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Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.
G r ü n d e :
2I.
3Die Beteiligte ist in das Handelsregister A des Amtsgerichts Duisburg eingetragen. Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 11. Juli 2016 meldete die Beteiligte zur Eintragung in das Handelsregister Folgendes an:
4„Der Kommanditist Herr Dr. H. W. K. ist aus der Gesellschaft ausgeschieden.
5Er hat seinen Kommanditanteil von 1.800 € Herrn B. D., geboren am 07.06.1951, in …. Oberhausen, übertragen, wodurch sich dessen Kommanditeinlage auf 36.000 € erhöht.
6Der bisherige Kommanditist sowie die persönlich haftende Gesellschafterin versichern, dass dem ausgeschiedenen Kommanditisten keinerlei Abfindung aus dem Gesellschaftsvermögen gewährt oder versprochen worden ist.
7…“
8Das Registergericht hat zunächst mit einfachem Schreiben vom 25. Juli 2016 mitgeteilt, in der Anmeldung fehle der ausdrückliche Hinweis, dass der Kommanditist Dr. H. W. K. seine Einlage im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf B. D. übertragen habe und dass die Einlage des B. D. im Wege der Sonderrechtsnachfolge erhöht worden sei. Nachdem die betroffene Gesellschaft dem widersprochen hatte, hat das Registergericht mit Zwischenverfügung vom 16. August 2016 ausgeführt: Der Anmeldung sei zwar die sogenannte negative Abfindungserklärung beigefügt. Es müsse sich aber aus der Anmeldung der Übertragung selbst ergeben, dass eine Übertragung im Wege der Sonderrechtsnachfolge gewollt sei, da es auch Fälle gebe, in denen eine Sonderrechtsnachfolge trotz Abfindungsversicherung nicht gewollt sei. Werde das Hindernis nicht binnen bestimmter Frist behoben, werde der Eintragungsantrag zurückgewiesen.
9Hiergegen wendet sich der Verfahrensbevollmächtigte der betroffenen Gesellschaft mit dem am 30. August 2016 bei Gericht eingegangenen Rechtsmittel, dem das Registergericht mit Beschluss vom 8. September 2016 nicht abgeholfen und das es dem Oberlandesgericht Düsseldorf als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt hat.
10Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Registerakten Bezug genommen.
11II.
12Die gem. §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde hat in der Sache schon deshalb Erfolg, weil das Registergericht nicht in Form der Zwischenverfügung hätte entscheiden dürfen.
13Die Zwischenverfügung ist bereits deshalb inhaltlich unzulässig, weil die Beteiligte im Anschluss an das Schreiben vom 25. Juli 2016 sowie in ihrer Beschwerdebegründung ernsthaft und endgültig zu erkennen gegeben hat, dass sie nicht gewillt war, ihre Anmeldung entsprechend den vom Registergericht genannten Anforderungen zu ergänzen. Das Registergericht hätte deshalb – auf der Basis seiner eigenen Rechtsauffassung – nicht durch Zwischenverfügung entscheiden, jedenfalls aber diese nicht aufrechterhalten dürfen, sondern über den Eintragungsantrag entscheiden müssen (vgl. Senat, FGPrax 2013, 14; ZEV 2016, 707).
14Darüber hinaus ist die Zwischenverfügung auch aus materiellen Gründen aufzuheben. Richtig ist allerdings, dass es im Fall der Übertragung eines Gesellschaftsanteils im Wege der Sonderrechtsnachfolge eines auf die Sonderrechtsnachfolge hinweisenden Vermerks im Handelsregister bedarf. Zwar sieht das Gesetz diesen Sonderfall nicht vor und verlangt lediglich, dass nach § 107 i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB der Eintritt des neuen Kommanditisten und nach § 143 Abs. 2 i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB das Ausscheiden des bisherigen Kommanditisten einzutragen ist. Der Fall des Kommanditistenwechsels durch Sonderrechtsnachfolge unterscheidet sich allerdings hinsichtlich der Haftung für die Gesellschaftsschulden wesentlich von dem bloßen gleichzeitigen Austritt eines alten und Eintritt eines neuen Kommanditisten. Denn infolge der Übertragung des Kommanditanteils übernimmt der neue Kommanditist nicht nur hinsichtlich der Einlageschuld gegenüber der Gesellschaft, sondern auch hinsichtlich der Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern diejenige Rechtsposition, die bis zur Abtretung der frühere Kommanditist innehatte, so dass sich die Haftungssumme nicht verdoppelt. Es bedarf deshalb zu der Haftungslage im Falle der Sonderrechtsnachfolge einer Verlautbarung im Handelsregister, aus der die Gläubiger zuverlässig ersehen können, wie sich die Haftungslage im Außenverhältnis gestaltet (OLGR Hamm 2005, 214; Krafka/Kühn, Registerrecht, 9. Auflage, Rn. 747 ff.).
15Allerdings erscheint die von der Beteiligten vorgelegte Anmeldung auch im Hinblick auf die Übertragung des Gesellschaftsanteils im Wege der Sonderrechtsnachfolge ausreichend. Eine ausdrückliche Erklärung, dass im Wege der Sonderrechtsnachfolge übertragen wurde, ist nicht erforderlich. Zwar verlangt die Sicherheit des Rechtsverkehrs für die Anmeldung als Grundlage der Eintragung einen klaren und bestimmten Inhalt. Die Anmeldung muss daher die eintragungsfähige Tatsache eindeutig und vollständig bezeichnen. Die Anmeldung muss deshalb aber nicht einen bestimmten Wortlaut haben, insbesondere muss sie nicht mit dem Wortlaut der im Register vorzunehmenden Eintragung deckungsgleich sein. Vielmehr unterliegt die Formulierung der Eintragung der Verantwortung durch das Registergericht. Die Anmeldung ist als Verfahrensantrag und -erklärung auslegungsfähig (OLG Hamm a.a.O.; KG FGPrax 2007, 238; Krafka/Kühn, a.a.O., Rn. 76; Koch, in: Staub, Handelsgesetzbuch Großkommentar, 5. Auflage 2009, § 12 Rn. 17).
16Aus dem Eintragungsantrag geht hinreichend sicher hervor, dass es sich um die Übertragung eines Gesellschaftsanteils im Wege der Sonderrechtsnachfolge handelt. Dies folgt bereits aus der Formulierung des Antrags, wonach der ausgeschiedene Kommanditist Dr. H. W. K. seinen Kommanditanteil von 1.800 € Herrn B. D. übertragen hat, wodurch sich dessen Kommanditeinlage erhöht. Daraus ergibt sich, dass es hier nicht um einen bloßen Mitgliederwechsel ging, sondern um die Übertragung eines Kommanditanteils. Dies wird dadurch bestätigt, dass die Anmeldung eine sog. negative Abfindungserklärung enthält, die als ein bewährtes generalisiertes Beweismittel zur Abgrenzung der Anteilsübertragung vom getrennten Aus- und Eintritt anzusehen ist (vgl. BGH MDR 2006, 342; Krafka/Kühn, a.a.O., Rn. 750).
17Aus der vom Registergericht herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (a.a.O.) ergibt sich nicht das Erfordernis, in der Anmeldung ausdrücklich auf die Übertragung im Wege der Sonderrechtsnachfolge hinzuweisen. Vielmehr hat der BGH hier entschieden, an dem Erfordernis der sog. negativen „Abfindungsversicherung“ als Beweismittel im Rahmen der registergerichtlichen Amtsprüfung der Sonderrechtsnachfolge in einen Kommanditanteil sei festzuhalten. Zu der Frage, inwieweit die Anmeldung der Übertragung eines Gesellschaftsanteils auslegungsfähig ist, hat sich der Bundesgerichtshof dagegen nicht geäußert. Soweit das Registergericht darauf hinweist, dass es auch Fälle gebe, in denen trotz negativer Abfindungsversicherung eine Sonderrechtsnachfolge nicht gewollt sei, widerspricht dies den Ausführungen des Bundesgerichtshofs zur Abgrenzung der Anteilsübertragung vom getrennten Aus- und Eintritt. Darüber hinaus ergibt sich hier aus dem Wortlaut der Anmeldung, dass es um die Übertragung eines Gesellschaftsanteils geht.
18Im Hinblick auf den Erfolg des Rechtsmittels ist weder eine Kostenentscheidung, noch eine Wertfestsetzung, noch eine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde veranlasst.
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