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Oberlandesgericht Düsseldorf, VI-3 Kart 123/16 (V)

Datum:
06.12.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kartellsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VI-3 Kart 123/16 (V)
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2017:1206.VI3KART123.16V.00
 
Leitsätze:

§§ 17e Abs. 1 und 2, 31 EnWG

1. Die bei Verzögerung der Anbindung von Offshore Anlagen gem. § 17e Abs. 2 EnWG auf Grundlage der durchschnittlichen Einspeisung einer vergleichbaren Anlage gem. § 17e Abs. 1 S. 2 EnWG zu berechnende Entschädigungshöhe hat möglichst exakt und realitätsnah darzustellen, welche Ein-speisevergütung der Anlagenbetreiber im Verzögerungszeitraum erzielt hätte, wäre die Anbindung wie zugesagt erfolgt.

2. Ist eine der Einspeisung von Strom dienende Windenergieanlage nicht vorhanden, oder aber vorhanden, liefert aber keine realitätsnahen Mess- und Einspeisewerte, und stehen in diesem Fall andere Messdaten zur Verfügung, die die Realität besser abbilden als die Messdaten der eigenen oder einer nahegelegenen Windenergieanlage, so ist für die Berechnung der Entschädigung auf diese Werte abzustellen. Dies können auch die Daten eines nahegelegenen FINO-Messmastes sein, wenn die an diesem Mast gemessenen Winddaten eine bessere Vergleichbarkeit gewährleisten als die Daten einer nahegelegenen oder der eigenen Windenergieanlage.

3. Eine Verpflichtung des Betreibers, Gondeln mit Anemometern an seinen Windenergieanlagen anzubringen, um für eine möglichst ordnungsgemäße Datenerfassung zu sorgen, besteht nicht, da § 17e Abs. 2 S. 4 EnWG einen Entschädigungsanspruch auch dann gewährt, wenn das Fundament der Anlage und die Umspannanlage errichtet, die Gondel zur Schadensminderung jedoch noch nicht angebracht sind.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

1.                                                                                                                                                                                            Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Bundesnetzagentur vom 14.07.2016 (BK4-15-165) aufgehoben und die Bundesnetzagentur verpflichtet, den Missbrauchsantrag der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

2.

Die Bundesnetzagentur trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin zu ¾, die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur zu ¼. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

3.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf … Euro festgesetzt.

4.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
G r ü n d e :
A.
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43
B.
44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106
C.
107 108
D.
109
Rechtsmittelbelehrung:
110
 

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