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Oberlandesgericht Düsseldorf, VI-3 Kart 10/16 (V)

Datum:
08.03.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Kartellsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VI-3 Kart 10/16 (V)
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2017:0308.VI3KART10.16V.00
 
Leitsätze:

§§ 10c Abs. 5 und 6, 65, 109 Abs. 2 EnWG

§ 109 Abs. 2 EnWG stellt in völkerrechtlich zulässiger Weise auf das sogenannte Auswirkungsprinzip ab, da die Regulierung der im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland belegenen Energienetze durch Auslandsbeschränkungen in gleichem Ausmaß beeinträchtigt werden kann wie durch Beschränkungen, die im Inland veranlasst werden.

Nach § 109 Abs. 2 EnWG darf die Regulierungsbehörde Aufsichtsmaßnahmen gem. § 65 EnWG auch gegenüber einem Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union anordnen, sofern sich eine Verhaltensweise im Geltungsbereich des EnWG auswirkt, selbst wenn sie im Sitzstaat veranlasst wurde.

Der Abschluss eines Anstellungsvertrages zwischen einer Führungskraft und einem vertikal integrierten Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union unter Verstoß gegen das nachvertragliche Beschäftigungsverbot gem. § 10c Abs. 6 iVm. Abs. 5 EnWG wirkt sich nachteilig im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland aus, da hierdurch sowohl der ordnungsgemäße Betrieb eines in der Bundesrepublik Deutschland belegenen Transportnetzes als auch das Vertrauen der Marktteilnehmer in die Wirksamkeit der sektorspezifischen Regulierung der Energienetze beeinträchtigt wird.

Die nachvertraglichen Beschäftigungsverbote gem. § 10c Abs. 5 und 6 EnWG setzen weder den Nachweis einer tatsächlichen Diskriminierung noch einer konkreten Diskriminierungsgefahr voraus. Ein derartiger Nachweis kann auch nicht über § 109 Abs. 2 EnWG gefordert werden, da hierdurch das Telos der sektorspezifischen Entflechtung verfälscht würde.

Selbst wenn man den Anwendungsbereich des § 109 Abs. 2 EnWG völkerrechtlich durch ein sog. Einmischungsverbot begrenzen wollte, stünde dies der Zuständigkeit der Regulierungsbehörde zum Erlass von Aufsichtsmaßnahmen gem. § 65 EnWG bei Verstößen gegen § 10c Abs. 5 und 6 EnWG nicht entgegen, da die öffentlichen Interessen der Bundesrepublik Deutschland an der wettbewerbsanalogen und gemeinwohlorientierten Regulierung der Energienetze die Interessen des Veranlasserstaates an der Einhaltung seiner Privatrechtsordnung regelmäßig überwiegen.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Betroffenen und des Beigeladenen zu 2) gegen den Beschluss der Beschlusskammer 7 der Bundesnetzagentur vom 16.12.2015 – BK7-15-049 – in der Fassung des Berichtigungsschreibens vom 19.2.2016 wird zurückgewiesen.

Die Betroffene und der Beigeladene zu 2) tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur als Gesamtschuldner. Etwaige Auslagen der Beigeladenen zu 1) werden nicht erstattet.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt 50.000,- EUR.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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II.

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III.

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