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Oberlandesgericht Düsseldorf, VI-3 Kart 164/15 (V)

Datum:
17.05.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kartellsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VI-3 Kart 164/15 (V)
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2017:0517.VI3KART164.15V.00
 
Leitsätze:

§ 23 Abs. 6 i.V.m. Abs. 1 S. 2 Nr. 7 ARegV

1.

Der Neubau eines Schalthauses und die Neuerrichtung der für seine Anbin-dung erforderlichen Leitungen sind auch dann als Erweiterungs- und nicht als Umstrukturierungsinvestition zu qualifizieren, wenn das neu zu errich-tende Schalthaus einen Teil der Versorgungsleistung des bisher allein be-stehenden Schalthauses übernimmt. Die Aufteilung der Versorgungsleistung auf dann zwei Schalthäuser stellt lediglich eine Umorganisation und keine Umstrukturierung des Netzes dar.

2.

Dass die Dimensionierung des neu errichteten Schalthauses durch eine über das normale Maß hinausgehende Wahl des Anlagenaufbaus und der angeschlossenen Netzstruktur eine Versorgungssicherheit gewährleistet, die über das (n-1)-Kriterium hinausgeht, qualifiziert die Maßnahme ebenfalls nicht als Umstrukturierungsinvestition, sondern stellt einen bloßen physikali-schen Effekt dar, der auf der Erweiterung des Kapazitätsvolumens und der damit einhergehenden Reserve zusätzlicher technischer Ressourcen beruht.

3.

Bei der Einordnung der Investition als Umstrukturierungs- oder Erweiterungs-investition sind nur die Maßnahmen heranzuziehen, die Gegenstand des konkreten, streitgegenständlichen Antrags sind, hingegen nicht in der Zu-kunft geplante weitere Maßnahmen im Verteilernetz der Antragstellerin.

Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

                                                                                                                                                                        1. Die Beschwerde der Antragstellerin vom 15.10.2015 gegen den Beschluss der   Bundesnetzagentur vom 31.08.2015, Az.: BK4-14-066, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwenigen Auslagen der Bundesnetzagentur trägt die Antragstellerin.

3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf … Euro festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

A.

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40

B.

41 42

I.

43 44 45 46 47

II.

48

1.

49

2.

50

a)

51

aa)

52 53 54 55 56 57 58

bb)

59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74

b.

75

C.

76 77

D.

78

Rechtsmittelbelehrung:

79 80
 

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