
118a. Nach den zum kartellrechtlichen Unternehmensbegriff entwickelten Grund-sätzen sowohl der Unionsgerichte als auch des Bundesgerichtshofs ist im Ausgangspunkt Folgendes zu berücksichtigen:
119Bei der Frage, ob ein bestimmtes Handeln der öffentlichen Hand als die wirtschaftliche Betätigung eines Unternehmens im Sinne kartellrechtlicher Vorschriften (vgl. etwa Art. 101 AEUV bzw. § 1 GWB) oder als (rein) hoheitlich bzw. nicht wirtschaftlich anzusehen ist, sind die Art und der Gegenstand der konkreten Tätigkeit sowie die insoweit geltenden Regeln in den Blick zu nehmen. Ein wirtschaftliches Handeln liegt grundsätzlich in jeder selbständigen Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen gegen Entgelt auf einem bestimmten Markt anzubieten (vgl. zum Ganzen etwa EuGH, Urteile v. 18. März 1997 - C-343/95, Slg. 1997, I-1547, Rzn. 16, 18 und 23 - Diego Cali & Figli; v. 24. Oktober 2002 - C-82/01, Slg. 2002, I-09297, Rzn. 75, 79 und 81 - Aéroports de Paris/Kommission; v. 1. Juli 2008 - C 49/07, Slg. 2008, I-4863, Rz. 22 - MOTOE; v. 12. Juli 2012 - C-138/11, WuW/E EU-R 2472, Rz. 35 - Compass-Datenbank; v. 19. Dezember 2012 - C 288/11 P, ABl. EU 2013, Nr. C 46, 5, Rz. 50 - Freistaat Sachsen u.a./Kommission; EuG, Urteil v. 16. Juli 2014 - T-309/12, NZBau 2015, 234, Rzn. 51 und 56 - Zweckverband Tierkörperbeseitigung Rheinland-Pfalz; BGH, Urteil v. 6. November 2013 - KZR 58/11, NZKart 2014, 31 = WuW/E DE-R 4037, Rz. 43 - VBL-Gegenwert; jew. m.w.N.). Auf das Bestehen einer mit der Tätigkeit verbundenen Gewinnerzielungsabsicht kommt es insoweit nicht an (vgl. EuGH, Urteile v. 10. Januar 2006 - C-222/04, Slg. 2006, I-289, Rzn. 122 f. - Cassa di Risparmio di Firenze; v. 1. Juli 2008 - C 49/07, Slg. 2008, I-4863, Rz. 27 - MOTOE; v. 19. Dezember 2012 - C 288/11 P, ABl. EU 2013, Nr. C 46, 5, Rz. 50 - Freistaat Sachsen u.a./Kommission; EuG, Urteil v. 16. Juli 2014 - T-309/12, NZBau 2015, 234, Rz. 51 - Zweckverband Tierkörperbeseitigung Rheinland-Pfalz; BGH, Urteil v. 6. November 2013 - KZR 58/11, NZKart 2014, 31 = WuW/E DE-R 4037, Rz. 43 - VBL-Gegenwert). Unternehmen im Sinne des Kartellrechts ist jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer (privat- oder öffentlich-rechtlichen) Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung; dies hat nicht zuletzt darin seinen Grund, dass anderenfalls die Mitgliedstaaten es in der Hand hätten, durch Ausgestaltung des nationalen Rechts den Anwendungsbereich des Unionskartellrechts zu bestimmen (vgl. EuGH, Urteile v. 24. Oktober 2002 - C-82/01, Slg. 2002, I-09297, Rzn. 74 f. - Aéroports de Paris/Kommission; v. 12. Juli 2012 - C-138/11, WuW/E EU-R 2472, Rz. 35 - Compass-Datenbank; EuG, Urteil v. 16. Juli 2014 - T-309/12, NZBau 2015, 234, Rz. 51 - Zweckverband Tierkörperbeseitigung Rheinland-Pfalz; BGH, Beschluss v. 18. Oktober 2011 - KVR 9/11, WuW/E DE-R 3497, Rz. 10 - Niederbarnimer Wasserverband; Urteil v. 6. November 2013 - KZR 58/11, NZKart 2014, 31 = WuW/E DE-R 4037, Rzn. 43, 51, 53 und 59 - VBL-Gegenwert). Keinen wirtschaftlichen Charakter, der die Anwendung des Kartellrechts rechtfertigen würde, haben dagegen Tätigkeiten, die in Ausübung hoheitlicher Befugnisse erfolgen (vgl. EuGH, Urteile v. 19. Januar 1994 - C-364/92, Slg. 1994, I-43 - SAT-Fluggesellschaft; v. 1. Juli 2008 - C 49/07, Slg. 2008, I-4863, Rz. 24 - MOTOE; v. 12. Juli 2012 - C-138/11, WuW/E EU-R 2472, Rz. 36 - Compass-Datenbank; EuG, Urteil v. 16. Juli 2014 - T-309/12, NZBau 2015, 234, Rz. 52 - Zweckverband Tierkörperbeseitigung Rheinland-Pfalz; BGH, Urteil v. 6. November 2013 - KZR 58/11, NZKart 2014, 31 = WuW/E DE-R 4037, Rz. 43 - VBL-Gegenwert). Im Ergebnis dasselbe gilt für wirtschaftliche Tätigkeiten eines öffentlichen Rechtsträgers, die mit der Ausübung seiner hoheitlichen Befugnisse untrennbar verbunden sind; in diesem Fall bleiben sämtliche Tätigkeiten dieses Rechtsträgers Tätigkeiten in Ausübung seiner hoheitlichen Befugnisse. Soweit dagegen eine öffentliche Einheit eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, die von der Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse losgelöst werden kann, handelt sie in Bezug auf diese Tätigkeit als Unternehmen (vgl. EuGH, Urteile v. 26. März 2009 - C-113/07, Slg. 2009, I-2207, Rzn. 71 ff. - Selex Sistemi Integrati/Kommission; v. 12. Juli 2012 - C-138/11, WuW/E EU-R 2472, Rz. 38 - Compass-Datenbank). Nicht notwendig stets einheitlich zu beantworten ist, ob ein Unternehmen im Sinne des Kartellrechts vorliegt. Die Unternehmenseigenschaft ist vielmehr im Einzelfall für jede konkret in Frage stehende Tätigkeit gesondert zu prüfen. Ein öffentlicher Rechtsträger kann daher in Bezug auf nur einen Teil seiner Tätigkeiten als Unternehmen anzusehen sein, wenn die diesem Teil entsprechenden Tätigkeiten als wirtschaftliche Tätigkeiten einzustufen sind (vgl. EuGH, Urteile v. 24. Oktober 2002 - C-82/01, Slg. 2002, I-09297, Rzn. 74, 81 - Aéroports de Paris/Kommission; v. 1. Juli 2008 - C 49/07, Slg. 2008, I-4863, Rz. 25 - MOTOE v. 12. Juli 2012 - C-138/11, WuW/E EU-R 2472, Rz. 37 - Compass-Datenbank; EuG, Urteil v. 16. Juli 2014 - T-309/12, NZBau 2015, 234, Rz. 53 - Zweckverband Tierkörperbeseitigung Rheinland-Pfalz; BGH, Urteil v. 6. November 2013 - KZR 58/11, NZKart 2014, 31 = WuW/E DE-R 4037, Rzn. 44 und 53 - VBL-Gegenwert).
120Dass ein öffentlicher Rechtsträger bei seinen Tätigkeiten (auch) soziale oder weitere öffentliche Zwecke verfolgt oder öffentliche Aufgaben der Daseinsvorsorge wahrnimmt, genügt im Hinblick auf die genannten Grundsätze für sich genommen nicht, um eine Qualifikation der diesen Zwecken entsprechenden Tätigkeiten als wirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne des Kartellrechts auszuschließen; in diesem Zusammenhang ist der Begriff der „öffentlichen Aufgabe“ mithin weiter zu verstehen als derjenige der „Ausübung hoheitlicher Befugnisse“ (vgl. zum Ganzen EuGH, Urteil v. 22. Januar 2002 - C-218/00, Slg. 2002, I- 691 = WuW/E EU-R 551, Rz. 37 m.w.N. - INAIL; EuG, Urteil v. 16. Juli 2014 - T-309/12, NZBau 2015, 234, Rz. 59 - Zweckverband Tierkörperbeseitigung Rheinland-Pfalz; BGH, Urteile v. 23. Oktober 1979 - KZR 22/78, WuW/E BGH 1661, Rzn. 17 und 24 bei juris - Berliner Musikschule; v. 6. November 2013 - KZR 58/11, NZKart 2014, 31 = WuW/E DE-R 4037, Rz. 53 - VBL-Gegenwert; v. 16. Juni 2015 - KZR 83/13, NZKart 2015, 353 = WuW/E DE-R 4773, Rz. 37 - Einspeiseentgelt). Zu unterscheiden sein kann namentlich zwischen der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe zum einen und der - hoheitlichen - Überwachung der Erledigung derselben Aufgabe zum anderen. Die zum Zwecke der Erledigung einer öffentlichen Aufgabe tatsächlich notwendigen Maßnahmen können im Einzelfall durchaus auf der Grundlage wirtschaftlicher Tätigkeiten im Sinne des Kartellrechts erbracht werden. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die konkreten Tätigkeiten auch von privaten Unternehmen angeboten und erbracht werden können (vgl. zum Ganzen EuGH, Urteil v. 24. Oktober 2002 - C-82/01, Slg. 2002, I-09297, Rz. 82 - Aéroports de Paris/Kommission; EuG, Urteil v. 16. Juli 2014 - T-309/12, NZBau 2015, 234, Rzn. 59 und 64 - Zweckverband Tierkörperbeseitigung Rheinland-Pfalz; BGH, Urteil v. 6. November 2013 - KZR 58/11, NZKart 2014, 31 = WuW/E DE-R 4037, Rzn. 47 und 58 - VBL-Gegenwert).
121b. Gemessen an diesen Grundsätzen handelt das betroffene Land sowohl bei dem gemeinsamen Holzverkauf als auch bei allen übrigen von den Tenoraussprüchen des Bundeskartellamts umfassten Tätigkeiten als Unternehmen im Sinne des Kartellrechts.
122aa. Wie die Beschwerde zu Recht nicht in Abrede stellt, ist der gebündelte Verkauf von Holz (auch) aus nichtstaatlichen Wäldern an Sägewerke oder Industrieunternehmen als eine wirtschaftliche Tätigkeit des Betroffenen einzuordnen.
123(1) Der Holzverkauf stellt ganz offensichtlich eine wirtschaftliche Betätigung des Betroffenen dar. Dies findet deutlich seinen Ausdruck darin, dass für Körperschafts- bzw. Privatwaldbesitzer keinerlei gesetzliche Pflicht zur Durchführung des Holzverkaufs über das betroffene Land besteht und sowohl der Verkauf des Holzes an die Abnehmer als auch die waldbesitzartübergreifende Bündelung des Holzes zu einem einheitlichen Angebot auf der Grundlage freiwilliger zivilrechtlicher Vereinbarungen erfolgen. Mit dieser Beurteilung in Einklang steht, dass die von dem Betroffenen für die Übernahme des gemeinsamen Holzverkaufs vereinnahmten Kostenbeiträge (vgl. Nr. 4.1 VwV-Wirtschaftsverwaltung BW bzw. § 4 Abs. 1 PWaldVO BW i.V.m. Nr. 4.1.1 VwV-PWaldVO BW i.V.m. Anl. zu Nr. 4 VwV-PWaldVO BW) den hierfür anfallenden Aufwand an Personal- und Sachkosten abzudecken bestimmt sind (vgl. Nr. 1 VwV-Wirtschaftsverwaltung BW bzw. Nr. 4.1.7 VwV-PWaldVO BW). Das betroffene Land erhebt diese Kostenbeiträge mithin (zumindest auch) als Gegenleistung für eine konkrete Dienstleistung; dies für sich genommen stellt neben den bereits genannten Umständen ein zusätzliches Indiz für ein unternehmerisches Handeln des Betroffenen bei dem waldbesitzartübergreifenden Holzverkauf dar (vgl. hierzu EuG, Urteil v. 16. Juli 2014 - T-309/12, NZBau 2015, 234, Rz. 66 - Zweckverband Tierkörperbeseitigung Rheinland-Pfalz).
124Der Charakter des Holzverkaufs als im Sinne des Kartellrechts wirtschaftliche Betätigung wird durch die Bestimmungen der §§ 1 Nr. 1, 45 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 LWaldG BW lediglich unterstrichen. Hiernach kommt dem Wald neben (im Einzelnen definierten) Schutz- und Erholungsfunktionen auch eine wirtschaftliche Nutzfunktion zu (§ 1 Nr. 1 LWaldG BW). Vor ihrem Hintergrund hat der Gesetzgeber im Hinblick auf den Staatswald als Ziel definiert, eine „nachhaltig höchstmögliche Lieferung wertvollen Holzes“ zu erbringen (§ 45 Abs. 1 S. 2 LWaldG BW); unter Berücksichtigung der besonderen Belange der Körperschaften ist gemäß § 46 LWaldG BW eine entsprechende Zielsetzung auch hinsichtlich der Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes niedergelegt. Im Rahmen der genannten Zielsetzung ist der Staatsforstbetrieb in den Bereichen Produktion und Dienstleistungen „nach wirtschaftlichen Grundsätzen“ zu führen (§ 45 Abs. 2 LWaldG BW).
125Angesichts dessen sowie der vorstehend bereits dargelegten Umstände kann im Übrigen vernünftigerweise kein Zweifel daran bestehen, dass der (waldbesitzart-übergreifende) Holzverkauf auch nicht etwa dadurch seinen wirtschaftlichen Charakter verliert, dass der Wald - auch - anderen Gemeinwohlbelangen dient und der Staat insoweit - wie die Beschwerde für sich genommen zutreffend dargetan hat - Aufgaben der öffentlichen Daseinsvorsorge wahrnimmt. In den Blick zu nehmen ist, dass § 1 Nr. 1 LWaldG BW dem Wald (besitzartunabhängig) verschiedene Funktionen (wirtschaftliche Nutzung, Schutz und Erholung) zuweist, ohne einer Funktion einen Vorrang vor anderen Funktionen zuzuschreiben. Nichts anderes gilt (selbst) für den Staatswald, der gemäß § 45 Abs. 1 S. 1 LWaldG BW dem Allgemeinwohl „in besonderem Maße“ dienen soll. Seiner wirtschaftlichen Verwertung (Nutzfunktion) werden gemäß § 45 Abs. 1 S. 2 LWaldG BW durch die „konkurrierenden“ Schutz- und Erholungsfunktionen lediglich Grenzen gesetzt; das dort vorgegebene Bewirtschaftungsziel soll namentlich „bei gleichzeitiger Erfüllung und nachhaltiger Sicherung“ dieser weiteren Funktionen des Waldes verfolgt werden. Der Sache nach stellen sich die Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes mithin als rechtliche Rahmenbedingungen für die Bewirtschaftung des Staatswaldes dar. Als solche stellen sie freilich den Charakter der zur Erfüllung der Nutzfunktion des Waldes dienenden Handlungen als wirtschaftliche Tätigkeiten von vornherein nicht in Frage. Unternehmerisches Handeln hat sich stets in den Grenzen rechtlicher Vorgaben zu bewegen. Solche Vorgaben können ganz unterschiedliche Ziele wie nur zum Beispiel Belange des Arbeitnehmerschutzes, der Gesundheitsfürsorge oder etwa des Umweltschutzes in den Blick nehmen. Daran, dass das insoweit rechtlich gebundene Unternehmen der Sache nach wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, ändert dies nichts; dies versteht sich von selbst und bedarf keiner näheren Erläuterung. Für diese Beurteilung kann es mangels eines sachlich gerechtfertigten Grundes ganz offensichtlich auch nicht darauf ankommen, ob die Rahmenbedingungen im einzelnen Fall - wie vorliegend hinsichtlich der Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes - in demselben Gesetzeswerk formuliert sind, in dem auch die in Rede stehenden wirtschaftlichen Tätigkeiten als solche definiert werden. Die vorstehend dargelegten Überlegungen greifen im Übrigen ebenso im Hinblick auf die Bewirtschaftung der Körperschafts- bzw. (erst recht) der Privatwälder durch, wobei die Privatwälder der besonderen Allgemeinwohlbindung des Staatswaldes (§ 45 Abs. 1 S. 1 LWaldG BW) schon nicht unterliegen.
126Für den hier konkret zur Debatte stehenden Holzverkauf gilt die vorstehende Beurteilung umso mehr, als der Verkauf bereits geschlagenen Holzes als solcher das Gemeinwohlinteresse an der Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes oder sonstige öffentliche Belange - ganz offensichtlich - von vornherein nicht berühren kann.
127(2) Schlechterdings nichts anderes als in Bezug auf den Holzverkauf kann für das Fakturieren (vgl. dazu Nr. 4.1 VwV-Wirtschaftsverwaltung BW, Nr. 2.2 VwV-PWaldVO BW [zu § 2 Abs. 2 Nr. 5 PWaldVO BW]) gelten. Die Fakturierung betrifft die vertragstechnische und kaufmännische Abwicklung des Holzverkaufs, weshalb die vorstehend unter (1) dargelegten Gründe hier gleichermaßen gelten. Hiergegen erinnert die Beschwerde auch nichts.
128bb. Soweit der Betroffene zu Gunsten dritter Waldbesitzer die weiteren streitbefangenen Dienstleistungen erbringt, handelt er ebenfalls als Unternehmen im Sinne des Kartellrechts und nicht in Ausübung hoheitlicher Befugnisse bzw. im Rahmen reiner Verwaltungstätigkeit.
129(1) Eine wirtschaftliche Betätigung des Betroffenen liegt zunächst in der Übernahme des forstlichen Revierdienstes im Sinne von § 48 Abs. 1 LWaldG BW sowie der - unstreitig - zum forstlichen Revierdienst gehörenden Tätigkeiten des Holzauszeichnens, der Betreuung von Holzerntemaßnahmen, der Holzaufnahme und des Holzlistendrucks.
130Die genannten Maßnahmen sind schon deshalb als wirtschaftliche Tätigkeiten einzustufen, weil sie zum einen (vgl. insoweit nachstehend unter (1.1)) für sich genommen nach ihrer Art und ihrem Zweck nicht an die Ausübung hoheitlicher Befugnisse anknüpfen und zum anderen (vgl. insoweit nachstehend unter (1.2)) nicht von der - wirtschaftlichen - Verwertung des Stammholzes zu trennen sind (vgl. hierzu EuGH, Urteil v. 19. Dezember 2012 - C 288/11 P, ABl. EU 2013, Nr. C 46, 5, Rzn. 40 ff. [44] - Freistaat Sachsen u.a./Kommission).
131(1.1) Weder im Körperschafts- noch im Privatwald erbringt das betroffene Land den forstlichen Revierdienst in Ausübung hoheitlicher Befugnisse.
132(1.1.1) Eine dem Staat obliegende Durchführung des forstlichen Revierdienstes im Privatwald sehen die für das Land Baden-Württemberg geltenden forstrechtlichen Bestimmungen nicht vor.
133Dagegen statuiert § 12 LWaldG BW verschiedene Grundpflichten hinsichtlich der Bewirtschaftung des Waldes, die freilich nicht an den Staat als solchen, sondern vielmehr an den Waldbesitzer (§ 4 Nr. 1 LWaldG BW) adressiert sind, und zwar ohne Unterscheidung nach Waldbesitz- bzw. Waldeigentumsarten (§ 3 LWaldG BW). Als eine der Grundpflichten legt § 13 LWaldG BW dem Waldbesitzer die Pflicht zur nachhaltigen Bewirtschaftung des Waldes auf; ihm persönlich - und nicht dem Staat - wird insoweit aufgegeben, die Erbringung aller Grundfunktionen des Waldes (§ 1 Nr. 1 LWaldG BW) im Rahmen der Waldbewirtschaftung zu gewährleisten. Ebenso ist es gemäß § 21 Abs. 1 LWaldG BW die Aufgabe des Waldbesitzers persönlich, seinen Wald unter Berücksichtigung anerkannter forstlicher Grundsätze zu bewirtschaften; für Privatwaldbesitzer sind insoweit gemäß § 21 Abs. 3 LWaldG BW lediglich Maßnahmen der Beratung und Betreuung durch das betroffene Land (nach näherer Maßgabe des LWaldG BW) vorgesehen. Solche Maßnahmen, zu denen nach § 55 Abs. 2, Abs. 6 LWaldG BW i.V.m. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 PWaldVO BW i.V.m. Nr. 2.1 (Satz 1) VwV-PWaldVO BW auch die Betreuung im Bereich des forstlichen Revierdienstes im Sinne von § 48 LWaldG BW gehört, erbringt der Betroffene für Privatwaldbesitzer gegen Zahlung von Kostenbeiträgen ausschließlich auf der Grundlage freiwillig abgeschlossener zivilrechtlicher Vereinbarungen (vgl. in diesem Sinne auch §§ 2 Abs. 1 S. 3, 4 Abs. 1 S. 1 PWaldVO BW). Eine Pflicht zu einer entsprechenden Beauftragung des betroffenen Landes trifft die Privatwaldbesitzer nicht und ebenso wenig wird der Betroffene insoweit von Amts wegen tätig. Letzterer erbringt vielmehr Leistungen, die ohne weiteres auch durch einen privaten Dritten erledigt werden können.
134Nach alledem besteht vernünftigerweise kein Raum für die Annahme, dass die von dem Betroffenen übernommene Durchführung des forstlichen Revierdienstes im Privatwald an die Ausübung hoheitlicher Befugnisse anknüpft.
135(1.1.2) Im Ergebnis keine andere Beurteilung gilt in Bezug auf den Körperschaftswald. Auch dort übt das betroffene Land, soweit es den forstlichen Revierdienst unter Erhebung von Kostenbeiträgen (vgl. hierzu § 1 Abs. 2 Forstverwaltungs-Kostenbeitrags-Gesetz BW [ForstVwKostG BW]) übernimmt, keine hoheitlichen Befugnisse aus.
136Im Hinblick auf §§ 12 ff. LWaldG BW obliegt die Durchführung des Revierdienstes im Ausgangspunkt auch hier nicht dem Staat, sondern dem Besitzer der jeweiligen Körperschaftswaldfläche. Für diesen besteht kein Zwang, den Betroffenen mit der Übernahme des forstlichen Revierdienstes zu betrauen. Wie aus §§ 48 Abs. 2 i.V.m. 47 Abs. 1, Abs. 3 LWaldG BW folgt, besteht für das betroffene Land die Möglichkeit zur Wahrnehmung des forstlichen Revierdienstes im Körperschaftswald von vornherein nur insoweit, als ihm bzw. seinen unteren Forstbehörden die Ausübung der forsttechnischen Betriebsleitung obliegt; dies ist in den Fällen bereits ausgeschlossen, in denen die Körperschaft gemäß § 47 Abs. 3 LWaldG BW mittels eines eigenen (körperschaftlichen) Forstamts die forsttechnische Betriebsleitung selbst ausübt. Soweit im einzelnen Fall mit Rücksicht auf das Vorstehende Raum für eine Übernahme des forstlichen Revierdienstes im Körperschaftswald durch das betroffene Land besteht, erfolgt diese gegebenenfalls ohne jedweden Zwang für die Körperschaft. Nach § 48 Abs. 2 LWaldG BW ist die Betrauung des Betroffenen mit dem forstlichen Revierdienst ausdrücklich in das freie Ermessen des Körperschaftswaldbesitzers gestellt („kann“). Dies spricht - eindeutig - gegen ein hoheitliches Handeln des betroffenen Landes in diesem Zusammenhang. Mangels abweichender Regelungen ist im Gegenteil davon auszugehen, dass auch im Körperschaftswald die Durchführung des forstlichen Revierdienstes durch den Betroffenen (allein) auf zivilrechtliche Verträge mit den jeweiligen Waldbesitzern zurückzuführen ist; dafür spricht im Übrigen auch die Bestimmung des § 48 Abs. 3 LWaldG BW, wonach die Körperschaft bei Übernahme des forstlichen Revierdienstes durch das Land diesem ein vorhandenes Dienstgebäude „mietweise“ zur Verfügung stellen muss.
137(1.2) Die im hiesigen Zusammenhang interessierenden einzelnen Tätigkeiten aus dem Bereich des forstlichen Revierdienstes sind im Sinne der vorbezeichneten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (fortan: Gerichtshof) untrennbar mit der wirtschaftlichen Verwertung des Stammholzes verbunden. Diese Tätigkeiten dienen den Zwecken, verkaufsfähiges Stammholz zu gewinnen oder den Holzverkauf vorzubereiten bzw. abzuwickeln. Es handelt sich bei ihnen um Maßnahmen, die schon ihrer Natur nach wirtschaftlicher Art sind und dem von ihnen nicht sinnvoll loszulösenden Zweck dienen, (der Nutzfunktion des Waldes entsprechend) Stammholz zu vermarkten.
138(1.2.1) Dies gilt uneingeschränkt für die Dienstleistungen der Betreuung von Holzerntemaßnahmen und der Holzaufnahme mit Holzlistendruck. Wie auch die Beschwerde in der Sache selbst eingeräumt hat (vgl. Beschwerdebegründung S. 150), entsteht auf Grund der Holzaufnahme und des Holzlistendrucks (endgültig) ein vermarktungsfähiges Gut. Anderen Zwecken als solchen der Holzvermarktung dienen diese Maßnahmen und ebenso die vorgängige Holzernte freilich nicht. Alle diese Dienstleistungen hängen insbesondere - ganz offensichtlich - von vornherein nicht mit den Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes oder anderweitigen öffentlichen Belangen wie zum Beispiel dem Naturschutz zusammen.
139(1.2.2) Aber auch das Holzauszeichnen ist im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs untrennbar mit dem Holzverkauf verbunden.
140(1.2.2.1) Mit der Auswahl der zum Fällen bestimmten Bäume nimmt das betroffene Land, soweit es diese Dienstleistung erbringt, einen erheblichen Einfluss auf die Menge und die Qualität des zu vermarktenden Stammholzes. Das Holzauszeichnen, das auch als Holzanweisen bezeichnet wird, steht damit in einem unauflöslichen Zusammenhang mit dem späteren Holzverkauf, so dass es sich auch bei dieser Maßnahme um eine wirtschaftliche Betätigung im kartellrechtlichen Sinne handelt.
141Dem kann die Beschwerde nicht mit Erfolg ihren (mit seitenreichen Ausführungen gehaltenen) Vortrag entgegenhalten, dass das Holzauszeichnen „nicht primär unter Vermarktungsgesichtspunkten“ erfolge, sondern „überwiegend der sog. Waldpflege und Walderhaltung“ diene (vgl. etwa Beschwerdebegründung S. 145) bzw. - angeblich - „häufig keinerlei Vermarktungsbezug“ habe (vgl. Beschwerdereplik S. 37) und dass zum Zeitpunkt des Holzauszeichnens noch nicht feststehe, „wie viel Holz in welchem Maß und welcher Güte“ letztlich als Stammholz verkauft werden könne (vgl. hierzu Beschwerdebegründung S. 146). Die Beschwerde lässt die nach den eingangs dargelegten Grundsätzen der ständigen Rechtsprechung gebotene wirtschaftliche Betrachtungsweise außer Acht und verkennt insbesondere, dass die rechtlich vorgeschriebene Beachtung von Gemeinwohlbelangen wie vorliegend etwa der Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes oder des Naturschutzes (z.B. „FFH-“ bzw. „Natura2000-Gebiete“) der im Rahmen des Holzauszeichnens - insoweit unstreitig - zu treffenden Auswahl der zum Zwecke der späteren Verwertung von Stammholz zu schlagenden Bäume nicht den Charakter einer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit verleihen kann. Daran ändern - wie das Amt völlig zutreffend aufgezeigt hat (vgl. Beschwerdeerwiderung S. 29) -auch gewisse Unsicherheiten über die Menge und die Qualität des zu vermarktenden Stammholzes, die zum Zeitpunkt des Holzauszeichnens der Natur der Sache nach bestehen, schlechterdings nichts.
142(1.2.2.2) Die Einstufung der Dienstleistung des Holzauszeichnens als in untrennbarem Zusammenhang mit dem Holzverkauf stehende wirtschaftliche Tätigkeit steht im Übrigen in vollem Einklang mit der Verkehrsanschauung und den vom betroffenen Land selbst verabschiedeten forstrechtlichen Bestimmungen.
143Hinsichtlich der Verkehrsanschauung hat das Bundeskartellamt zu Recht auf einen Bericht der Forstliche Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg (FVA) aus dem Jahr 2013 (vgl. Amtsakte Bd. IX Bl. 4249 ff.) Bezug genommen (vgl. Beschwerdeerwiderung S. 30). Ausweislich dieses - hinsichtlich seiner tatsächlichen Aussagen für sich genommen von der Beschwerde nicht angegriffenen - Berichts stehen nach der Auffassung von Waldbesitzern u.a. aus dem Land Baden-Württemberg Dienstleistungen des Holzanweisens (Holzauszeichnens) „ganz wesentlich“ mit dem Holzverkauf in Verbindung; dagegen begründen rein waldbauliche Aspekte aus Sicht der Waldbesitzer keinen besonders starken Impuls für eine Inanspruchnahme dieser Dienstleistungen (vgl. zum Ganzen Bericht FVA, S. 66-70). Dieser tatsächliche Befund ist bei der Entscheidung des Streitfalls zu berücksichtigen.
144Schließlich fügt sich in die hiesige Beurteilung ein, dass die hier interessierende Dienstleistung (Holzauszeichnen) als ein Element des forstlichen Revierdienstes gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 PWaldVO BW Teil der (ständigen bzw. fallweisen) Betreuung im Privatwald ist und § 55 Abs. 3 S. 1 LWaldG BW anordnet, dass Gegenstand der Betreuung von Privatwaldbesitzern durch das Land - so ausdrücklich - „die überwiegend im betrieblichen Interesse des Waldbesitzers liegenden forstbetrieblichen Maßnahmen“ sind. Vernünftigerweise nichts anderes kann im Hinblick auf revierdienstliche Maßnahmen im Körperschaftswald gelten, da die Tätigkeit des Holzauszeichnens als solche bei der einen wie der anderen Waldbesitzart identisch ist.
145(2) Auch die Übernahme der forsttechnischen Betriebsleitung im Sinne von § 47 Abs. 1 LWaldG BW, zu der u.a. auch das Aufstellen jährlicher Betriebspläne (§ 51 LWaldG BW) gehört, stellt eine wirtschaftliche Tätigkeit des betroffenen Landes dar.
146(2.1) Dies unterliegt im Hinblick auf den Privatwald vernünftigerweise schon deshalb keinem Zweifel, weil insoweit keine rechtlichen Bestimmungen bestehen, die die Wahrnehmung der forsttechnischen Betriebsleitung dem Betroffenen zuweisen, der Betroffene vielmehr entsprechende Betreuungsleistungen im Privatwald ausschließlich auf Grund von freiwilligen zivilrechtlichen Vereinbarungen mit den Waldbesitzern erbringt (vgl. §§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 PWaldVO BW i.V.m. Nr. 2.1 (Satz 1) VwV-PWaldVO BW). Vor diesem Hintergrund liegt die Annahme eines hoheitlichen Handelns des Betroffenen auf erste Sicht völlig fern. Dies gilt unbeschadet dessen, dass - wie die Beschwerde aber hervorgehoben wissen will (vgl. Beschwerdebegründung S. 131) - § 55 Abs. 2 LWaldG BW den Privatwaldbesitzern einen Rechtsanspruch gegen das betroffene Land auf Betreuung ihres Waldbesitzes gibt und u.a. auch die Durchführung der forsttechnischen Betriebsleitung zum Gegenstand dieser Betreuung gehört. Diesem Umstand für sich genommen ist kein tragfähiger Anhalt dafür zu entnehmen, dass die Wahrnehmung der forsttechnischen Betriebsleitung in Ausübung hoheitlicher Befugnisse erfolgt und keine wirtschaftliche Betätigung des betroffenen Landes darstellt. Unerheblich ist auch der von dem Betroffenen bereits im behördlichen Verfahren gehaltene Vortrag, bei der auf Wunsch eines Privatwaldbesitzers übernommenen Betreuung lege er - der Betroffene - hinsichtlich seines Tätigwerdens soweit wie möglich „dieselben Maßstäbe einer gesteigerten Allgemeinwohlverpflichtung … wie im Körperschaftswald“ an (vgl. hierzu im Einzelnen etwa Amtsbeschluss Rz. 265). Die Beschwerde lässt mit ihrem Ansatz nicht nur das Beruhen der (entgeltlichen) Betreuung im Privatwald auf freiwillig geschlossenen Vereinbarungen, sondern auch die Tatsache unbeleuchtet, dass diese Betreuung nach der bereits in § 55 Abs. 3 LWaldG BW niedergelegten Prämisse überwiegend im betrieblichen Interesse des Waldbesitzers erfolgt. Ebenso verhält es sich auch bei der forsttechnischen Betriebsleitung, soweit diese der Nutzfunktion des Waldes entsprechend Bestandteil einer bis zur gebündelten Vermarktung von Rundholz reichenden Wertschöpfungskette ist. Diesem Befund für sich genommen ist die Beschwerde nicht rechtserheblich entgegengetreten. Soweit (auch) im Rahmen der forsttechnischen Betriebsleitung die verschiedenen Grundfunktionen des Waldes (§ 1 Nr. 1 LWaldG BW) und gegebenenfalls auch weitere öffentliche Belange miteinander in Einklang gebracht werden müssen, ändert dies - anders als der Betroffene meint - an der Beurteilung nichts. Auch hier ist in den Blick zu nehmen, dass die von der Beschwerde bemühten Allgemeinwohlbelange - wie bereits dargelegt - lediglich Rahmenbedingungen für die Tätigkeiten darstellen, die der Nutzfunktion des Waldes zu dienen bestimmt sind. Dass die im Privatwald zu Gunsten dritter Waldbesitzer übernommene forsttechnische Betriebsleitung eine nichthoheitliche wirtschaftliche Betätigung des Betroffenen ist, findet darüber hinaus auch in dem Umstand deutlichen Ausdruck, dass - wie das Bundeskartellamt unangegriffen festgestellt hat (vgl. Amtsbeschluss Rz. 277) - mit von Privaten angebotenen forstlichen Dienstleistungen, u.a. auch solchen der forsttechnischen Betriebsleitung, ganz erhebliche Umsätze erzielt werden.
147Aus den vorstehend dargelegten Gründen folgt zudem unmittelbar, dass keine andere Beurteilung angezeigt ist, soweit Privatwaldbesitzer auf Grundlage freiwilliger Vereinbarungen dem Betroffenen im Rahmen der ihm übertragenen forsttechnischen Betriebsleitung auch das Erstellen von jährlichen Betriebsplänen überlassen.
148(2.2) Die von dem betroffenen Land übernommene Erledigung der forsttechnischen Betriebsleitung ist aber auch insoweit eine wirtschaftliche Tätigkeit, als sie im Körperschaftswald erfolgt.
149(2.2.1) Diese Betrachtung drängt sich schon deshalb auf, weil es insoweit der Sache nach um dieselben Aufgaben wie bei der auf privaten Waldbesitz bezogenen Betriebsleitung geht. Sachliche Gründe dafür, die forsttechnische Betriebsleitung gleichwohl in dem einen Fall als wirtschaftlich, in dem anderen Fall aber als hoheitlich anzusehen, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.
150Die vorstehenden Überlegungen gelten insbesondere auch in Bezug auf das Erstellen von jährlichen Betriebsplänen. Bereits die gesetzliche Definition des § 51 Abs. 1 LWaldG BW weist deutlich auf eine wirtschaftliche Tätigkeit hin, soweit hiernach der jährliche Betriebsplan einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben enthalten soll. Auch die konkretisierenden Vorschriften der §§ 8 ff. 1. KWaldVO BW lassen an dieser Beurteilung keinen Zweifel aufkommen. Soweit § 8 Abs. 1 1. KWaldVO BW die dort aufgeführten – vorliegend eingangs unter I.4.b. genannten – Einzelpläne als regelmäßige Bestandteile des jährlichen Betriebsplans beschreibt, bestätigt dies die verschiedenen Zwecke des Waldes; namentlich ist der Einzelplan für Holzernte und Nebennutzungen der Nutzfunktion des Waldes zugeordnet, wohingegen die übrigen Einzelpläne in erster Linie die Schutz- bzw. Erholungsfunktionen des Waldes in den Blick nehmen. Die Erstellung des jährlichen Betriebsplans kann angesichts dessen nicht als nichtwirtschaftlich angesehen werden, da dieser Plan nicht etwa ausschließlich die Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes, sondern jedenfalls auch dessen Nutzfunktion betrifft. Richtigerweise betreffen darüber hinaus aber auch die Einzelpläne für sich genommen nicht lediglich einzelne Funktionen des Waldes. Zwischen den in § 1 Nr. 1 LWaldG BW genannten Funktionen besteht eine Wechselbeziehung, so dass die wirtschaftliche Nutzung des Waldes durch die hinter den Schutz- und Erholungsfunktionen stehenden Allgemeinbelange begrenzt wird und umgekehrt bei der Wahrung der letztgenannten Funktionen auch die wirtschaftlichen Nutzungsinteressen des Waldbesitzers berücksichtigt werden müssen. Der (auch) wirtschaftliche Charakter der jährlichen Betriebsplanung wird des Weiteren auch dadurch dokumentiert, dass gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 1. KWaldVO BW der jährliche Betriebsplan während des „Forstwirtschaftsjahres“ geändert werden kann, wenn dies „betriebliche Gründe“ wie etwa die „Holzmarktlage“ erfordern und dass nach § 9 Abs. 1 1. KWaldVO BW im Nutzungsplan die „Holznutzung“ des kommenden Forstwirtschaftsjahres unter Berücksichtigung u.a. der „wirtschaftlichen Verhältnisse“ festzulegen ist.
151(2.2.2) Der Einordnung der forsttechnischen Betriebsleitung einschließlich der jährlichen Betriebsplanung als eine auch im Körperschaftswald wirtschaftliche Betätigung steht nicht ein normbedingtes Fehlen von unternehmerischen Handlungs- bzw. Entscheidungsspielräumen (vgl. insoweit etwa EuGH, Urteil v. 16. März 2004 – C-264/01 u.a., Slg. 2004, I-2493 = WuW/E EU-R 801, Rz. 47 – AOK-Bundesverband) entgegen. Solche Einschränkungen bestehen im Hinblick auf die maßgebliche Gesetzeslage nicht. Weder § 51 LWaldG BW noch die Vorschriften der Ersten Körperschaftswaldverordnung BW oder, soweit ersichtlich, sonstige Normen enthalten verbindliche Vorgaben dahin, welche Einnahmen und Ausgaben konkret im einzelnen Jahresplan zu veranschlagen sind. Die Erste Körperschaftswaldverordnung BW erschöpft sich insoweit in bloßen Vorgaben betreffend den inhaltlichen Rahmen und die Grundsätze der Betriebsplanung; kartellrechtlich relevante Handlungsspielräume werden durch die diesbezüglichen Vorschriften indes nicht beschränkt.
152(2.2.3) Des Weiteren ist der zu Gunsten von Gemeinden und sonstigen Körperschaften erfolgenden Übernahme der forsttechnischen Betriebsleitung durch den Betroffenen – entgegen der Auffassung der Beschwerde – nicht deshalb der unternehmerische Charakter abzusprechen, weil § 47 Abs. 1 S. 1 LWaldG BW die Ausübung der forsttechnischen Betriebsleitung im Körperschaftswald grundsätzlich dem Land und seinen Forstbehörden zuweist.
153(2.2.3.1) Die genannte Vorschrift ordnet – wie der Senat bereits in der mündlichen Verhandlung vom 11. Januar 2017 ausgeführt hat – lediglich an, dass in Bezug auf den Körperschaftswald die mit der forsttechnischen Betriebsleitung verbundenen Dienstleistungen in einer öffentlich-rechtlichen Organisationsform zu erbringen sind. Die Wahl der öffentlich-rechtlichen Organisationsform als solche reicht indes – wie auch schon das Bundeskartellamt mit Recht ausgeführt hat (vgl. Schriftsatz v. 12.7.2016, S. 16) – nicht aus, um den am geschäftlichen Verkehr Teilnehmenden aus dem Geltungsbereich des Kartellgesetzes zu entlassen (BGH, Urteil v. 6. November 2013 – KZR 58/11, NZKart 2014, 31 = WuW/E DE-R 4037, Rz. 43 - VBL-Gegenwert; vgl. auch EuGH, Urteil v. 12. Juli 2012 - C-138/11, WuW/E EU-R 2472, Rz. 35 - Compass-Datenbank).
154(2.2.3.2) Im Ergebnis zu keiner anderen Beurteilung führt, dass bei der forsttechnischen Betriebsleitung im Körperschaftswald die Leistungsbeziehung zwischen dem Betroffenen und dem jeweiligen Waldbesitzer nicht durch zivilrechtliche Vereinbarung begründet wird, sondern, im Unterschied zur Betreuung im Privatwald im Sinne von § 55 Abs. 3 LWaldG BW, öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist.
155(a) Es kann auf sich beruhen, ob die öffentlich-rechtliche Ausgestaltung der Leistungsbeziehung zum Leistungsempfänger der Annahme einer wirtschaftlichen Betätigung der öffentlichen Hand stets bereits dann nicht entgegengehalten werden kann, wenn die öffentlich-rechtliche und die privatrechtliche Ausgestaltung der Leistungsbeziehung – wie hier im Hinblick auf die Betreuung im Privatwald der Fall - weitgehend austauschbar sind. Diese Frage hat der Bundesgerichtshof in Bezug auf das nationale Kartellrecht bislang offengelassen (vgl. BGH, Beschluss v. 18. Oktober 2011 – KVR 9/11, WuW/E DE-R 3497, Rz. 11 – Niederbarnimer Wasserverband). Sie bedarf auch im Streitfall keiner Entscheidung.
156(b) Die vorstehende Frage betrifft unmittelbar allein die Ausgestaltung vertikaler Leistungsbeziehungen zwischen der öffentlichen Hand und ihren Leistungsabnehmern. In den Blick zu nehmen ist indes, dass der im Kartellrecht geltende funktionale Unternehmensbegriff „relativ“ ist, so dass im hier interessierenden Zusammenhang das Handeln der öffentlichen Hand nicht ausschließlich im Hinblick auf die von ihm berührten Vertikalverhältnisse zu untersuchen ist. Erforderlich ist vielmehr auch eine – gesonderte – Betrachtung der Auswirkungen dieses Handelns auf die horizontale Beziehung der öffentlichen Hand zu anderen Unternehmen, die mit ihr insoweit (aktuell oder potentiell) konkurrieren. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass eine öffentlichrechtliche Körperschaft, die hoheitlich tätig ist, im Sinne einer „Doppelqualifikation“ als Unternehmen anzusehen ist, wenn und soweit sie daneben in Wettbewerbsbeziehungen zu anderen Unternehmen steht; dies gilt auch dann, wenn durch die Anwendung des (nationalen) Kartellgesetzes auf diese Wettbewerbsbeziehungen der öffentlichrechtliche Tätigkeitsbereich der öffentlichen Hand berührt wird (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss v. 18. Oktober 2011 – KVR 9/11, WuW/E DE-R 3497, Rz. 13 – Niederbarnimer Wasserverband; Beschluss v. 14. März 1990 – KVR 4/88, BGHZ 110, 371, Rz. 36 bei juris – Sportübertragungen; Urteil v. 7. Juli 1992 – KZR 15/91, BGHZ 119, 93, Rz. 34 bei juris – Selbstzahler; jew. m.w.N.; vgl. hierzu auch FK-Weisser, § 130 GWB Rzn. 24 ff.; Immenga/Mestmäcker-Emmerich, § 130 Rzn. 9 ff.). In diesem Sinne hat der Bundesgerichtshof etwa in seiner Entscheidung Niederbarnimer Wasserverband im Bereich der Wasserversorgung eine Körperschaft des öffentlichen Rechts in ihrem Verhältnis zu anderen Wasserversorgern unbeschadet des Umstandes als Unternehmen im Sinne von § 59 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GWB angesehen, dass die von ihr mit Trinkwasser belieferten Haushalte auf Grund kommunaler Satzung durch einen Anschluss- und Benutzungszwang verbunden gewesen sind.
157Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen ist das betroffene Land als Unternehmen im Sinne des Kartellrechts auch insoweit anzusehen, als es die forsttechnische Betriebsleitung im Körperschaftswald durchführt; dies gilt namentlich auch im Hinblick auf den unionsrechtlichen Unternehmensbegriff gemäß Art. 101 AEUV, dem sich das nationale Kartellrecht mit bewusster Entscheidung des Gesetzgebers im Rahmen der 7. GWB-Novelle (2005) angeglichen hat (vgl. hierzu BGH, Urteil v. 6. November 2013 - KZR 58/11, NZKart 2014, 31 = WuW/E DE-R 4037, Rz. 51 m.w.N. - VBL-Gegenwert).
158(aa) In den Blick zu nehmen ist, dass die von dem Betroffenen beim Körperschaftswald ausgeübten Tätigkeiten der forsttechnischen Betriebsleitung – wie bereits dargelegt – der Sache nach mit den Leistungen identisch sind, die unter eben diesem Gesichtspunkt (forsttechnische Betriebsleitung) auch im Privatwald durchgeführt werden (vgl. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 PWaldVO BW i.V.m. Nr. 2.1 (Satz 1) VwV-PWaldVO BW), wobei im Privatwald die entsprechenden Dienstleistungen – wie das Amt unangegriffen festgestellt hat – in erheblichem Umfang auch von mit dem betroffenen Land in Wettbewerb stehenden privaten Dienstleistern erbracht werden. Bei dieser Sachlage liegt auf der Hand, dass private Dienstleister grundsätzlich ebenso wie der Betroffene in der Lage sind, die forsttechnische Betriebsleitung auch zu Gunsten von Körperschaftswaldbesitzern zu erbringen. Tragfähigen Anhalt, der insoweit eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte, hat die Beschwerde nicht aufgezeigt und ist auch im Übrigen nicht ersichtlich. Damit ist die auch im Hinblick auf das Unionsrecht und seine Auslegung durch die Unionsgerichte für die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses erforderliche grundsätzliche Austauschbarkeit der auf die forsttechnische Betriebsleitung bezogenen Leistungen des Betroffenen mit Leistungen privater Forstdienstleister gegeben (vgl. BGH, a.a.O., Rz. 58 – VBL-Gegenwert).
159(bb) Einem Wettbewerbsverhältnis zwischen der öffentlichen Hand und privaten Forstdienstleistern steht vor dem genannten Hintergrund auch nicht entgegen, dass vorliegend beim Körperschaftswald den Waldbesitzern durch staatlichen Akt (vorbehaltlich der in § 47 Abs. 3 LWaldG BW vorgesehenen Ausnahme) verbindlich vorgeschrieben ist, die forsttechnische Betriebsleitung durch das betroffene Land ausüben zu lassen. Insoweit herrscht hinsichtlich der entsprechenden Dienstleistungen zwar ein durch öffentliche Gewalt geschaffenes Pflichtsystem. Dieser Befund genügt jedoch für sich genommen ebenso wenig wie die Tatsache als solche, dass die forsttechnische Betriebsleitung auch sozialen bzw. im Allgemeininteresse liegenden Zwecken dient, um eine Einstufung der hier interessierenden Tätigkeiten als wirtschaftliche Tätigkeit auszuschließen (vgl. in diesem Sinne [zu sozialen Pflichtversicherungssystemen und dem Grundsatz der Solidarität] EuGH, Urteil v. 5. März 2009 – C 350/07, Slg. 2009, I-1513 = WuW/E EU-R 1543, Rzn. 42 f. – Kattner Stahlbau GmbH; Urteil v. 21. September 1999 – C 67/96, Slg. 1999, I-5863, Rzn. 77 ff. – Albany).
160Wie bereits in Zusammenhang mit der von dem Betroffenen durchgeführten Betreuung von Privatwaldbesitzern ausgeführt, ist die forsttechnische Betriebsleitung Bestandteil einer bis zur Vermarktung von Rundholz reichenden Wertschöpfungskette. Sie liegt gerade deshalb, der Definition des § 55 Abs. 3 S. 1 LWaldG BW entsprechend, im überwiegend betrieblichen Interesse des Waldbesitzers und ihre Wahrnehmung erfolgt vor diesem Hintergrund im Rahmen wirtschaftlicher Tätigkeit. Im Hinblick auf die im Körperschaftswald stattfindende forsttechnische Betriebsleitung kann schlechterdings nichts anderes gelten. Der Sache nach geht es bei der forsttechnischen Betriebsleitung im Körperschaftswald zum einen und im Privatwald zum anderen um identische Aufgaben. Soweit bei ihrer Wahrnehmung auch die Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes (und womöglich weitere Allgemeinbelange) zu berücksichtigen sind, gebietet dies keinesfalls notwendig eine hoheitliche Erledigung der forsttechnischen Betriebsleitung, die ein Unterliegen des staatlichen Handelns unter den Vorschriften des Kartellrechts ausschließt. Zur Gewährleistung der sozialen Zwecke reicht vielmehr vollkommen aus, dass alle nichtstaatlichen Waldbesitzer gemäß §§ 65 Abs. 1 Nr. 6, 67 Abs. 1, 83 LWaldG BW der Forstaufsicht unterliegen und gegen sie die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen ergriffen sowie Verstöße gegen aufsichtsbehördliche Anordnungen durch die Verhängung von Bußgeldern geahndet werden können, wenn sie die an sie adressierten Pflichten aus §§ 12 ff. LWaldG BW missachten. Insbesondere spricht nichts dafür, dass Kommunen und sonstige körperschaftliche Waldbesitzer weniger als private Waldbesitzer in der Lage wären, im Rahmen der – allen - Waldbesitzern auferlegten Bewirtschaftungspflichten die mit dem Wald zusammenhängenden Allgemeinbelange sachgerecht zu beachten bzw. zu verwirklichen.
161Die Beschwerde hat nichts dargetan, was eine anderweitige Betrachtung auch nur nahelegen könnte und insoweit liefert auch der Sach- und Streitstand im Übrigen keinen Anhalt. Vielmehr veranschaulicht ein Vergleich der Rechtslage in Baden-Württemberg mit waldgesetzlichen Bestimmungen anderer Bundesländer wie etwa Bayern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein (vgl. insoweit Amtsbeschluss v. 9.7.2015, Rz. 304), dass es sich bei den hier interessierenden forstlichen Dienstleistungen, so auch bei der forsttechnischen Betriebsleitung, und zwar auch soweit diese im Körperschaftswald erbracht werden, mitnichten um „wesentliche Staatsaufgaben“ handelt: Nach den Vorschriften des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) dient der Wald, insoweit wie auch in Baden-Württemberg, sowohl Nutz- als auch Schutz- und Erholungsfunktionen (vgl. § 1 Nr. 1 NWaldLG) und obliegt dem Waldbesitzer als solchen eine ordnungsgemäße Forstwirtschaft, im Rahmen welcher er zugleich den Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes Rechnung zu tragen hat (vgl. § 11 Abs. 1 S. 1 NWaldLG). Zwecks Einhaltung u.a. der insoweit angesprochenen Pflichten kann die Waldbehörde gegebenenfalls die zur Durchführung erforderlichen Anordnungen erlassen (vgl. § 14 S. 1 NWaldLG). Für den Landes- und Kommunalwald gilt gemäß § 15 Abs. 1 bis Abs. 3 NWaldLG darüber hinaus die weitergehende Pflicht zu einer fachkundigen Bewirtschaftung, die das Erstellen von periodischen Betriebsplänen und jährlichen Wirtschaftsplänen beinhaltet. Anders als nach den Vorschriften des Landes Baden-Württemberg vorgesehen, ist die fachkundige Bewirtschaftung des Kommunalwaldes in Niedersachsen den kommunalen Körperschaften – und nicht dem Land – in eigener Person zugewiesen; eine Befassung des Landes mit diesem Aufgabenkreis ist gemäß § 15 Abs. 5 NWaldLG nur im Rahmen eines aufsichtsbehördlichen Eingreifens bei Nichterfüllung der Pflichten durch den kommunalen Waldbesitzer vorgesehen. Bei der Wahrnehmung des Aufgabenkreises der fachkundigen Bewirtschaftung ist den Kommunalwaldbesitzern freigestellt, ob sie insoweit eigenes (fachkundiges) Personal einsetzen (§ 16 Abs. 1 S. 1 [Alt. 1] NWaldLG) oder durch privatrechtlichen Vertrag mit Dritten, u.a. optional mit (fachkundigen) privaten Unternehmen vereinbaren, ihre Waldflächen gegen Entgelt betreuen zu lassen (§ 16 Abs. 1 S. 1 [Alt. 2] NWaldLG); die Betreuung erstreckt sich nach § 16 Abs. 2 S. 1 NWaldLG auf den periodischen Betriebsplan und den jährlichen Wirtschaftsplan (Nr. 1) sowie die Betriebsleitung, das heißt u.a. Wirtschaftsmaßnahmen (Nr. 2).
162(cc) In Gesamtbetrachtung aller Umstände rechtfertigt die gemäß § 47 Abs. 1 S. 1 LWaldG BW statuierte Pflichtzuweisung der den Körperschaftswald betreffenden forsttechnischen Betriebsleitung an den Betroffenen nicht, diesen mangels wirtschaftlicher Tätigkeit aus dem Geltungsbereich des Kartellgesetzes zu entlassen. Daran ändert schließlich auch nichts, dass der Betroffene gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 seines Gesetzes über den Forstverwaltungskostenbeitrag der Gemeinden und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts – Forstverwaltungs-Kostenbeitrags-Gesetz BW (ForstVwKostG BW) – die Kosten des Landes für die forsttechnische Betriebsleitung selbst trägt. Bei der Untersuchung, ob eine Tätigkeit wirtschaftlichen Charakter hat, stellt das Kriterium der Unentgeltlichkeit lediglich ein Kriterium unter anderen dar, das als solches den wirtschaftlichen Charakter des Handelns indes nicht entscheidend ausschließen kann (vgl. EuG, Urteil v. 12. Dezember 2006 – T-155/04, Slg. 2006, II-4797 = WuW/E EU-R 1250, Rzn. 77 u. 90). Maßgeblich in den Blick zu nehmen ist vielmehr die Frage, ob die handelnde Einheit mit ihrer Tätigkeit ein eigenes Interesse verfolgt, das sich von einem womöglich daneben verfolgten und im allgemeinen Interesse liegenden Ziel trennen lässt (vgl. in diesem Sinne EuGH, Urteil v. 16. März 2004 – C 264/01 u.a., Slg. 2004, I-2493 = WuW/E EU-R 801, Rzn. 63 f. – AOK-Bundesverband; EuG, a.a.O.). So verhält es sich im Streitfall. Wie dargelegt, erschöpft sich die forsttechnische Betriebsleitung mitnichten in einer mit ihr bezweckten Wahrung der im allgemeinen Interesse liegenden Funktionen des Waldes (Schutz und Erholung). Sie dient vielmehr auch (und vor allem) der wirtschaftlichen Nutzung des Waldes und ist insoweit als Glied einer Wertschöpfungskette der Vermarktung geschlagenen Rundholzes vorgelagert. Soweit der Betroffene im Vorfeld des waldbesitzartübergreifend über ihn gebündelten Verkaufs von Rundholz die forsttechnische Betriebsleitung durchführt, nimmt er, insbesondere durch den jährlichen Betriebsplan, erheblichen Einfluss auf Mengen und Qualitäten des zur Vermarktung gelangenden Holzes. Angesichts dessen bleibt vernünftigerweise kein Zweifel daran, dass der Betroffene auch bei der Durchführung der forsttechnischen Betriebsleitung im Körperschaftswald gewichtige eigene wirtschaftliche Interessen verfolgt. Nach alledem handelt der Betroffene unbeschadet der in § 1 Abs. 1 S. 1 ForstVwKostG BW angeordneten Kostenlast als Unternehmen im Sinne des Kartellrechts.
163(3) Aus den vorstehend zur Einordnung der forsttechnischen Betriebsleitung im Nichtstaatswald als eine wirtschaftliche Tätigkeit im Einzelnen dargelegten Gründen folgt, dass das betroffene Land auch insoweit als Unternehmen handelt, als es zu Gunsten dritter Waldbesitzer periodische Betriebspläne im Sinne von § 50 Abs. 1 LWaldG BW aufstellt. Die Legaldefinition indiziert bereits ein auch wirtschaftliches Handeln, indem nach ihr bei der periodischen Betriebsplanung alle Funktionen des Waldes aufeinander abzustimmen sind und die nachhaltige Nutzung des Waldes festzusetzen ist; hinzu kommt, dass gemäß § 50 Abs. 4 LWaldG BW der periodische Betriebsplan neu aufgestellt werden soll, wenn sich die „Betriebs- oder Ertragsverhältnisse“ (Hervorhebung durch den Senat) wesentlich geändert haben.
164Für den Privatwald ist das Erstellen von periodischen Betriebsplänen nicht obligatorisch vorgesehen, zumal von der durch § 20 Abs. 2 LWaldG BW eröffneten Möglichkeit, eine entsprechende Verpflichtung durch Rechtsverordnung zu begründen, bislang kein Gebrauch gemacht worden ist. Soweit Privatwaldbesitzer mit Waldflächen > 30 ha nach § 2 Abs. 3 bzw. Abs. 4 PWaldVO BW mit dem Betroffenen im Rahmen einer ständigen Betreuung die Erstellung periodischer Betriebspläne vereinbaren können, geschieht dies aus Sicht der Waldbesitzer allein auf freiwilliger Grundlage. Für die Annahme einer hoheitlichen Betätigung des Betroffenen in diesem Zusammenhang ist schon deshalb ganz offensichtlich kein Raum.
165Aber auch soweit der Betroffene die periodische Betriebsplanung im Körperschaftswald durchführt, handelt er unbeschadet der in § 50 Abs. 2 S. 1 LWaldG BW statuierten Pflichtzuweisung im Rahmen wirtschaftlicher Betätigung. Dies drängt sich auch in diesem Kontext schon deshalb auf, weil die periodische Betriebsplanung in beiden Formen des Nichtstaatswalds der Sache nach identisch ist und sie im Privatwald, wie durch die Vorschrift des § 55 Abs. 3 LWaldG BW lediglich unterstrichen wird, ganz offensichtlich in zumindest überwiegend wirtschaftlichem Interesse des betreuten Waldbesitzers erfolgt. Zudem besteht auch hier ein unternehmerischer Handlungs- und Entscheidungsspielraum, da weder § 50 Abs. 1 LWaldG BW noch §§ 2 ff. 1. KWaldVO BW oder sonstige Vorschriften über das Aufstellen von Rahmenbedingungen bzw. Planungsgrundsätzen hinaus verbindliche Vorgaben enthalten, wie im konkreten Einzelfall der Betriebsablauf zu ordnen ist bzw. die verschiedenen Waldfunktionen miteinander abzustimmen und zu verwirklichen sind. Der Betroffene steht des Weiteren auch in einer Wettbewerbsbeziehung zu privaten Dienstleistern, da insoweit eine grundsätzliche Austauschbarkeit seiner auf die periodische Betriebsplanung bezogenen Leistungen mit den Leistungen privater Forstdienstleister besteht. Dies erhellt bereits die Tatsache, dass sich der Betroffene selbst bei dieser Aufgabe – wie das Bundeskartellamt unangegriffen festgestellt hat (vgl. hierzu Amtsbeschluss v. 9.7.2015, Rzn. 28 u. 305) – sowohl hinsichtlich des eigenen Staatswaldes als auch bezüglich des Körperschaftswalds in erheblichem Umfang der Dienstleistungen privater Unternehmen bedient. Sachlich besteht auch bei der periodischen Betriebsplanung keine Notwendigkeit einer hoheitlichen Aufgabenerledigung. Die durch sie berührten allgemeinen Belange können ebenso wie bei der forsttechnischen Betriebsleitung durch die bereits angesprochenen forstaufsichtlichen Instrumente hinreichend gewährleistet werden; für eine hiervon abweichende Beurteilung spricht nach dem Sach- und Streitstand nichts. Mit Rücksicht darauf, dass die periodische Betriebsplanung, soweit sie, wenn auch langfristig, die Nutzung des Waldes in den Blick nimmt, als erstes Glied Bestandteil der Wertschöpfungskette bis hin zur waldbesitzartübergreifenden Rundholzvermarktung ist, stellt sich die Wahrnehmung dieser Aufgabe unter Berücksichtigung aller Umstände als wirtschaftliche Tätigkeit dar, und zwar auch im Hinblick auf die wegen § 50 Abs. 2 S. 1 LWaldG BW grundsätzlich pflichtmäßige Betreuung des Körperschaftswaldes durch das betroffene Land.
166(4) Soweit der Betroffene im Privatwald gemäß § 55 Abs. 2 LWaldG BW Betreuung und technische Hilfe leistet, handelt er – ganz offensichtlich – als Unternehmen.
167Für die in § 55 Abs. 3 LWaldG BW ihrem Gegenstand nach definierte Betreuung des Privatwaldes folgt dies unmittelbar aus den vorstehenden Ausführungen zu den insoweit im Einzelnen angesprochenen forstlichen Dienstleistungen; auf diese Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
168Nichts anderes gilt hinsichtlich der technischen Hilfe, deren Gegenstand gemäß § 55 Abs. 4 LWaldG BW der überbetriebliche Einsatz von Maschinen und Geräten einschließlich des Bedienungspersonals bei Forstbetriebsarbeiten ist. Auch hier liegt der wirtschaftliche Charakter der Tätigkeit auf der Hand, zumal da der Betroffene die technische Hilfe lediglich auf Antrag des Waldbesitzers leistet (§ 55 Abs. 2 LWaldG BW).
169(5) Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist hinsichtlich der streitbefangenen forstlichen Dienstleistungen schließlich auch nicht deshalb eine andere Beurteilung gerechtfertigt, weil § 71 LWaldG BW anordnet, dass die mit der Durchführung der Aufgaben nach dem Landeswaldgesetz und sonstigen forstrechtlichen Vorschriften zusammenhängenden Pflichten den Organen und Bediensteten der damit befassten Forstbehörden und Körperschaften „als Amtspflichten in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit“ obliegen.
170(5.1) Die Vorschrift des § 71 LWaldG BW ist richtigerweise inhaltlich schon nicht dahin zu verstehen, dass schlechterdings jedwede Tätigkeit, die das Land auf der Grundlage des Landeswaldgesetzes ausübt, ohne Rücksicht auf den Zusammenhang, in dem die Tätigkeit erbracht wird, als nichtwirtschaftlich, sondern statt dessen als ein Akt hoheitlicher Gewalt anzusehen ist.
171Nach ihrem Sinn und Zweck erschöpft sich § 71 LWaldG BW in der bloßen Bestimmung des Haftungsregimes, das im Verhältnis der öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften zu privaten Rechtssubjekten für solche Schäden anzuwenden ist, die durch auf forstrechtlicher Grundlage beruhendes (nichtfiskalisches) Handeln der in der Vorschrift genannten Träger öffentlicher Gewalt verursacht werden. In diesem Sinne unterstellt § 71 LWaldG BW das vorbezeichnete Handeln der Amtshaftung bzw. Staatshaftung gemäß Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB, der hiermit der Vorzug gegenüber der ansonsten in Betracht kommenden allgemeinen Deliktshaftung gemäß §§ 823 ff. BGB eingeräumt wird. Hierdurch wird erreicht, dass eine Eigenhaftung der handelnden Personen ausgeschlossen und die Haftung für Fehlverhalten auf die Gebietskörperschaft verlagert wird. Mit § 71 LWaldG BW insoweit korrespondierende Vorschriften bestehen in Deutschland im Hinblick auf eine Vielzahl weiterer Sachgebiete; nur beispielsweise zu erwähnen sind etwa die Vorschriften des § 59 Straßengesetz für Baden-Württemberg und des § 9a Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen, die u.a. die Gewährleistung der Verkehrssicherheit auf öffentlichen Straßen als Amtspflichten ausgestalten.
172Die vorstehend dargelegte Zweckbestimmung des § 71 LWaldG BW entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. Dies folgt unzweideutig aus den Gesetzesmaterialien, ausweislich deren die sich aus dem Landesforstrecht Baden-Württembergs ergebenden (nichtfiskalischen) Aufgaben im Hinblick auf ergangene Rechtsprechung, aus Gründen der Rechtssicherheit und zum Vorteil der Bediensteten, der für sie haftenden Körperschaften und auch der Geschädigten der Staatshaftung zugeordnet werden sollen (vgl. Regierungsentwurf vom 9. Juli 1975, Drucks. 6/7980 des Landtags von Baden-Württemberg, S. 150 f. [zu § 71] = Anl. Bf 33 des Schriftsatzes der Beschwerde v. 31.8.2016).
173Hieraus folgt für den Streitfall, dass § 71 LWaldG BW allenfalls die Vertikalbeziehungen zwischen dem betroffenen Land als Leistungserbringer auf der einen Seite und dritten Waldbesitzern als Leistungsbezieher auf der anderen Seite betreffende (Haftungs-) Regeln trifft. Dagegen besitzt diese Vorschrift in Bezug auf das hier interessierende Horizontalverhältnis des Landes zu aktuell oder potentiell mit ihm konkurrierenden privaten Forstdienstleistern schlichtweg keinen Regelungsgehalt. Die Einstufung der streitbefangenen Dienstleistungen als unternehmerisch bzw. nichtunternehmerisch im Sinne des Kartellrechts wird mithin durch § 71 LWaldG BW in keiner Weise determiniert, sondern richtet sich nach den oben bereits genannten Grundsätzen; an der bereits eingehend dargelegten Einordnung der im Nichtstaatswald erbrachten forstlichen Dienstleistungen als wirtschaftliche Tätigkeiten des betroffenen Landes ändert § 71 LWaldG BW nach alledem nichts.
174(5.2) Lediglich ergänzend ist festzuhalten, dass § 71 LWaldG BW, wollte man ihm im Hinblick auf das vorbezeichnete Horizontalverhältnis des betroffenen Landes zu privaten Dritten dennoch eine Unterstellung der der Sache nach im kartellrechtlichen Sinne unternehmerischen Dienstleistungen unter ein hoheitliches Regime entnehmen, auf die Entscheidung des Streitfalls nicht anzuwenden wäre. Wie bereits das Bundeskartellamt in seiner angefochten Entscheidung mit zutreffenden Erwägungen (vgl. Amtsbeschluss v. 9.7.2015, Rz. 347), auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, zu Recht ausgeführt hat, würde die vorgenannte Norm gegen Art. 101 AEUV i.V.m. Art. 4 Abs. 3 EUV verstoßen und deshalb nicht zu beachten sein. Nach der Rechtsprechung der Unionsgerichte gilt nämlich, dass Artt. 101 und 102 AEUV zwar an sich nur das Verhalten von Unternehmen und nicht durch Gesetz oder Verordnung getroffene Maßnahmen der Mitgliedstaaten betreffen, sie jedoch in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV, der eine Pflicht zur Zusammenarbeit begründet, den Mitgliedstaaten verbieten, Maßnahmen, auch in Form von Gesetzen oder Verordnungen, zu treffen oder beizubehalten, die die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben könnten; der Vorrang des Unionsrechts gebietet vor diesem Hintergrund, dass jede nationale Rechtsvorschrift, die den Unionsvorschriften entgegensteht, von den mitgliedstaatlichen Organen nicht angewendet wird (vgl. zum Ganzen EuGH, Urteil v. 9. September 2003 – C 198/01, Slg. 2003, I-08055, Rzn. 45 ff. m.w.N. – CIF; vgl. in diesem Sinne auch BGH, Urteil v. 6. November 2013 - KZR 58/11, NZKart 2014, 31 = WuW/E DE-R 4037, Rz. 59 - VBL-Gegenwert). Die eben genannte Notwendigkeit würde auch hinsichtlich § 71 LWaldG BW bestehen, wenn man ihn in Bezug auf die streitbefangenen Dienstleistungen – entgegen dem vorliegend vertretenen Normverständnis – als eine die Entlassung des Betroffenen aus dem Geltungsbereich des Unionskartellrechts anordnende Rechtsvorschrift auffasste.
1752. Im Umfang ihrer Untersagung durch das Bundeskartellamt bezwecken die streitbefangenen Vereinbarungen eine spürbare Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV.
176a. Die Vereinbarungen über die waldbesitzartübergreifende gebündelte Rundholzvermarktung und über die weiteren forstwirtschaftlichen Dienstleistungen bezwecken eine Beschränkung des Wettbewerbs auf dem Absatzmarkt für Nadelstammholz in Baden-Württemberg.
177aa. Der über das betroffene Land gebündelte Holzverkauf aus allen Waldbesitzarten bezweckt als Vertriebskartell - wie das Bundeskartellamt zutreffend dargelegt hat (vgl. Amtsbeschluss v. 9.7.2015, Rzn. 370 f.) - die Vereinheitlichung von Preisen und Konditionen sowie eine Beschränkung des Absatzes, mithin eine Beschränkung des Anbieterwettbewerbs gegenüber den Stammholz nachfragenden Sägewerken. Gegen diesen auf der Hand liegenden Befund als solchen erinnert die Beschwerde zu Recht nichts.
178bb. Aber auch die Vereinbarungen betreffend die Übernahme weiterer forstwirtschaftlicher Dienstleistungen zu Gunsten der Körperschafts- bzw. Privatwaldbesitzer durch den Betroffenen bezwecken eine Wettbewerbsbeschränkung.
179(1) Dies gilt zunächst für den forstlichen Revierdienst und dort insbesondere für die ihm unterfallenden Bereiche Holzauszeichnen, Betreuung von Holzerntemaßnahmen sowie Holzaufnahme mit Holzlistendruck.
180(1.1) Im Hinblick auf diese Tätigkeiten besteht ein unternehmerischer Handlungsspielraum der Waldbesitzer. Die auf den Revierdienst bezogenen Vereinbarungen bezwecken im Umfang ihrer Beanstandung durch das Amt eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs auf dem Absatzmarkt für Nadelstammholz, weil u.a. mit ihnen - wie das Amt mit Recht festgestellt hat - das betroffene Land als Konkurrent der Körperschafts- bzw. Privatwaldbesitzer bestimmenden Einfluss darauf nimmt, welches Rundholz, gemessen an Qualität und Sortiment, aus dem von ihm betreuten Wald in die Vermarktung gelangt und zu welchem Zeitpunkt das ausgezeichnete Holz verkauft wird.
181(1.2) Die vorliegend gegen diese Beurteilung vorgebrachten Einwendungen verfangen nicht. Sie entsprechen weitestgehend den vom betroffenen Land schon im behördlichen Verfahren ins Feld geführten Argumenten, denen das Amt indes bereits im Rahmen seiner angefochtenen Verfügung mit eingehender und zutreffender Begründung, auf die der Senat Bezug nimmt (vgl. Amtsbeschluss Rzn. 372 ff.), entgegengetreten ist; zu einer erschöpfenden Wiederholung der insoweit bereits geführten Diskussion besteht kein Anlass.
182Die Einwände der Beschwerde, der Revierförster zeichne das Holz nicht primär unter Vermarktungsgesichtspunkten, sondern vor allem zu Zwecken der Erhaltung und Pflege des Waldes aus und die Vermarktungsentscheidung werde durch die Forstbehörde, dagegen nicht durch den Revierförster getroffen (vgl. Beschwerdebegründung S. 145 f.), bleiben danach weiterhin erfolglos. Ebenso wenig dringt die Beschwerde durch, soweit sie reklamiert, die Verträge über den Holzverkauf würden bereits vor dem Holzeinschlag und ohne Beteiligung des Revierförsters verhandelt und für die Vertragsverhandlungen würden „diese Informationen“ nicht benötigt, da sich der jeweilige Holzverkäufer „auf Erfahrungswerte aus der Vergangenheit bzw. auf bereits bestehende Verträge“ stützen könne und weil in den Holzverkaufsverträgen regelmäßig keine absoluten Mengen, sondern lediglich Bandbreiten von Festmetern mit Abweichungskorridoren von bis zu zehn Prozent festgeschrieben würden (vgl. Beschwerdebegründung S. 168).
183(1.2.1) Wie das Amt treffend aufgezeigt hat (vgl. Beschwerdeerwiderung S. 45), widerspricht bereits die Annahme, zwischen der Forstbehörde und dem Revierförster finde kein für die Vertragsverhandlungen über den Holzverkauf belangvoller Austausch über das zu erwartende Holzaufkommen statt, der allgemeinen Lebenserfahrung. Dies gilt schon im Hinblick auf die Tatsache, dass die hier interessierenden Bereiche des forstlichen Revierdiensts - wie bereits vorstehend unter II.B.1. dargelegt, indes anders als die Beschwerde reklamiert - nicht allein oder ganz überwiegend (hoheitlich wahrgenommenen) Belangen der Schutz- bzw. Erholungsfunktionen des Waldes zu dienen bestimmt sind, sondern vielmehr sich (auch) als Teil der Wertschöpfungskette darstellen, an deren Ende der über das betroffene Land gebündelte Rundholzverkauf steht.
184Dass aus der Wahrnehmung des forstlichen Revierdiensts gewonnene Erkenntnisse über den Holzbestand im jeweils betroffenen Wald sowie die Mitteilung solcher Erkenntnisse an die Forstbehörde gleichwohl bei den Verhandlungen über den Rundholzverkauf keine Rolle spielen, hat die Beschwerde mit dem von ihr bemühten Hinweis auf „Erfahrungswerte“ nicht plausibel darlegen können. Soweit solche Erfahrungswerte (angeblich hinreichend sicher) aus Rückgriffen auf die Vergangenheit zu gewinnen sein sollen, ist dieses Vorbringen substanzlos und zudem insoweit in sich widersprüchlich, als die Beschwerde selbst von Diversitäten hinsichtlich des Erntevolumens auf Grund zum Beispiel von Kalamitäten oder des Klimawandels gesprochen hat (vgl. etwa Beschwerdebegründung S. 145, vgl. des Weiteren auch Amtsbeschluss Rz. 432 zu insoweit gleichlautendem Vortrag der Beigeladenen zu 1. bis zu 3.); von der Möglichkeit wesentlicher Änderungen der „Ertragsverhältnisse“ geht im Übrigen auch der Landesgesetzgeber Baden-Württembergs aus, soweit er in § 50 Abs. 4 LWaldG BW ausdrücklich aus demselben Grund das Gebot einer Neuaufstellung des periodischen Betriebsplans statuiert hat. Darüber hinaus steht die Behauptung von für das Führen von Vertragsverhandlungen bereits allein ausreichenden „Erfahrungswerten“ auch in einem unaufgelösten Widerspruch zu dem eigenen Vorbringen der Beschwerde, dass (1.) der jeweilige Revierleiter im Rahmen der Naturalplanung die in Festmetern anfallenden Holzmengen schätze, (2.) die diesbezüglichen Schätzungen aller für einen Waldbesitz zuständigen Revierleiter den für die forsttechnische Betriebsleitung zuständigen Beamten des höheren Forstdienstes bekanntgegeben würden und (3.) der jeweils zuständige Beamte des höheren Forstdienstes anhand dieser Schätzungen überlege, an welche Abnehmer er welche Mengen verkauft bzw. ob er Holzmengen zum Zwecke ihrer zentralen Vermarktung an das insoweit zuständige Regierungspräsidium meldet (vgl. Beschwerdebegründung S. 147).
185(1.2.2) Unerheblich ist ferner der Einwand, der Beamte des höheren Forstdienstes und nicht der Revierförster selbst treffe die Vermarktungsentscheidung. Diese Entscheidung wird nämlich durch eine entsprechende Anweisung des Holzes in die Tat umgesetzt; wie auch die Beschwerde nicht in Abrede stellt, kann die Forstbehörde im Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht dem jeweiligen Revierförster insoweit Vorgaben machen. Solche Vorgaben sind durch nichts ausgeschlossen und liegen bei lebensnaher Betrachtung auch nahe. Für eine insoweit abweichende Beurteilung fehlt es sowohl nach dem Vorbringen der Beschwerde als auch nach dem Sach- und Streitstand im Übrigen an jedwedem belastbaren Anhalt.
186(1.2.3) Auch der Hinweis der Beschwerde, die Letztentscheidung über den Holzverkauf werde nicht von dem Revierleiter, sondern von dem jeweiligen Waldbesitzer getroffen, ist unbehelflich. Wie bei vernünftiger Betrachtung der Umstände auf der Hand liegt, ergeben sich (auch) aus dem von dem betroffenen Land zu Gunsten seiner Mitbewerber auf dem Rundholzmarkt übernommenen Betriebsvollzug Möglichkeiten, auf die tatsächliche wirtschaftliche Nutzung des Nichtstaatswaldes Einfluss zu nehmen und somit den Wettbewerb der Waldbesitzer zu beeinträchtigen. Der Senat tritt dem Bundeskartellamt in seiner Beurteilung (vgl. Beschwerdeerwiderung S. 45) bei, dass sich eine dahingehende tatsächliche Einflussnahme auf die betreuten Körperschafts- bzw. Privatwaldbesitzer schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung geradezu aufdrängt. Hierfür spricht namentlich, dass - wie die Beschwerde für sich genommen auch nicht in Abrede gestellt hat - nach den Feststellungen des Amts nichtstaatliche Waldbesitzer oftmals über keine oder allenfalls nur geringe Kenntnisse hinsichtlich der (möglichst ertragreichen) wirtschaftlichen Nutzung ihres Waldes verfügen und gerade deshalb das betroffene Land mit der diesbezüglichen Betreuung beauftragen und dass diese Betreuung in vielen Fällen schon seit ausnehmend langer Zeit (teilweise über Jahrzehnte) praktiziert wird. Der Fortbestand dieser Betreuung wird zudem dadurch erheblich begünstigt, dass der Betroffene die Tätigkeiten des forstlichen Revierdiensts weit unter den kalkulatorischen Kosten der Vollkostenrechnung anbietet (vgl. insoweit Amtsbeschluss Rz. 399); dadurch setzt das betroffene Land für die anderen Waldbesitzer einen starken Anreiz, ihm (auch weiterhin) die betreffenden Arbeiten in Auftrag zu geben anstatt sie selbst zu erledigen oder durch andere Dritte ausführen zu lassen. All diesen Gesichtspunkten ist die Beschwerde nicht rechtserheblich entgegengetreten; ihre völlig pauschal gebliebene Behauptung einer fehlenden Einflussnahme des forstlichen Revierdiensts auf die betreuten Körperschafts- bzw. Privatwaldbesitzer (vgl. Beschwerdebegründung S. 169) greift ins Leere.
187Es kommt für die vorstehende Beurteilung nach alledem schon nicht mehr darauf an, dass die Ergebnisse der durch Befragung der seit dem Jahr 2008 entstandenen forstwirtschaftlichen Vereinigungen durchgeführten Amtsermittlungen positiven Anhalt für einen gewichtigen faktischen Einfluss des Revierleiters auf die Holzvermarktung in Baden-Württemberg erbracht haben (vgl. insoweit Amtsbeschluss Rz. 397).
188(1.2.4) Ohne dass es im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen noch entscheidend hierauf ankommt, folgt eine mit den Vereinbarungen betreffend den forstlichen Revierdienst bezweckte Wettbewerbsbeschränkung auch daraus, dass - wie das Amt dargelegt hat (vgl. Amtsbeschluss Rzn. 376, 390 u. 395; vgl. auch Duplik v. 18.3.2016, S. 5) - mit der Übernahme des Revierdienstes im Körperschafts- bzw. Privatwald der auf Ebene der unteren Forstbehörde fungierende Forstamtsleiter, der in Personalunion Rundholz aus allen Waldbesitzarten verkauft, umfassende Kenntnisse über maßgebliche Wettbewerbsparameter derjenigen Besitzer von Nichtstaatswald erlangt, die im Rahmen seines jeweiligen Zuständigkeitsbereichs revierdienstlich betreut werden und bei der Holzvermarktung in Wettbewerb mit dem betroffenen Land stehen; dies bedeutet - wie das Amt treffend ausgeführt hat - einen gegenseitigen Informationsaustausch zwischen Wettbewerbern und damit eine Beeinträchtigung des über Art. 101 Abs. 1 AEUV geschützten Geheimwettbewerbs. Den dieser Bewertung zu Grunde liegenden tatsächlichen Sachverhalt als solchen stellt die Beschwerde selbst jedenfalls hinsichtlich des von dem Betroffenen im Privatwald durchgeführten Revierdienstes auch nicht in Abrede; ob insoweit bezüglich des im Körperschaftswald übernommenen Revierdienstes im Hinblick auf die Ausführungen der Beschwerde zur Forsteinrichtung (vgl. hierzu Replik Beschwerde v. 26.2.2016, S. 52 [unter 4.]) etwas anderes gilt, bedarf vorliegend mit Rücksicht auf die vorstehend unter (1.1) festgestellte Wettbewerbsbeschränkung keiner Erörterung.
189(2) Eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken (im Umfang ihrer Beanstandung durch das Bundeskartellamt) des Weiteren aber auch die Vereinbarungen über die forsttechnische Betriebsleitung und über die jährliche sowie die periodische Betriebsplanung.
190Wie bereits aus den obigen Darlegungen zum Unternehmensbegriff folgt, besteht auch hinsichtlich dieser Dienstleistungen ein unternehmerischer Handlungsspielraum der Waldbesitzer. Mit Recht hat das Amt den diese Dienstleistungen betreffenden Vereinbarungen eine wettbewerbsbeschränkende Zielsetzung entnommen. Der Senat schließt sich der aus der angefochtenen Verfügung ersichtlichen Beurteilung des Amts (vgl. Amtsbeschluss Rzn. 372 ff.) an, der die Beschwerde nicht rechtserheblich entgegenzutreten vermocht hat.
191Danach wird (auch) durch die von dem Betroffenen zu Gunsten dritter Waldbesitzer übernommene forsttechnische Betriebsleitung der Wettbewerb auf dem Absatzmarkt für (Nadel-) Stammholz beeinträchtigt, weil der Betroffene als Wettbewerber durch die Planung, Vorbereitung, Organisation, Leitung und Überwachung sämtlicher Forstbetriebsarbeiten in dem betreuten Wald faktisch die Bewirtschaftung der Waldflächen übernimmt und überdies die diesbezüglichen wettbewerbsrelevanten Informationen erhält. Insoweit gilt im Ergebnis nichts anderes als hinsichtlich des forstlichen Revierdiensts. Wie schon dort, ist auch im hier interessierenden Zusammenhang Teil der bezweckten Wettbewerbsbeeinträchtigung, dass das betroffene Land seine Leistungen weit unter den kalkulatorischen Kosten der Vollkostenrechnung anbietet.
192Die vorstehende Beurteilung schließt die jährliche und auch die periodische Betriebsplanung mit ein. Mit diesen Instrumenten übernimmt das betroffene Land als Wettbewerber in Bezug auf die so betreuten Körperschafts- bzw. Privatwälder lang- und kurzfristig die strategische Planung des Wirtschaftsgutes Wald (Nutzfunktion). Auf diesem Weg kann es direkten Einfluss auf die Frage nehmen, welches Rundholz in welcher Menge zu welchem Zeitpunkt zur Vermarktung gelangen soll. Damit verschafft das betroffene Land sich faktisch die Möglichkeit, bei der Rundholzvermarktung einen Anbieterwettbewerb weitgehend zu vermeiden.
193Der Einwand der Beschwerde, mit dem Aufstellen periodischer Betriebspläne betreibe das betroffene Land keine strategische Vermarktungsplanung, sondern die periodische Betriebsplanung diene ausschließlich den Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes sowie Belangen des Naturschutzes, verfängt auch im hiesigen Kontext nicht. Die Vorschrift des § 50 Abs. 1 S. 2 LWaldG BW, nach der der periodische Betriebsplan die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes aufeinander abzustimmen und - alle - diese Funktionen nachhaltig zu sichern hat, besagt das Gegenteil.
194b. Unter dem Gesichtspunkt des sogenannten „Arbeitsgemeinschaftsgedankens“ ist keine abweichende Beurteilung gerechtfertigt.
195aa. Im Ausgangspunkt ist Folgendes zu berücksichtigen:
196(1) Nach dem in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Arbeitsgemeinschaftsgedanken ist anerkannt, dass es im Wirtschaftsleben Situationen gibt, in denen es für ein einzelnes Unternehmen aus tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gründen unmöglich oder jedenfalls kaufmännisch unvernünftig ist, sich als selbständiger Anbieter dem Wettbewerb zu stellen, während bei einem gemeinsamen Auftreten mehrerer Unternehmen am Markt diese Hinderungsgründe entfallen. Dieser Gedanke beansprucht Geltung auch in weiteren Fällen, in denen erst durch die Kooperation mehrerer selbständiger Unternehmen und die Bündelung ihrer Leistungskraft bei gleichzeitiger Koordinierung ihres Auftretens gegenüber der anderen Seite überhaupt die Möglichkeit geschaffen wird, eine bestimmte, am Markt nachgefragte Leistung zu erbringen. In solchen Fällen ist eine durch die Verhaltenskoordinierung bezweckte oder bewirkte Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Kartellverbots schon tatbestandlich zu verneinen (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil v. 5. Februar 2002 - KZR 3/01, BGHZ 149, 391 = WuW/E DE-R 876, Rzn. 18 f. bei juris m.w.N. - Jugendnachtfahrten; vgl. auch Senat, Beschluss v. 17. September 2008 - VI-Kart 11/07 (V), Rz. 17 bei juris; Urteil vom 30. März 2016 - VI-U (Kart) 10/15, Rz. 54 bei juris; Immenga/Mestmäcker-Zimmer, § 1 Rzn. 157 f. u. 252 ff. m.w.N.; Europäische Kommission, Leitlinien zur Anwendbarkeit von Art. 101 AEUV auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit, ABl. EU 2011/C 11/01, Rz. 237).
197(2) Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amt dem betroffenen Land bestimmte Holzvermarktungsleistungen sowie forstliche Dienstleistungen lediglich hinsichtlich Waldbesitzes >100 ha untersagt. Daher interessiert vorliegend von vornherein nur, ob und inwieweit Körperschafts- bzw. Privatwaldbesitzern mit Besitzflächen von mehr als 100 ha ein selbständiges Auftreten am Markt sinnvoll möglich ist.
198bb. Die vom Bundeskartellamt ermittelten Tatsachen belegen - entgegen der Auffassung der Beschwerde - eindeutig, dass Waldbesitz von mehr als 100 ha selbständig im Sinne des Arbeitsgemeinschaftsgedankens vermarktet werden kann.
199(1) Der vorstehenden Annahme liegen in einem ersten Schritt die Verhaltens- und Sichtweisen der Marktgegenseite, das heißt der Abnehmer von Stammholz, zu Grunde.
200(1.1) Nach der vom Bundeskartellamt durchgeführten Befragung von 472 Sägewerken in Baden-Württemberg ist von folgenden Tatsachen auszugehen:
201(1.) 90 % der Sägewerke mit einem Anteil von 76 % der mengenmäßigen Nachfrage nach Stammholz aus Baden-Württemberg sehen Verträge mit Holzlieferanten über Mengen in Höhe von 200 fm als wirtschaftlich vernünftig an (vgl. Amtsbeschluss, Tabelle Rz. 467).
202(2.) 75 % der Sägewerke mit einem Nachfragemengenanteil von 61 % halten Einzelmengen von mindestens 50 fm für wirtschaftlich vernünftig (vgl. Amtsbeschluss, Tabelle Rz. 428).
203(3.) Im Jahr 2011 haben tatsächlich 84 % der Sägewerke mit einem auf sie vereinten Anteil in Höhe von 96 % der aus Baden-Württemberg nachgefragten Stammholzmengen Mindestmengen von 50 fm von einem einzigen Lieferanten bezogen (vgl. Amtsbeschluss, Rz. 441).
204Diese Daten zeigen zum einen auf, dass ein Waldbesitzer nahezu jedes Sägewerk beliefern kann, wenn er in einem Jahr eine Stammholzmenge von 200 fm liefern kann. Zum anderen steht fest, dass einem Waldbesitzer nach den Grundsätzen wirtschaftlicher Vernunft ein selbständiger Marktauftritt bereits bei einer jährlichen Liefermenge von 50 fm möglich ist; denn bei einem solchen Verkaufsvolumen findet er im Hinblick sowohl auf die Vorstellungen als auch auf das tatsächliche Verhalten der Marktgegenseite in ausreichendem Umfang Abnehmer für sein Stammholz.
205(1.2) Die hiergegen vorgebrachten Einwände der Beschwerde und auch des Beigeladenen zu 3. greifen nicht durch.
206(1.2.1) Den amtlichen Ermittlungen haftet kein methodischer Fehler an. Der Vorwurf der Beschwerde, die - wie sie reklamiert - maßgebliche Sicht der Waldbesitzer sei nicht ermittelt worden, geht ins Leere. Die Ergebnisse der Befragung der Marktgegenseite (Sägewerke) bilden die am Maßstab kaufmännischer Vernunft ausgerichtete Sicht der Holzanbieter hinreichend ab. Das Marktverhalten der Abnehmer ist insoweit das Spiegelbild der Einschätzung, ab welchem Liefervolumen ein eigenständiger Marktauftritt außerhalb der über das betroffene Land gebündelten Rundholzvermarktung vernünftigerweise in Betracht kommt.
207(1.2.2) Auch trifft nicht zu, dass bei den befragten Sägewerken ein falsches Verständnis in Bezug auf die ihnen gestellten Fragen geherrscht hat.
208(1.2.2.1) Der Einwand, die Befragten hätten auf vereinzelte Vertrags-/Rechnungsdaten aus über das Land Baden-Württemberg gebündelten Holzverkäufen zurückgegriffen (vgl. Beschwerdebegründung, S. 177 bzw. Schriftsatz des Beigeladenen zu 3. v. 8.1.2016, S. 11), entbehrt jedweder Substanz und ist bereits deshalb unbeachtlich. Er ist zudem auch widerlegt. Das Amt hat die Sägewerke nämlich dahin befragt, welche Mindestmenge sie abnehmen würden, wenn es keine Bündelung des Holzverkaufs gäbe (vgl. Beschwerdeerwiderung, S. 48). Dem sind die Beschwerde bzw. der Beigeladene zu 3. nicht entgegengetreten.
209(1.2.2.2) Anders als die Beschwerde und der Beigeladene zu 3. meinen, spricht des Weiteren auch nichts dafür, dass Sägewerke Mindestliefermengen von 50 fm lediglich in Einzelfällen, namentlich nur in „Engpasssituationen“ akzeptieren.
210Da in dem Referenzjahr 2011 tatsächlich 84 % der Sägewerke über Einzelmengen von 50 fm Verträge abschlossen, liegt die vorbezeichnete Annahme schon auf erste Sicht völlig fern.
211Zudem fehlt es für eine solche Annahme an jedwedem Anhalt im Sach- und Streitstand. Soweit die Beschwerde und der Beigeladene zu 3. vorgetragen haben, die Einkaufskosten der Säger beliefen sich bis zu einer Lieferung von 100 fm Nadelstammholz auf 27,01 €/fm und sänken ab einem Einkaufsvolumen >5.000 fm auf 0,23 €/fm, hat dies für sich genommen keine Aussagekraft. Es fehlt an jeglichem Vorbringen dazu, wieviele Sägewerke jeweils welche (Einzel-) Mengen am Markt nachzufragen pflegen. Ob etwa ein Einkaufsvolumen in einer Größenordnung um 5.000 fm für einen belangvollen Anteil der Sägewerke überhaupt oder häufiger in Betracht kommt, ist hiernach nicht ansatzweise festzustellen. Hinzu kommt, dass die behaupteten Zahlen konkret dem Einkaufsverhalten nur eines einzigen „großen Sägewerks“ zu entnehmen sein sollen (vgl. Schriftsatz des Beigeladenen zu 3. v. 8.1.2016, S. 9); der dem genannten Schriftsatz beigefügten Grafik Anl. DeSH-1 ist hinsichtlich der Position „Anteil Menge“ zudem auch nicht zuverlässig zu entnehmen, wie sich die Einkäufe des Sägewerks entsprechend den dort dargestellten „Vertragsgrößen“ konkret verteilen. Vor allem belegen die für das Jahr 2011 festgestellten tatsächlichen Absatzzahlen, dass der Aspekt der reduzierten Einkaufskosten bei großen Einkaufsmengen in der Praxis ganz offensichtlich keine Rolle spielt.
212Mangels jeglichen belastbaren Anhaltspunkts kann nach alledem nicht von einem Fehlverständnis der vom Amt befragten Sägewerke in Zusammenhang mit den von ihnen gegebenen Antworten ausgegangen werden.
213(1.2.3) Im Hinblick auf den Arbeitsgemeinschaftsgedanken von vornherein unerheblich ist, ob ein einzelner Anbieter die Grundversorgung eines („großen“) Nachfragers ganz oder weitgehend abdecken kann. Entscheidend ist insoweit vielmehr allein die Fähigkeit zum selbständigen Marktauftritt, die hier vorliegt. Die oben aufgezeigte ausnehmend hohe Akzeptanz von Einzelliefermengen in Höhe von 50 fm bei den Sägewerken ist hierfür ein eindrucksvoller Beleg.
214(2) Eine unter dem Gesichtspunkt des Arbeitsgemeinschaftsgedankens wirtschaftlich sinnvolle jährliche Liefermenge in Höhe von - wie dargelegt - 50 fm kann bei allen Waldbesitzarten aus Besitzflächen von 100 ha oder mehr ohne Weiteres aus selbständiger Vermarktungstätigkeit, das heißt ohne waldbesitzartübergreifende Bündelung des Holzverkaufs über den Betroffenen erzielt werden.
215(2.1) Nach den Daten von Forst BW beträgt der jährliche Holzverkauf je Hektar Holzbodenfläche im Staatswald durchschnittlich 7,3 fm, im Körperschaftswald durchschnittlich 5,6 fm und im Privatwald durchschnittlich 2,5 fm. Selbst im Privatwald reicht hiernach eine Waldfläche von 20 ha aus, um jährlich 50 fm Holz zu verkaufen; mithin reichen insoweit erst recht (waldbesitzartübergreifend) 100 ha aus.
216(2.2) Bei dieser Annahme ist allen Unwägbarkeiten bzw. in diesem Zusammenhang vorgetragenen Einwendungen der Beschwerde und des Beigeladenen zu 3. hinreichend Rechnung getragen. Die zu Grunde liegenden Daten von Forst BW bilden einen Durchschnitt von acht Jahren (2005-2012) ab.
217Bereits genügend berücksichtigt ist daher insbesondere, dass (1.) hinsichtlich der verschiedenen Waldbesitzarten inhomogene Waldflächen existieren, (2.) der Wald in Baden-Württemberg (nur) zu 57,1 % mit Nadelbaumarten bestockt ist, (3.) der Privatwald - wie die Beschwerde geltend macht - kleinteilig und zersplittert ist, (4.) der Privatwald Strukturnachteile aufweist (Berücksichtigung des geringsten durchschnittlichen Holzverkaufs von nur 2,5 fm), (5.) Variationen im Erntevolumen, zum Beispiel auf Grund von Kalamitäten zu erwarten sind und (6.) bei der Ernte eines Baums durchschnittlich nur etwa 70 % Stammholz anfallen.
218Die obige Annahme wird zudem auch nicht durch die von dem Beigeladenen zu 3. behauptete Ungewissheit in Frage gestellt, ob die vom Amt zu Grunde gelegten durchschnittlichen Erntemengen von etwa 2,5 fm/ha im Privatwald ausschließlich auf Nadelholz bezogen sind (vgl. Schriftsatz v. 8.1.2016, S. 13 [Rz. 17 aE]). Nach objektivem Verständnis des angefochtenen Beschlusses beziehen sich die vom Amt im hier interessierenden Zusammenhang dargelegten Daten auf den von ihm angenommenen Angebotsmarkt für Nadelstammholz. Selbst wenn aber das Amt auch Laubholz mitberücksichtigt haben sollte, würde dies vorliegend zu keiner anderen Beurteilung führen. Der Anteil von Nadelstammholz am gesamten Stammholzverkauf beträgt - unstreitig - ca. 90 % (vgl. etwa Amtsbeschluss Rz. 111). Mit einer Waldbesitzfläche von zumindest 100 ha sind daher auch im Privatwald ohne Weiteres jährliche Nadelstammholzmengen von weit mehr als 50 fm zu erzielen, nämlich (100 x 2,5 x 0,7 x 0,9 =) 157,5 fm.
219Dass der auf 100 ha vorgenommene Sicherheitszuschlag gleichwohl nicht ausreicht, um die durchschnittliche Ertragsmenge eines Waldes zutreffend abzubilden, vermag auch die Beschwerde nicht im Ansatz aufzuzeigen.
220(3) Dass nichtstaatlicher Waldbesitz >100 ha durchgängig selbst vermarktet werden kann und ab diesem Schwellenwert der Arbeitsgemeinschaftsgedanke keinesfalls zu Gunsten des betroffenen Landes greift, steht nach alledem ohne vernünftigen Zweifel fest.
221(3.1) Lediglich ergänzend wird dies - auch - durch die Tatsache belegt, dass 93 % aller Privatwaldbesitzer mit mehr als 100 ha Waldfläche ihr Holz unabhängig von Forst BW bzw. den unteren Forstbehörden des Landes Baden-Württemberg vermarkten.
222Der letztgenannte Befund ist eindeutig und insbesondere auch nicht durch die (in Zusammenhang mit der Frage der Freistellung vorgetragenen) Einwendungen des Beigeladenen zu 3. (vgl. Schriftsatz vom. 8.1.2016) zu Fall zu bringen oder zu relativieren:
223Für sich genommen unerheblich ist, dass von den unabhängig vom betroffenen Land vermarktenden Privatwaldbesitzern mit mehr als 100 ha Waldfläche ca. 77 % über Flächen >500 ha verfügen sollen (vgl. o.g. Schriftsatz, S. 20 [Rz. 36]). Es ist schon nichts dafür ersichtlich, dass die Privatwaldbesitzer mit Flächen >100 ha, aber <500 ha in signifikant geringerem Ausmaß als die größeren Privatwaldbesitzer ihr Stammholz unabhängig von dem Betroffenen vermarkten; hierzu ist nicht ansatzweise Sachvortrag gehalten worden, so dass diesbezüglich auch keine Ermittlungen von Amts wegen angezeigt sind.
224Auch spricht nichts dafür, dass bei den Körperschaftswaldbesitzern in Vergleich mit den Privatwaldbesitzern größere Vermarktungsprobleme bestehen. Völlig substanzlos und damit unbeachtlich macht der Beigeladene zu 3. geltend, Körperschaften seien „jedenfalls bis zum Erreichen einer Fläche von 800 ha“ auf die gebündelte staatliche Holzvermarktung angewiesen, weil die eigenständige Vermarktung durch kommunale Waldbesitzer neben „dem Erwerb des hierzu benötigten Know-how“ ferner die „Schaffung neuer Verwaltungsstrukturen“ voraussetze, was mit „hohem Verwaltungsaufwand“ und „zusätzlichen Kosten“ verbunden sei (vgl. o.g. Schriftsatz, S. 21 [Rz. 39]).
225Ebenso wenig berechtigt ist die Forderung nach einem Schwellenwert für Forstbetriebsgemeinschaften in Höhe von 2.000 ha (vgl. o.g. Schriftsatz, S. 21 ff. [Rzn. 40 ff.]) bzw. 8.000 ha (vgl. insoweit Beschwerdebegründung, S. 196 f.). Auch insoweit völlig substanzlos sind die Ausführungen des Beigeladenen zu 3. zum angeblich überwiegend „regionale[n] Bezug“ der Forstbetriebsgemeinschaften, bei denen eigenes Personal „oftmals nicht vorhanden“ sei und zu Fixkosten, die „nach Auffassung des DeSH erst ab einer insgesamt verwalteten Mitgliedsfläche von 2.000 ha zu erwirtschaften“ seien. Freilich ebenso substanzlos ist das Vorbringen der Beschwerde zu möglichen Einnahmen der Forstbetriebsgemeinschaften für die „Agenturtätigkeit des Holzverkaufs“ in Höhe von angeblich etwa 3 €/fm und aus „Mitgliedsbeiträgen“, die „nach Auffassung der Beschwerdeführerin“ nicht ausreichen sollen, um „die laufenden Kosten wie bspw. Miete für die Geschäftsstelle, Lohnkosten für einen Geschäftsführer und sonstige Geschäftsführungskosten“ zu begleichen.
226Der gesamte unsubstantiierte Vortrag gibt deshalb auch keine Veranlassung, den angesprochenen Fragen von Amts wegen nachzugehen.
227(3.2) Entgegen dem auch insoweit jedwede Substanz vermissen lassenden Vorbringen der Beschwerde ist unter dem Gesichtspunkt des Arbeitsgemeinschaftsgedankens die Berechtigung der streitbefangenen Schwelle von 100 ha schließlich auch nicht vor dem Hintergrund der Forderung des Amts in Frage zu stellen, dass der Betroffene fortan kostendeckende Gebühren für die Erbringung forstlicher Dienstleistungen erhebt (vgl. hierzu Beschwerdebegründung, S. 178). Dass ein dieser Forderung Folge leistendes Verhalten des Betroffenen dazu führen würde, dass „die Wirtschaftlichkeit der Holzvermarktung insbesondere für Klein- und Kleinstprivatwaldbesitzer erheblich weiter reduziert“ wird, ist nicht ansatzweise nachvollziehbar dargetan. Völlig unzureichend in diesem Zusammenhang ist auch das pauschale Mutmaßen der Beschwerde, eine Durchführung „sämtliche[r] forstliche[r] Tätigkeiten durch Dritte“ sei nur gegen Zahlung „erheblich höhere[r] Entgelte“ zu erwarten (vgl. Beschwerdereplik v. 26.2.2016, S. 55/56). Angesichts dessen besteht auch insoweit keine Veranlassung zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung zu diesem Gesichtspunkt.
228c. Die bezweckten Wettbewerbsbeschränkungen sind nicht bloß geringfügig, sondern vielmehr spürbar im Sinne des ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals des Art. 101 Abs. 1 AEUV. Hiervon ist nach einer insoweit gebotenen Gesamtbetrachtung der Marktverhältnisse, insbesondere in Bezug auf die Marktstrukturen, die Bedeutung der beteiligten Unternehmen sowie Art und Zweck der Wettbewerbsbeschränkung (vgl. zum Ganzen etwa BGH, Urteil v. 14. Oktober 1976 - KZR 36/75, BGHZ 68, 6 = WuW/E BGH 1458, Rzn. 22 ff. bei juris - Fertigbeton I; Senat, Beschluss v. 9. Januar 2015 - VI-Kart 1/14 (V), NZKart 2015, 148 = WuW/E DE-R 4572, Rz. 109 bei juris – HRS-Bestpreisklauseln; Immenga/Mestmäcker-Emmerich, Art. 101 AEUV Rzn. 145 ff.) auszugehen.
229aa. Bei dem über das betroffene Land gebündelten Holzverkauf ist eine praktisch ins Gewicht fallende und mithin spürbare Wettbewerbsbeschränkung aus mehreren voneinander unabhängigen Gründen anzunehmen.
230(1) Spürbar ist die Beeinträchtigung schon deshalb, weil die insoweit zu Grunde liegenden Vereinbarungen mit dem Ziel einer Wettbewerbsbeschränkung getroffen worden sind (vgl. EuG, Urteile v. 8. Juli 2004 - T-44/00, Slg. 2004, II-2223, Rzn. 130 u. 196 - Mannesmannröhren-Werke/Kommission und v. 27. Juli 2005 - T-49/02, Slg. 2005, II-3033 = WuW/E EU-R 967, Rzn. 140 f. - Brasserie nationale/Kommission). Dies gilt auch und vor allem, weil die Vereinbarungen im Sinne von Kernbeschränkungen die horizontale Festsetzung von Preisen sowie eine Beschränkung des Absatzes im Horizontalverhältnis bezwecken (vgl. EuGH, Urteil v. 11. September 2014 - C-67/13P, NZKart 2014, 399 = WuW/E EU-R 3090, Rzn. 48-51; vgl. auch Immenga/Mestmäcker-Emmerich, Art. 101 AEUV Rz. 147).
231(2) Ohne dass es im Hinblick auf die vorstehend unter (1) erfolgten Ausführungen für die Beurteilung tragend darauf ankommt, folgt die Spürbarkeit der Wettbewerbsbeschränkung aber auch - eindeutig - aus den erheblichen Vermarktungsmengen, die von dem über das betroffene Land gebündelten Holzverkauf betroffen sind.
232(2.1) Wie das Bundeskartellamt ermittelt hat (vgl. hierzu Amtsbeschluss Rz. 404), erreichten die von dem Betroffenen waldbesitzartübergreifend gebündelten Holzmengen im Referenzjahr 2011 in Baden-Württemberg sowohl in Bezug auf Stammholz (insgesamt) als auch hinsichtlich Nadelstammholz (im Besonderen) Marktanteile in Höhe von jeweils 55-65 %, wobei das betroffene Land aus dem eigenen Staatswald in beiden genannten Kategorien Marktanteile jeweils in einer Größenordnung von (nur) 15-25 % erzielte.
233Bei dieser Sachlage liegt die Spürbarkeit der mit der gebündelten Rundholzvermarktung bezweckten Wettbewerbsbeschränkung - auch unabhängig von dem bereits dargelegten Vorliegen von Kernbeschränkungen - so deutlich auf der Hand, dass die sachliche und räumliche Marktabgrenzung des Bundeskartellamts einer näheren Überprüfung nicht bedarf. Dass sich hinsichtlich der aus den mitgeteilten Marktanteilsspannen ersichtlichen Marktverhältnisse in den Jahren seit 2011 bis heute für die hiesige Beurteilung wesentliche Veränderungen ergeben haben, ist weder nach dem Vorbringen der Beschwerde noch im Hinblick auf den Sach- und Streitstand im Übrigen auch nur im Ansatz ersichtlich.
234(2.2) Selbst wenn man - entsprechend der Auffassung der Beschwerde - in sachlicher Hinsicht von einem einheitlichen, sowohl Nadel- als auch Laubstammholz umfassenden Absatzmarkt für Stammholz ausginge, würde dies im hier interessierenden Zusammenhang die Beurteilung - ganz offensichtlich - nicht ändern. Erstens haben die oben erwähnten Ermittlungen des Amts bereits ergeben, dass die Marktanteile des gebündelten Holzverkaufs bei Nadelstammholz bzw. Stammholz sich insgesamt in gleicher Größenordnung bewegen, also auch bei einer gemeinsamen Betrachtung beider Baumarten (Laub- und Nadelbäume) jedenfalls nicht unter 55 % liegen. Und außerdem werden die Marktverhältnisse auf einem - unterstellten - Markt für Stammholz (Laub- und Nadelstammholz gemeinsam) schon deshalb offensichtlich ganz entscheidend durch die Sparte Nadelstammholz geprägt, weil Nadelstammholz mit einem Anteil von 90 % an der Gesamtverkaufsmenge (vgl. etwa Amtsbeschluss Rz. 111) den fraglichen Gesamtmarkt für Stammholz dominiert.
235(2.3) Der räumlichen Marktabgrenzung des Amts kann jedenfalls insoweit gefolgt werden, als es um eine (bereits auch) aus Vermarktungsmengen (für sich genommen) herzuleitende Spürbarkeit der mit dem gebündelten (Nadel-) Stammholzverkauf bezweckten Wettbewerbsbeschränkung geht. Auf sich beruhen kann, ob eine Erweiterung des vom Amt auf das Landesgebiet Baden-Württembergs beschränkten räumlich relevanten Markts dahin gerechtfertigt ist, dass zu ihm auch Waldgebiete anderer Bundesländer (insbesondere Bayern) bzw. Staaten gehören, die in einer Lieferentfernung von bis zu 100 km an die Landesgrenzen Baden-Württembergs angrenzen. Selbst wenn man dies annähme, würde sich angesichts der ganz erheblichen, nicht ansatzweise in Nähe potentieller Geringfügigkeit liegenden, Mengen des gebündelt über den Betroffenen innerhalb Baden-Württembergs vermarkteten Stammholzes an der hier allein interessierenden Spürbarkeitsbeurteilung - ganz offensichtlich - nichts ändern. Für eine darüber hinaus noch weitergehende Abgrenzung des räumlich relevanten Markts, die zudem im hiesigen Kontext von Belang sein könnte, fehlt indes jedweder Anhalt und damit jegliche Rechtfertigung.
236Hieran ändern die, wenngleich mit erheblichem textlichen Umfang vorgebrachten, Einwendungen der Beschwerde nichts. Diesen weitgehend schon im behördlichen Verfahren vorgetragenen Einwendungen ist das Bundeskartellamt bereits im Rahmen der angefochtenen Verfügung (vgl. dort Rzn. 113 ff.) und im Übrigen mit seinen Schriftsätzen aus dem vorliegenden Beschwerdeverfahren (vgl. insbesondere Beschwerdeerwiderung S. 17 ff.) mit zutreffenden Erwägungen entgegentreten. Insbesondere hat das Amt aufgezeigt, dass die Auffassung der Beschwerde nicht in Einklang steht mit (1) den - insoweit für sich genommen unangegriffenen - behördlichen Feststellungen zum tatsächlichen Marktverhalten der an der Rundholzvermarktung beteiligten Unternehmen und (2) den von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insbesondere auch in seinem Beschluss vom 16. Januar 2008 - KVR 26/07 - (BGHZ 175, 333 = WuW/E DE-R 2327 - Kreiskrankenhaus Bad Neustadt) entwickelten Grundsätzen zur räumlichen Marktabgrenzung; Letzteres betrifft vor allem die - von der Beschwerde freilich nicht hinreichend in den Blick genommene - Maßgeblichkeit des Bedarfsmarktkonzepts auch bei der Bestimmung des räumlich relevanten Markts.
237Der Senat nimmt auf die eingehenden und zutreffenden Ausführungen des Bundeskartellamts zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Zu einer erschöpfenden Diskussion aller einzelnen von der Beschwerde gegen die Marktabgrenzung des Amts vorgetragenen Angriffe, die im Wesentlichen mit weiteren Wiederholungen in der Darstellung verbunden wäre, besteht im Streitfall kein Anlass. Der Senat beschränkt sich insoweit darauf, das Folgende hervorzuheben:
238(2.3.1) Unzutreffend ist der Einwand der Beschwerde, das Bundeskartellamt habe bei seinen Ermittlungen zu Unrecht nicht auch außerhalb Baden-Württembergs befindliche Sägewerke hinsichtlich ihres Beschaffungsverhaltens befragt (vgl. hierzu Beschwerdebegründung S. 69 ff.). Zu einer erschöpfenden Befragung der insoweit in Betracht kommenden Sägewerke hat im Hinblick auf die eingeholten Angaben der Sägewerke aus Baden-Württemberg nämlich keine Veranlassung bestanden. Wie das Bundeskartellamt - unangegriffen - festgestellt hat, sind in Baden-Württemberg selbst angesiedelte Sägewerke mit Nachfrageanteilen von 85 % bei Stammholz bzw. 89 % bei Nadelstammholz die Hauptabnehmer des über den Betroffenen (Forst BW) (als den größten Anbieter in Baden-Württemberg) gebündelt vermarkteten Rundholzes; bei dem über forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse vertriebenen Rundholz liegen die Nachfrageanteile der baden-württembergischen Sägewerke sogar noch höher (vgl. Amtsbeschluss Tabelle Rz. 118). Die Säger aus Baden-Württemberg prägen mithin ganz eindeutig das Nachfragevolumen der in diesem Bundesland insgesamt vermarkteten Rundholzmengen. Diese Sägewerke haben im Rahmen ihrer Befragung angegeben, auf Grund relativ hoher Transportkosten - von denen im Übrigen die Beschwerde selbst auch ausgeht (vgl. etwa Beschwerdebegründung S. 77) - ihr Holz ganz überwiegend innerhalb kleiner Lieferradien zu beziehen. 78 % der befragten Sägewerke gaben an, ihr Holz in der Regel aus einer Lieferentfernung von weniger als 50 km zu beziehen; insgesamt 90 % der Sägewerke in Baden-Württemberg bezogen ihr Holz aus einer durchschnittlichen Lieferentfernung von höchstens 100 km (vgl. zum Ganzen Amtsbeschluss Rz. 115). Bei dieser Sachlage spricht schlechterdings nichts dafür, dass außerhalb Baden-Württembergs befindliche Sägewerke, die - wie vom Amt ermittelt und auch unstreitig - ohnehin lediglich 15 % der Nachfrage nach dem über das betroffene Land (waldbesitzartübergreifend) vertriebenen Stammholz auf sich vereinen, ein wesentlich anderes Beschaffungsverhalten an den Tag legen. Namentlich ist nichts dafür ersichtlich, dass solche Sägewerke, anders als den einhelligen Angaben nahezu aller in Baden-Württemberg belegenen Werke zufolge, bei Stammholz von einer signifikant geringeren Transportkostenintensität ausgehen, die aus Sicht der Säger in Baden-Württemberg indes die wesentliche Ursache für die vorbezeichneten Begrenzungen der durchschnittlichen Lieferentfernung darstellt. Belastbaren Anhalt für eine berechtigt hiervon abweichende Sicht hat die Beschwerde nicht aufgezeigt und ist auch im Übrigen nicht ansatzweise ersichtlich.
239(2.3.2) Ebenso wenig ist der Beschwerde zu folgen, soweit sie reklamiert, bei Ermittlung der „Ein- und Auslieferquoten“ habe das Amt sich rechtsfehlerhaft auf eine Untersuchung des Betroffenen beschränkt und dabei versäumt, weitere Anbieter von Stammholz in Baden-Württemberg zu berücksichtigen (vgl. Beschwerdebegründung S. 71 f.). Mit Rücksicht auf die bereits dargelegten hohen Transportkosten spricht nach dem Sach- und Streitstand schlechterdings nichts dafür, dass dritte Anbieter von Stammholz aus Baden-Württemberg im Gegensatz zu dem Betroffenen bzw. Forst BW solche Abnehmer an sich binden können, die signifikant größere Lieferentfernungen als in der Regel (höchstens) 100 km hinzunehmen bereit sind. Danach liegt eine Ausdehnung des räumlich relevanten Markts über das Landesgebiet von Baden-Württemberg freilich - jedenfalls - insoweit fern, als es um mehr als 100 km von den Grenzen des betroffenen Bundeslandes entfernt liegende Waldgebiete geht. Dies gilt umso mehr, als die in Betracht kommenden Drittanbieter (zu diesen vgl. Amtsbeschluss Tabelle Rz. 404) zumindest zu einem erheblichen Teil, anders als indes Forst BW, ihr Holz offensichtlich nicht im gesamten Land Baden-Württemberg anbieten, sondern über lediglich lokal begrenzte Holzeinschlagsgebiete verfügen; dies betrifft namentlich auch die Körperschaften bzw. privaten (Klein-) Waldbesitzer, die sich nicht der Forst BW angeschlossen haben.
240(2.3.3) Die Beschwerde dringt auch nicht mit ihren (zahlreichen) Verweisen auf tatsächlich wahrgenommene oder potentielle Ausweichmöglichkeiten durch, die für Sägewerke aus Baden-Württemberg bei Holzanbietern bestehen sollen, die in anderen Bundesländern bzw. Staaten ansässig sind. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerde darüber hinaus das Bestehen homogener Wettbewerbsbedingungen in Baden-Württemberg bzw. angrenzenden Gebieten, wie insbesondere in Bayern, reklamiert.
241Die Beschwerde übersieht, dass mit den von ihr reklamierten Befunden für sich genommen für die Bestimmung des räumlich relevanten Markts nichts gewonnen ist. Für die Beurteilung maßgeblich ist, wer nach den tatsächlichen Verhältnissen als Abnehmer für das über Forst BW gebündelte Angebot in Betracht kommt und durch die streitbefangenen Vermarktungsvereinbarungen in seinen wettbewerblichen Handlungsmöglichkeiten überhaupt beeinträchtigt sein kann (vgl. BGH, Beschluss v. 16. Januar 2008 - KVR 26/07, BGHZ 175, 333 = WuW/E DE-R 2327, Rz. 69 - Kreiskrankenhaus Bad Neustadt). An sich bestehende überregionale Bezugsalternativen, die von den Nachfragern tatsächlich nicht oder nur kaum wahrgenommen werden, sind dagegen bei der räumlichen Marktabgrenzung nicht zu berücksichtigen (vgl. BGH, a.a.O., Rz. 65). Die Prüfung womöglich hinreichend homogener Wettbewerbsbedingungen (vgl. Art. 9 Abs. 7 FKVO) - vorliegend in Baden-Württemberg bzw. in den angrenzenden Bundesländern/Staaten - ändert hieran für sich genommen nichts, weil sie nicht zu einem mit dem Bedarfsmarktkonzept unvereinbaren Ergebnis führen darf (vgl. BGH, a.a.O., Rz. 75; vgl. auch Senat, Beschluss v. 1. Juli 2015 - VI-Kart 8/11 (V), NZKart 2015, 358 = WuW/E DE-R 4791, Rz. 90 bei juris - Sauenschlachtung).
242Gemessen hieran ist die Marktabgrenzung des Bundeskartellamts - jedenfalls soweit für die hier allein zur Beurteilung stehende Spürbarkeitsfrage von Interesse - nicht zu beanstanden. Mit Recht ist das Amt insoweit auch bezüglich Bayern angesichts des auf dieses Bundesland insgesamt vereinten Anteils der Nachfrage an Stammholz von Forst BW von nur 5-7 % von einer für die Bestimmung des relevanten Markts unerheblichen Nachfrage ausgegangen (vgl. BGH, a.a.O., Rz. 73). Erst recht gilt dies hinsichtlich aller übrigen Exporte von Stammholz durch Forst BW, die durchgängig noch deutlich unterhalb der Lieferungen nach Bayern liegen (vgl. hierzu Amtsbeschluss, Tabelle Rz. 121). Im Übrigen hat das Amt sachlich zutreffend die außerhalb des eigenen Bundeslandes erfolgte Nachfrage der baden-württembergischen Sägewerke nach Stammholz bzw. Nadelstammholz mit Importquoten von 20 % bzw. 22 % (vgl. Amtsbeschluss Tabelle Rz. 116) als Angebote im räumlich relevanten Markt Baden-Württemberg bewertet (vgl. BGH, a.a.O., Rz. 74) und diese bei dem seiner Marktanteilsberechnung zu Grunde gelegten Marktvolumen (insgesamt 6,12 Mio. fm im Referenzjahr 2011, vgl. Amtsbeschluss Rz. 404) berücksichtigt.
243bb. Auch in Bezug auf die weiteren forstwirtschaftlichen Dienstleistungen sind die mit den streitbefangenen Vereinbarungen bezweckten Wettbewerbsbeeinträchtigungen spürbar.
244(1) Für die zum Revierdienst gehörenden Leistungen des Holzauszeichnens, der Betreuung von Holzerntemaßnahmen sowie der Holzaufnahme mit Holzlistendruck trifft dies bereits deshalb zu, weil diese Dienstleistungen mit Rücksicht auf ihre besondere Nähe zur abschließenden Vermarktung des Rundholzes für sich genommen qualitativ erheblich ins Gewicht fallen. Erst recht gilt dies vor dem Hintergrund der - wie bereits dargelegt - erheblichen Vermarktungsmengen, zu denen diese vorbereitenden Dienste erbracht werden.
245(2) Bei den restlichen Dienstleistungen wird - wie bereits das Amt zu Recht ausgeführt hat (vgl. Schriftsatz v. 12.7.2016, S. 26 i.V.m. Anl. 26) - die Spürbarkeitsschwelle im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV jedenfalls in quantitativer Hinsicht (deutlich) überschritten, da das betroffene Land im Referenzjahr 2013 im baden-württembergischen Privatwald 63,8 % der dort insgesamt, das heißt auch zum Teil durch eigenes Forstpersonal der Waldbesitzer, durchgeführten Betreuung (vgl. § 55 Abs. 3 LWaldG BW i.V.m. § 2 Abs. 1 PWaldVO BW) erbracht und im Körperschaftswald Baden-Württembergs zu 91,8 % die forsttechnische Betriebsleitung sowie zu 67,3 % den Revierdienst übernommen hat.
2463. Soweit in dem angefochtenen Beschluss beanstandet, sind die streitbefangenen Vereinbarungen im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen.
247a. Im Ausgangspunkt ist die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu berücksichtigen, nach der Beschlüsse, Vereinbarungen oder Verhaltensweisen den Handel zwischen Mitgliedstaaten nur dann beeinträchtigen können, wenn sich anhand einer Gesamtheit objektiver rechtlicher oder tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt, dass sie unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell den Handel zwischen Mitgliedstaaten in einer Weise beeinflussen können, die die Verwirklichung eines einheitlichen Marktes der Mitgliedstaaten hemmen können; dieser Einfluss darf außerdem nicht nur geringfügig sein (vgl. EuGH, Urteil v. 23. November 2006 – C-238/05, Slg. 2006, I-11125 = WuW/E EU-R 1235, Rz. 34 m.w.N. – Asnef-Equifax und Administración del Estado).
248aa. Das Erfordernis der Beeinträchtigung des Handels „zwischen Mitgliedstaaten“ setzt insoweit voraus, dass Auswirkungen auf grenzüberschreitende wirtschaftliche Tätigkeiten zwischen zumindest zwei Mitgliedstaaten vorliegen. Nicht notwendig ist, dass die Vereinbarungen oder Verhaltensweisen den Handel zwischen dem gesamten Gebiet eines Mitgliedstaats und demjenigen eines anderen Mitgliedstaats beeinträchtigen; Artt. 101 und 102 AEUV (bzw. Artt. 81, 82 EG a.F.) können auch in Fällen anwendbar sein, in denen nur ein Teil eines Mitgliedstaats betroffen ist, sofern die Beeinträchtigung des Handels spürbar ist (vgl. Bekanntmachung der Europäischen Kommission – Leitlinien über den Begriff der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags [fortan: Leitlinien], Abl. [EU] C/101/07 v. 27.4.2004, S. 81 ff., Tz. 21).
249Die „Geeignetheit“ der im Sinne von Art. 101 AEUV tatbestandsmäßigen Verhaltensweise zur Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels hängt nicht davon ab, dass die Verhaltensweise den Handel zwischen Mitgliedstaaten tatsächlich beeinträchtigen wird oder beeinträchtigt hat; die Eignung des Verhaltens, solche Auswirkungen hervorzurufen, genügt (vgl. Leitlinien Tz. 26). Indes kann die Anwendbarkeit des Art. 101 AEUV nicht auf fernliegende oder hypothetische Auswirkungen gestützt werden (vgl. Leitlinien Tz. 43).
250Die Beurteilung anhand des Kriteriums der „Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels“ ist von einer Reihe von für sich allein genommen womöglich nicht ausschlaggebenden Umständen abhängig, zu denen namentlich die Art der Vereinbarung oder des Verhaltens, die Art der durch die Vereinbarung oder das Verhalten erfassten Waren sowie die Stellung und Bedeutung der beteiligten Unternehmen zählen (vgl. Leitlinien Tz. 28).
251Der Begriff „Warenverkehr“ ist neutral. Nicht erforderlich ist, dass der Handel beschränkt oder das Handelsvolumen verringert wird. Der Warenverkehr kann auch beeinflusst werden, wenn eine Vereinbarung oder Verhaltensweise einen Anstieg des Handelsvolumens bewirkt. Das Unionsrecht ist anwendbar, wenn sich der Handel zwischen Mitgliedstaaten auf Grund der Vereinbarung oder Verhaltensweise anders entwickelt als dies ohne diese Vereinbarung bzw. Verhaltensweise anzunehmen wäre (vgl. Leitlinien Tz. 34).
252bb. Das Kriterium der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels umfasst zudem ein (ungeschriebenes) quantitatives Element, das die Anwendbarkeit des Unionsrechts auf Vereinbarungen und Verhaltensweisen beschränkt, die geeignet sind, Auswirkungen eines bestimmten Ausmaßes zu verursachen. Nicht unter das Unionskartellrecht fallen solche Vereinbarungen oder Verhaltensweisen, die auf Grund der schwachen Marktstellung der beteiligten Unternehmen den fraglichen Produktmarkt nur geringfügig beeinträchtigen. Die Spürbarkeit kann insbesondere unter Bezugnahme auf die Stellung und Bedeutung der betreffenden Unternehmen auf dem fraglichen Produktmarkt ermittelt werden. Die Beurteilung der Spürbarkeit ist abhängig von den in jedem Einzelfall vorherrschenden Umständen, insbesondere von der Art der Vereinbarung bzw. Verhaltensweise, der Art der erfassten Waren und der Marktstellung der beteiligten Unternehmen (vgl. Leitlinien Tzn. 44/45).
253cc. Soweit Vereinbarungen betroffen sind, die nur einen Teil eines Mitgliedstaats betreffen, erfolgt ihre Beurteilung in qualitativer Hinsicht auf die gleiche Weise wie bei sich auf das gesamte Gebiet eines Mitgliedstaats erstreckenden Vereinbarungen. Bei der Beurteilung der Spürbarkeit muss jedoch zwischen diesen beiden Kategorien unterschieden werden, da zu berücksichtigen ist, dass nur ein Teil des Mitgliedstaats von der Vereinbarung erfasst wird. Zudem muss berücksichtigt werden, welcher Anteil des nationalen Hoheitsgebiets dem Handel offensteht (vgl. Leitlinien Tz. 89). Sofern eine Vereinbarung einen regionalen Markt abschottet, wird der zwischenstaatliche Handel spürbar beeinträchtigt, wenn der betreffende Umsatz einen erheblichen Anteil am Gesamtumsatz der fraglichen Ware innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats ausmacht (vgl. Leitlinien Tz. 90).
254b. Unter Berücksichtigung der vorstehend dargelegten Grundsätze sind sowohl die waldbesitzartübergreifende über das betroffene Land gebündelte Rundholzvermarktung als auch die im Sinne des angefochtenen Beschlusses von dem Betroffenen erbrachten forstlichen Dienstleistungen geeignet, den zwischenstaatlichen Handel mehr als nur geringfügig, mithin spürbar zu beeinträchtigen.
255aa. Dass der über den Betroffenen gebündelte Holzverkauf das Merkmal der Zwischenstaatlichkeit erfüllt, hat das Bundeskartellamt im angefochtenen Beschluss (vgl. Amtsbeschluss v. 9.7.2015 Rzn. 410 ff.) mit zutreffenden Erwägungen, denen der Senat beitritt, dargelegt und wird von der Beschwerde zu Recht auch nicht angegriffen.
256(1) Die waldbesitzartübergreifende Vermarktung von Rundholz in Baden-Württemberg ist – wie vom Amt rechtsfehlerfrei festgestellt - geeignet, den grenzübergreifenden Handel namentlich mit Frankreich zu beeinträchtigen, und zwar wechselseitig in Bezug auf beide Lieferrichtungen. Innerhalb der regelmäßigen Lieferentfernung von 50 km bis 100 km liegen die an Baden-Württemberg angrenzenden Regionen Elsass und Lothringen, in denen sich jeweils ein erheblicher Waldbestand mit einem entsprechend hohen Vermarktungspotential befindet. Jeweils rund 35 % der Flächen dieser Regionen sind bewaldet. Im Jahr 2012 wurden im Elsass 2,39 Mio. Kubikmeter holz-artübergreifend vermarktet; in Lothringen, das mit den grenznahen Vogesen über den zweitgrößten zusammenhängenden Nadelwaldbestand in Frankreich verfügt, wurden im Jahr 2007 etwa 2,5 Mio. Kubikmeter Holz vermarktet. In der Summe nehmen sich diese Vermarktungsmengen auch in ihrem nominalen Verhältnis zu den Mengen des aus Baden-Württemberg stammenden und zum Verkauf gelangenden Rundholzes erheblich aus. Die gemeinsame Rundholzvermarktung in Baden-Württemberg ist zur Marktabschottung geeignet. Dies zeigt sich deutlich in dem Umstand, dass mit der vorliegend angefochtenen Abstellungsverfügung nach den – auch insoweit unangegriffen gebliebenen – Schätzungen des Amts ein Viertel der bislang in Baden-Württemberg vergemeinschafteten Holzmengen von den kommunalen und privaten Waldbesitzern wirtschaftlich sinnvoll ohne Beteiligung von Forst BW wird vermarktet werden können. Es ist nach alledem zu erwarten, dass unter den im Sinne der Abstellungsverfügung veränderten Rahmenbedingungen und im Hinblick auf die hiermit einhergehende Reduzierung der Marktstellung von Forst BW zum einen die Bereitschaft in Frankreich belegener Holzanbieter steigt, ihre Waren an Abnehmer in Deutschland zu liefern und zum anderen Anbieter aus Deutschland, die Holz nunmehr selbst vermarkten, vermehrt ihre Waren an Abnehmer im Elsass und in Lothringen absetzen werden.
257(2) Dass die vergemeinschaftete Rundholzvermarktung zu einer mehr als nur geringfügigen Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels geeignet ist, folgt auf erste Sicht schon aus den erheblichen Holzmengen, die die Waldbestände aus dem Elsass und aus Lothringen für den grenzüberschreitenden Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten zur Verfügung stellen können.
258Die Erfüllung des Spürbarkeitskriteriums ist zudem insbesondere auch dem Umstand zu entnehmen, dass der regionale Angebotsmarkt für (Nadel-) Stammholz in Baden-Württemberg einen belangvollen Anteil an dem entsprechenden Warenverkehr im gesamten Bundesgebiet hat. Dies erhellt die Tatsache, dass – wie das Amt ermittelt hat und vorliegend unbestritten geblieben ist – das Land Baden-Württemberg sowohl an der gesamten Waldfläche als auch an der gesamten Nadelwaldfläche in Deutschland über einen Anteil in Höhe von 12 % verfügt.
259Ergänzend in den Blick zu nehmen ist, dass das Land Baden-Württemberg sowohl im Hinblick auf seine Fläche von 35.751 km² als auch im Hinblick auf seine Einwohnerzahl von 10,87 Mio. teilweise mit gesamten Mitgliedstaaten wie zum Beispiel Belgien (Fläche: 30.528 km²; Einwohnerzahl: 11,29 Mio.) oder die Niederlande (Fläche: 41.540 km²; Einwohnerzahl: 16,98 Mio.) vergleichbar ist und teilweise insoweit sogar eine erheblich größere Stellung als einige Mitgliedstaaten in ihrer Gesamtheit, wie etwa Luxemburg (Fläche: 2.586 km²; Einwohnerzahl: 0,57 Mio.), einnimmt, weshalb sich auch aus diesem Grund die Annahme aufdrängt, dass die streitbefangenen Vereinbarungen über den waldbesitzartübergreifenden gebündelten Rundholzverkauf einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes betreffen (vgl. in diesem Sinne EuGH, Urteil v. 25. Oktober 2001 – C-475/99, Slg. 2001, I-08089, Rz. 38 – Ambulanz Glöckner). Dies gilt namentlich vor dem Hintergrund, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ein Kartell, das sich auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstreckt, schon seinem Wesen nach die Wirkung hat, die Abschottung der Märkte auf nationaler Ebene zu verfestigen, indem es die vom EU-Vertrag gewollte wirtschaftliche Verflechtung behindert (vgl. EuGH, Urteil v. 24. September 2009 – C-125/07 u.a., Slg. 2009, I-8681 = WuW/E EU-R 1633, Rzn. 37-39 – Erste Group Bank AG/Kommission; Urteil v. 23. November 2006 – C-238/05, Slg. 2006, I-11125 = WuW/E EU-R 1235, Rz. 37 m.w.N. – Asnef-Equifax und Administración del Estado; Urteil v. 19. Februar 2002 – C-309/99, Slg. 2002, I-01577, Rz. 95 m.w.N. – Wouters). Bei einem solchen Kartell besteht deshalb eine starke Vermutung für eine Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten, die nur dann entfallen kann, wenn sich bei der Untersuchung der Merkmale und des wirtschaftlichen Gesamtzusammenhangs der Vereinbarung das Gegenteil herausstellt (vgl. EuGH, Urteil v. 24. September 2009 – C-125/07 u.a., Slg. 2009, I-8681 = WuW/E EU-R 1633, Rzn. 37-39 – Erste Group Bank AG/Kommission). Für die im Streitfall zu untersuchenden Vereinbarungen über das gebündelte Angebot von Rundholz kann mit Rücksicht auf die flächenmäßige Größe sowie auf die hohe Einwohnerzahl des Bundeslandes Baden-Württemberg, auch im Vergleich mit anderen gesamten Mitgliedstaaten, vernünftigerweise nichts anderes gelten, und für eine ausnahmsweise Entkräftung der Vermutung im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung spricht in Ansehung des Sach- und Streitstands nichts.
260Über das vorstehend Ausgeführte hinaus ist die Spürbarkeit aber schließlich auch aus den ganz erheblichen Umsätzen der über das betroffene Land gebündelten Rundholzvermarktung abzuleiten, die in Bezug auf den Verkauf von Nadelstammholz mehrere hundert Millionen Euro pro Jahr betragen.
261bb. Anders als die Beschwerde meint, unterfallen ferner die von dem angefochtenen Beschluss erfassten forstlichen Dienstleistungen der Zwischenstaatlichkeit im Sinne von Art. 101 AEUV.
262(1) Dies folgt allerdings – insoweit entgegen der Auffassung des Bundeskartellamts – nicht bereits aus einer einheitlichen Gesamtbetrachtung der für sich genommen Zwischenstaatlichkeitsbezug aufweisenden vergemeinschafteten Rundholzvermarktung sowie der ihr vorgelagerten forstlichen Dienstleistungen im Sinne einer einzigen einheitlichen Vereinbarung. Die Vermarktung und die vorgelagerten Dienstleistungen sind nicht Gegenstand ein und derselben Vereinbarung.
263Wie auch das Amt im Ausgangspunkt zutreffend angenommen hat, sind im Sinne der hier vorzunehmenden Beurteilung derselben Vereinbarung nur solche sich auf mehrere Tätigkeiten erstreckenden vertraglichen Beziehungen gleicher Parteien zuzurechnen, die unmittelbar miteinander zusammenhängen und integraler Bestandteil der betreffenden Gesamtvereinbarung sind. Anderenfalls ist für jede Geschäftstätigkeit von einer eigenständigen Vereinbarung auszugehen (vgl. Leitlinien Tz. 14).
264Ein im Sinne der dargelegten Anforderungen hinreichend enger Zusammenhang zwischen der Rundholzvermarktung einerseits und den streitbefangenen Dienstleistungen andererseits ist nicht festzustellen.
265Die Dienstleistungen stellen keine objektiv untrennbaren Bestandteile der Holzvermarktung dar, sondern sind Teile der Waldbewirtschaftung, die mit dem Verkauf des Rundholzes endet. Sie sind auch aus der subjektiven Sicht der beteiligten Parteien nicht untrennbar mit der Holzvermarktung verbunden, weil der Betroffene den gebündelten Holzverkauf nur in engen Grenzen an die hier interessierenden Dienstleistungen koppelt. So gilt etwa in Bezug auf den Privatwald, dass im Hinblick auf § 2 Abs. 4 PWaldVO BW i.V.m. Nr. 2.4 VwV-PWaldVO BW nur den Privatwaldbesitzern mit Waldflächen > 200 ha die Möglichkeit versagt bleibt, das betroffene Land im Rahmen der ständigen Betreuung ausschließlich mit dem Verkauf ihres Holzes (Wirtschaftsverwaltung) zu beauftragen, ohne zugleich mit dem Betroffenen eine Vereinbarung auch über die Übernahme der forsttechnischen Betriebsleitung zu treffen. Die Privatwaldbesitzer mit geringeren Besitzflächen haben dagegen insoweit Wahlfreiheit.
266(2) Die forstlichen Dienstleistungen sind mithin im Sinne jeweils eigenständiger Vereinbarungen am Maßstab des Kartellrechts zu prüfen. Das heißt indes – wie die Beschwerde ausblendet – mitnichten, dass im Rahmen dieser Prüfung die Bedeutung, die die streitbefangenen Dienstleistungen nach den vorliegend insoweit bereits erfolgten Ausführungen für die wirtschaftliche Vermarktung von Nadelstammholz haben, unberücksichtigt zu bleiben hat. Vielmehr ist das Gegenteil richtig, was u.a. die Tatsache erhellt, dass die forstlichen Dienstleistungen vom Amt im Umfang der Abstellungsanordnungen auch nur im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf die Vermarktung von Nadelstammholz beanstandet werden.
267Dies vorangestellt, bleibt vernünftigerweise kein Zweifel daran, dass die in Rede stehenden forstlichen Dienstleistungen, die der Betroffene im baden-württembergischen Nichtstaatswald erbringt, zu einer spürbaren Beeinträchtigung auch des zwischenstaatlichen Handels geeignet sind.
268(2.1) Wie oben bereits festgestellt, bezwecken und bewirken die zwischen dem Betroffenen und Besitzern körperschaftlicher bzw. privater Waldflächen über den gebündelten Holzverkauf getroffenen Horizontalvereinbarungen eine spürbare Beschränkung des Wettbewerbs auf dem (bundeslandweiten) Angebotsmarkt für Nadelstammholz in Baden-Württemberg, die auch den grenzüberschreitenden Warenverkehr im Sinne von Art. 101 AEUV mehr als nur geringfügig beeinträchtigt.
269Die Dienstleistungen der periodischen Betriebsplanung, der forsttechnischen Betriebsleitung einschließlich der jährlichen Betriebsplanung und des forstlichen Revierdienstes verstärken und vertiefen diese horizontale Wettbewerbsbeschränkung und besitzen zugleich auch bei einer isolierten Betrachtung das Potenzial und die Eignung, den Anbieterwettbewerb auf dem Markt für (Nadel-)Rundholz zu beeinträchtigen. Betriebsplanung, forsttechnische Betriebsleitung und forstlicher Revierdienst haben nämlich einen bestimmenden Einfluss auf die Frage, in welchen Mengen, in welcher Qualität und zu welchem Zeitpunkt Stammholz aus dem Körperschaftswald und dem Privatwald zum Verkauf auf den Markt gebracht werden kann bzw. gebracht wird. Die Erbringung der in Rede stehenden Dienstleistungen für dritte Waldbesitzer beeinträchtigt deshalb unmittelbar den freien Wettbewerb beim Absatz von geschlagenem Stammholz. Sie beseitigt überdies den Geheimwettbewerb auf jenem Angebotsmarkt, weil das betroffene Land Einblick in die betriebliche Planung und Einfluss auf deren Umsetzung erhält, wenn es für konkurrierende Waldbesitzer die (jährliche oder periodische) Betriebsplanung, die forsttechnische Betriebsleitung oder den forstlichen Revierdienst erbringt.
270Beeinflusst wird dabei nicht nur der Anbieterwettbewerb in Baden-Württemberg, sondern auch der grenzüberschreitende Wettbewerb beim Absatz von Rundholz von und nach Elsass und Lothringen. Berücksichtigt man, dass das betroffene Land im Privatwald nahezu zwei Drittel der dort durchgeführten Betreuungsleistungen erbringt und im Körperschaftswald in zwei Drittel aller Fälle den Revierdienst sowie nahezu vollständig (> 90 %) die forsttechnische Betriebsleitung übernommen hat, ist die Spürbarkeit der Wettbewerbsbeschränkung ohne weiteres zu bejahen.
271(2.2) Ohne dass es mit Rücksicht auf die vorstehenden Ausführungen hierauf noch entscheidend ankommt, bleibt festzuhalten, dass beim Körperschaftswald die von dem Betroffenen übernommenen Dienstleistungen der periodischen Betriebsplanung und der forsttechnischen Betriebsleitung einschließlich der jährlichen Betriebsplanung zu einer Marktabschottung führen, die private Forstdienstleistungsunternehmen nicht nur aus Baden-Württemberg oder dem Bundesgebiet, sondern auch aus dritten Mitgliedstaaten der Union davon fernhält, Körperschaftswaldbesitzern in Baden-Württemberg die Erledigung der genannten Aufgaben anzubieten.
272Wie das Bundeskartellamt auf Grund der von ihm durchgeführten Nachermittlungen im Einzelnen aufgezeigt hat (vgl. hierzu Schriftsatz v. 12.7.2016, S. 10 ff. i.V.m. insbesondere den in Fn. 26 u. 32 genannten Anlagen), können forstliche Dienstleistungen grundsätzlich auch grenzüberschreitend angeboten und erbracht werden; dies geschieht auch tatsächlich, wenn auch ausländische Unternehmen gegenwärtig nur in geringem Maße solche Dienstleistungen in Deutschland erbringen. Die Ermittlungen des Amts haben klar hervorgebracht, dass die Wahrnehmung der forstlichen Aufgaben mit Rücksicht auf ihre Gegenstände und vor allem auf die Möglichkeiten der modernen Telekommunikation, der Gründung von Niederlassungen und/oder der Zusammenarbeit mit im Wald arbeitendem fachkundigem Personal keine dauerhafte Präsenz vor Ort und nicht einmal eine besondere geographische Nähe des Dienstleisters zu den zu betreuenden Waldflächen erfordert. Diesem Befund für sich genommen ist die Beschwerde auch nicht erheblich entgegengetreten. In Bezug auf den Körperschaftswald in Baden-Württemberg ist bei Zugrundelegung der Nachermittlungen des Amts zudem festzustellen, dass Unternehmen aus dritten Mitgliedstaaten unter kaufmännischen Gesichtspunkten nicht zuletzt auch wegen der im deutschen Grenzgebiet vergleichsweise großen zu bearbeitenden Waldflächen ein vernünftiges Interesse an der Durchführung forstlicher Dienstleistungen besitzen. Auch hiergegen hat die Beschwerde keine substantiellen Einwendungen vorgetragen. Indem §§ 47 Abs. 1 S. 1, 50 Abs. 2 S. 1 LWaldG BW die forsttechnische Betriebsleitung und die jährliche sowie die periodischen Betriebsplanung im Körperschaftswald grundsätzlich dem betroffenen Land zuweisen, werden neben inländischen Unternehmen auch forstliche Dienstleister aus anderen Mitgliedstaaten von vornherein an einem Marktauftritt weitestgehend gehindert. Daraus resultiert eine im Sinne von Art. 101 AEUV spürbare Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels bei der Erbringung dieser Dienstleistungen. Dies gilt umso mehr, als der baden-württembergische Körperschaftswald einen gewichtigen Anteil in Höhe von 14 % an dem Nichtstaatswald im Bundesgebiet einnimmt.
2734. Entgegen der Auffassung der Beschwerde sind die streitbefangenen Tätigkeiten des betroffenen Landes nicht gemäß Art. 106 Abs. 2 AEUV dem Anwendungsbereich des Kartellrechts entzogen.
274Nach Art. 106 Abs. 2 AEUV ist eine Anwendung der Wettbewerbsregeln ausgeschlossen, wenn Unternehmen mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, sofern die Anwendung der Wettbewerbsregeln die Erfüllung der diesen Unternehmen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert und durch die Nichtanwendung der Wettbewerbsregeln die Entwicklung des Handelsverkehrs nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt wird, das dem Interesse der Union zuwiderläuft. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall ganz offensichtlich nicht erfüllt, wie bereits das Bundeskartellamt mit zutreffenden Erwägungen (vgl. insbesondere die Beschwerdeerwiderung v. 25.1.2016, S. 40 ff.), denen sich der Senat anschließt, ausgeführt hat.
275a. Es ist schon nicht festzustellen, dass die von der angefochtenen Verfügung berührten Tätigkeiten des Betroffenen im Sinne von Art. 106 Abs. 2 AEUV Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse darstellen.
276aa. Solche Dienstleistungen sind marktbezogene Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit erbracht und daher von den Mitgliedstaaten mit besonderen Gemeinwohlverpflichtungen verbunden werden. Mangels des Bestehens insoweit abschließender unionsrechtlicher Vorgaben ist den Mitgliedstaaten bei der Definition dessen, was sie als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse verstehen, ein weites Ermessen eingeräumt. Die entsprechenden Entscheidungen der Mitgliedstaaten können auch von den Gerichten der Union und der Mitgliedstaaten nur auf offenkundige Fehler überprüft werden (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil v. 6. Oktober 2015 – KZR 17/14, NZKart 2016, 78 = WuW 2016, 133, Rz. 21 m.w.N. – Zentrales Verhandlungsmandat; EuG, Urteil v. 12. Februar 2008 – T-289/03, Slg. 2008, II-81 Rzn. 165 ff. – BUPA). Unbeschadet dessen ist aber ein Mitgliedstaat, wenn er sich auf das Vorliegen und die Erforderlichkeit des Schutzes einer Aufgabe von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse beruft, nicht davon befreit, dafür Sorge zu tragen, dass diese Aufgabe bestimmten Mindestkriterien genügt, die für alle Aufgaben von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Unionsvertrags gelten und zu beweisen, dass diese Kriterien im jeweiligen Fall auch erfüllt sind. Insoweit ist erforderlich, dass der Mitgliedstaat angibt, weshalb er der Auffassung ist, dass die fragliche Dienstleistung es auf Grund ihres besonderen Charakters verdient, als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse eingestuft und von anderen wirtschaftlichen Aktivitäten unterschieden zu werden. Ohne eine derartige Begründung wäre nämlich eine Kontrolle, ob dem Mitgliedstaat bei der Ausübung seines Ermessens ein offenkundiger Fehler unterlaufen ist, nicht möglich (vgl. zum Ganzen EuG, a.a.O., Rz. 172 m.w.N. – BUPA).
277bb. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze können die von der Abstellungsverfügung des Amts berührten Tätigkeiten nicht als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse angesehen werden.
278(1) Soweit der Betroffene reklamiert hat, die vergemeinschaftete Rundholzvermarktung liege in allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, weil sie notwendig sei, um einen flächendeckenden und diskriminierungsfreien Vertrieb von Nadelstammholz sicherzustellen (vgl. Beschwerdebegründung S. 165), ist diese Erwägung nicht tragfähig.
279(1.1) Die Anerkennung eines mit der gebündelten Rundholzvermarktung verfolgten Allgemeininteresses liegt auf erste Sicht fern. Der Holzverkauf liegt naturgemäß im eigennützigen Interesse der an ihm beteiligten Waldbesitzer. Im baden-württembergischen Landeswaldgesetz hat dies etwa darin Ausdruck gefunden, dass gemäß § 55 Abs. 3 LWaldG BW Gegenstand der Betreuung im Privatwald, zu welcher u.a. auch der Bereich der Wirtschaftsverwaltung zählt (§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 PWaldVO BW), die „überwiegend im betrieblichen Interesse des Waldbesitzers“ liegenden forstlichen Maßnahmen sind. Den Gesetzesmaterialien ist zu entnehmen, dass nach der Vorstellung des Gesetzgebers auch das Land und die öffentlichrechtlichen Körperschaften bei der Waldbewirtschaftung ein Ertragsinteresse verfolgen, wenn auch insoweit in vielen Fällen der Ertrag womöglich keine wesentliche Funktion für den jeweiligen Haushalt hat (vgl. Regierungsentwurf vom 9. Juli 1975, Drucks. 6/7980 des Landtags von Baden-Württemberg [fortan: RegE 1975], S. 57 = Anl. Bf 33 des Schriftsatzes der Beschwerde v. 31.8.2016). Verfolgen die Waldbesitzer aller Besitzarten bei dem Verkauf von Holz danach jeweils eigene wirtschaftliche Interessen, spricht zunächst nichts dafür, dass ein vergemeinschaftetes Angebot wie das vorliegend vom Bundeskartellamt beanstandete in allgemeinem wirtschaftlichem Interesse liegt.
280(1.2) Aber auch in Ansehung aller Umstände des Streitfalls ist keine andere Beurteilung gerechtfertigt. Die Anerkennung einer mit dem gebündelten Angebot von Nadelstammholz verbundenen gemeinwirtschaftlichen Aufgabe im Sinne des Art. 106 Abs. 2 AEUV hat vielmehr richtigerweise schon deshalb auszuscheiden, weil der sich hierauf berufende Betroffene insoweit keine genügende, im Ansatz tragfähige, Begründung gegeben hat.
281(1.2.1) Soweit die Beschwerde reklamiert, ohne die gemeinsame Rundholzvermarktung aus allen Waldbesitzarten sei mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass ein flächendeckender und diskriminierungsfreier Vertrieb von Nadelstammholz bzw. die Holzversorgung der Abnehmer nicht sichergestellt seien, verfängt dies nicht. Die Beschwerde hat schon nicht aufgezeigt, dass die umfassende Holzversorgung nach der Entscheidung des baden-württembergischen Gesetzgebers ein alle Waldbesitzarten betreffendes Anliegen darstellt und aus (überhaupt nur) diesem Grund ein gemeinwirtschaftliches Interesse an einem vergemeinschafteten Rundholzangebot womöglich zu begründen sein könnte.
282Eine solche Zielsetzung ist nach der Konzeption des Landeswaldgesetzes zwar für den Staatswald festzustellen. Gemäß § 45 Abs. 1 LWaldG BW unterliegt dieser in besonderem Maße Allgemeinwohlzwecken und soll in ihm die Nutzfunktion des Waldes im Sinne einer „nachhaltig höchstmöglichen Lieferung wertvollen Holzes“ verwirklicht werden; dies korrespondiert mit der „großen volkswirtschaftlichen Bedeutung“, die nach der Vorstellung des Gesetzgebers Holz als „auf Dauer nutzbarer, im eigenen Land überall vorhandener Rohstoff“ vor dem Hintergrund nicht zuletzt einer Begrenztheit der „Reserven biologischer Produktion“ hat (vgl. hierzu RegE 1975, S. 57).
283Die vorbezeichnete Zielsetzung einer umfassenden Holzversorgung der Abnehmer in Baden-Württemberg ist jedoch schon nicht uneingeschränkt auf den Körperschaftswald zu übertragen. Nach § 46 LWaldG BW sind allerdings die für den Staatswald in § 45 Abs. 1 LWaldG BW aufgestellten Handlungsgrundsätze für die Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes entsprechend anzuwenden. Indes gilt dies nach dem Wortlaut der Vorschrift unbeschadet der besonderen Zweckbestimmung des Körperschaftsvermögens und der aus der Eigenart und den Bedürfnissen der Körperschaften sich ergebenden besonderen Zielsetzungen. Dies indiziert bereits, dass Körperschaften im Einzelfall in ihrem Verhalten legitimerweise von den für den Staatswald geltenden Vorgaben abweichen können. Den Gesetzesmaterialien ist in diesem Zusammenhang zu entnehmen, dass zwar einerseits der Körperschaftswald u.a. sowohl „wertvoller Bestandteil“ des Körperschaftsvermögens als auch „nationale Rohstoffquelle“ ist, andererseits jedoch den Körperschaften zu gestatten ist, die Zielrichtung ihres Verhaltens an ihren besonderen Bedürfnissen auszurichten und insoweit im Einzelfall örtliche und überörtliche öffentliche Interessen gegeneinander abzuwägen (vgl. zum Ganzen RegE 1975, S. 128 f. [zu § 46]). Das hier zur Prüfung stehende allgemeine Interesse an einer flächendeckenden Holzversorgung des Landes Baden-Württemberg betrifft den Betroffenen zum einen und die baden-württembergischen Körperschaften zum anderen vor dem genannten Hintergrund allenfalls in unterschiedlichem Maße.
284Die vorbezeichnete Zielsetzung gilt indes jedenfalls nicht für den Privatwald, auf den – wie dargelegt – aber mehr als ein Drittel der Waldfläche in Baden-Württemberg entfällt; sie gilt damit namentlich auch nicht für die Privatwaldbesitzer mit Waldflächen > 100 ha, die mit der angefochtenen Verfügung in den Blick genommen werden und die – wie vom Bundeskartellamt festgestellt (vgl. hierzu Amtsbeschluss v. 9.7.2015, Rz. 425) – immerhin mehr als ein Drittel der privaten Waldbesitzflächen in Baden-Württemberg stellen. Eine den Vorschriften des § 45 Abs. 1 LWaldG BW oder auch nur des § 46 LWaldG BW entsprechende Zielnorm besteht hinsichtlich des Privatwaldes nämlich nicht. Ein im Sinne von Art. 106 Abs. 2 AEUV anzuerkennendes gemeinwirtschaftliches Interesse, das die Beschwerde vorliegend in der flächendeckenden und diskriminierungsfreien Versorgung der Holzabnehmer zu erblicken meint, kann daher für einen – ganz erheblichen – Teil des Waldes in Baden-Württemberg von vornherein nicht festgestellt werden. Bei dieser Sachlage kommt folglich auch ein die praktizierte gebündelte Rundholzvermarktung aus allen Waldbesitzarten womöglich rechtfertigendes gemeinwirtschaftliches Interesse schlechterdings nicht in Betracht. Dies schließt im Übrigen zwangsläufig auch die vom Bundeskartellamt sogenannten vermarktungsnahen Dienstleistungen im Sinne von Tenorziff. III.b. der angefochtenen Verfügung mit ein.
285(1.2.2) Erst recht liegt in der Vermeidung höherer Vertriebskosten für die Waldbesitzer kein zur Rechtfertigung der vergemeinschafteten Rundholzvermarktung auch nur potentiell geeignetes allgemeines wirtschaftliches Interesse. Die gegenteilige Auffassung der Beschwerde (vgl. Beschwerdebegründung S. 165) findet weder in den Bestimmungen des baden-württembergischen Landeswaldgesetzes noch in sonstigem Verwaltungshandeln des betroffenen Landes auch nur ansatzweise eine Stütze; Anhalt für eine möglicherweise andere Beurteilung hat die Beschwerde nicht aufgezeigt und ist auch im Übrigen nicht ersichtlich.
286(2) Auch hinsichtlich der übrigen forstlichen Dienstleistungen im Sinne der Abstellungsverfügung ist schon nicht ein allgemeines wirtschaftliches Interesse festzustellen. Deren Durchführung durch Personen, die gleichzeitig den Staatswald bewirtschaften und/oder wettbewerbsrelevante Informationen im Sinne von Tenorziff. IV.b. der angefochtenen Verfügung besitzen, stellt bereits deshalb keinen nach Art. 106 Abs. 2 AEUV beachtlichen Allgemeinwohlbelang dar, weil es insoweit an jedweder gebotenen Begründung durch den Betroffenen fehlt. Die pauschale Behauptung der Beschwerde (vgl. insoweit Beschwerdebegründung S. 164), die forstlichen Dienstleistungen seien wegen ihrer „überwiegend an der Förderung des Gemeinwohls und der Daseinsvorsorge orientierten Zielsetzung“ von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, entbehrt jedweder Substanz und eröffnet zudem nicht die Überprüfung, ob der – angeblichen – Entscheidung des baden-württembergischen Gesetzgebers, die hier interessierenden Dienstleistungen im Sinne des Art. 106 Abs. 2 AEUV einer besonderen Aufgabe zu unterstellen, ein offenkundiger Fehler zu Grunde liegt, mit dem der insoweit grundsätzlich bestehende Einschätzungsspielraum der Mitgliedstaaten überschritten worden ist.
287b. Die streitbefangenen Tätigkeiten sind dem betroffenen Land darüber hinaus aber auch nicht durch einen im Sinne von Art. 106 Abs. 2 AEUV wirksamen Betrauungsakt zugewiesen.
288aa. Eine Betrauung setzt einen Hoheitsakt voraus, also ein Gesetz oder einen Verwaltungsakt, der die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen des betrauten Unternehmens zu Dienstleistungen klar definiert. Der Betrauungsakt verkörpert die politische Entscheidung eines Mitgliedstaates, die Gewährleistungsverantwortung für die Versorgung der Bevölkerung mit bestimmten Dienstleistungen zu übernehmen, und zwar in der Weise, dass das im Betrauungsakt bezeichnete Unternehmen verpflichtet wird, auf diese Dienstleistungen bezogene konkrete Aufgaben auch dann zu erfüllen, wenn dies im Einzelfall wirtschaftlich unrentabel ist (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil v. 6. Oktober 2015 – KZR 17/14, NZKart 2016, 78 = WuW 2016, 133, Rz. 29 m.w.N. – Zentrales Verhandlungsmandat; vgl. auch EuG, Urteil v. 11. Juli 2014 – T-533/10, ABl. EU 2014 Nr. C 292, 27, Rz. 117 bei juris). Ein solcher Hoheitsakt ist auch dann erforderlich, wenn es sich bei dem zu betrauenden Unternehmen um ein öffentliches handelt (vgl. in diesem Sinne EuGH, Urteil v. 23. Oktober 1997 – C-159/94, Slg. 1997, I-5815, Rz. 65). Der Inhalt der Betrauung bildet die Grundlage für die Prüfung, ob und inwieweit die Anwendung der Vertrags- und Wettbewerbsregeln die Erfüllung der besonderen Aufgabe verhindern würde. Der Betrauungsakt muss die „besondere Aufgabe“ in einer Weise definieren, die eine solche Prüfung ermöglicht (vgl. insoweit Senat, Urteil v. 26. Februar 2014 – VI-U (Kart) 7/12, NZKart 2014, 154 = WuW/E DE-R 4242, Rz. 77 bei juris – Presse-Grosso II; Immenga/Mestmäcker-Mestmäcker/Schweitzer, Art. 106 Abs. 2 AEUV Rz. 55 m.w.N.).
289bb. Hieran gemessen kann von einer im Sinne von Art. 106 Abs. 2 AEUV wirksamen Betrauung des Betroffenen nicht ausgegangen werden.
290(1) Anders als die Beschwerde meint, kann eine Betrauung des betroffenen Landes mit der waldbesitzartübergreifenden Rundholzvermarktung und/oder den streitbefangenen forstlichen Dienstleistungen nicht aus §§ 71, 65 LWaldG BW hergeleitet werden.
291(1.1) Soweit die Beschwerde § 71 LWaldG BW als eine den Betroffenen mit der Wahrnehmung der vorbezeichneten Aufgaben betrauende Anordnung verstanden wissen will, verkennt sie, dass sich diese Vorschrift – wie bereits dargelegt – in seinem Regelungsgehalt darin erschöpft, das auf forstrechtlicher Grundlage beruhende Handeln des betroffenen Landes der Staatshaftung im Sinne von Art. 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB zu unterstellen. Ein die öffentliche Hand konkret verpflichtender Handlungsauftrag ist § 71 LWaldG BW dagegen nicht zu entnehmen.
292(1.2) Eine dem Erfordernis eines wirksamen Betrauungsakts genügende klar definierte Aufgabenzuweisung enthält auch die Vorschrift des § 65 LWaldG BW - ganz offensichtlich - nicht, wie bereits das Bundeskartellamt mit zutreffenden Erwägungen (vgl. Schriftsatz v. 18.3.2016, S. 12), denen die Beschwerde nicht rechtserheblich entgegengetreten ist, aufgezeigt hat.
293Nicht ansatzweise ist § 65 LWaldG BW oder sonstigen Gesetzesbestimmungen oder Verwaltungsakten eine Betrauung des Betroffenen mit einer waldbesitzartübergreifenden und über ihn gebündelten Vermarktung von Rundholz zu entnehmen. Soweit § 65 Abs. 1 Nr. 1 LWaldG BW den Forstbehörden die Verwaltung und Bewirtschaftung – ausschließlich – des Staatswaldes vorschreibt, korrespondiert dies allein mit den in §§ 12 ff. LWaldG BW genannten und für den Staatswald durch § 45 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 LWaldG BW im Sinne einer möglichst regen, nachhaltigen und an wirtschaftlichen Grundsätzen ausgerichteten Holzvermarktung konkretisierten Bewirtschaftungspflichten, die dem betroffenen Land insoweit in seiner Eigenschaft als Besitzer von Staatswald obliegen. Eine Bewirtschaftung fremden (Nichtstaats-) Waldes durch den Betroffenen ist hiermit indes nicht vorgesehen.
294Aber auch bezüglich der streitbefangenen forstlichen Dienstleistungen im Nichtstaatswald fehlt es an einer auf § 65 LWaldG BW zurückzuführenden Betrauung des Betroffenen im Sinne von Art. 106 Abs. 2 AEUV. Dies gilt im Hinblick auf den Privatwald – ganz offensichtlich - schon deshalb, weil § 65 Abs. 1 Nr. 3 LWaldG BW den Forstbehörden als Aufgabe lediglich unspezifiziert Leistungen der Beratung, Betreuung und technischen Hilfe vorschreibt und vor allem, weil alle unter den vorgenannten Gesichtspunkten in Betracht kommenden Dienstleistungen – wie oben eingehend ausgeführt – nur auf Antrag des Waldbesitzers bzw. auf der Grundlage von seitens des Privatwaldbesitzers freiwillig mit dem Betroffenen abgeschlossenen Vereinbarungen erbracht werden. Die Erledigung dieser Aufgaben entspricht mithin keiner originären Verpflichtungszuweisung an den Betroffenen. Es liegt vor diesem Hintergrund auf der Hand und bedarf keiner weiteren Erörterung, dass das betroffene Land in Bezug auf die hier interessierenden forstlichen Dienstleistungen im Privatwald eine hoheitliche Betrauung der öffentlichen Hand im Sinne von Art. 106 Abs. 2 AEUV schon nicht hat anordnen wollen und auch tatsächlich nicht vollzogen hat.
295Nichts anderes gilt aber auch für die forstlichen Dienstleistungen im Körperschaftswald, deren Wahrnehmung den Forstbehörden des betroffenen Landes gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 2 LWaldG BW aufgegeben ist. Dass mit dieser Vorschrift eine pflichtweise Betrauung des Betroffenen schon nicht bezweckt ist, ist dem Umstand zu entnehmen, dass nach der Entscheidung des baden-württembergischen Gesetzgebers jedenfalls der in § 65 Abs. 1 Nr. 2 LWaldG BW genannte forstliche Revierdienst (§ 48 LWaldG BW) – wie schon dargelegt – nicht als Pflichtaufgabe des betroffenen Landes ausgestaltet und insoweit das Land von einer Wahrnehmung der entsprechenden Aufgaben im Falle des Bestehens eines körperschaftlichen Forstamts sogar ausgeschlossen ist.
296Die Vorschrift des § 65 Abs. 1 LWaldG BW enthält bei vernünftiger Betrachtung aller Umstände nach alledem lediglich die Aussage, dass die in dieser Norm genannten Aufgaben, soweit sie von dem betroffenen Land wahrgenommen werden, von den (unteren) Forstbehörden in ihrer Eigenschaft als für das Land handelnde Organe zu erledigen sind. Eine Betrauung des Betroffenen mit bestimmten Dienstleistungen gemäß Art. 106 Abs. 2 AEUV ist mit § 65 LWaldG BW dagegen nicht implementiert worden.
297(2) Ein wirksamer Betrauungsakt ist aber auch nicht anderweitig festzustellen.
298(2.1) Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der bereits erörterten Vorschriften der §§ 47, 50 LWaldG BW, die grundsätzlich dem betroffenen Land die Dienstleistungen der forsttechnischen Betriebsleitung bzw. der periodischen Betriebsplanung im Körperschaftswald zuweisen. Die vorbezeichneten Dienstleistungen sind nämlich entgegen den eingangs genannten von der Rechtsprechung verlangten Wirksamkeitsvoraussetzungen – ganz offensichtlich – weder in den genannten Vorschriften noch anderweitig in einer Weise definiert, die hinreichend konkret für eine Prüfung und Beurteilung ist, ob die Anwendung der Vertrags- und Wettbewerbsregeln die Erfüllung von „besonderen Aufgaben“ verhindern würde, die mit diesen Dienstleistungen nach Behauptung des Betroffenen erledigt werden sollen. Der hiermit angesprochene Begründungsmangel ist nur umso offensichtlicher, als hinsichtlich des Privatwaldes die insoweit der Sache nach identischen Dienstleistungen dem betroffenen Land gerade nicht pflichtweise zur (vom Willen des Waldbesitzers unabhängigen) Erledigung zugewiesen sind. Bei dieser Sachlage ist vernünftigerweise bereits nicht von einer Absicht des baden-württembergischen Gesetzgebers auszugehen, das betroffene Land mit der Durchführung der forsttechnischen Betriebsleitung und/oder der periodischen Betriebsplanung im Körperschaftswald im Sinne von Art. 106 Abs. 2 AEUV zu betrauen; tatsächlich jedenfalls kann von einem entsprechenden wirksamen Betrauungsakt aus den genannten Gründen nicht ausgegangen werden.
299(2.2) Belastbare Anhaltspunkte, die gleichwohl die Annahme einer wirksamen Betrauung des Betroffenen mit der waldbesitzartübergreifenden Rundholzvermarktung oder den streitbefangenen forstlichen Dienstleistungen rechtfertigen könnten, hat die Beschwerde nicht andeutungsweise aufgezeigt und sind auch nach dem Sach- und Streitstand im Übrigen nicht ersichtlich.
300Solcher Anhalt ist entgegen den Ausführungen der Beschwerde in dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz vom 14. Februar 2017 auch nicht aus der neu gefassten – und in den hiesigen Gründen nachstehend unter C.2. in Zusammenhang mit der Freistellungsprüfung eingehend gewürdigten – Vorschrift des § 46 BWaldG zu gewinnen. Wie noch dargelegt wird, befasst sich der durch Änderungsgesetz neu gestaltete § 46 BWaldG (vgl. BGBl. [2017] I, S. 75) in seinen Absätzen 1 und 2 der Sache nach damit, Beschlüsse und Vereinbarungen über der Holzvermarktung nicht zuzurechnende forstwirtschaftliche Maßnahmen von dem Anwendungsbereich des Kartellverbots auszunehmen oder zumindest von den Verboten des § 1 GWB bzw. des Art. 101 Abs. 1 AEUV freizustellen. Hierin erschöpft sich der Regelungsgehalt der Norm. Soweit die Beschwerde dagegen meint, § 46 BWaldG n.F. sei darüber hinausgehend auch eine (bundesgesetzlich) angeordnete Betrauung aller Bundesländer zu entnehmen, zu Gunsten der in dem jeweiligen Land befindlichen Wälder die in dieser Vorschrift genannten forstlichen Dienstleistungen zu erbringen, ist dies haltlos. Der Wortlaut der Norm bietet für eine durch das Bundeswaldgesetz statuierte hoheitliche Betrauung der Bundesländer nicht den geringsten Anhaltspunkt. Der Annahme einer solchen Betrauung steht im Übrigen – und zwar ganz offensichtlich – auch der eindeutige Wille des Bundesgesetzgebers entgegen. Wie bereits das Bundeskartellamt in Zusammenhang mit der Frage einer Freistellung der streitbefangenen Dienstleistungen zutreffend aufgezeigt hat (vgl Schriftsatz v. 21.12.2016, S. 6 und die dort im Einzelnen genannten Nachweise), hat die Bundesregierung im Rahmen der Begründung ihres – inzwischen voll umgesetzten – Gesetzesentwurfs vom 28. November 2016 zu § 46 BWaldG-E keinen Zweifel an ihrer Absicht gelassen, u.a. die „Sicherung der Wahlfreiheit der Waldbesitzer bezüglich der fakultativen Inanspruchnahme forstlicher Dienstleistungen“ und ein für die Waldbesitzer „unverbindliches Angebot an staatlichen Forstdienstleistungen“ zu bewahren. Ausdrücklich heißt es in der vorbezeichneten Gesetzesbegründung hierzu (Hervorhebungen durch den Senat):
301„Die Regelung in § 46 – neu – BWaldG berührt in keiner Weise die Wahlfreiheit der Waldbesitzer bezüglich der Inanspruchnahme forstlicher Dienstleistungen und den Zugang zu diesen Dienstleistungen. Es bleibt auch künftig allein der Entscheidung des Waldbesitzers überlassen, ob und wenn ja, welche forstlichen Dienstleistungen von Dritten er in Anspruch nehmen möchte. Die vielfältigen eigenverantwortlichen Anstrengungen der Waldbesitzer zur Erbringung der mit der nachhaltigen Waldbewirtschaftung und –pflege verknüpften Gemeinwohlleistungen werden lediglich flankiert.“
302Es liegt bei dieser Sachlage auf der Hand und bedarf keiner weiteren Erörterung, dass § 46 BWaldG n.F. unter keinem Gesichtspunkt einen Betrauungsakt im Sinne von Art. 106 Abs. 2 AEUV darstellt, mit dem den Bundesländern die waldbesitzartübergreifende Durchführung forstlicher Dienstleistungen im Sinne eines gemeinwirtschaftlichen Interesses übertragen worden ist. Dies ist derart offensichtlich, dass im Übrigen auf sich beruhen kann, ob und inwieweit sich der Bundesgesetzgeber für solche Anordnungen mit Wirkung gegen die Länder überhaupt auf eine entsprechende Gesetzgebungsbefugnis berufen könnte.
303c. Selbst wenn man – entgegen der vorliegend vertretenen Auffassung – in Bezug auf die streitbefangenen Tätigkeiten von einer Betrauung des betroffenen Landes mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse ausgehen wollte, würden die Wettbewerbsregeln auf diese Tätigkeiten anzuwenden sein, da jedenfalls nicht festzustellen ist, dass ihre Geltung die Erfüllung der dem Betroffenen – angeblich – übertragenen besonderen Aufgaben im Sinne von Art. 106 Abs. 2 S. 1 AEUV verhindern würde.
304aa. Für eine Verhinderung im Sinne von Art. 106 Abs. 2 S. 1 AEUV reicht es aus, ist es aber auch erforderlich, wenn die Erfüllung der dem Unternehmen übertragenen besonderen Aufgaben bei einer Anwendung der Wettbewerbsregeln gefährdet wäre. Eine bloße Behinderung oder Erschwerung der Aufgabenerfüllung genügt dagegen nicht. Die Ausnahme ist auf dasjenige Maß zu beschränken, das erforderlich ist, um eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung zu verhindern (vgl. BGH, Urteil v. 6. Oktober 2015 – KZR 17/14, NZKart 2016, 78 = WuW 2016, 133, Rz. 43 m.w.N. zur Unionsrsp. – Zentrales Verhandlungsmandat). Bei der Prüfung der Frage, ob die Anwendung der Wettbewerbsregeln die Aufgabenerfüllung eines mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmens gefährdet, besteht ein Ermessensspielraum des nationalen Gesetzgebers. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Beurteilung der Gefährdung notwendig eine komplexe Prognose dazu verlangt, wie sich die Marktverhältnisse im Falle einer Anwendung der Wettbewerbsregeln entwickeln würden (vgl. BGH, a.a.O. Rzn. 44 ff. m.w.N. – Zentrales Verhandlungsmandat). Mit Rücksicht auf den genannten Ermessensspielraum ist der durch Art. 106 Abs. 2 AEUV eröffnete Prüfungsumfang der mitgliedstaatlichen Gerichte gegenüber Maßnahmen des nationalen Gesetzgebers auf eine Kontrolle offenkundiger Fehler beschränkt. Maßgeblich ist, ob die mitgliedstaatliche Regelung offenkundig ungeeignet ist, den ihr zu Grunde liegenden Zweck zu erfüllen und ob dieser Regelung eine offenkundig unzutreffende Tatsachengrundlage zu Grunde liegt bzw. ob die Prognose des nationalen Gesetzgebers nicht ökonomisch plausibel ist und daher auf offenkundig unzutreffenden wirtschaftlichen oder tatsächlichen Prämissen beruht (vgl. BGH, a.a.O. Rzn. 50 f. – Zentrales Verhandlungsmandat; vgl. auch EuG, Urteil v. 12. Februar 2008 – T-289/03, Slg. 2008, II-81 Rzn. 265 ff. – BUPA). Dies schließt auch die Prüfung ein, ob die Fehlfunktionen des Marktes, die der Mitgliedstaat geltend macht, um die Festlegung und den Schutz der betreffenden gemeinwirtschaftlichen Aufgabe zu rechtfertigen, triftig genug waren (vgl. EuG, a.a.O. Rz. 267 – BUPA).
305bb. Hieran gemessen besteht keine Rechtfertigung dafür, die vergemeinschaftete Rundholzvermarktung oder die weiteren forstlichen Dienstleistungen gemäß Art. 106 Abs. 2 S. 1 AEUV von der Anwendung der Wettbewerbsregeln auszunehmen. Eine abweichende Beurteilung würde den Einschätzungsspielraum des baden-württembergischen Gesetzgebers – ganz offensichtlich – überschreiten und wäre in Ansehung aller Umstände des Streitfalls schlechterdings unvertretbar.
306(1) Soweit die Beschwerde die Auffassung vertritt, die vergemeinschaftete Rundholzvermarktung sei erforderlich, um auch in Zukunft einen flächendeckenden und diskriminierungsfreien Vertrieb von Nadelstammholz sicherzustellen, ist dem nicht zu folgen. Die Beschwerde hat bereits unterlassen, eine etwaige von dem insoweit zunächst allein legitimierten baden-württembergischen Gesetzgeber angestellte Prognose sowie deren tatsächlichen Grundlagen mitzuteilen. Die von ihr vorgetragene – eigene - Begründung ist freilich in der Sache offenkundig fehlerhaft und schon deshalb nicht geeignet, das vorstehend angesprochene Begründungsdefizit auszugleichen.
307Die pauschalen Behauptungen (vgl. hierzu Beschwerdebegründung S. 165), (1.) bei einem Wegfall der vergemeinschafteten Rundholzvermarktung sei „jedenfalls mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass die Holzversorgung der Abnehmer nicht mehr sichergestellt“ werden könne, (2.) gegebenenfalls würden „sehr wahrscheinlich die Abnehmer von Großmengen aufgrund ihrer Marktstärke bessere Preise und Konditionen durchsetzen können, so dass die Vertriebskosten für kleinere Abnehmer steigen werden“ und (3.) ohne die vergemeinschaftete Rundholzvermarktung entstünden „höhere[.] Vertriebskosten für den Waldbesitzer“, weshalb „nicht auszuschließen [sei], dass insbesondere kleinere Waldbesitzer aufgrund gesteigerter Vertriebskosten und sonstiger Kosten die Vermarktung von Rundholz einstellen werden“, entbehren jedweder Substanz und sind allein schon deshalb nicht ökonomisch plausibel.
308Die von der Beschwerde reklamierte Einschätzung ist darüber hinaus aber auch deshalb offenkundig fehlerhaft, weil sie im Hinblick auf die Ergebnisse der vom Bundeskartellamt durchgeführten Ermittlungen – ganz offensichtlich – von unzutreffenden Prämissen ausgeht.
309Wie vorstehend insbesondere zu dem Gesichtspunkt des Arbeitsgemeinschaftsgedankens bereits eingehend dargelegt, können die von der angefochtenen Abstellungsverfügung allein in den Blick genommenen Waldbesitzer mit Waldflächen > 100 ha ohne Weiteres wirtschaftlich sinnvoll selbständig, das heißt namentlich ohne die tatsächlich praktizierte Bündelung des Angebots über das betroffene Land, am Markt teilnehmen, und zwar ohne dass dies die Versorgung der Holzabnehmer in Frage stellt; auf die entsprechenden Ausführungen wird an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Die genannten Feststellungen gründen sich insbesondere auch auf die vom Amt ermittelten Verhaltens- und Sichtweisen der Marktgegenseite (Abnehmer von Stammholz). Diesen Feststellungen ist die Beschwerde – wie schon ausgeführt – nicht rechtserheblich entgegengetreten. Für die von der Beschwerde im hier interessierenden Zusammenhang ohne jede Begründung reklamierte „sehr hohe Wahrscheinlichkeit“ des Gegenteils spricht nach alledem schlichtweg nichts.
310Dies gilt ebenso für die von der Beschwerde behauptete Gefahr einer Besserstellung von „großen“ Holzabnehmern im Vergleich mit „kleineren“. Auch zu diesem Aspekt hat die Beschwerde nicht ansatzweise wirtschaftlich und tatsächlich nachvollziehbaren Anhalt dargetan. Sie hat insoweit – wie ebenfalls schon in Zusammenhang mit der Prüfung des Arbeitsgemeinschaftsgedankens ausgeführt - nicht einmal andeutungsweise Vortrag dazu gehalten, wie viele Abnehmer (Sägewerke) jeweils welche Mengen am Markt nachzufragen pflegen und ob höhere Einkaufsvolumen für einen belangvollen Anteil der Sägewerke überhaupt oder häufiger in Betracht kommen. Die von der Beschwerde reklamierte Einschätzung ist nach alledem für sich genommen wirtschaftlich unplausibel und kann schon deshalb im hier interessierenden Zusammenhang nicht durchgreifen. Darüber hinaus kommt eine Ausnahme von der Anwendung der Wettbewerbsregeln nach Art. 106 Abs. 2 S. 1 AEUV aber auch deshalb nicht in Betracht, weil der Beschwerde bereits nicht gelungen ist, eine Fehlfunktion des Marktes aufzuzeigen, die in quantitativer Hinsicht triftig genug ist, die – angebliche – Abhilfemaßnahme in Gestalt der vergemeinschafteten Rundholzvermarktung dem Anwendungsbereich der Wettbewerbsregeln zu entziehen. Auf sich beruhen kann im Übrigen, ob und inwieweit überhaupt die behauptete Gefahr einer Besserstellung von „Großabnehmern“ der Sache nach eine Nichtanwendung der Wettbewerbsregeln auf die vom Amt konkret beanstandete vergemeinschaftete Rundholzvermarktung rechtfertigen könnte.
311(2) Im Umfang ihrer Beanstandung durch die angefochtene Verfügung des Bundeskartellamts sind aber auch die weiteren forstlichen Dienstleistungen nicht nach Art. 106 Abs. 2 S. 1 AEUV von der Anwendung der Wettbewerbsregeln auszunehmen. Für die Berechtigung einer abweichenden Beurteilung hat die Beschwerde schon im Ansatz jedwede Begründung vermissen lassen und insoweit ist auch nach dem Sach- und Streitstand im Übrigen schlechterdings nichts ersichtlich. Soweit diese Dienstleistungen nach Behauptung des Betroffenen (vgl. etwa Beschwerdebegründung S. 164) überwiegend der Förderung des Gemeinwohls und der Daseinsvorsorge dienen und aus diesem Grund von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse sein sollen, kann dies für sich genommen mitnichten die gebotene Begründung dafür ersetzen, weshalb die streitbefangenen Dienstleistungen des besonderen Schutzes des Art. 106 Abs. 2 S. 1 AEUV bedürfen sollen. Bereits im Hinblick auf das völlige Fehlen einer aus sich heraus verständlichen und ökonomisch plausiblen Darlegung von Umständen, die einer in diesem Zusammenhang anzustellenden Prognoseentscheidung womöglich zu Grunde gelegt werden könnten, kann die Beschwerde mit ihrer Auffassung, die hier interessierenden Tätigkeiten verdienten den besonderen Schutz der Nichtanwendung der Wettbewerbsregeln, nicht durchdringen.
312Aus den genannten Gründen kann die Beschwerde aber auch nicht mit ihren in diesem Zusammenhang nachgeschobenen Ausführungen auf S. 16 ff. ihres Schriftsatzes vom 14. Februar 2017 durchdringen. Sie hat insoweit in Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens etwa reklamiert, die Erbringung der streitbefangenen Dienstleistungen durch das betroffene Land benötige den Schutz des Art. 106 Abs. 2 AEUV, weil im Hinblick auf unterschiedlich „lukrative“ Waldflächen und eine angeblich starke Zersplitterung des baden-württembergischen Waldes nur auf diese Weise eine dauerhafte, flächendeckende und bestmögliche Pflege des Waldes in Baden-Württemberg zu gewährleisten sei. Die Übernahme der Dienstleistungen im Nichtstaatswald durch den Betroffenen sei des Weiteren aber auch unter den Gesichtspunkten der „Ressourcenschonung“ (Beispiel: „Einheitliche Informations- und Kommunikationsmittel“), der „Versorgungssicherheit“ (Beispiel: „Schädlingsbekämpfung“) und der Wahrung des angeblich hohen Niveaus der baden-württembergischen „Waldqualität“ (Beispiel: „Verkehrssicherungsmaßnahmen“) geboten (vgl. zum Ganzen den vorbezeichneten Schriftsatz unter (2) bis (5)). Dem ist nicht zu folgen. Dass sich die von der Beschwerde reklamierte Sichtweise überhaupt auch in der Vorstellung und dem Handeln des für Prognoseentscheidungen im Sinne von Art. 106 Abs. 2 AEUV legitimierten baden-württembergischen Gesetzgebers niedergeschlagen hat, ist nicht dargetan und auch im Übrigen nicht ersichtlich. Dementsprechend lässt sich hinsichtlich der von der Beschwerde reklamierten Gemeinwohlinteressen schon kein hierauf gerichteter hoheitlicher Betrauungsakt feststellen. Darüber hinaus leiden auch die vorstehend angesprochenen Behauptungen der Sache nach durchgängig an dem offenkundigen Mangel, dass die Beschwerde mit ihnen nicht einmal im Ansatz tatsächlich und wirtschaftlich plausibel solche Fehlfunktionen des Marktes aufgezeigt hat, die qualitativ und quantitativ triftig genug sind, um die in Rede stehenden gemeinwirtschaftlichen Aufgaben unter den Schutz des Art. 106 Abs. 2 AEUV zu stellen. Insbesondere ermöglicht das Beschwerdevorbringen nicht im Ansatz die Überprüfung, ob und gegebenenfalls weshalb die von ihr behaupteten Allgemeinbelange es erfordern, dass das betroffene Land die hier interessierenden Dienstleistungen im Nichtstaatswald (auch) zu Gunsten von Waldbesitzern mit Waldflächen > 100 ha und (auch) durch den in der Abstellungsverfügung des Bundeskartellamts insoweit (vgl. dort Tenorziff. IV.) allein angesprochenen Personenkreis erbringt, ohne hierbei an die Wettbewerbsregeln gebunden zu sein.
313Dies alles gilt lediglich umso mehr, als die nach dem baden-württembergischen Landeswaldgesetz gegenüber allen Körperschafts- und Privatwaldbesitzern bestehende hoheitliche Forstaufsicht (§ 67 LWaldG BW) die Gewähr dafür bietet, dass die Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes vollständig beachtet werden und die Waldbesitzer ihren diesbezüglichen – eigenen - Pflichten aus §§ 12 ff. LWaldG BW sowie den weiteren in § 67 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LWaldG BW angesprochenen Pflichten nachkommen. Daneben verbleibt kein Überhang, der eine von den Wettbewerbsregeln unbeeinflusste Aufgabenerledigung durch das betroffene Land notwendig machen könnte, was derart offensichtlich und eindeutig ist, dass eine abweichende Beurteilung die dem nationalen Gesetzgeber zustehende Einschätzungsprärogative überschreiten würde.
314C. Weder die über das betroffene Land gebündelte Holzvermarktung einschließlich der mit ihr unmittelbar zusammenhängenden Tätigkeiten noch die übrigen forstlichen Dienstleistungen im Sinne der Abstellungsverfügung des Bundeskartellamts sind – ausnahmsweise - auf Grund einer Gruppen- oder Einzelfreistellung von dem Anwendungsbereich des Art. 101 Abs. 1 AEUV ausgenommen.
3151. Im Hinblick auf den vergemeinschafteten Holzverkauf kommt mangels Einschlägigkeit von Gruppenfreistellungsvorschriften von vornherein allenfalls eine Einzelfreistellung gemäß Art. 101 Abs. 3 AEUV in Betracht.
316Eine Freistellung nach dieser Vorschrift hängt von dem kumulativen Vorliegen von zwei positiven und zwei negativen Voraussetzungen ab, die nach Art. 2 S. 2 VO (EG) 1/2003 [Kartellverfahrensverordnung] zur Darlegungs- und Beweislast des sich hierauf berufenden Unternehmens stehen: Zum einen müssen in positiver Hinsicht ein Beitrag zur Verbesserung der Warenerzeugung oder –verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts geleistet werden und eine angemessene Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn garantiert sein; zum anderen sind in negativer Hinsicht die Unerlässlichkeit der auferlegten Wettbewerbsbeschränkungen für die Verwirklichung der vorbezeichneten Ziel sowie die Unmöglichkeit, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten, erforderlich (vgl. hierzu auch etwa Senat, Beschluss v. 9. Januar 2015 – VI-Kart 1/14 (V), NZKart 2015, 148 = WuW/E DE-R 4572, Rzn. 127 ff. bei juris m.w.N. – HRS-Bestpreisklauseln).
317a. Im Ausgangspunkt verlangt Art. 101 Abs. 3 AEUV über das Merkmal der Verbesserung der Warenverteilung hinaus, dass die Vereinbarung zu deutlichen Effizienzvorteilen führt. Erforderlich sind echte nachvollziehbare objektive Vorteile, die aufgrund der Vereinbarung prognostiziert werden können. Ob sich Vorteile ergeben, ist durch Vergleich mit dem Zustand zu beurteilen, der ohne die betreffende wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung bestand oder bestehen würde. Dabei müssen die Vorteile, die sich aus der Absprache ergeben, größer als die sich aus ihr ergebenen Nachteile sein, um einen beachtlichen Vorteil im Sinne von Art. 101 Abs. 3 AEUV darstellen zu können. Da die Behauptungs- und Beweislast für die Effizienzgewinne, wie oben aufgezeigt, bei dem Unternehmen liegt, das sich auf die Freistellung beruft, hat vorliegend mithin das betroffene Land nachvollziehbar vorzutragen, dass die streitbefangenen Vermarktungsleistungen unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung und Warenverteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne dass den beteiligten Unternehmen Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele unerlässlich sind, oder Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten. Sämtliche Freistellungsvoraussetzungen müssen dabei für jeden einzelnen sachlich und räumlich betroffenen Markt dargelegt und nachgewiesen werden (vgl. zum Ganzen Senat, a.a.O., m.w.N. – HRS-Bestpreisklauseln).
318Insoweit obliegt dem sich auf eine Einzelfreistellung berufenden Unternehmen zunächst, substantiierten Vortrag zu sämtlichen geltend gemachten Effizienzgewinnen zu halten, um die Art der geltend gemachten Effizienzvorteile, die Verknüpfung zwischen der Vereinbarung und den Effizienzgewinnen, die Wahrscheinlichkeit und das Ausmaß jedes geltend gemachten Effizienzvorteils und die Art und Weise sowie den Zeitpunkt des Erreichens des reklamierten Effizienzgewinns nachprüfen zu können (vgl. hierzu Bekanntmachung der Europäischen Kommission – Leitlinien zur Anwendung von Art. 81 Abs. 3 EG-Vertrag [fortan: Freistellungsleitlinien], ABl. [EU] C 101/08 v. 27.4.2004, S. 97 ff., Tz. 51). Zu prüfen ist insbesondere, ob die reklamierten Effizienzgewinne objektiver Art sind (vgl. Freistellungsleitlinien Tz. 52) und ob es einen hinreichenden, in der Regel notwendigerweise direkten, Zusammenhang zwischen der wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung und den behaupteten Effizienzgewinnen gibt (vgl. Freistellungsleitlinien Tzn. 53 f.). Des Weiteren gilt es, den Wert der behaupteten Effizienzgewinne zu ermitteln, die die wettbewerbswidrigen Wirkungen der Vereinbarung aufwiegen müssen; insoweit unsubstantiierte Behauptungen, die einer Überprüfung nicht zugänglich sind, sind zurückzuweisen (vgl. Freistellungsleitlinien Tz. 55).
319Eine „angemessene Beteiligung“ im Sinne von Art. 101 Abs. 3 AEUV setzt substantiierten Vortrag dazu voraus, dass die Weitergabe der Vorteile die tatsächlichen oder voraussichtlichen negativen Auswirkungen mindestens ausgleicht, die den Verbrauchern durch die Wettbewerbsbeschränkung gemäß Art. 101 Abs. 1 AEUV entstehen; in diesem Sinne muss die Nettowirkung einer Vereinbarung aus Sicht der von den Vereinbarungen unmittelbar oder wahrscheinlich betroffenen Verbraucher mindestens neutral sein (vgl. hierzu Freistellungsleitlinien Tz. 85).
320Hinsichtlich der Unerlässlichkeit der Wettbewerbsbeschränkungen ist in erster Linie zu prüfen, ob die Vereinbarung insgesamt notwendig ist, um die Effizienzgewinne zu erzielen. Entscheidend ist, ob mehr Effizienzgewinne mit der Vereinbarung oder Beschränkung als ohne sie erzielt werden und dass sich die Vorteile nur durch die Vereinbarung erzielen lassen. Das sich auf die Einzelfreistellung berufende Unternehmen muss insoweit zwar nicht hypothetische oder theoretische Alternativen erwägen, wohl aber erläutern und belegen, warum realistisch erscheinende und weniger wettbewerbsbeschränkende Alternativen für die Vereinbarung wesentlich weniger effizient wären (vgl. zum Ganzen Freistellungsleitlinien Tzn. 73-75).
321b. Unter Berücksichtigung der vorstehend dargelegten Grundsätze scheitert eine Einzelfreistellung der über das betroffene Land gebündelten waldbesitzartübergreifenden Rundholzvermarktung schon an der ersten Voraussetzung (deutliche Effizienzgewinne infolge der dem vergemeinschafteten Holzangebot zu Grunde liegenden Vereinbarungen zwischen den insoweit beteiligten Waldbesitzern). Darüber hinaus können auf der Grundlage des Sachvortrags des Betroffenen weder eine angemessene Verbraucherbeteiligung noch die Unerlässlichkeit der Wettbewerbsbeschränkungen festgestellt werden.
322aa. Eine Einzelfreistellung der waldbesitzartübergreifenden gebündelten Rundholzvermarktung liegt auf erste Sicht schon völlig fern, weil die zu Grunde liegenden Vereinbarungen zwischen den beteiligten Waldbesitzern im Sinne von Kernbeschränkungen die horizontale Festsetzung von Preisen sowie eine Beschränkung des Absatzes bezwecken.
323Insoweit ist in den Blick zu nehmen, dass Vereinbarungen über Kernbeschränkungen in der Regel mindestens die ersten beiden (positiven) Voraussetzungen des Art. 101 Abs. 3 AEUV nicht erfüllen (vgl. Freistellungsleitlinien Tz. 46). Dies gilt insbesondere für solche Vermarktungsvereinbarungen, die – wie im Streitfall - die Zusammenarbeit zwischen Wettbewerbern in Bezug auf den Verkauf, den Vertrieb oder die Verkaufsförderung ihrer untereinander austauschbaren Produkte regeln (vgl. zum Begriff der Vermarktungsvereinbarungen Mitteilung der Europäischen Kommission – Leitlinien zur Anwendbarkeit von Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit [fortan: Horizontalleitlinien], ABl. [EU] C 11/01 v. 14.1.2011, S. 1 ff., Tz. 225). Solche Vermarktungsvereinbarungen unterliegen u.a. im Hinblick auf mögliche Preisfestsetzungen, Beschränkungen der Produktionsmengen und den Austausch von Informationen zwischen Wettbewerbern grundlegenden kartellrechtlichen Bedenken (vgl. Horizontalleitlinien Tzn. 230, 231 u. 233) und sind, soweit sich Wettbewerber – wie vorliegend - über die Festsetzung von Preisen verständigen, besonders kritisch zu sehen (vgl. Horizontalleitlinien Tz. 234). Die Festlegung von Preisen ist deshalb im Sinne von Art. 101 Abs. 3 AEUV nur unter außergewöhnlichen Umständen als unerlässlich für die Erreichung der Ziele wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen anzusehen (vgl. Horizontalleitlinien Tz. 249; vgl. auch Immenga/Mestmäcker-Ellger, Art. 101 AEUV Rzn. 260, 272). Solche außergewöhnlichen Umstände sind vorliegend weder dargetan noch ansonsten ersichtlich.
324bb. Über die vorstehend dargelegten grundsätzlichen Bedenken hinaus hat das betroffene Land zu den Voraussetzungen einer Einzelfreistellung aber auch keinen substantiierten tragfähigen Vortrag gehalten, und zwar weder im behördlichen Verfahren (vgl. insoweit insbesondere die drei auf S. 10 [vorletzter Abs.] des Schriftsatzes der Beschwerde v. 19.7.2016 in Bezug genommenen Schriftsätze) noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Dies geht im Ergebnis zu seinen Lasten.
325(1) Der Vortrag des Betroffenen zu angeblichen Effizienzvorteilen ist – wie der Senat bereits in seiner Sitzung vom 4. Mai 2016 angesprochen hat – völlig unsubstantiiert und daher zurückzuweisen; schon deshalb muss eine Einzelfreistellung der streitbefangenen Rundholzvermarktung ausscheiden. Soweit das Bundeskartellamt dafürgehalten hat, die waldbesitzartübergreifende Vermarktung der Nadelstammholzmengen durch Forst BW könne „grundsätzlich“ zu einer Verbesserung der Warenerzeugung oder –verteilung beitragen (vgl. Amtsbeschluss v. 9.7.2015 Rzn. 450 ff.), ist dem nicht zu folgen. Die hierzu erfolgten Wiedergaben des Vorbringens des Betroffenen in dem Amtsbeschluss genügen den Voraussetzungen für einen ausreichenden tragfähigen Sachvortrag mitnichten, insbesondere auch nicht in Bezug auf Ausmaß und Quantität der vom betroffenen Land reklamierten Effizienzvorteile. Und auch darüber hinaus erreicht das Vorbringen des Betroffenen durchgängig – bei Weitem – nicht die entsprechend den eingangs genannten Substantiierungsanforderungen notwendige Begründungstiefe.
326(1.1) Dies betrifft etwa den vermeintlichen Vorteil einer „Aktivierung der Holzbereitstellung insbesondere bei Waldbesitzern mit wenig eigenem Know-how“. Das Vorbringen des Betroffenen entbehrt jeder Substanz. So ist etwa nicht ansatzweise dargetan, wie viele Waldbesitzer insoweit betroffen sein und welche konkreten Vorteile wirtschaftlicher Art in welcher Größenordnung eigentlich in Rede stehen sollen. Das ohnehin unzulängliche Vorbringen ist zudem im Hinblick auf die vorstehenden Darlegungen zum Gesichtspunkt des Arbeitsgemeinschaftsgedankens - ganz offensichtlich – unzutreffend, soweit es um den - freilich allein streitbefangenen - Waldbesitz > 100 ha geht. Dies gilt lediglich umso mehr, als (selbst) der Beigeladene zu 3. angegeben hat, dass - nur - eine Mindestmenge von 100 fm zusammenkommen müsse, damit sich die eigenständige Holzvermarktung für einen Waldeigentümer lohne und dass in einem solchen Fall der Waldeigentümer auch einen Forstdienstleister finde, der sämtliche Dienstleistungen der Holzvermarktung zu marktfähigen Konditionen durchführen würde (vgl. Amtsbeschluss Rz. 471). Dieser eigenen Einschätzung sind im Beschwerdeverfahren weder der Beigeladene zu 3. selbst noch der Betroffene konkret entgegengetreten. Eine Menge von 100 fm kann waldbesitzartübergreifend aus einer Waldfläche von 100 ha oder mehr indes ohne Weiteres erwirtschaftet werden (so im Übrigen auch zutreffend Amtsbeschluss Rz. 478).
327(1.2) Ebenso unbrauchbar und damit zurückzuweisen sind die Behauptungen des Betroffenen zu einer „Einsparung von (Transport-) Kosten“ unter den insoweit angeführten Gesichtspunkten „Zusammenfassen der Menge zu einer Lkw-Fuhre“ und „Einsatz von Holzerntemaßnahmen auf größeren, zusammengefassten Waldflächen“. Auch insoweit ist festzuhalten, dass das Vorbringen schon jede Quantifizierung vermissen lässt, so dass mangels Feststellbarkeit des Ausmaßes der angeblichen Effizienzgewinne von vornherein keine Abwägung mit den aus den wettbewerbsbeschränkenden Vermarktungsvereinbarungen resultierenden Nachteilen möglich ist (vgl. in diesem Sinne auch Senat, a.a.O., Rz. 137 bei juris – HRS-Bestpreisklauseln).
328(1.3) Auch nicht verfangen kann der Hinweis des Betroffenen auf eine von ihm reklamierte „hohe Liefersicherheit für Sägewerke“ und ein „entsprechend umfangreiches Sortiment“. Welche konkreten finanziellen Vorteile in welcher Größenordnung in Betracht kommen sollen, ist nicht andeutungsweise dargetan. Dass die gebündelte Rundholzvermarktung bei Waldbesitzflächen > 100 ha überhaupt zu irgendeiner Effizienzsteigerung im Vergleich mit der Situation einer insoweit nicht waldbesitzartübergreifenden Vermarktung führt, hat der Betroffene zudem nicht im Ansatz aufgezeigt.
329In Anbetracht der Kernbeschränkungen, die sich auf eine Koordinierung der Verkaufspreise und –mengen beziehen, liegt darüber hinaus eine aus Sicht der betroffenen Verbraucher mindestens neutrale Nettowirkung der streitbefangenen Vereinbarungen (Sägewerke) völlig fern.
330(1.4) Unbehelflich ist ferner auch die Behauptung eines „Einsparens von Transaktionskosten der großen Sägewerke in Form von Verhandlungskosten“. Das Vorbringen entbehrt jedweder Substanz, was bereits die fragliche Zahl der betroffenen Sägewerke und die fraglichen Größenordnungen der Kosten betrifft. Dies gilt im Übrigen auch in diesem Zusammenhang hinsichtlich der angeblichen Einkaufskosten eines (einzigen) Sägewerks, wie sie von dem Beigeladenen zu 3. behauptet worden sind; insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Ausführungen zum Gesichtspunkt des Arbeitsgemeinschaftsgedankens Bezug genommen.
331Hinzu kommt, dass nichtstaatliche forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse hinsichtlich der Erzeugung und des Absatzes von Forsterzeugnissen durch § 40 Abs. 1 BWaldG kartellrechtlich privilegiert werden und daher grundsätzlich erlaubt eine gebündelte Holzvermarktung (mit entsprechend „höheren“ Liefermengen) betreiben können. Angesichts dessen liegt schon auf erste Sicht auch die Kausalität der streitbefangenen wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen für die angeblichen Effizienzvorteile fern; für eine abweichende Beurteilung ist nichts dargetan.
332(1.5) Ohne jedwede Substanz und damit von vornherein unbeachtlich sind auch die über die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung hinausgehenden, unter Anführung von Spiegelstrichen aufgelisteten und für sich genommen ausnahmslos nichtssagenden Behauptungen der Beschwerde (vgl. insoweit Beschwerdebegründung S. 180) in Bezug auf weitere angeblich mit der waldbesitzartübergreifenden Rundholzvermarktung verbundene Effizienzvorteile wie etwa „Mobilisierung von Holzmengen aus dem Kleinprivatwald …“, „Mengenbereitstellung …“, „Optimierung der Belieferung zentraler und dezentraler Lieferverträge“, „Logistikservice zu Gunsten der Abnehmer“, „Verbesserung der Vermarktungsmöglichkeiten kommunaler und privater Waldbesitzer“ usw.. Dies ist derart offensichtlich, dass insoweit keine nähere Erörterung veranlasst ist.
333(1.6) Soweit die Beschwerde des Weiteren eine Berücksichtigung nicht-wettbewerblicher Gesichtspunkte reklamiert (vgl. hierzu Beschwerdebegründung S. 181 ff.), geht auch dies fehl.
334Richtigerweise ist – wie der Senat bereits in der mündlichen Verhandlung vom 4. Mai 2016 ausgeführt hat - die Berücksichtigung nicht-wettbewerblicher Belange bzw. nicht-wirtschaftlicher Gemeinwohlinteressen im Rahmen des Art. 101 Abs. 3 AEUV bereits grundsätzlich ausgeschlossen, soweit diese keinen Bezug zum Effizienzkriterium dieser Vorschriften aufweisen. Nur so ist sichergestellt, dass der Freistellungstatbestand im Hinblick auf die Zielsetzung eines funktionierenden Wettbewerbs konturenfest ist und bleibt und nicht (beliebigen) Erwägungen politischer Opportunität untergeordnet werden bzw. zum Opfer fallen kann (so zutreffend Immenga/Mestmäcker-Ellger, Art. 101 AEUV Rzn. 311 ff.).
335Die von der Beschwerde in diesem Zusammenhang unter dem Oberbegriff der „Sicherstellung der nachhaltigen Bewirtschaftung des Waldes“ reklamierten Belange wie „dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts“, „Klima“, „Wasserhaushalt“, „Reinhaltung der Luft“ usw. (vgl. hierzu im Einzelnen Beschwerdebegründung S. 181 f.) weisen im vorbezeichneten Sinne durchweg keinen Bezug zum Gesichtspunkt der Effizienz im Sinne der Freistellungsvorschriften auf und sind deshalb vorliegend von vornherein unbeachtlich.
336Darüber hinaus sind in dem vergemeinschafteten Holzverkauf - ausdrücklich nur hinsichtlich dieser „eigentlichen Holzvermarktung“ reklamiert das betroffene Land selbst den vermeintlichen Freistellungsgrund „Sicherstellung der nachhaltigen Waldbewirtschaftung“ (vgl. Beschwerdebegründung S. 182 [Mitte]) - keine öffentlichen Gemeinwohlbelange wie zum Beispiel die Daseinsvorsorge oder der Naturschutz zu erkennen, die im Sinne eines Kausalzusammenhangs nur durch eine waldbesitzartübergreifende gebündelte und nicht auch adäquat durch eine ungebündelte Holzvermarktung gefördert werden; dies hat bereits das Amt zu Recht festgestellt (vgl. Amtsbeschluss Rzn. 482 ff.).
337(2) Ebenso wenig zu folgen ist der Beschwerde des Weiteren in ihrem Vorbringen zu einer angeblich angemessenen Verbraucherbeteiligung (vgl. hierzu im Einzelnen Beschwerdebegründung S. 183 ff.). Dies gilt auch, soweit der Betroffene in diesem Zusammenhang weitere Effizienzgewinne behauptet.
338(2.1) Die Behauptung, 65-75 % des von Forst BW verkauften Holzes würden dezentral über die unteren Forstbehörden abgesetzt, so dass (auch) „kleinere Sägewerke“ eine „hervorragende Möglichkeit“ hätten, ihren Bedarf „lokal/regional“ zu decken (vgl. Beschwerdebegründung S. 184 f.), kann nicht verfangen. Abgesehen davon, dass eine eingrenzende Darlegung fehlt, was in diesem Kontext überhaupt ein „kleineres“ Sägewerk sein soll, ist nicht ansatzweise dargetan oder sonst ersichtlich, dass diese Abnehmergruppe ihren Bedarf weniger gut würde decken können, wenn das betroffene Land die Holzvermarktung waldbesitzartübergreifend lediglich in Bezug auf solche nichtstaatlichen Waldbesitzer bündelte, die über nicht mehr als 100 ha Waldfläche verfügen.
339Mangels jeglicher Quantifizierung des vermeintlichen Effizienzvorteils kann zudem auch keinesfalls festgestellt werden, dass der angebliche Vorteil die negativen Folgen der waldbesitzartübergreifend vereinbarten Kernbeschränkungen wenigstens ausgleicht.
340(2.2) Ob „Großkunden“ gegenüber „kleinen und mittelständischen“ Sägewerken durch die mit der Abstellungsverfügung beanstandete vergemeinschaftete Rundholzvermarktung bevorzugt werden oder nicht (vgl. hierzu Beschwerdebegründung S. 186 f.), ist im hier interessierenden Zusammenhang unerheblich. Selbst wenn dies - wie die Beschwerde reklamiert - nicht der Fall sein sollte, rechtfertigt dieser Befund als solcher nicht die Annahme irgendeines Effizienzvorteils, an dem die Verbraucher angemessen beteiligt werden und der zudem auch die gewichtigen Nachteile ausgleicht, die die der beanstandeten Praxis immanenten Kernbeschränkungen (Preis- und Mengenkoordinierung) hervorrufen.
341(2.3) Schlechterdings unbrauchbar ist auch das Vorbringen betreffend die angebliche „Weitergabe von Kostenvorteilen an die Abnehmer“ (vgl. Beschwerdebegründung 187 f.). Ohne jedwede Substanz sind die Behauptungen, die gemeinsame Rundholzvermarktung durch Forst BW führe zu „weiteren erheblichen Kosten- und Rationalisierungsvorteilen“ für die Sägeindustrie, bei Wegfall dieser Vermarktung würde ein „erheblicher zusätzlicher Verwaltungs- und Kostenaufwand“ entstehen und es seien „erhebliche Mehrkosten“ zu erwarten, da gegebenenfalls - so die Behauptung der Beschwerde - die Sägewerke „zumindest mit einer unüberschaubaren Anzahl an Verkaufsorganisationen von Kleinwaldbesitzern“ eigenständige Vertragsverhandlungen führen müssten. In diesem Zusammenhang hat der Betroffene zudem auch keine belastbaren Tatsachen angeführt.
342(2.4) Ohne Erfolg beruft sich der Betroffene des Weiteren auf eine „Gewähr der Absatzsicherheit für Großkunden“ sowie darauf, Großkunden würden sich eine „teure eigene Einkaufsorganisation sparen“ (vgl. Beschwerdebegründung S. 189 [1. Spiegelstrich]). Schon hinsichtlich der insoweit zu Grunde gelegten Begriffe „Großkunde“, „in der Regel bevorzugter Bezug“, „große Lieferanten“ und „teure Einkaufsorganisation“ fehlt diesem Vortrag jegliche Substantiierung, weshalb er allein schon aus diesem Grund unbeachtlich ist.
343Darüber hinaus fehlt aber auch in diesem Zusammenhang jedweder mit belastbaren Tatsachen unterlegte Vergleich mit der – hier allein interessierenden - Situation bei einer „ungebündelten“ Holzvermarktung durch Körperschafts- und Privatwaldbesitzer mit Waldflächen von mehr als 100 ha. In welchem Ausmaß die „Absatzsicherheit“ in diesem Vergleich auf Grund des gebündelten Holzangebots erhöht werden soll, hat das betroffene Land nicht einmal grob umrissen und erst recht nicht, wie indes geboten wäre, konkret dargelegt. Ein in diesem Kontext hinreichender Sachvortrag ist im Übrigen auch der von der Beschwerde insoweit in Bezug genommenen Anlage zu dem an das Bundeskartellamt adressierten Schreiben des Betroffenen vom 29. Januar 2013 (Amtsakte Bl. 962 ff.) nicht ansatzweise zu entnehmen.
344Auch in diesem Punkt sind mithin weder eine auf die fragliche Effizienzsteigerung bezogene Kausalität noch im Übrigen die Unerlässlichkeit der streitbefangenen Vereinbarungen festzustellen.
345(2.5) Der Betroffene geht auch fehl, soweit er eine „hohe Liefersicherheit“ und ein „umfangreiches Holzsortiment“ für „kleine und mittelständische Sägewerke“ (vgl. Beschwerdebegründung S. 189 [2. Spiegelstrich]) reklamiert. Diese Behauptung ist aus sinngemäß den gleichen Gründen wie zu dem vorstehend erörterten Punkt völlig substanzlos und deshalb zurückzuweisen. Daran ändert der pauschale Hinweis auf eine Meinungsäußerung der W. … eG („unstete[s] Holzaufkommen aus dem Privatwald“) nichts, zumal diese Äußerung vor dem Hintergrund der aktuellen Situation steht und damit der Natur der Sache nach nicht die Handlungsspielräume der Privatwaldbesitzer mit Flächen von mehr als 100 ha in den Blick nimmt, die nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Privilegierungsnorm des § 40 Abs. 1 BWaldG gerade bei einer Beendigung der streitbefangenen Vermarktungspraxis zu erwarten sind.
346(2.6) Zu Unrecht reklamiert der Betroffene außerdem einen auf die vergemeinschaftete Rundholzvermarktung zurückzuführenden „hohen Qualitätsstandard bezüglich Volumenermittlung, Qualitätsermittlung am Einzelstamm und kontinuierlicher Mengenplanung“ (vgl. Beschwerdebegründung S. 190 [1. Abs.]). Dieser aus sich heraus schon nicht nachvollziehbare Ansatz ist in Bezug auf Art und Größenordnung der vermeintlichen Effizienzvorteile ebenso nichtssagend und unbrauchbar wie der vorgängige Vortrag. Erst recht fehlt es an einem mit substantiierten Darlegungen unterfütterten Vergleich der vom Amt beanstandeten Vermarktungspraxis mit einem selbständigen Marktauftritt der Waldbesitzer mit Waldflächen > 100 ha.
347(2.7) Schließlich verfängt auch die Behauptung nicht, „kleine Abnehmer“ könnten bei dem betroffenen Land „zu den gleichen günstigen Konditionen“ beziehen, wie sie den „Großkunden“ eingeräumt würden (vgl. Beschwerdebegründung S. 191). Wie schon die vorgängigen Ansätze der Beschwerde ist auch dieses Vorbringen in jeder Hinsicht, so u.a. etwa zu der Größenordnung der angeblich bewirkten Vorteile, völlig substanzlos.
348(3) Nach alledem sind schon keine auf die streitbefangenen Vereinbarungen zur waldbesitzartübergreifenden gebündelten Rundholzvermarktung zurückzuführenden Effizienzsteigerungen festzustellen. Unbeschadet der insoweit geltenden Darlegungs- und Beweislasten des Betroffenen (vgl. Art. 2 S. 2 Kartellverfahrensverordnung) hat im Übrigen auch der vom Amt ermittelte Sachverhalt nicht andeutungsweise einen greifbaren Anhaltspunkt zu Gunsten einer womöglich in Betracht kommenden Einzelfreistellung der vorbezeichneten Vereinbarungen geboten.
349Lediglich ergänzend führt der Senat noch Folgendes aus:
350(3.1) Schon mangels festzustellender Effizienzgewinne von vornherein unerheblich ist, ob und inwieweit das betroffene Land im Hinblick auf Umsatz- (so der vom Bundeskartellamt gewählte Maßstab) oder aber Kapitalrenditen (so der von der Beschwerde reklamierte Maßstab) Anreize hat, die Verbraucher an etwaigen Effizienzvorteilen angemessen zu beteiligen (vgl. hierzu Amtsbeschluss Rz. 463 und Beschwerdebegründung S. 188 f.).
351(3.2) Die bereits im Hinblick auf den Arbeitsgemeinschaftsgedanken tragenden Überlegungen stehen auch der Annahme entgegen, dass die waldbesitzartübergreifende, über den Betroffenen gebündelte Rundholzvermarktung für das Erreichen etwaiger Effizienzsteigerungen unerlässlich ist, soweit die Vermarktung von Körperschafts- bzw. Privatwaldbesitz von jeweils mehr als 100 ha betroffen ist.
352Deshalb geht auch das durch die Ermittlungen des Amts widerlegte und insoweit tatsachenwidrige Vorbringen der Beschwerde fehl, nur bei Liefermengen von dauerhaft mindestens 1.500 fm - 2.000 fm Nadelstammholz pro Monat werde ein Waldbesitzer als „ernsthafter Partner“ angesehen (vgl. hierzu Beschwerdebegründung S. 191/192).
353Unbehelflich sind daher des Weiteren auch die, für sich genommen jeweils auch völlig unsubstantiierten, Hinweise der Beschwerde auf einen Konzentrationsprozess auf Abnehmerseite und eine hiermit einhergehend festzustellende „starke Marktstellung von Großsägewerken“ sowie auf die bei Waldbesitzern deshalb angeblich bestehenden Erfordernisse einer „professionellen laufenden Marktanalyse“ sowie einer „Beschäftigung von Spezialisten“ (vgl. insoweit Beschwerdebegründung a.a.O.)
354Nichts anderes gilt schließlich für das von der Beschwerde bemühte Zitat aus einer Studie von Köppl, nach der „keine Zuverlässigkeit gegenüber Vertragspartnern … im kleinparzellierten Privatwald“ bestehen soll (vgl. Beschwerdebegründung S. 193). Solche Aussagen können - ganz offensichtlich - nicht für die - hier allein interessierenden - Waldbesitzflächen >100 ha zutreffen, hinsichtlich welcher 93 % der Privatwaldbesitzer ihr Holz unabhängig von Forst BW vermarkten.
355(3.3) Für die Frage einer Freistellung der im Streitfall zu beurteilenden Vereinbarungen von vornherein unerheblich sind schließlich die Ausführungen der Beschwerde zu einer angeblichen „Zerschlagung der Forststrukturen“ in anderen Bundesländern infolge der angefochtenen Verfügung (vgl. hierzu Beschwerdebegründung S. 198 ff.). Das vorliegend festgestellte völlige Fehlen substantiierten Sachvortrags des Betroffenen zu den einzelnen Voraussetzungen einer Freistellung wird durch die vorgenannten Ausführungen nicht berührt.
3562. Eine Freistellung der weiteren forstlichen Dienstleistungen scheidet ebenfalls aus.
357a. Die streitbefangenen Dienstleistungen sind insbesondere nicht durch die auf Grund des am 26. Januar 2017 verkündeten Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundeswaldgesetzes vom 17. Januar 2017 (BGBl. [2017] I, S. 75) neu gefasste und (gemäß Art. 2 des vorbezeichneten Änderungsgesetzes) am 27. Januar 2017 in Kraft getretene Vorschrift des § 46 BWaldG freigestellt.
358(1) § 46 BWaldG n.F. lautet – soweit vorliegend von Interesse – wie folgt:
359„(1) Für Beschlüsse und Vereinbarungen über die der Holzvermarktung nicht zuzurechnenden forstwirtschaftlichen Maßnahmen von nichtstaatlichen oder staatlichen Trägern oder von deren Kooperationen, soweit auf diese Beschlüsse und Vereinbarungen die Regelungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen anzuwenden sind, gelten die Voraussetzungen für eine Freistellung im Sinne des § 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen als erfüllt. Maßnahmen im Sinne des Satzes 1 umfassen die Bereiche der Planung und Ausführung waldbaulicher Maßnahmen, der Markierung, der Ernte und der Bereitstellung des Rohholzes bis einschließlich seiner Registrierung.
360(2) Soweit auf Beschlüsse und Vereinbarungen im Sinne des Absatzes 1 die Regelungen des Artikels 101 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union anzuwenden sind, wird vermutet, dass die Voraussetzungen für eine Freistellung im Sinne des Artikels 101 Absatz 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllt sind.
361(3) …“
362Die neu gefasste Vorschrift des § 46 BWaldG entspricht damit seinem Inhalt nach vollständig dem vom Bundeskartellamt in Anlage zu seinem Schriftsatz vom 21. Dezember 2016 bereits überreichten Entwurf der Bundesregierung vom 28. November 2016 betreffend ein Drittes Gesetz zur Änderung des Bundeswaldgesetzes (BT-Drucksache 18/10456).
363(2) Mit Rücksicht auf den bereits festgestellten Zwischenstaatlichkeitsbezug auch der streitbefangenen weiteren Dienstleistungen steht eine Freistellung nach § 46 BWaldG n.F. allein am Maßstab des Absatzes 2 dieser Vorschrift zur Prüfung. Eine solche muss im Ergebnis jedenfalls ausscheiden, wenn auch die streitbefangenen Dienstleistungen der Sache nach Maßnahmen im Sinne von § 46 Abs. 1 BWaldG n.F. darstellen.
364(2.1) Eine Freistellung kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil – wie bereits das Bundeskartellamt im Ergebnis mit Recht aufgezeigt hat (vgl. Schriftsatz v. 21.12.2016, S. 3 f.) – die Vorschrift des § 46 Abs. 2 BWaldG n.F. im Hinblick auf Art. 4 Abs. 3 EUV in Verbindung mit Art. 101 AEUV gegen Unionsrecht verstößt und deshalb im Streitfall nicht angewendet werden darf.
365(2.1.1) Durch § 46 Abs. 2 BWaldG n.F. werden mit einer generellen und pauschalen Regelung alle Vereinbarungen über dem Holzverkauf vorgelagerte Dienstleistungen mit einer widerleglichen Vermutung von dem Kartellverbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV freigestellt, ohne dass die Norm auf irgendwelche Einzelheiten der jeweiligen Rechtsbeziehungen eingeht.
366Der Sache nach handelt es sich bei § 46 Abs. 2 BWaldG n.F. entweder um eine Bereichsausnahme vom Kartellverbot im Sinne von Art. 103 Abs. 2 Buchst. c) AEUV oder um eine den Anwendungsbereich des Art. 101 Abs. 3 AEUV regelnde Gruppenfreistellungsverordnung im Sinne von Art. 103 Abs. 2 Buchst. b) AEUV. In dem einen wie dem anderen Fall liegt die Rechtsetzungskompetenz für eine solche Vorschrift gemäß Art. 23 Abs. 1 S. 2 GG in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. b) bzw. c) AEUV nicht bei dem nationalen Gesetzgeber, sondern ausschließlich bei dem Rat als Organ der Europäischen Union (Art. 16 EUV).
367Wie der Senat in seiner Sitzung vom 11. Januar 2017 den Verfahrensbeteiligten in Anbetracht des mit der inzwischen in Kraft getretenen Vorschrift des § 46 BWaldG n.F. inhaltlich übereinstimmenden vorbezeichneten Regierungsentwurfs bereits dargelegt hat, ist § 46 Abs. 2 BWaldG n.F. im Hinblick auf die insoweit aus unionsrechtlichen Gründen fehlende Regelungskompetenz des nationalen Gesetzgebers unwirksam und mithin schon deshalb unter dem Gesichtspunkt der Unionstreue (Art. 4 Abs. 3 EUV) bei der Entscheidung des Streitfalls nicht zu berücksichtigen.
368Gründe, die insoweit eine abweichende Beurteilung rechtfertigen, hat die Beschwerde nicht aufgezeigt und sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. Soweit die Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen in der mündlichen Verhandlung vom 11. Januar 2017 darauf verwiesen haben, ausweislich der dem Regierungsentwurf beigefügten Gesetzesbegründung sei die Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union geprüft worden und gegeben, ist dies ebenso unbehelflich, wie auch die weitere Formulierung in dem Regierungsentwurf: „Durch die widerlegliche Vermutung [lies: im Sinne des § 46 Abs. 2 BWaldG-E] wird der durch die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 vorgegebenen einheitlichen Anwendung des europäischen Wettbewerbsrechts Rechnung getragen.“ nicht tragfähig im Sinne der Auffassung der Beschwerde ist. Die angesprochenen Passagen des Regierungsentwurfs befassen sich allenfalls rudimentär mit den in Art. 101 Abs. 3 AEUV geforderten Freistellungsvoraussetzungen und sind für sich genommen schlechterdings nicht nachvollziehbar. Der Gesetzesbegründung ist kein durchgreifender plausibler Anhalt dafür zu entnehmen, dass die nunmehr verkündete Norm des § 46 Abs. 2 BWaldG n.F. entgegen den vorstehenden Erwägungen des Senats von einer entsprechenden Regelungskompetenz des nationalen Gesetzgebers getragen wird und jedenfalls unter diesem Gesichtspunkt mit dem Unionskartellrecht vereinbar ist.
369(2.1.2) Unabhängig von dem vorstehend aufgezeigten formellen Mangel leidet § 46 Abs. 2 BWaldG n.F. aber auch an einem ebenfalls für sich genommen durchgreifenden materiellen Fehler. Wie insoweit bereits das Bundeskartellamt mit Recht aufgezeigt hat (vgl. Schriftsatz v. 21.12.2016, S. 3 f.), steht diese Vorschrift in mit Art. 4 Abs. 3 EUV (Grundsatz der Unionstreue) unvereinbarem Widerspruch zu Art. 2 S. 2 VO (EG) 1/2003 [Kartellverfahrensverordnung].
370Nach Art. 2 S. 2 Kartellverfahrensverordnung trägt in allen einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Verfahren zur Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrags, das heißt heute der Artt. 101 und 102 AEUV, dasjenige Unternehmen, dass die Voraussetzungen einer Freistellung nach Art. 81 Abs. 3 des Vertrags, mithin heute Art. 101 Abs. 3 AEUV, reklamiert, die entsprechende Beweislast für das Eingreifen der Legalausnahme. Wenn am Ende des kartellbehördlichen Verfahrens insoweit Zweifel verbleiben, geht dies folglich zu Lasten des betroffenen Unternehmens.
371Dagegen statuiert § 46 Abs. 2 BWaldG n.F. eine widerlegliche Vermutung dafür, dass im Hinblick auf die dort angesprochenen Beschlüsse und Vereinbarungen die Voraussetzungen für eine Freistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV erfüllt sind. Dies bedeutet freilich nichts anderes als dass der Kartellbehörde die Darlegungs- und Feststellungslast dafür aufgebürdet wird, dass die Freistellungsvoraussetzungen entgegen der gesetzlichen Vermutung – ausnahmsweise – nicht erfüllt sind. Insoweit verbleibende Zweifel am Ende des behördlichen Verfahrens gehen daher nach der Regelung des § 46 Abs. 2 BWaldG n.F. zu Lasten der Kartellbehörde.
372Damit wird durch § 46 Abs. 2 BWaldG n.F. das Regelungskonzept des Art. 2 S. 2 Kartellverfahrensverordnung im Grunde genommen auf den Kopf gestellt. Dass § 46 Abs. 2 BWaldG n.F. vor diesem Hintergrund mit zwingendem Unionsrecht nicht vereinbar und deshalb im Streitfall nicht anzuwenden ist, liegt auf der Hand.
373Dem ist die Beschwerde nicht rechtserheblich entgegengetreten. Ihr Hinweis auf die in § 46 Abs. 2 BWaldG n.F. eröffnete Widerleglichkeit der dort angeordneten gesetzlichen Vermutung (vgl. Schriftsatz v. 28.12.2016, S. 3) ist unbehelflich, da er den vorstehend aufgezeigten Widerspruch zwischen dieser Vorschrift und Art. 2 S. 2 Kartellverfahrensverordnung schon nicht berührt. Nichts anderes gilt auch für die von der Beschwerde außerdem reklamierte „Signalwirkung“ des § 46 Abs. 2 BWaldG n.F. und die weiteren pauschalen Hinweise darauf, dass dem Bundeskartellamt nicht zustehe, sich „über den eindeutigen geäußerten Willen des deutschen Gesetzgebers hinwegzusetzen“ und dass der nationale Gesetzgeber die Vereinbarkeit von § 46 Abs. 2 BWaldG n.F. mit dem Unionsrecht geprüft und als gegeben erachtet habe (vgl. zum Ganzen den vorbezeichneten Schriftsatz, S. 3 f.).
374(2.1.3) Dass im Gegenteil von der fehlenden Vereinbarkeit des § 46 Abs. 2 BWaldG n.F. mit Art. 2 S. 2 Kartellverfahrensverordnung auszugehen ist, ist derart eindeutig, dass der Senat von der ihm durch Art. 267 Abs. 2 AEUV eröffneten Möglichkeit, dem Gerichtshof diese Frage zur Entscheidung vorzulegen, keinen Gebrauch macht. Ebenso eindeutig stellt sich im Übrigen auch die bereits ausgeführte rechtliche Beurteilung dar, dass § 46 Abs. 2 BWaldG n.F. im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. b) bzw. c) AEUV nicht von einer entsprechenden Regelungskompetenz des nationalen Gesetzgebers getragen wird.
375Die nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung in diesem Zusammenhang vorgetragenen weiteren Einwendungen der Beschwerde (vgl. Schriftsatz v. 14.2.2017, S. 11 [unter a)] ff.) liegen teilweise, insbesondere in ihrem Bezug zu der angeführten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, neben der Sache und sind durchweg unzutreffend. Sie sind vor dem Hintergrund der oben dargelegten Erwägungen des Senats mitnichten geeignet, die Unvereinbarkeit des § 46 Abs. 2 BWaldG n.F. mit Art. 103 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. b) bzw. c) AEUV sowie mit Art. 2 S. 2 Kartellverfahrensverordnung in Zweifel zu ziehen.
376(2.2) Auf sich beruhen kann nach alledem, ob – wie das Amt reklamiert (vgl. Schriftsatz v. 21.12.2016, S. 4 [unter 2.]) – die in § 46 Abs. 2 BWaldG n.F. implementierte gesetzliche Vermutung ohnehin als bereits widerlegt anzusehen wäre.
377b. Eine Einzelfreistellung der einzelnen hier interessierenden forstlichen Dienstleistungen nach Art. 101 Abs. 3 AEUV ist nicht festzustellen. Zu den insoweit notwendigen Voraussetzungen hat der Betroffene keinen Sachvortrag gehalten. Nach dem Sach- und Streitstand im Übrigen spricht auch tatsächlich nichts dafür, dass diese Dienstleistungen normrelevante Effizienzgewinne zu erzeugen geeignet sind und darüber hinaus bei den Dienstleistungen auch die weiteren Kriterien im Sinne von Art. 101 Abs. 3 AEUV eingehalten werden.
378D. Auf der Grundlage der vorstehenden Feststellungen stellen sich die Aussprüche des angefochtenen Beschlusses mit einer lediglich geringfügigen Ausnahme als rechts- und ermessensfehlerfrei dar:
3791. Dass die Wiederaufnahme des Kartellverwaltungsverfahrens gegen das betroffene Land rechtmäßig ist und die im angefochtenen Beschluss unter Ziff. I. tenorierte Aufhebung des Einstellungsbeschlusses vom 9. Dezember 2008 daher keinen Bedenken begegnet, folgt bereits aus den vorliegend unter II.A. erfolgten Ausführungen; auf diese nimmt der Senat an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Der ohnehin entbehrliche Hinweis auf die – wie ausgeführt – tatsächlich nicht gegebene Befristung des Einstellungsbeschlusses entfällt, ohne dass dies zu einer Teilaufhebung der angefochtenen Verfügung führt.
3802. Rechtlich nicht zu beanstanden sind auch die unter Tenorziff. II. des Amtsbeschlusses getroffenen Feststellungen der Kartellrechtswidrigkeit der streitbefangenen Vereinbarungen zur gemeinsamen Vermarktung von Nadelstammholz.
381a. Die Feststellung des (vorliegend noch nicht im Sinne des § 32 Abs. 3 GWB beendeten) Kartellrechtsverstoßes muss zwar nicht in den Tenor der auf § 32 Abs. 1 GWB beruhenden Abstellungsverfügung aufgenommen werden; insoweit genügt, wenn sich die Zuwiderhandlung aus den Entscheidungsgründen der Verfügung ergibt. Jedoch ist eine Aufnahme der festgestellten Zuwiderhandlung im Sinne von § 32 Abs. 1 GWB auch in den Tenor der Verfügung rechtlich nicht zu beanstanden. Sie erscheint vorliegend zudem unter den Gesichtspunkten der Begehungsgefahr sowie der Tatbestandswirkung des § 33 Abs. 4 GWB auch sinnvoll.
382b. Aus Gründen der Klarstellung ergänzt der Senat die Feststellungen des Bundeskartellamts in deskriptiver Hinsicht um die aus dem Tenor des hiesigen Beschlusses ersichtliche Konkretisierung der „Vereinbarungen zur gemeinsamen Vermarktung“. Dass mit ihnen die in den nachfolgenden Aussprüchen des Amts unter III. und IV. im Einzelnen benannten Dienstleistungen gemeint sind, erschließt sich bei vernünftiger Betrachtung aller Umstände bereits ohne Weiteres und ist vom Bundeskartellamt in der Sitzung des Senats vom 4. Mai 2016 lediglich bestätigt worden.
383c. Der Senat beschränkt die Feststellungen indes auf einen nicht freigestellten Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV und trifft, insoweit anders als das Bundeskartellamt in der angefochtenen Verfügung, zu einem Verstoß auch gegen § 1 GWB keine ausdrückliche Feststellung. Eine solche Feststellung ist, da bereits eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV erwiesen ist, in der Sache entbehrlich. Ein berechtigtes Interesse der Verfahrensbeteiligten, im Falle einer auf mehreren Begründungen gestützten Verfügung der Kartellbehörde die Richtigkeit einer bestimmten Begründung gerichtlich überprüfen zu lassen, besteht nicht, wenn die Nachprüfung die Richtigkeit einer anderen Begründung ergeben hat und sich diese für die angeordnete Rechtsfolge als tragfähig erweist. Daran ändert sich nichts, wenn die mehrfache rechtliche Begründung durch Erwähnung der entsprechenden Vorschriften in den feststellenden Teil des Verfügungstenors aufgenommen worden ist. In einem solchen Fall kann das Gericht das ohnehin entbehrliche Normzitat im Feststellungstenor auf die von ihm überprüfte und bestätigte rechtliche Begründung beschränken, ohne dass darin eine Teilaufhebung der Verfügung liegt (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss v. 14. August 2008 – KVR 54/07, WuW/E DE-R 2408, Rz. 49 – Lottoblock I).
384Die genannten Voraussetzungen liegen hier vor. Daran ändert auch die Frage nichts, ob die über die Holzvermarktung im engeren Sinne hinausgehenden Vereinbarungen über die weiteren forstlichen Dienstleistungen im Hinblick auf einen möglichen Verstoß gegen § 1 GWB durch § 46 Abs. 1 BWaldG n.F. freigestellt sein könnten. Selbst wenn man hiervon ausginge, würde dies zu keiner anderen Beurteilung führen, weil gegebenenfalls im Hinblick auf § 22 Abs. 1 S. 1 und S. 2 GWB die im Streitfall einschlägige Vorschrift des Art. 101 AEUV ebenfalls anzuwenden wäre und eine nach dem nationalen Recht womöglich dem Betroffenen günstigere Beurteilung gemäß § 22 Abs. 2 S. 3 GWB wegen insoweit strengeren Unionsrechts auszuscheiden haben würde (vgl. in diesem Sinne auch Immenga/Mestmäcker-Rehbinder, § 22 GWB Rz. 18 m.w.N.).
3853. Die vom Amt unter Tenorziff. III. ausgesprochenen Untersagungen betreffend den vergemeinschafteten Holzverkauf nebst Fakturierung und die dort näher aufgeführten Maßnahmen zur Vorbereitung finden ihre Grundlage in § 32 Abs. 1 GWB und sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Beschwerde sind die – zutreffenden - Rechtsfolgenerwägungen des Bundeskartellamts (vgl. insbesondere Amtsbeschluss v. 9.7.2015 Rzn. 505 ff.), auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, auch nicht von Ermessensfehlern beeinflusst.
386a. Zu Unrecht reklamiert die Beschwerde eine ermessensfehlerhafte Festsetzung der Umsetzungsfristen. Schon nach dem eigenen Vorbringen der Beschwerde kann nicht festgestellt werden, dass das betroffene Land voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, den Anordnungen innerhalb der vom Amt gewählten Zeitspanne Folge zu leisten. Unabhängig davon sind die Umsetzungsfristen aber auch ausreichend, weil das betroffene Land richtigerweise spätestens mit der vorliegenden Bestätigung der Abstellungsverfügung durch den Senat gehalten ist, alle möglichen und zumutbaren Planungs- und Vorbereitungsmaßnahmen zu treffen, damit dem Kartellverbot möglichst zeitnah entsprochen werden kann und der Betroffene die Angelegenheit zügig und vorrangig bearbeiten muss. An der Beurteilung ändern im Laufe der Zeit womöglich noch eintretende unvorhergesehene Hindernisse nichts; gegebenenfalls würde es dem Amt obliegen, die Befolgungsfrist in dem erforderlichen Umfang zu verlängern.
387b. Anders als die Beschwerde meint, ist auch nicht zu beanstanden, dass das Amt das Verbot ausgesprochen hat, an dem Holzverkauf und den weiteren Maßnahmen im Sinne von Tenorziff. III. Personen zu beteiligen, die in der Forstaufsicht tätig sind oder unter der Forstaufsicht stehen oder Zugang zu Informationen über die Vermarktung von Holz aus dem landeseigenen Wald haben. In diesem Zusammenhang kann dem Amt – entgegen der Beschwerde - auch nicht mit Erfolg ein angeblich fehlerhaftes Verständnis der Verwaltungsorganisation in den Landratsämtern Baden-Württembergs (vgl. hierzu etwa Beschwerdebegründung S. 213 ff.) vorgeworfen werden. Sämtliche unter III. der Abstellungsverfügung getroffenen Anordnungen stellen sich im Sinne von § 32 Abs. 2 GWB als erforderliche und verhältnismäßige Verhaltensmaßnahmen dar, um einen unverfälschten Wettbewerb bei der Rundholzvermarktung durch das betroffene Land sicherzustellen. Der Senat schließt sich insoweit den zutreffenden Ausführungen des Bundeskartellamts (vgl. insbesondere Beschwerdeerwiderung v. 25.1.2016, S. 59 ff. [unter 2. und 3.]) an, auf die er zur Vermeidung von Wiederholungen verweist. Namentlich hat das Amt die Adressatenschaft seiner zur Überprüfung stehenden Verfügung nicht verkannt. Ausschließlich dem betroffenen Land wird mit dieser Verfügung ein bestimmtes Verhalten auferlegt. Hierzu zählt freilich auch das Verbot, den Holzverkauf sowie die weiteren hier interessierenden Leistungen über die Landräte bzw. Landkreise, die jedenfalls gegenwärtig in die Landesforstverwaltung integriert sind, betreiben zu lassen. Hiergegen ist im Sinne einer möglichst effektiven Abstellung des festgestellten Kartellrechtsverstoßes nichts zu erinnern.
388c. Der Einwand der Beschwerde, das Bundeskartellamt habe bei seiner Entscheidung den angeblich erheblichen Aufwand zur Umstellung der Forststrukturen nicht berücksichtigt, kann ebenfalls nicht verfangen. Dass in diesem Zusammenhang ein gewisser Aufwand zu erwarten ist, liegt auf der Hand und ist vom Amt auch nicht übersehen worden. Fraglich kann vernünftigerweise allein sein, ob Art und Umfang des Umstellungsaufwands außer Verhältnis zu dem mit der Verfügung verfolgten Zweck, den festgestellten Kartellrechtsverstoß abzustellen, stehen und ob gegebenenfalls das Amt das Ausmaß des Umstellungsaufwands verkannt hat. Hierfür spricht indes nichts. Die Beschwerde hat keine belastbaren Anhaltspunkte aufgezeigt, die eine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen geeignet sein könnten. Ihr diesbezügliches Vorbringen (vgl. Beschwerdebegründung S. 212 f. [unter 4.]) entbehrt hinsichtlich der hier interessierenden Fragen jedweder Substanz. Auch die von der Beschwerde befürchteten Doppelstrukturen bei der Revierleitung (vgl. Beschwerdebegründung S. 210 [unter 2.]) rechtfertigen mitnichten die Annahme einer Unverhältnismäßigkeit der angefochtenen Verfügung. Dies unterliegt im Hinblick auf die mit den streitbefangenen Vereinbarungen intendierten Kernbeschränkungen, die den Wettbewerb weiträumig in ganz erheblichem Ausmaß verfälschen, keinem vernünftigen Zweifel. Mit Recht hat im Übrigen das Bundeskartellamt darauf hingewiesen, dass das betroffene Land es selbst in der Hand hat, im Rahmen der kartellrechtlichen Vorgaben eine effiziente Forstverwaltung zu organisieren.
389d. Festzuhalten bleibt, dass unverändert von dem Vorliegen einer Begehungs- bzw. Wiederholungsgefahr in Bezug auf das dem Betroffenen untersagte Verhalten auszugehen ist. Daran ändert nichts, dass das betroffene Land nach eigenen Angaben (vgl. etwa Schriftsatz v. 28.12.2016, S. 5 [unter 2.]) im Wege einer „Übergangslösung“ den Verkauf von Holz aus dem Staatswald zum einen und aus dem Privat- und Körperschaftswald zum anderen inzwischen durch verschiedene und strikt voneinander getrennte Stellen durchführen lässt. Wie dem eigenen Vorbringen der Beschwerde unzweideutig zu entnehmen ist, stellt der Betroffene die Aufrechterhaltung dieser „übergangsweise“ geänderten Verkaufsorganisation unter den Vorbehalt der rechtskräftigen Feststellung, dass das Bundeskartellamt entgegen seiner – des Betroffenen – Auffassung die Verpflichtungszusagenentscheidung aus 2008 aufheben durfte. Der Fortbestand der Begehungsgefahr kann zudem angesichts dessen, dass der Betroffene in der letzten mündlichen Verhandlung an seinem Begehren nach vollständiger Aufhebung des angefochtenen Beschlusses unvermindert festgehalten hat, vernünftigerweise kein Zweifel bestehen.
3904. Rechtmäßig ist des Weiteren auch das gegen das betroffene Land ausgesprochene Verbot, zu Gunsten von Nichtstaatswaldbesitzern mit Waldflächen > 100 ha die jährliche Betriebsplanung, die forsttechnische Betriebsleitung und den forstlichen Revierdienst durch den im Ausspruch zu Tenorziff. IV. näher bezeichneten Personenkreis erbringen zu lassen.
391a. Mit dieser Anordnung hat das Bundeskartellamt das ihm gemäß § 32 Abs. 2 GWB eingeräumte Ermessen nicht überschritten. Im Umfang ihrer Untersagung verstärken die über den Betroffenen organisierten Dienstleistungen im Privat- bzw. Körperschaftswald die ohnehin schon ganz erhebliche Verfälschung des Angebotsmarkts für Nadelstammholz in Baden-Württemberg. Die zu IV. ausgesprochenen Verbote sind auch nicht im Hinblick auf die zu III. bereits erfolgte Untersagung der vergemeinschafteten Rundholzvermarktung entbehrlich. Zutreffend hat das Bundeskartellamt sich insoweit u.a. von der Erwägung leiten lassen, dass die gebotene vollständige Trennung der Holzvermarktung zwischen dem betroffenen Land einerseits und dritten Waldbesitzern mit Waldflächen > 100 ha andererseits auch erfordert, einen wettbewerblich relevanten Informationsaustausch zwischen den konkurrierenden Waldbesitzern zu unterbinden (vgl. Amtsbeschluss v. 9.7.2015 Rz. 510). Dem trägt die Abstellungsverfügung unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Rechnung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem betroffenen Land mit der kartellbehördlichen Anordnung nicht etwa generell untersagt wird, die in Tenorziff. IV. genannten forstlichen Dienstleistungen körperschaftlichen oder privaten Waldbesitzern mit Waldflächen > 100 ha im Wettbewerb mit anderen Dienstleistern anzubieten. Die Untersagung zielt vielmehr allein auf die Erbringung dieser Dienstleistungen durch solche Personen ab, die nach näherer Maßgabe des Ausspruchs zu IV. a. und b. zugleich mit der Vermarktung des landeseigenen Holzes zu tun haben. Das ist der Begründung der angefochtenen Amtsentscheidung in Randziffer 510 f. unmissverständlich zu entnehmen. Der Verbotsausspruch begegnet unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten keinen Bedenken und wird als solches auch von der Beschwerde nicht angegriffen. Entsprechend dieser vom Amt in seiner Abstellungsverfügung unzweideutig erklärten Zielsetzung wird der angefochtene Beschluss in redaktioneller Hinsicht insoweit neu gefasst, als „bzw.“ durch „das heißt“ ersetzt und hierdurch verdeutlicht wird, dass die Untersagung ausschließlich darauf bezogen ist, die in Rede stehenden forstlichen Dienstleistungen durch solche von dem Betroffenen herangezogene Personen erledigen zu lassen, die die zu IV. a. oder b. des Tenors genannten Kriterien erfüllen.
392b. Auch ansonsten ist der Ausspruch zu IV. nicht zu beanstanden. Dies gilt aus den vorstehend unter 3. hinsichtlich der Anordnung zu Tenorziff. III. bereits genannten Gründen namentlich auch für die vom Amt gewählte Umsetzungsfrist und ebenso im Hinblick auf den zu erwartenden Umstellungsaufwand. Zurückzuweisen ist im Übrigen auch der neben der Sache liegende Einwand der Beschwerde, das Amt habe bei seiner Entscheidung ermessensfehlerhaft die bei der Waldbewirtschaftung zu beachtenden Belange des Naturschutzes außer Betracht gelassen. Dieser Aspekt ist für die Feststellung der Zuwiderhandlung gegen das Kartellverbot ohne jeden Belang. Ebenso unerheblich ist die gesteigerte Naturschutzpflichtigkeit des staatlichen und des kommunalen Waldes für den Inhalt und die Reichweite der ausgesprochenen Verbote. Insoweit werden der wirtschaftlichen Nutzung des Waldes nämlich lediglich Grenzen gesetzt, die indes nicht Gegenstand der Verbotsaussprüche sind. Soweit die Beschwerde pauschal reklamiert hat, „durch eine andere Struktur [sei] die Verwirklichung und Umsetzung der Naturschutzziele im öffentlichen Wald … nicht mehr gesichert“ (vgl. Beschwerdebegründung S. 211), entbehrt auch dieser Einwand jedweder Substanz und vermag dies nicht ansatzweise einen Fehler der angefochtenen Entscheidung auf der Rechtsfolgenseite aufzudecken.
3935. Soweit das Bundeskartellamt zu Tenorziff. V. der Abstellungsverfügung dem betroffenen Land mit sofortiger Wirkung untersagt hat, gegenüber baden-württembergischen Körperschaften den Eindruck zu erwecken oder zu unterhalten, dass diese die dort genannten forstlichen Dienstleistungen nur unter der Voraussetzung der Errichtung eines körperschaftlichen Forstamts in eigener Verantwortung durchführen bzw. durchführen lassen dürfen, ist dies weitgehend nicht zu beanstanden und nur in Bezug auf eine der Dienstleistungen ermessensfehlerhaft.
394a. Anders als die Beschwerde offenbar vertreten will, leidet der Ausspruch bezüglich des dem Betroffenen untersagten Verhaltens nicht unter einem Mangel an Bestimmtheit (§ 37 Abs. 1 VwVfG). Die eigenen Ausführungen der Beschwerde in diesem Zusammenhang (vgl. Beschwerdebegründung S. 216 f.) belegen im Übrigen, dass der Betroffene die an ihn adressierten Verhaltensaufforderungen ihrem Inhalt nach durchaus zutreffend verstanden hat.
395b. Darüber hinaus ist der Ausspruch auch hinsichtlich der von ihm in den Blick genommenen forstlichen Dienstleistungen hinreichend bestimmt. Daran ändert nichts, dass die zur Ausfüllung des Begriffs der „eigenen Dienstleistungen“ des Landes im Einzelnen aufgeführten Leistungen (periodischer und jährlicher Betriebsplan, forsttechnische Betriebsleitung und Revierdienst) einleitend mit der Formulierung „insbesondere“ vorgestellt werden. Bei verständiger Würdigung aller Umstände versteht sich von selbst, dass mit dem Ausspruch des Amts tatsächlich ausschließlich die vorbezeichneten Leistungen gemeint sind. Den Gründen der angefochtenen Entscheidung ist unzweideutig zu entnehmen, dass das Amt allein diese forstlichen Dienstleistungen nach kartellrechtlicher Prüfung für bedenklich gehalten hat, soweit sie der Betroffene zu Gunsten dritter Waldbesitzer erbringt. Dass der Ausspruch auch auf etwaige weitere Dienstleistungen abzielen könnte, ist bei unbefangener Gesamtbetrachtung der Abstellungsverfügung sicher auszuschließen; Gegenteiliges macht in diesem Zusammenhang auch die Beschwerde mit Recht nicht geltend. Vor diesem Hintergrund fasst der Senat den angefochtenen Beschluss in diesem Punkt insoweit neu, als die vom Amt gewählte Formulierung „insbesondere“ durch die Formulierung „und zwar“ ersetzt wird; eine Teilaufhebung der Abstellungsverfügung ist hiermit nicht verbunden.
396c. Der Ausspruch zu V. der Abstellungsverfügung dient den erklärten Zwecken, die Folgen der bislang praktizierten Kartellrechtsverstöße zu beseitigen und eine möglichst effiziente Durchsetzung der im Hauptsächlichen zu Tenorziff. III. und IV. gegen das betroffene Land verhängten Verbote nach Ablauf der insoweit bestimmten Umsetzungsfristen vorzubereiten. Dies ist bereits den Ermessenserwägungen der Abstellungsverfügung (vgl. dort Rzn. 515 ff.) und darüber hinaus auch den vom Amt in der Sitzung des Senats vom 4. Mai 2016 hierzu ergänzend abgegebenen Erklärungen zu entnehmen, wonach die Anordnungen zu V., im Übrigen ebenso wie diejenigen zu VI., gegenstandslos werden sollen, sobald die Verbote zu III. und zu IV. wegen Ablaufs der insoweit bestimmten Umsetzungsfristen in Kraft getreten sind. Diese Zusammenhänge stellt die Beschwerde auch nicht in Abrede.
397aa. Dies vorausgeschickt, lässt die Entscheidung des Amts zu Tenorziff. V. insoweit keinen Fehler erkennen, als das dem Betroffenen aufgegebene Verhalten auf die Dienstleistungen der forsttechnischen Betriebsleitung sowie der Erstellung des periodischen und des jährlichen Betriebsplans bezogen ist. Bei diesen Dienstleistungen besteht insbesondere auch eine Begehungsgefahr, weil die Bestimmungen des baden-württembergischen Landeswaldgesetzes insoweit die Berechtigung einer landesfremden Aufgabenerledigung durch kommunale Waldbesitzer von der Errichtung eines körperschaftlichen Forstamts abhängig machen. Entgegen der Auffassung der Beschwerde steht die Existenz dieser Gesetzesbestimmungen (vgl. §§ 47 Abs. 3 Sätze 1-3, 50 Abs. 2 Sätze 1 und 2, 51 Abs. 1 LWaldG BW) der Rechtmäßigkeit der hier zur Debatte stehenden Anordnungen nicht entgegen. Diese Gesetzesbestimmungen sind (jedenfalls auch) auf eine kartellrechtlich unzulässige Beschränkung des Handlungs- und Entscheidungsspielraums der Körperschaftswaldbesitzer hinsichtlich der wirtschaftlichen Nutzung ihrer Waldflächen gerichtet. Insoweit bezwecken sie eine spürbare Verstärkung der Wettbewerbsbeschränkung, die im Hinblick auf den Angebotsmarkt für Nadelstammholz in Baden-Württemberg auf Grund der Vergemeinschaftung der Rundholzvermarktung ohnehin schon festzustellen ist. Dies folgt unmittelbar aus den oben eingehend dargelegten Feststellungen betreffend einen Verstoß der vergemeinschafteten Rundholzvermarktung und auch der weiteren streitbefangenen Dienstleistungen gegen Art. 101 AEUV. Das Bundeskartellamt ist vor dem genannten Hintergrund bei seinen Rechtsfolgenerwägungen zu Recht davon ausgegangen, dass die nach Maßgabe der vorgenannten Bestimmungen des baden-württembergischen Landeswaldgesetzes den Kommunen auferlegte Verpflichtung, zwecks eigenständiger Erbringung der hier interessierenden Dienstleistungen körperschaftliche Forstämter zu gründen, ihrerseits gegen Art. 101 AEUV verstoßen. Ebenfalls zutreffend hat das Amt angenommen, dass deshalb die entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften von dem betroffenen Land gegenüber den Körperschaften Baden-Württembergs nicht angewendet bzw. durchgesetzt werden dürfen (vgl. Amtsbeschluss v. 9.7.2015 Rzn. 516 f.). Der Einwand der Beschwerde, bei dem Erfordernis der Errichtung eines körperschaftlichen Forstamts handele es sich um eine das betroffene Land bindende „gesetzliche Vorgabe“, greift nach alledem ins Leere.
398bb. Von Rechtsfehlern beeinflusst ist indes die zu V. der Abstellungsverfügung ausgesprochene Verhaltensanordnung, soweit sie auch auf den forstlichen Revierdienst bezogen ist. Insoweit ist die verhängte Rechtsfolge von dem Ermessen der Kartellbehörde deshalb nicht gedeckt, weil hinsichtlich des Betroffenen eine Begehungsgefahr nicht festzustellen ist. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass – worauf die Beschwerde mit Recht hingewiesen hat (vgl. Beschwerdebegründung S. 217) – die Körperschaften durch keine Vorschrift daran gehindert sind, den Revierdienst im Körperschaftswald selbst und eigenverantwortlich durchzuführen oder durchführen zu lassen; an einschränkende gesetzliche Voraussetzungen wie etwa die Errichtung eines körperschaftlichen Forstamts sind die kommunalen Waldbesitzer dabei nicht gebunden (vgl. § 48 Abs. 2 LWaldG BW: „kann“).
399Daher hat das Rechtsmittel des Betroffenen in diesem Punkt Erfolg und ist die angefochtene Verfügung in entsprechendem Umfang aufzuheben.
4006. Nicht zu beanstanden ist schließlich das zu Tenorziff. VI. der Abstellungsverfügung an den Betroffenen adressierte Verbot, zu Gunsten von dritten Waldbesitzern die dort im Einzelnen aufgeführten Dienstleistungen zu für das betroffene Land nicht kostendeckenden Bedingungen anzubieten bzw. zu erbringen. Wie vorstehend festgestellt, ist das Angebot der Dienstleistungen zu Bedingungen weit unter den kalkulatorischen Kosten der Vollkostenrechnung ein Bestandteil der durch die entsprechenden Dienstleistungsvereinbarungen bezweckten Verstärkung der Wettbewerbsbeschränkung auf dem Angebotsmarkt für Nadelstammholz in Baden-Württemberg. Die auf die Untersagung nicht kostendeckender Leistungsangebote bzw. - erbringung gerichteten Anordnungen sind nach den in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen des Bundeskartellamts (vgl. Amtsbeschluss v. 9.7.2015 Rzn. 519 f.) dazu bestimmt, auf Seiten nichtstaatlicher Waldbesitzer Anreizen entgegenzuwirken, die Erbringung der angesprochenen Dienstleistungen (weiterhin) in den Händen des betroffenen Landes zu belassen und (umgekehrt) einen Beitrag zur Schaffung wettbewerblicher Strukturen auf dem Rundholzmarkt zu leisten. Dies lässt durchgreifende Ermessensfehler nicht erkennen; solche Fehler hat auch die Beschwerde nicht aufgezeigt. Dass das Bundeskartellamt gemäß Tenorziff. II. (i.V.m. Ziff. III. und IV.) bereits die Kartellrechtswidrigkeit der streitbefangenen Dienstleistungsvereinbarungen des Betroffenen mit seinen Konkurrenten auf dem vorbezeichneten Holzabsatzmarkt festgestellt hat, ändert hieran nichts. Zwar sind die zwischen den Wettbewerbern auf diesem Markt bestehenden vertikalen Dienstleistungsverträge, soweit sie sich auf die kartellrechtlich verbotenen Tätigkeiten beziehen, nach Art. 101 Abs. 1 AEUV in Verbindung mit § 134 BGB ohnehin nichtig. Das zu VI. ausgesprochene Verbot ist jedoch unbeschadet dessen nicht als eine zur Abstellung des Kartellverstoßes von vornherein ungeeignete Maßnahme zu verwerfen. In den Blick zu nehmen sind nämlich die vom Bundeskartellamt unterschiedlich lang bemessenen Umsetzungsfristen für die - vollständige – Abstellung der Zuwiderhandlungen des Betroffenen gegen das Kartellverbot von einem Jahr sechs Monaten (Ziff. III.) bzw. zwei Jahren sechs Monaten (Ziff. IV.) ab Bestandskraft der Verfügung zum einen und für die Beendigung nicht kostendeckender Dienstleistungen von – nur - einem Jahr ab Bestandskraft der Verfügung zum anderen. Mit diesem Fristenregime beabsichtigt das Amt in erster Linie, dem von ihm prognostizierten Umstellungsaufwand der nichtstaatlichen Waldbesitzer mit Waldflächen > 100 ha in Zusammenhang mit der Beendigung der vergemeinschafteten Rundholzvermarktung (Ziff. III.) und der Einstellung der im Sinne von Tenorziff. IV. über den Betroffenen in ihrem jeweiligen Waldbesitz bislang erbrachten Dienstleistungen angemessen Rechnung zu tragen (vgl. in diesem Sinne Amtsbeschluss v. 9.7.2015 Rzn. 506 und 513). Für die in diesem Sinne veranschlagte Zeit ist das Amt mithin im Rahmen seines Ermessens bereit, die nicht vollständige Abstellung der festgestellten Kartellrechtsverstöße hinzunehmen. Unbeschadet dessen zielt das Amt mit seiner Verhaltensanordnung zu VI. und der insoweit vergleichsweise kürzeren Umsetzungsfrist darauf ab, durch das Setzen von Verhaltensanreizen bei Privat- und Körperschaftswaldbesitzern das Schaffen wettbewerblicher Strukturen möglichst frühzeitig zu fördern. Dies begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
401Lediglich in redaktioneller Hinsicht fasst der Senat den Ausspruch zu VI. aus Klarstellungsgründen insoweit neu, als die betroffenen dritten Waldbesitzer durch die zusätzlich eingefügte Formulierung „mit Waldflächen von mehr als 100 ha“ weiter konkretisiert werden. Dass die Abstellungsverfügung allein Vereinbarungen mit solchen Waldbesitzern regeln will, ist freilich bereits hinreichend angedeutet durch die in Tenorziff. VI. ausdrücklich aufgenommene Bezugnahme auf Tenorziff. II.. Dies ist darüber hinaus aber auch den insoweit unzweideutigen Gründen der angefochtenen Entscheidung zu entnehmen, die allein die Dienstleistungen des Betroffenen zu Gunsten dritter Waldbesitzer mit Waldflächen der vorgenannten Mindestgröße als kartellrechtlich problematisch behandeln. Die Neufassung des Beschlusses stellt sich mithin nicht als ein teilweiser Erfolg des Rechtsmittels dar.
402III.
403Gründe, die am 11. Januar 2017 ordnungsgemäß geschlossene mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, bestehen nicht. Hieran ändert nichts, dass erst nach diesem Datum § 46 BWaldG n.F. in Kraft getreten ist. Diese Vorschrift stimmt inhaltlich in vollem Umfang mit dem von der Bundesregierung am 28. November 2016 in das Gesetzgebungsverfahren eingebrachten § 46 BWaldG-E überein. Der Normentwurf und die insoweit dargelegte Begründung der Bundesregierung sind vom Bundeskartellamt bereits mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2016 zu den Akten gereicht worden. Die Beschwerde hat sowohl mit ihrem Schriftsatz vom 28. Dezember 2016 als auch in der mündlichen Verhandlung vom 11. Januar 2017 von der ihr eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, zu dem vorbezeichneten Regierungsentwurf und den insoweit bestehenden rechtlichen Bedenken des Amts wie auch des Senats eingehend Stellung zu nehmen. Darüber hinaus hat die Beschwerde ihre Sicht der Dinge in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 14. Februar 2017 ergänzend ausgeführt; diesen Schriftsatz hat der Senat zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund besteht kein wie auch immer geartetes Aufklärungsdefizit und machen auch nicht Gesichtspunkte des rechtlichen Gehörs es erforderlich, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten. Der Schriftsatz der Beschwerde vom 14. Februar 2017 selbst hat dem Senat aber auch nicht aus anderweitigen Gründen Veranlassung zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gegeben. Soweit in den vorstehenden Darlegungen unter II. nicht ohnehin bereits ausdrücklich auf die Ausführungen in dem vorgenannten Schriftsatz eingegangen worden ist, erschöpft sich dessen Inhalt in einem abermaligen „Aufguss“ von seitens der Beschwerde bereits vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung bemühten, indes nicht durchgreifenden Argumentationsmustern.
404IV.
405Die Kostenentscheidung folgt aus § 78 S. 1 und S. 2 GWB i.V.m. §§ 155 Abs. 1 S. 3, 159 S. 1 VwGO und § 100 Abs. 1 ZPO. Der äußerst marginale Teilerfolg des Rechtsmittels des Betroffenen rechtfertigt nicht, das Bundeskartellamt an der Kostenlast zu beteiligen. Gründe, dem Betroffenen ganz oder teilweise auch die notwendigen Auslagen der Beigeladenen aufzuerlegen, bestehen nicht; dies erhellt die Tatsache, dass die Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung schon keine eigenen Sachanträge gestellt haben (vgl. in diesem Sinne etwa Senat, Beschluss v. 1. Juli 2015 – VI-Kart 8/11 (V), NZKart 2015, 358 = WuW/E DE-R 4791 Rz. 205 bei juris m.w.N. – Sauenschlachtung; Beschluss v. 27. Oktober 2004 – VI-Kart 7/04 (V), WuW/E DE-R 1361 Rz. 88 bei juris) und sie überdies das Beschwerdeverfahren nicht wesentlich gefährdet haben.
406V.
407Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde zu. Jedenfalls hinsichtlich der für die Entscheidung des Streitfalls erheblichen Frage nach den Voraussetzungen einer auf § 32b Abs. 2 Nr. 1 GWB gestützten Wiederaufnahme des Kartellverwaltungsverfahrens hat die Sache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 74 Abs. 2 Nr. 1 GWB.
408VI.
409Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf §§ 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 39 Abs. 2 GKG, 3 ZPO. Dabei legt der Senat zum einen die mit Schriftsatz der Beschwerde vom 6. November 2015 mit einer Höhe von 18,5 Mio. € bezifferten jährlichen Einnahmen des Betroffenen aus den nicht die Rundholzvermarktung im engeren Sinne betreffenden forstlichen Dienstleistungen zu Gunsten dritter Waldbesitzer mit Waldflächen > 100 ha zu Grunde. Hinzu kommt das - ganz erhebliche - wirtschaftliche Interesse, das das betroffene Land in seiner Eigenschaft als Verkäufer von Holz aus dem Staatswald an der Aufrechterhaltung der auf Grund der vergemeinschafteten Rundholzvermarktung verfälschten Wettbewerbsstrukturen hat. Dieses Interesse bildet sich in den Mehrerlösen ab, die der Betroffene aus dem Verkauf seines eigenen Holzes gerade durch die waldbesitzartübergreifende Bündelung des Angebots zu erzielen beabsichtigt. Diese Mehreinnahmen schätzt der Senat zurückhaltend in Höhe jedenfalls eines Betrages, mit dem die Differenz des eingangs genannten Teilbetrags von 18,5 Mio. € zu dem gesetzlichen Höchstbetrag von 30 Mio. € (§ 39 Abs. 2 GKG) voll aufgefüllt wird.
410Prof. Dr. Kühnen Lingrün Rubel
411Rechtsmittelbelehrung
412Die Entscheidung kann mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich beim Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Rechtsbeschwerde ist durch einen beim Beschwerdegericht oder Rechtsbeschwerdegericht (Bundesgerichtshof) einzureichenden Schriftsatz binnen zwei Monaten zu begründen. Diese Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Verfügung und kann auf Antrag des Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts verlängert werden. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Beschwerdeentscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.