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Oberlandesgericht Düsseldorf, VI-3 Kart 170/15 (V)

Datum:
08.03.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kartellsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VI-3 Kart 170/15 (V)
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2017:0308.VI3KART170.15V.00
 
Leitsätze:

§ 23 Abs. 7 ARegV

1. Infolge des Wechsels der Hochspannungsebene aus dem Regime des Erweiterungsfaktors in dasjenige der Investitionsmaßnahmen besteht für diejenigen aktivierten Teilkosten eine planwidrige Regelungslücke und damit ein Bedürfnis für die analoge Anwendung des § 23 Abs. 7 ARegV n.F., die in das Zeitfenster fallen, in dem der Erweiterungsfaktor nicht mehr und das Instrument der Investitionsmaßnahme noch nicht angewendet werden kann. Dies sind die vor 2014 ausgelösten Teilkosten / Investitionskosten, die in dem Zeitfenster zwischen dem 01.07.2013 und dem 31.12.2013 zu einer Veränderung der Versorgungsaufgabe geführt haben (Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Mai 2016 – VI-3 Kart 174/14 (V)).

2. Eine solche planwidrige Regelungslücke besteht für die vor 2014 aktivierten Investitionskosten indes nicht, wenn der Parameterzuwachs, der bei Fortgelten der alten Rechtslage einen Anspruch auf Bewilligung eines Erweiterungsfaktor begründet hätte, nicht in den Zeitraum vom 01.07.2013 bis zum 31.12.2013 sondern in einen Zeitraum nach dem 01.01.2014 fällt.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin vom 16.10.2015 gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 04.09.2015, Az.: BK4-13-510, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwenigen Auslagen der Bundesnetzagentur trägt die Antragstellerin.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf … Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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A.

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B.

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C.

68 69

D.

70

Rechtsmittelbelehrung:

71 72
 

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