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Oberlandesgericht Düsseldorf, VI-3 Kart 38/16 (V)

Datum:
20.09.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kartellsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VI-3 Kart 38/16 (V)
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2017:0920.VI3KART38.16V.00
 
Leitsätze:

§§ 10, 23 Abs. 3 und 7 ARegV

1. Infolge des Wechsels der Hochspannungsebene aus dem Regime des Erweiterungsfaktors in dasjenige der Investitionsmaßnahme werden in den Jahren 2012 und 2013 aufgewandte und bis zum 30. Juni 2013 zu einer Änderung der Versorgungsaufgabe führende Investitionskosten von Verteilernetzbetreibern bei wortlautgetreuer Anwendung des § 10 ARegV Abs. 4 n.F. nach dessen Inkrafttreten am 22.08.2013 nicht mehr über das Instrument des Erweiterungsfaktors erfasst. Sie können auch nicht über das Instrument der Investitionsmaßnahme gem. § 23 Abs. 7 ARegV berücksichtigt werden, da die Antragsfristen des § 23 Abs. 3 S. 1 ARegV regelmäßig nicht gewahrt sind.

2. Dass solche Investitionskosten sowohl aus dem Regime des Erweiterungsfaktors als auch aus dem der Investitionsmaßnahme herausfallen, stellt sich als eine planwidrige Regelungslücke dar, die über eine fortgesetzte, verfassungskonforme Anwendung des Erweiterungsfaktors gem. § 10 ARegV für alle bis zum 30.06.2013 gestellten Anträge von Verteilernetzbetreibern wegen Erweiterungsinvestitionen in der Hochspannungsebene zu schließen ist.

 
Tenor:

1.                                                                                                                                                                                                      Der Beschluss der Bundesnetzagentur vom 14.03.2016, Az.: BK8-13/1835-21, wird insoweit aufgehoben, als die Bundesnetzagentur mit Ziffer 1 Satz 2 des Tenors den Antrag auf Anpassung der Erlösobergrenze aufgrund eines Erweiterungsfaktors hinsichtlich der Anlagegüter in der Hochspannungsebene ablehnt, und die Bundesnetzagentur verpflichtet, über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 24.06.2013 insoweit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

 
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A.

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B.

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C.

64 65

D.

66

Rechtsmittelbelehrung:

67 68
 

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