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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-7 U 119/15

Datum:
10.02.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-7 U 119/15
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2017:0210.I7U119.15.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Mönchengladbach, 10 O 309/14
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 3.9.2015 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach abgeändert.

1.             Es wird festgestellt, dass sich der Antrag unter Ziffer 1 der erstinstanzlichen Klageanträge – Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 03.07.2014 – 10 O 294 / 13 – mit Ausnahme eines Teilbetrages von 87,44 € plus titulierte Zinsen seit dem 30.10.2014 erledigt hat.

2.             Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 796,49 € zu zahlen, Zug um Zug gegen Aushändigung einer berichtigten oder einer ergänzenden Steuerbescheinigung der Klägerin für die Beklagte für 2014, die gezahlte Kapitalertragssteuern von weiteren 697,85 € und gezahlten Solidaritätszuschlag von weiteren 38,38 € umfasst.

3.             Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

4.             Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin zu 1/15 und die Beklagte zu 14/15 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4 zu tragen.

5.             Dieses Urteil ist wie das angefochtene Urteil vorläufig vollstreckbar.

 
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