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Die angefochtene Entscheidung wird – unter Aufrechterhaltung im übrigen – teilweise dahin geändert, dass das dort näher bezeichnete Urteil mit einer Vollstreckungsklausel zugunsten der Konkursmasse O. A. F. Ltd:n, vertreten durch Rechtsanwalt M. S., geschäftsansässig … Helsinki, als Konkursverwalter, zu versehen ist.
Im übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens – beider Rechtszüge – werden gegeneinander aufgehoben.
G r ü n d e :
2I.
3Die im hiesigen Beschlusseingang bezeichnete Antragstellerin hatte die Antragsgegnerin in Finnland auf Schadenersatz wegen eines Vertragsverstoßes in Anspruch genommen. Das erstinstanzliche Gericht in Helsinki verurteilte die Antragsgegnerin mit Urteil vom 8. Januar 2010 antragsgemäß. Die Berufung der Antragsgegnerin wurde vom Berufungsgericht Helsinki – unter Erweiterung der Verurteilung wegen der Verfahrenskosten – mit Urteil vom 5. Dezember 2011 zurückgewiesen. Die Revision gegen dieses Urteil wurde vom Obersten Gericht mit Entscheid vom 14. März 2012 nicht zugelassen.
4Durch Beschluss eines finnischen Amtsgerichts vom 28. Juni 2012 wurde über das Vermögen der Antragstellerin das Konkursverfahren eröffnet. Zum Konkursverwalter wurde der im hiesigen Beschlusseingang genannte M. S., ein Rechtsanwalt, bestellt.
5Mit Schrift ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 29. Oktober 2015 hat die Antragstellerin gemäß hiesigem Rubrum einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Urteils des Berufungsgerichts in Finnland gestellt. Dabei hat sie eine vollstreckbare Ausfertigung des Berufungsurteils und eine Bescheinigung nach Art. 54 Brüssel I-VO, jeweils nebst beglaubigter Übersetzung, vorgelegt, die Konkurseröffnung hingegen nicht erwähnt.
6Dem Antrag hat der Vorsitzende der Zivilkammer durch die angefochtene Entscheidung entsprochen. Die Vollstreckungsklausel gemäß § 3 AVAG zugunsten der Antragstellerin ist am 4. Februar 2016 erteilt worden. Der richterliche Beschluss vom 13. November 2015 ist der Antragstellerin im Januar 2016 (in einfacher und in beglaubigter) Ablichtung zugestellt, der Antragsgegnerin hingegen vom Gericht bis heute nicht übermittelt worden.
7Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 30. September 2016 hat die Antragsgegnerin Beschwerde gegen den Beschluss vom 13. November 2015 eingelegt und zur Begründung ausgeführt, den Antrag vor dem Landgericht habe die falsche Partei gestellt, der Antragstellerin habe die Antragsberechtigung gefehlt, weil sie nach Konkurseröffnung nicht mehr befugt gewesen sei, im eigenen Namen den Antrag auf Vollstreckbarerklärung zu stellen; dieser Antrag ziele letztlich darauf ab, Masse zu sichern und zu erlangen.
8Die Antragstellerin tritt dem Rechtsmittel entgegen und bringt hilfsweise vor, jedenfalls könne im Wege des Beteiligtenwechsels im Beschwerdeverfahren die Konkursmasse Antragstellerin werden.
9Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte Bezug genommen.
10II.
11Die Antragstellerin will aus einem in Finnland ergangenen Urteil in Deutschland vollstrecken. Auf diesen Sachverhalt findet das Gemeinschaftsrecht der EU Anwendung; ohne Belang ist dabei, dass es sich bei der Schuldnerin um ein türkisches Unternehmen handelt. Im einzelnen sind auf das vorliegende Verfahren noch die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil-und Handelssachen – Brüssel I-VO, ehemals EuGVVO – sowie die Vorschriften des AVAG in seiner Fassung bis zum 9. Januar 2015 anwendbar. Denn die heute geltende Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 vom 12. Dezember 2012 – Brüssel Ia-VO – ist nach deren Art. 66 Abs. 2 nicht anwendbar auf Vollstreckungstitel, die in Erkenntnisverfahren, die vor dem 10. Januar 2015 eingeleitet wurden, erlassen bzw. geschaffen wurden.
12Danach ist die Beschwerde der Antragsgegnerin zulässig und teilweise begründet.
13Indem durch den angegriffenen Beschluss des Landgerichts angeordnet worden ist, das Urteil des finnischen Berufungsgerichts mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, ist dieses nach §§ 4 Abs. 1, 8 Abs. 1 Satz 1, 9 AVAG für vollstreckbar erklärt worden.
141.
15Gegen die Vollstreckbarerklärung ist für die Antragsgegnerin gemäß Art. 43 Abs. 1 bis 3 Brüssel I-VO i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 AVAG die Beschwerde zum Oberlandesgericht eröffnet. Diese hat die Antragsgegnerin in zulässiger Weise eingelegt.
16Zwar ordnet Art. 43 Abs. 5 Satz 1 Brüssel I-VO an, dass der Rechtsbehelf innerhalb einer bestimmten Frist nach Zustellung der Vollstreckbarerklärung einzulegen ist; diese Regelung wird für das nationale Recht in § 55 Abs. 2 AVAG wiederholt. Im vorliegenden Fall hat die Rechtsmittelfrist noch nicht zu laufen begonnen, da die Entscheidung des Landgerichts der Antragsgegnerin bis heute nicht zugestellt worden ist und sie von deren Inhalt auf sonstige Weise Kenntnis erlangt hat. Das ist für die Zulässigkeit der Beschwerde indes ohne Belang.
17Da weder die Brüssel I-VO noch das AVAG insoweit Sondervorschriften enthalten, ist für die Frage, ab wann eine Beschwerde wirksam eingelegt werden kann, auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung zurückzugreifen. Hiernach kann eine Beschwerde zwar nicht vorsorglich gegen zu erwartende Entscheidungen eingelegt werden, wohl aber in wirksamer Weise, sobald die anzufechtende Entscheidung erlassen ist; für diesen Erlass kommt es nicht auf die wirksame Zustellung, sondern darauf an, dass die Entscheidung mit dem Willen des Gerichts, sie zu erlassen, aus dem inneren Geschäftsbetrieb herausgetreten ist, also zum Zwecke der Bekanntgabe an die Parteien von der Geschäftsstelle hinausgegeben wurde, wobei grundsätzlich die erste Hinausgabe an eine von mehreren Parteien genügt (Zöller-Heßler, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 567 Rdnr. 14 i.V.m. Zöller-Vollkommer a.a.O., § 329 Rdnr. 18-20, jeweils m.w.Nachw.).
18Im gegebenen Fall war der Beschluss zur Vollstreckbarerklärung der Antragstellerin vom Gericht übersandt worden, bevor die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt hat.
192.
20In der Sache beurteilt sich die Rechtmäßigkeit der Vollstreckbarerklärung nach den Vorschriften der Artt. 32 ff Brüssel I-VO. Danach ist zu entscheiden, wie geschehen.
21a)Der Antrag vom 29. Oktober 2015 ist zulässig.
22aa)
23Antragstellerin ist die zur Antragstellung berechtigte Konkursmasse.
24Gemäß Art. 38 Abs. 1 Brüssel I-VO muss der Antrag auf Vollstreckbarerklärung durch einen „Berechtigten“ gestellt werden. Nach ganz herrschender Meinung ist die Antragsberechtigung nach dem Recht des Urteilsstaates zu beurteilen (OLG Koblenz OLGR 2006, 749 f m.w.Nachw.). Allerdings ist im Normalfall jedenfalls der ausgewiesene Titelgläubiger berechtigt (Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl. 2011, Art. 38 Rdnr. 15; Rauscher-Mankowski, Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2006, Art. 38 Rdnr. 8). Auf der anderen Seite bestimmt Art. 40 Abs. 1 Brüssel I-VO, dass – im übrigen – für die Stellung des Antrages das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaates maßgebend ist. Hierunter fällt der notwendige Inhalt des Antrags (Kropholler/von Hein a.a.O., Art. 40 Rdnr. 1) und damit dessen Auslegungsfähigkeit und -bedürf-tigkeit. Nach deutschem Recht ist die Bezeichnung einer Partei als Teil einer Prozesshandlung auslegungsfähig. Entscheidend ist, welchen Sinn die Erklärung aus der Sicht des Gerichts und des Prozessgegners hat; bei einer dem Wortlaut nach unrichtigen Bezeichnung ist grundsätzlich derjenige als Partei anzusehen, der nach dem Gesamtzusammenhang der Prozesserklärungen als Partei gemeint ist. Dabei können als Auslegungsmittel auch spätere Prozessvorgänge herangezogen werden (BGH NJW-RR 2009, 854 f m. zahlr. Nachw.; OLG Stuttgart NJW-RR 2010, 134 ff).
25Im gegebenen Fall ist die Bezeichnung der Antragstellerin zunächst identisch mit derjenigen der – zweifelsfrei grundsätzlich berechtigten – Titelgläubigerin. Als ihr Vertreter ist jedoch der Konkursverwalter angegeben. Nach finnischem Recht besteht gar keine Möglichkeit, dass nach Konkurseröffnung die von dieser betroffene juristische Person einen Antrag der hier in Rede stehenden Art noch wirksam stellen könnte, weil verfügungsbefugt einzig die nach finnischem Recht verselbständigte juristische Person der Konkursmasse ist; das ergibt sich aus den – unwidersprochen gebliebenen – Darlegungen der Antragstellerin und dem von ihr angeführten Nachweis (MK-Waselius/Griebeler/ Wist, InsO, 3. Aufl. 2016, Länderberichte/ Finnland, Rdnr. 38 f und 52). Dies gebietet es, den Antrag als solchen „der Konkursmasse“ auszulegen. Dass die Konkurseröffnung und die mit ihr zusammenhängenden Rechtsfragen erst später im hiesigen Verfahren zutage getreten sind, spielt – wie gezeigt – keine Rolle. Es tritt hinzu, dass auch die Antragsgegnerin ausweislich ihrer eigenen Rechtsmittelbegründung das vorliegende Exequaturverfahren ohne weiteres dahin verstanden hat, die von ihr zu leistenden Beträge sollten zur Konkursmasse gezogen werden.
26bb)
27Die vorstehend aufgezeigte Auslegung zur Person der Antragstellerin hat zugleich zur Folge, dass der Antrag dahin zu verstehen ist, die Vollstreckungsklausel solle zu ihren Gunsten, also zugunsten der Konkursmasse, erteilt werden. Der Gedanke, zwar trete im vorliegenden Verfahren die Konkursmasse als Antragstellerin auf, erstrebe gleichwohl, dass die Klausel dem Unternehmen selbst erteilt werde, liegt fern.
28Die hiervon zu trennende Frage, ob der Senat berechtigt ist, die Anordnung der Klausel-erteilung zugunsten der Masse auszusprechen, ist eine solche der Begründetheit des Antrags.
29cc)§ 7 Abs. 1 Satz 1 AVAG steht der Zulässigkeit des Antrags ohne Vorlage weiterer Urkunden nicht entgegen. Einerseits hat die Antragsgegnerin mit der Rechtsmittelbegründung den Konkurseröffnungsbeschluss (auch in Übersetzung) zur Akte gereicht, andererseits stammen sowohl die von der Antragstellerin vorgelegte vollstreckbare Ausfertigung des Berufungsurteils als auch die Bescheinigung nach Art. 54 Brüssel I-VO aus dem Jahre 2015 und damit aus der Zeit deutlich nach Konkurseröffnung.
30dd)
31Ihre durch den Konkursverwalter erteilte Verfahrensvollmacht für die Konkursmasse haben die Bevollmächtigten der Antragstellerin durch ihre Ausführungen im Schriftsatz vom 15. November 2016 in Verbindung mit der Erklärung des Verwalters vom gleichen Tage nachgewiesen.
32b)Die formellen Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung haben vorgelegen.
33Nach Art. 53 Brüssel I-VO hat die Partei, die die Vollstreckbarerklärung beantragt, eine Ausfertigung der Entscheidung vorzulegen, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, außerdem eine Bescheinigung nach Art. 54 Brüssel I-VO. Diese Förmlichkeiten sind hier vor dem Landgericht erfüllt gewesen.
34c)In der Sache kann dem Antrag in dem zuvor (a) bb)) entwickelten Verständnis entsprochen werden.
35aa)
36Der Wechsel der Rechtszuständigkeit von dem Unternehmen zur verselbständigten juristischen Person der Konkursmasse kann nach deutschem Recht nicht anders denn als Rechtsnachfolge verstanden werden. Die dieser Rechtsnachfolge zugrunde liegende Tatsachen sind hier unstreitig und zudem durch den Beschluss über die Konkurseröffnung vom 28. Juni 2012 (nebst Übersetzung) belegt. Der Senat hält es für möglich und geboten, diesem rechtlichen Gesichtspunkt – bereits – im Verfahren der Vollstreckbarerklärung Rechnung zu tragen.
37(1)
38In der Vergangenheit hat er nicht abweichend entschieden. Der Beschluss vom 22. Januar 2015 (in: ZInsO 2015, 472 ff) hat keinen Fall der Titelumschreibung auf den Rechtsnachfolger, sondern die bloß deklaratorische Beischreibung einer Umfirmierung zum Gegenstand gehabt.
39(2)
40Die Berücksichtigung der Rechtsnachfolge in einem Verfahren der Vollstreckbarerklärung verstößt – nach deutschem Recht – nicht gegen Charakter und Funktion eines derartigen Verfahrens.
41Für die Vollstreckbarerklärung – inländischer – Schiedssprüche im Verfahren nach § 1060 ZPO ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass ein Schiedsspruch unmittelbar für (und, was hier nicht in Rede steht, gegen) einen Rechtsnachfolger für vollstreckbar erklärt werden kann (BGH NJW-RR 2007, 1366 f); allerdings bringe es die Zweiseitigkeit eines solchen Verfahrens und die damit einhergehende Gewährung rechtlichen Gehörs mit sich, dass § 727 ZPO nur seinem Grundgedanken nach herangezogen werden, die Beschränkung des Nachweises durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden hingegen entfallen könne. Hinsichtlich der Vollstreckbar-erklärung ausländischer Schiedssprüche dürfte nicht Abweichendes gelten (vgl. Ventsch/Krauskopf IHR 2008, 9/12 f m.w.Nachw.).
42(3)
43Der Übertragung dieser Erwägungen auf den hier gegebenen Fall steht europäisches Gemeinschaftsrecht nicht entgegen.
44(a)
45Das gilt in formeller Hinsicht für die Bescheinigung nach Art. 54 Brüssel I-VO. Sie datiert zwar vom 8. Juli 2015 und damit aus der Zeit deutlich nach Konkurseröffnung. Doch ist in ihr nur niedergelegt, gegen wen die Entscheidung vollstreckbar sei – die Antragsgegnerin –, nicht aber, für wen. Abgesehen davon, kommt einer solchen Bescheinigung des Urteilsstaates keine den Vollstreckungsstaat bindende Wirkung zu, weil das Nachprüfungsverbot des Art. 45 Abs. 2 Brüssel I-VO lediglich die gerichtliche Entscheidung des Ursprungsmitgliedstaates betrifft (EuGH EuZW 2012, 912 ff).
46(b)
47Nach dem vom EuGH herausgearbeiteten Verständnis des Verfahrens zur Vollstreckbarerklärung ist die Berücksichtigung der Rechtsnachfolge nicht nur möglich, sondern sogar geboten.
48(aa)Im Exequaturverfahren, so der EuGH (in: NJW 2011, 3506 ff), würden die Wirkungen der ausländischen Entscheidung in die Rechtsordnung des Vollstreckungsstaates „integriert“, hernach gälten die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedsstaates über die Zwangsvollstreckung ebenso wie für Entscheidungen, die von nationalen Gerichten erlassen worden seien. Deshalb seien auch nachträglich entstandene materielle Einwendungen, selbst wenn es sich um sogenannte liquide handele, ausgeschlossen: Alle nicht von Artt. 34 und 35 Brüssel I-VO erfassten Einwendungen seien im Exequaturverfahren nicht berücksichtigungsfähig (dem folgend: BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2013 in Sachen IX ZB 87/11; BGH NJW 2016, 2144 ff).
49(bb)Nicht ausgeschlossen im Vollstreckbarerklärungsverfahren ist danach die Bestimmung der Entscheidungswirkungen, sei es auch nach dem Recht des Urteilsstaates (Ulrici JZ 2016, 127/132 m.w.Nachw.). Daran ändert sich nichts allein dadurch, dass in diese Beurteilung Erwägungen materiellen Rechts – hier der Rechtsnachfolge – einfließen.
50(cc)
51Darüber hinaus lässt es der vom EuGH eingenommene Standpunkt sogar als mindestens bedenklich erscheinen, einen Rechtsnachfolger darauf zu verweisen, er müsse zuvor, also vor der Vollstreckbarerklärung und damit dem Eintritt der Vollstreckbarkeit im Vollstreckungsstaat, eine Titelumschreibung im Urteilsstaat herbeiführen. Denn auf diese Weise würde die durch das Exequaturverfahren zu bewirkende „Integration“ der ausländischen Entscheidung, mithin deren Gleichstellung mit inländischen Entscheidungen, verfehlt. Für deutsche Entscheidungen nämlich wäre es ausreichend, nach Eintritt der Vollstreckbarkeit die bloße Erteilung einer Klausel nach § 727 ZPO zu betreiben (vgl. zu dieser Erwägung: Rauscher-Andrae, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 4. Aufl. 2015, Art. 41 EG-UntVO Rdnr. 4 a.E.).
52(4)
53Schließlich wären bei einem Unterbleiben der Berücksichtigung der Rechtsnachfolge im Exequaturverfahren die Ergebnisse in Fällen der vorliegenden Art befremdlich.
54Denn entweder müsste, sogar auf den Antrag des Berechtigten hin, die Anordnung der Klauselerteilung versagt werden, obwohl feststeht, dass „eigentlich“ die Erteilungsreife vorliegt. Oder aber man verträte die Ansicht, zunächst sei die Vollstreckbarerklärung auszusprechen, hernach habe sich der Gläubiger nach nationalem deutschen Recht um eine Klausel nach § 727 ZPO zu bemühen; dann indes würde die Vollstreckbarerklärung zunächst vom Gericht „sehenden Auges“ in Zusammenhang mit einer objektiv unzutreffenden Klausel gebracht. Dementsprechend wird die Notwendigkeit einer solchen Klausel – soweit ersichtlich – auch nur für den Fall einer nach Vollstreckbarerklärung eintretenden Rechtsnachfolge angesprochen (Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl. 2010, Art. 38 EuGVVO Rdnr. 96; Rauscher-Mankowski, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, Bearb. 2010/2011, Art. 38 Brüssel I-VO Rdnr. 4c).
55bb)
56Sodann darf die Vollstreckbarerklärung vom Senat als Rechtsmittelgericht gemäß Art. 45 Abs. 1 Satz 1 Brüssel I-VO nur aus einem der in den Artikeln 34 und 35 Brüssel I-VO aufgeführten Gründe versagt oder aufgehoben werden. Ein solcher Grund ist nicht gegeben und wird von der Antragsgegnerin auch nicht geltend gemacht. Weitergehend, nämlich in der Sache selbst, darf der Senat die ausländische Entscheidung, hier das Urteil des finnischen Berufungsgerichts, keinesfalls nachprüfen, Art. 45 Abs. 2 Brüssel I-VO.
57III.
58Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, 1. Fall; Satz 2 ZPO. Einerseits dringt die Antragstellerin mit ihrem Begehren der Vollstreckbarerklärung als solcher durch, andererseits spielt in dessen Rahmen die Person der zur Vollstreckung Berechtigten eine – sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich – maßgebliche Rolle, und insofern erweist sich im Kern der Standpunkt der Antragsgegnerin, dies könne nicht das Unternehmen selbst sein, als zutreffend.
59Eine Wertfestsetzung von Amts wegen ist nicht veranlasst, weil für das Verfahren in beiden Rechtszügen eine Festgebühr erhoben wird (Nrn. 1510, 1520 GKG-KV).
60R e c h t s b e h e l f s b e l e h r u n g :
61Gegen diese Entscheidung kann Rechtsbeschwerde eingelegt werden. Diese ist nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.
62Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat, die mit der Zustellung der vorliegenden Entscheidung beginnt, durch Einreichen einer Rechtsbeschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzulegen.
63Die Beteiligten müssen sich durch eine bei dem Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen dort zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
64Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen, und zwar innerhalb eines Monats ab Zustellung der vorliegenden Entscheidung. Die Begründung muss enthalten die Rechtsbeschwerdeanträge (die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Oberlandesgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde), eine Darlegung zu den hier im ersten Absatz genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen sowie die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe (die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt, und, soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben); soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Beschwerdegericht von einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften abgewichen sei, muss die Entscheidung, von der der angefochtene Beschluss abweicht, bezeichnet werden.