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Oberlandesgericht Düsseldorf, VI-5 Kart 20/16 [V]

Datum:
16.11.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
5. Kartellsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VI-5 Kart 20/16 [V]
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2017:1116.VI5KART20.16V.00
 
Leitsätze:

VI- 5 Kart 20/16 (V)

§§ 29, 67, 73, 74, EnWG, § 35 VwVfG; § 6 Abs. 1 Satz 2 ARegV, § 28 GasNEV

Gibt die Regulierungsbehörde den ihrer Zuständigkeit unterliegenden Netzbetreibern im Vorfeld der Kostenprüfung Hinweise zum Inhalt und der Struktur des Berichts nach §§ 6 Abs. 1 Satz 2 ARegV, 28 GasNEV lediglich per e-mail und wählt sie nicht die vom Gesetzgeber vorgesehene Möglichkeit einer Methodikfestlegung, so sprechen schon die äußerlich gewählte Form einer E-Mail, die weder als Festlegung bezeichnet noch mit einem Tenor versehen ist und im Übrigen keinerlei Rechtsbehelfsbelehrung enthält, und das Fehlen des gesetzlich vorgegebenen Verfahrens gegen die Qualifikation der e-mail als Festlegung.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Betroffenen gegen die mit E-Mail vom 6. Mai 2016 erteilten Hinweise zur Durchführung der Kostenprüfung 3. Regulierungsperiode (Gas) wird verworfen.

Die Betroffene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Landesregulierungsbehörde NW und der Bundesnetzagentur zu tragen.

                 Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

 
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