Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Wert: bis 1.000 €
G r ü n d e:
2I.
3Die Beteiligte war die Ehefrau des am 28. Juli 2014 verstorbenen Erblassers, der (Mit)Eigentümer des im Rubrum genannten Grundbesitzes war.
4Die Eheleute hatten am 23. Mai 2014 ein gemeinschaftliches notarielles Testament errichtet. Danach hatten sie sich gegenseitig zu alleinigen und ausschließlichen Erben eingesetzt. Bei Auflösung oder Nichtigkeit der Ehe sollte die Verfügung von Todes wegen ihrem ganzen Inhalt nach unwirksam sein.
5Im Falle des Erstversterbens des Ehemannes sollte die Beteiligte hinsichtlich des Grundbesitzes im Grundbuch von Stadt 1 Blatt ….. (richtig wohl Blatt …..) nur unbefreite Vorerbin und Nacherben die beiden Kinder des Ehemannes aus 1. Ehe sein. Außerdem war die Beteiligte danach verpflichtet, den Nacherben den Grundbesitz spätestens bis zum 31. Dez. 2019 zu übertragen.
6Aufgrund des Testamentes beantragte die Beteiligte die Berichtigung der im Rubrum genannten Grundbücher.
7Mit Schreiben vom 13. Nov. 2014 bat das Grundbuchamt um Vorlage eines Erbscheines, weil der Erbvertrag (richtig: das gemeinschaftliche Testament) eine auflösende Bedingung enthalte (Auflösung / Nichtigkeit der Ehe).
8Nachdem der Verfahrensbevollmächtige der Beteiligten verschiedene Unterlagen vorgelegt hatte, aus denen sich ergeben sollte, dass die Ehe im Zeitpunkt des Todes noch bestand, erließ das Grundbuchamt am 16. Febr. 2015 eine (weitere) Zwischenverfügung, dass ein Erbschein vorzulegen sei. Die Einsetzung eines Nacherben hinsichtlich eines einzelnen Nachlassgegenstandes sei – anders als deren Anordnung hinsichtlich eines Bruchteils des dem Vorerben zugewandten Erbteils – unzulässig. Denkbar sei jedoch insoweit eine Auflage oder ein Vermächtnis. Der Wille des Erblassers müsse dazu geklärt werden. Deshalb sei ein Erbschein vorzulegen.
9Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte durch ihren Verfahrensbevollmächtigten Beschwerde eingelegt und ausgeführt, dies erfolge zunächst zur Fristwahrung, um die weitere Bearbeitung in der Nachlassabteilung zu ermöglichen.
10Ausweislich eines Aktenvermerks hat das Nachlassgericht die Nacherbfolge bezogen auf den im Grundbuch von Stadt 1 eingetragenen Grundbesitz für unwirksam gehalten. Es sei jedoch vor dem Hintergrund der zugleich als Vermächtnis ausgesprochenen Verpflichtung der Erbin, den „Nacherben“ das Grundeigentum kostenfrei zu übertragen, davon auszugehen, dass die Unwirksamkeit dieser Teilregelung nicht zur Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung insgesamt führe. Daher sei der Erbschein zu erteilen.
11Nachdem das Nachlassgericht dem Grundbuchamt mit Schreiben vom 22. April 2015 die Ausfertigung des Erbscheins vom gleichen Tage übersandt hatte, bat das Grundbuchamt die Beteiligte um Mitteilung, ob die Beschwerde zurückgenommen und Grundbuchberichtigung aufgrund des Erbscheins beantragt werde.
12Die Beteiligte wiederholte daraufhin – außerhalb des Beschwerdeverfahrens – ausdrücklich den Antrag auf Grundbuchberichtigung unter Bezugnahme auf den (inzwischen) erteilten Erbschein und erklärte weiter, sie sehe für die Rücknahme der Beschwerde keinen Anlass. Die Entscheidung des Nachlassgerichts zeige, dass die Grundbuchberichtigung schon auf ihren früheren Antrag hin hätte erfolgen können. Die rechtlichen Beurteilungen, die vom Nachlassgericht vorzunehmen waren, seien dieselben gewesen wie bei der Entscheidung über den ursprünglichen Grundbuchberichtigungsantrag.
13Das Grundbuchamt berichtigte sodann am 15. Mai 2015 das Grundbuch aufgrund Erbfolge.
14Die Beteiligte teilte mit Schreiben vom 12. Nov. 2015 mit, sie halte das Beschwerdeverfahren nicht für erledigt. Sie sei nach wie vor beschwert, weil sie mit den Kosten des Erbscheinsverfahrens belastet worden sei. Bei Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung des Grundbuchamtes dürften die Kosten für das Erbscheinsverfahren (in Höhe von 590 €) aus der Staatskasse zu bedienen sein.
15Sollte die rechtliche Würdigung ergeben, dass aufgrund des von ihrem Verfahrensbevollmächtigten beurkundeten Testamentes die Grundbuchberichtigung nicht hätte erfolgen können, hätte dieser die Beteiligte im Rahmen eines Regressanspruches zu entlasten. Im Beschwerdeverfahren sei somit eine Feststellung zu treffen, dass die Ablehnung der Grundbuchberichtigung zu beanstanden sei.
16Die Beitreibung der Kostenrechnung aus dem Erbscheinsverfahren ist bis zur Entscheidung im Beschwerdeverfahren zurückgestellt worden.
17Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 27. Jan. 2016 der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Es hat u.a. ausgeführt, das Testament sei auszulegen gewesen; dafür seien der tatsächliche Wille des Erblassers zu ermitteln und darüber hinaus weitere Umstände aufzuklären gewesen.
18Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
19II.
20Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Nachlassgerichts vom 16. Febr. 2015 ist unzulässig.
21Tritt nach Einlegung eines zulässigen Rechtsmittels die Erledigung der Hauptsache ein, kann eine Sachentscheidung nicht mehr ergehen, denn in der Hauptsache liegt keine Beschwer des Rechtsmittelführers mehr vor. Daher fehlt das Rechtsschutzinteresse für eine Überprüfung der Hauptsacheentscheidung durch das Rechtsmittelgericht (Keidel/Sternal, FamFG, § 22, 33).
22So liegen die Dinge hier.
23Das Grundbuchamt hat nach Einlegen der Beschwerde durch die Beteiligte die genannten Grundbücher berichtigt und sie anstelle ihres Ehemannes als Eigentümerin aufgrund Erbfolge eingetragen. Damit hat es dem Begehren der Beteiligten entsprochen. Mithin besteht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr, die mit der Beschwerde angefochtene Zwischenverfügung zu prüfen.
24Soweit die Beteiligte ihre Beschwerde weiterhin aufrechterhält mit dem Ziel, die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Zwischenverfügung festzustellen (weil sie die Kosten des Erbscheinsverfahrens zu tragen und weil ggf. insoweit ein Regressanspruch gegen ihren jetzigen Verfahrensbevollmächtigten bestehe, der das Testament beurkundet hat), ist ihr Rechtsmittel unzulässig.
25Dies folgt aus § 62 FamFG.
26Nach § 62 Abs. 1 FamFG, dessen Anwendung für das Grundbuchverfahren nicht ausgeschlossen erscheint und der deshalb in Ermangelung einer eigenständigen Regelung im Grundbuchverfahren prinzipiell Anwendung finden kann (Senat, Rpfleger 2010, 261; OLG Hamm FGPrax 2011, 209; Demharter, GBO, § 1, 83; a.A. wohl Hügel in Beck’scher Online-Kommentar, GBO, Stand: 01.05.2017, § 71, 240 + 244, der es für fraglich hält, ob das FamFG hier überhaupt Geltung beanspruchen kann, nachdem die Vorschriften in §§ 71 ff. GBO zur Beschwerde in Grundbuchsachen als abschließend angesehen werden, aber meint, die Umstellung der Beschwerde auf Feststellung nach § 62 FamFG habe ohnehin wenig Aussicht auf Erfolg), spricht das Beschwerdegericht nach Erledigung der Hauptsache auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Die Vorschrift dient der Umsetzung der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung für das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, wonach im Einzelfall trotz Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzzieles ein Bedürfnis nach einer gerichtlichen Entscheidung fortbestehen kann, wenn dieses Interesse des Betroffenen an der Feststellung der Rechtslage besonders geschützt ist (BVerfGE 104, 220, 232; BT-Drucks. 16/6308 S. 205). Während im Regelfall ein Rechtsschutzinteresse des Beteiligten an einer solchen Feststellung nach Erledigung des Verfahrensgegenstandes nicht mehr gegeben ist, weil eine solche Entscheidung keine Regelungswirkung entfaltet, sondern lediglich das Informationsinteresse des Beteiligten befriedigt, kann sich in Ausnahmefällen eben dieses Informationsinteresse als besonders schutzwürdig erweisen. (OLG München FamRZ 2015, 2186).
27Ein berechtigtes Interesse der Beteiligten an der Feststellung einer Rechtsverletzung besteht nicht. Regelbeispiele gem. § 62 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor.
28Die beanstandete Zwischenverfügung enthält keinen – erst recht keinen schwerwiegenden – Grundrechtseingriff. Ungeachtet der Frage, ob Zwischen-verfügungen überhaupt Grundrechtseingriffe bewirken können, weil ein tatsächlich vollzogener Eingriff in die Rechte des Beteiligten bei Erlass einer Zwischenverfügung nicht vorliegt (OLG München, a.a.O. m.N.), sind jedenfalls die Kosten für die Erteilung des Erbscheins nicht von ausreichender Erheblichkeit.
29Eine – konkrete – Wiederholungsgefahr besteht ebenfalls nicht. Die Grundbücher sind umgeschrieben. Wegen des höchstpersönlichen Charakters des geforderten Feststellungsinteresses reicht es aus, für die anzustellende Prognose allein auf die von der Zwischenverfügung konkret betroffene Beteiligte abzustellen (vgl. OLG München, a.a.O., m.N.).
30Auch ein schützenswertes Interesse der Beteiligten, das ein den genannten Regelbeispielen vergleichbares Gewicht hätte, ist nicht (ansatzweise) zu erkennen. Fehlt es – wie gezeigt, hier an einem relevanten Grundrechtseingriff, begründet das allgemeine Interesse, keine wirtschaftlichen Nachteile hinnehmen zu müssen, kein berechtigtes Interesse an einer Feststellung der Rechtswidrigkeit (Keidel/Budde, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 62, Rdnr. 19 m.w.N.).
31Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, §§ 22, 25 GNotKG.
32Den Beschwerdewert bemisst der Senat auf bis zu 1.000 €.
33Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.