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Oberlandesgericht Düsseldorf, VI-3 Kart 67/16 (V)

Datum:
11.10.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kartellsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VI-3 Kart 67/16 (V)
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2017:1011.VI3KART67.16V.00
 
Leitsätze:

§§ 6 b, 29 EnWG, § 7 GasNEV

1. Die Festlegung der Bundesnetzagentur vom 22.04.2016 (BK 9-15/605-1) zur Durchführung der Kostenprüfung zur Bestimmung des Ausgangsniveaus der Betreiber von Gasversorgungsnetzen im Sinne des § 3 Nr. 6 EnWG für die dritte Regulierungsperiode nach § 6 Abs. 1 ARegV entfaltet Regelungscharakter nur, soweit sie integrierte Netzbetreiber dazu verpflichtet, eine im Gasnetzbetrieb höhere bilanzielle Eigenkapitalquote als im Gesamtunter-nehmen zu begründen. Sie enthält insbesondere keine Methodikvorgabe mit dem Inhalt, dass die Eigenkapitalquote der Netzsparte bis auf die Eigenkapitalquote des Gesamtunternehmens zu kürzen ist.

2. Die Bundesnetzagentur ist zur Abfrage der Begründung für eine im Vergleich zum Gesamtbetrieb höheren Eigenkapitalquote des Gasnetzbetriebs berechtigt. Die angeforderte Begründung stellt eine ergänzende Erläuterung zur Höhe der bilanziellen Eigenkapitalquote dar und ermöglicht der Bundesnetzagentur die Überprüfung, ob ein integrierter Netzbetreiber Fremdkapital vom Netzbetrieb zu anderen Unternehmenstätigkeiten verlagert und dadurch das Eigenkapital des Netzbetriebs und damit die Verzinsungsbasis erhöht hat. Die von der Bundesnetzagentur beabsichtigte Überprüfung der Höhe der bilanziellen Eigenkapitalquote im Gasnetzbetrieb steht weder im Widerspruch zum allgemeinen Prüfprogramm des § 7 GasNEV noch zu der Vorgabe einer maximalen Eigenkapitalquote in Höhe von 40 % in § 7 Abs. 1 S. 3 GasNEV.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 22. April 2016 (BK9-15/605-1) wird zurückgewiesen.

Die Betroffene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 EUR festgesetzt.

 
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