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Oberlandesgericht Düsseldorf, VI-3 Kart 60/16 (V)

Datum:
15.11.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kartellsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VI-3 Kart 60/16 (V)
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2017:1115.VI3KART60.16V.00
 
Leitsätze:

§ 23 Abs. 1 S. 1 ARegV

Der Anerkennung als Umstrukturierungsmaßnahme steht nicht entgegen, dass es sich um eine vom Übertragungsnetz losgelöste, nicht die Primärtechnik betreffende Investition handelt. Die Definition der Umstrukturierungsmaßnahme im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 ARegV beschränkt den Anwendungsbereich gerade nicht auf die zum eigentlichen Übertragungsnetz gehörenden, sondern erfasst sämtliche Parameter, die für den Betrieb des Netzes wesentlich sind. Darunter können auch Veränderungen der Sekundärtechnik fallen, die losgelöst von einem Projekt in dem eigentlichen Übertragungsnetz erfolgen.

Eine Investition ist nicht schon deswegen als Umstrukturierungsmaßnahme einzuordnen, weil eigene an die Stelle bisher angemieteter Betriebsmittel treten sollen. Vielmehr kann ein solcher Austausch eine nicht genehmigungsfähige Ersatzbeschaffung darstellen. Dem steht nicht entgegen, dass die hierfür notwendigen finanziellen Mittel nicht über Abschreibungen der Altanlagen verdient werden konnten. Die Entscheidung für oder gegen eigene Betriebsmittel ist Ausdruck und Folge der unternehmerischen Freiheit des Netzbetreibers und hat für die Abgrenzung zwischen Ersatz- und Umstrukturierungsinvestitionen außer Betracht zu bleiben.

Die Genehmigungsfähigkeit als Umstrukturierungsmaßnahme im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 ARegV setzt nicht voraus, dass durch die Investition über die bestehenden Funktionen hinaus weitere, für den Netzbetrieb wesentliche und bislang nicht abgedeckte Funktionalitäten geschaffen werden.

 
Tenor:

Der Beschluss der Bundesnetzagentur vom 29.04.2016 (BK4-12-797) wird               aufgehoben und die Bundesnetzagentur verpflichtet, den Antrag der               Beschwerdeführerin vom 29.03.2013 auf Genehmigung einer               Investitionsmaßnahme für das Projekt „A“ gemäß § 23 Abs. 1 ARegV unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur               zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen außergerichtlichen               Aufwendungen der Beschwerdeführerin werden der Bundesnetzagentur               auferlegt.

Der Beschwerdewert wird auf … Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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C.

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Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 50 Abs. 1 Nr. 2 GKG, § 3 ZPO. Das mit der Beschwerde verbundene Interesse der Betroffenen bewertet der Senat im Hinblick auf die detaillierten und inhaltlich wie rechnerisch nachvollziehbaren Angaben der Beschwerdeführerin mit … Euro. Die Beschwerdeführerin hat dargelegt, dass sich das mit der Beschwerde verfolgte wirtschaftliche Interesse aus einer Vergleichsbetrachtung der Erlössituation mit und ohne Genehmigung der beantragten Investitionsmaßnahme ergebe. Der Ansatz, den Beschwerdewert anhand der mittels der Beschwerde begehrten Verbesserung der Erlössituation und damit anhand eines Vergleichs zu der Situation, wie sie sich bei Hinnahme des angefochtenen Bescheids ergäbe, zu beziffern, ist plausibel und führt zu einer konkreten Ermittlung des wirtschaftlichen Interesses.

D.

68

Rechtsmittelbelehrung:

69 70
 

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