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Oberlandesgericht Düsseldorf, VI-3 Kart 186/15 (V)

Datum:
08.03.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kartellsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VI-3 Kart 186/15 (V)
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2017:0308.VI3KART186.15V.00
 
Leitsätze:

§ 19 Abs. 2 S. 11 und 12 StromNEV

1.Der Letztverbraucher und Anzeigeverpflichtete trägt gegenüber der Bundesnetzagentur die Verantwortung für die von ihm abgegebene Anzeige nach § 19 Abs. 2 S. 11 und 12 StromNEV. Dies schließt auch die Verantwortung für die Richtigkeit der Höhe des zwischen dem Letztverbraucher und dem Netzbetreiber vereinbarten individuellen Netzentgelts mit ein.

2.Versäumt es der Letztverbraucher und Anzeigeverpflichtete, eine ihm von dem Netzbetreiber übergebene Berechnung des individuellen Netzentgelts zu überprüfen, handelt er schuldhaft, und hat, wenn sich im späteren Verlauf eine für ihn günstigere Berechnung des individuellen Netzentgelts ermitteln lässt, keinen Anspruch auf Verlängerung der in der Festlegung hinsichtlich der sachgerechten Ermittlung individueller Entgelte nach § 19 Abs. 2 Strom-NEV (BK4-13-739) unter Punkt II.5.e) geregelten behördlichen Verfahrensfrist.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin vom 20.11.2015 gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 15.10.2015, Az.: BK4S2-0000071, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwenigen Auslagen der Bundesnetzagentur trägt die Antragstellerin. Die weitere Beteiligte trägt ihre Kosten selbst.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf … Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
1

A.

2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21

B.

22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67

C.

68 69

D.

70

Rechtsmittelbelehrung:

71 72
 

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