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Oberlandesgericht Düsseldorf, VI-3 Kart 152/15 (V)

Datum:
18.01.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kartellsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VI-3 Kart 152/15 (V)
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2017:0118.VI3KART152.15V.00
 
Leitsätze:

1.Der Begriff der "erheblichen Kosten" im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 ARegV erfasst nur die in diesem Regelbeispiel genannten Kosten.

2.Für Verteilernetzbetreiber hat daher eine "doppelte Erheblichkeitsprüfung" zu erfolgen: Es ist zu prüfen, ob die Investitionen im Sinne § 23 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 ARegV die in dem Regelbeispiel genannte Kostenschwelle überschreiten und ob daneben auch die für Verteilernetze geltenden Voraussetzungen nach § 23 Abs. 6 ARegV gegeben sind.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Betroffenen vom 01.10.2015 gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 20.08.2015, BK4-13-157, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur trägt die Betroffene.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
1
A.
2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16
B.
17 18
I.
19 20 21 22 23 24 25
III.
26 27 28 29 30
 

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