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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-2 U 23/14

Datum:
27.04.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-2 U 23/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2017:0427.I2U23.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 4b O 130/12
 
Tenor:

A.

Auf die Berufung wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – das am 29. April 2014 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst:

I.              Die Beklagte wird verurteilt,

1.              es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- € – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Geschäftsführern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,

a)              Verfahren zur Parametrierung eines Prüfstandes bzw. Prüffeldes, bei welchem im zeitlichen, weg- und lastspielgeführten Prüfverlauf aufeinanderfolgende Stufen definiert werden, welche Stufen im Prinzip frei wählbare Untermengen aus der Gesamtheit der Sollwert- und Messkanäle aktivieren, und bei welchen die momentan aktivierten Sollwerte, Parameter und Aktionen von Sensoren und/oder Regelvorrichtungen zur Kontrolle und Überwachung des Prüflaufs angezeigt und nach Bestätigung durch den Benutzer in Steuersignale an den Prüfstand bzw. das Prüffeld umgewandelt werden, wobei unmittelbar aufeinanderfolgende Stufen zu einer Stufensequenz zusammengefasst und zur gemeinsamen Übertragung auf den Prüfstand bzw. das Prüffeld bereitgestellt werden, wobei auf einer Ebene des Parametrierungsverfahrens Anzeigesteuersignale für die graphische Erstellung und Darstellung jeder Stufensequenz separat und in zumindest zwei unterschiedlichen, aber miteinander gekoppelten Darstellungsformen erzeugt werden, wobei zusätzlich ein Aktionsfenster bereitgestellt wird, in dem jede von mehreren möglichen Aktionsarten in einer eigenen Zeile dargestellt wird, und wobei folgende Gruppen von Aktionen möglich sind:

(a)              Befehle und Einstellungen, die das Leitsystem und das Verhalten von Funktionen beeinflussen,

(b)              Aktionen, die den zeitlichen Ablauf des Fahrprofils beeinflussen, und

(c)              Verzweigungen, die die Reihenfolge beeinflussen, in der die Sollwertstufen abgearbeitet werden,

Dritten zur Anwendung im Bereich der Bundesrepublik Deutschland anzubieten;

b)              Prüfstandssteuereinrichtung, umfassend zumindest je eine Speichereinrichtung, eine Recheneinheit, eine Eingabeeinheit für Sollwerte, Parameter od. dgl. und eine optische Anzeigeeinrichtung zur Darstellung der Parameter, Einstellungen und Messgrößen und Messwerte, sowie Schnittstellen zu den Sensoren und Regelvorrichtungen des Prüfstandes, welche Bauteile zur gegenseitigen Übermittlung von Daten miteinander verbunden sind, und wobei die Einrichtung nach einem Steueralgorithmus arbeitet, der ein Verfahren nach Ziffer I.1.a) durchführt,

in der Bunderepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen;

2.              der Klägerin in einer gesonderten, einheitlich geordneten Aufstellung Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang, in dem sie die in Ziffern I.1. a) und b) bezeichneten Handlungen seit dem 16. Juni 2008 begangen hat, jeweils unter Angabe

a)             der Menge der erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b)             der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, einschließlich der Verkaufsstellen (bezüglich letzterer erst für die Zeit ab dem 1. September 2008), für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,

c)             der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d)             der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle der Internetwerbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume,

e)             der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

zu Ziffer I.2. a), b), c) und e) die entsprechenden Belege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei die Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich der ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschwärzt sein dürfen,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfragen mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist,

sowie des Weiteren mit der Maßgabe, dass die Angaben gemäß Ziffer I. 2. e) hinsichtlich der nach Ziffern I.1. a) und b) begangenen Handlungen nur für die Zeit seit dem 5. Juni 2010 zu machen sind.

II.              Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin

1.              für die in Ziffern I.1. a) und b) bezeichneten und zwischen dem 16. Juni 2008 und dem 4. Juni 2010 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

2.              jeglichen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die in Ziffern I.1 a) und b) bezeichneten und seit dem 5. Juni 2010 begangenen Handlungen bereits entstanden ist und noch entstehen wird.

III.              Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

B.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin zu 25 % und die Beklagte zu 75 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

C.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 375.000,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

D.

Die Revision wird nicht zugelassen.

E.

Der Streitwert wird auf 500.000,- € festgesetzt.

 
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