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Oberlandesgericht Düsseldorf, VI-3 Kart 148/15 (V)

Datum:
18.01.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kartellsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VI-3 Kart 148/15 (V)
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2017:0118.VI3KART148.15V.00
 
Leitsätze:

§ 31 EnWG, § 19 Abs. 2 S. 2 und 3 StromNEV

Die andauernde, unberechtigte Weigerung eines Netzbetreibers, eine individuelle Netzentgeltvereinbarung gemäß § 19 Abs. 2 S. 2 und 3 StromNEV für nunmehr vergangene Zeiträume abzuschließen, stellt ein die Interessen des Letztverbrauchers gegenwärtig beeinträchtigendes missbräuchliches Verhalten dar, gegen das die Regulierungsbehörden im Wege der Missbrauchsaufsicht nach § 31 EnWG vorgehen können. Der Zulässigkeit des Antrags steht es nicht entgegen, dass der Antragsteller bei einer andauernden unberechtigten Verweigerung des Netzbetreibers, eine Vereinbarung über individuelle Netzentgelte gemäß § 19 Abs. 2 S. 2 und 3 StromNEV abzuschließen, im Rahmen der Missbrauchsverfahrens die entsprechende Verpflichtung des Netzbetreibers für einen – nunmehr - vergangenen Zeitraum begehrt.

Die geltende Rechtslage, anhand derer ein Anspruch auf Vereinbarung eines Netzentgeltes zu prüfen ist, wird durch Leitfäden der Bundesnetzagentur zur Bildung individueller Netzentgelte weder determiniert noch konkretisiert. Den Äußerungen der Regulierungsbehörde in Leitfäden kommt eine rechtlich verbindliche Konkretisierungswirkung nicht zu. Ein Anspruch auf Abschluss einer Vereinbarung über ein individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 S. 2 und 3 StromNEV entfällt somit nicht schon deswegen, weil das den Berechnungsvorgaben des Leitfadens 2009 entsprechende individuelle Netzentgelt über dem allgemeinen Netzentgelt läge.

Betriebsmittel – und Verlustenergiekosten sind nur anteilsmäßig nach Maßgabe der individuellen Ausnutzung zu berücksichtigen. Die in dem Leitfaden 2009 der Bundesnetzagentur vorgegebene Berechnungsmethodik, wonach die Kosten des physikalischen Pfads und für die Beschaffung von Verlustenergie dem Letztverbraucher in vollem Umfang zugerechnet werden, wird der in § 19 Abs. 2 Satz 3 StromNEV enthaltenen Vorgabe, nach der das nach Satz 2 gebildete Netzentgelt den individuellen Beitrag zur Senkung oder zur Vermeidung der Erhöhung der Netzkosten widerzuspiegeln hat, nicht gerecht.

 
Tenor:

Die Bundesnetzagentur wird unter Aufhebung ihres Beschlusses vom 14.07.2015 (BK 4 - 14 - 001) verpflichtet, die Beteiligte zu verpflichten, gegenüber der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Abnahmestelle „A.“ in … ein Angebot zum Abschluss einer Vereinbarung von individuellen Netzentgelten in folgendem Umfang vorzulegen:

-          in Höhe von … € für den Zeitraum vom 01.08.2005 bis 31.12.2005,

-          in Höhe von … € für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis 31.12.2006,

-          in Höhe von … € für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2007,

-          in Höhe von … € für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2008,

-          in Höhe von … € für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis 31.12.2009,

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin werden der Bundesnetzagentur auferlegt.

Eine weitere Kostenerstattung findet nicht statt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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Zudem steht die Annahme, dass der Bundesnetzagentur eine Korrektur von abgeschlossenen Abrechnungszeiträumen und der Eingriff in vergangene Sachverhalte im Rahmen der Missbrauchsaufsicht grundsätzlich verwehrt sei, weil es in diesen Fällen an einer gegenwärtigen Betroffenheit fehle, nicht im Einklang mit der Funktion und Aufgabe des Verfahrens nach § 31 EnWG. Das Erfordernis einer „gegenwärtigen“ Interessenberührung folgt aus dem Sinn und Zweck des § 31 EnWG als Streitschlichtungsinstrument, das der Bundesnetzagentur auf Antrag ermöglicht, durch geeignete Maßnahme eine bestehende bzw. andauernde Zuwiderhandlung abzustellen (vgl. dazu Hellermann in Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, 3. Auflage 2015, § 31, Rn. 6). Dagegen dient das Missbrauchsverfahren weder der Klärung abstrakter Rechtsfragen für die Zukunft noch einer nachträglichen Überprüfung im Sinne eines Fortsetzungsfeststellungsbegehrens.

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