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Oberlandesgericht Düsseldorf, I - 7 U 12/16

Datum:
21.04.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I - 7 U 12/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2017:0421.I7U12.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Wuppertal, 2 O 66/15
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 22.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.4.2015 sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 4.437,39 € zu zahlen. Wegen des weitergehenden Antrages auf Zahlung außergerichtlicher Kosten wird die Klage abgewiesen.

Auf die Widerklage hin wird festgestellt, dass die in dem zwischen dem am 6.7.1998 verstorbenen, zuletzt in A. wohnhaft gewesenen Erblasser Herrn B. und der Klägerin am 11.11.1977 vor dem Notar C. in A. zu UR-Nr. … abgeschlossenen Erbvertrag angeordneten Vermächtnisse zu Gunsten der Klägerin unwirksam sind mit der Maßgabe, dass sich der Beklagte nicht auf die Unwirksamkeit der Vermächtnisse berufen kann. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

 
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