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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-6 U 88/16

Datum:
23.02.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-6 U 88/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2017:0223.I6U88.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Kleve, 4 O 114/15
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 15.03.2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve (4 O 114/15) teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin aus der Rückabwicklung des DahrNR. A EUR 15.507,03 zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.07.2015 sowie Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 2.348,94 zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.07.2015 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 72 % und die Beklagte zu 28 % tragen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem jeweiligen Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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