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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-2 U 31/16

Datum:
17.01.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-2 U 31/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2017:0117.I2U31.16.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 4b O 49/14
 
Tenor:

a)      der Beklagten bereits vor der Mitteilung durch die Klägerin im Rechtsstreit (Berufungserwiderung Teil 2/2) bekannt gewesen sind,

b)      der Beklagten nachträglich ohne eigenen Rechtsverstoß von dritter Seite zugänglich gemacht worden sind,

c)      für die Beklagte nachträglich aus öffentlich zugänglichen Quellen verfügbar geworden sind.

In den Fällen zu b) und c) entfällt die Pflicht zur Vertraulichkeit in dem Moment, in dem die betreffende Information der Beklagten von dritter Seite zugetragen bzw. für die Beklagte zugänglich geworden ist.

Mit ihm kann die Beklagte nur gehört werden, wenn sie

a)      in den Fällen zu 5.a) binnen einer Frist von 3 Wochen, die mit der Zustellung der Berufungserwiderung Teil 2/2 beginnt, gegenüber dem Gericht unter Angabe ihrer Informationsquelle diejenigen Informationen konkret benennt, für die eine Vorkenntnis geltend gemacht werden soll, und

b)      in den Fällen zu 5.b) und 5.c) innerhalb einer Frist von 3 Wochen, die mit der nachträglichen Kenntniserlangung durch die Beklagte beginnt, gegenüber dem Gericht unter Angabe ihrer Informationsquelle und des Zeitpunktes der Kenntniserlangung diejenigen vertraulichen Informationen konkret benennt, die ihr nachträglich bekannt geworden sind.

Die Anzeige hat auch dann zur Gerichtsakte zu erfolgen, wenn der Rechtsstreit zum fraglichen Zeitpunkt bereits abgeschlossen ist.

 
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